Fahrgastrechte bei der Bahn: Erstattung bei Verspätung und Zugausfall
Lesezeit: 6 Minuten
Bahnfahren könnte so entspannt sein. Gäbe es nicht immer wieder Zugausfälle oder Verspätungen.
Nach den europaweit gültigen Bahn-Fahrgastrechten können Sie in solch einem Fall eine Erstattung von der Bahn-Gesellschaft verlangen.
Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte bei Zugausfall und Verspätung im Fernverkehr und Nahverkehr.
Zusammenfassung
- Die neue Bahngastrechte-Verordnung (EU) 2021/782 gilt ab dem 7. Juni 2023.
- Die Bahn Fahrgastrechte gelten in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen. Und zwar für den Fernverkehr und für den Nahverkehr.
- Bei Verspätung und Zugausfall können Sie eine Erstattung verlangen.
- Nutzen Sie das Fahrgastrechte-Formular bei Problemen mit der Deutschen Bahn.
- Geht Ihr Gepäck während der Fahrt verloren, haftet das Bahn-Unternehmen.
- Barrierefreies Reisen: Falls Ihre Mobilitätshilfe, zum Beispiel Rollstuhl oder Krücken, beschädigt wird, gibt es Geld von der Bahn-Gesellschaft.
- Was bedeutet Fernverkehr und Nahverkehr?
- Video: Fahrgastrechte in Europa
- Entschädigung bei Zugverspätung
- Musterbrief: Wie bekomme ich mein Geld von der Bahn zurück?
- Anspruch auf Entschädigung bei Zugausfall
- Durchgangsfahrkarte / Gesamtbuchung
- Ihre Rechte im Nahverkehr: Bahnfahrten innerhalb Deutschlands
- Gepäck weg? Diese Rechte haben Bahnreisende
- Barrierefreies Reisen
Was bedeutet Fernverkehr und Nahverkehr?
In Deutschland versteht man unter Bahn-Fernverkehr die Beförderung von Personen über längere Entfernungen. Darunter fallen Strecken mit mehr als 151 Kilometern. Der Begriff des Fernverkehrs wird heute aber eher an den Zuggattungen festgemacht.
So zählen zu den Fernverkehrszügen der Deutschen Bahn AG der Intercity-Express (ICE), der Intercity (IC) sowie der Eurocity (EC).
In Deutschland deckt der Nahverkehr den öffentlichen Transport in Städte, Vororte oder innerhalb einer Region ab. Lange Zeit galten Strecken von bis zu 50 Kilometern als Nahverkehr. Strecken zwischen 50 bis zu 150 Kilometern als Regionalverkehr.
Heute macht man den Begriff des Nahverkehrs ebenfalls eher am Transportmittel fest. So zählen zu den Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn AG die Regionalbahn (RB), der Regional-Express (RE) und der Interregio-Express (IRE).
Entschädigung bei Zugverspätung
Dank der EU haben Sie in solchen Situationen weitreichende Rechte. Diese gelten nicht nur bei Fahrten von einem EU-Land in ein anderes, sondern auch, wenn Sie innerhalb Deutschlands unterwegs sind.
Kommt der Zug mit 60 bis 119 Minuten Verspätung am Ziel an, können Sie bei einer einfachen Fahrt (nur Hin- oder Rückfahrt) 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen. Ab 120 Minuten sogar 50 Prozent.
Haben Sie ein Ticket gekauft, das für die Hin- und Rückfahrt gilt, legt die Bahn für die Berechnung der Erstattung den halben Fahrpreis zugrunde. Beispiel: Das Bahnticket für die Hin- und Rückfahrt kostet 150 Euro. Dann rechnet die Bahn, je nach Dauer der Verspätung, mit 25 oder 50 Prozent von 75 Euro.
Ab dem 7. Juni 2023 muss
das Eisenbahnunternehmen keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Hierzu zählen u. a. extreme Wetterbedingungen, Handlungen Dritter (wenn beispielsweise Personen die Gleisanlage betreten), Notfälle im Zug oder Sabotageakte. Das Eisenbahnunternehmen kann sich allerdings nur darauf berufen, wenn das Ereignis trotz aller Sorgfalt unvermeidbar war. Daher sollen Streiks des eigenen Personals keinen Fall der höheren Gewalt begründen.
Achtung
Folgeschäden aus der Verspätung wie z. B. einen verpassten Anschlussflug oder eine erloschene Hotelreservierung werden nicht übernommen.
Weitere Fahrgastrechte bei einer Bahn-Verspätung von mehr als 60 Minuten
- Kostenlose Speisen und Getränke
Kommt es zu einer Verspätung von mehr als 60 Minuten, muss das Bahn-Unternehmen Sie mit Speisen und Getränken versorgen (falls im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder in vernünftiger Form lieferbar).
- Kostenlose Umbuchung
Sie haben die Möglichkeit, sich auf einen späteren Zug umbuchen zu lassen.
Ab dem 7. Juni 2023
darf das Bahnunternehmen Sie auch auf den Zug eines anderen Bahnunternehmens umbuchen.
Sie können aber auch die Weiterreise selbst organisieren und dem Bahnunternehmen die Kosten hierfür in Rechnung stellen. Dies gilt allerding nur, wenn sich das Bahnunternehmen damit einverstanden erklärt hat oder Sie das Bahnunternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt des Zuges auf einen anderen Zug umgebucht hat. In dem Fall können Sie die Fahrt auch mit einem Reisebus oder mit einem Bus fortsetzen.
Entschädigung
Sollte der Zug, auf den Sie umgebucht worden sind mit einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten am Ziel-Bahnhof ankommen, können Sie 25 Prozent des Fahrpreises als Entschädigung verlangen. Ab 120 Minuten Verspätung sogar 50 Prozent.
Ab dem 7. Juni 2023
muss das Bahnunternehmen keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
- Wenn die Reise sinnlos geworden ist: Erstattung des Fahrpreises
Macht es für Sie keinen Sinn mehr die Reise anzutreten, weil Sie zum Beispiel einen wichtigen Termin durch die Verspätung verpassen, können Sie den vollständigen Fahrpreis von der Bahn zurückverlangen.
- Bei Reise-Abbruch: Erstattung der nicht gefahrenen Teilstrecke
Möchten Sie die Reise aufgrund der Verspätung nicht fortsetzen, können Sie die Bahnreise abbrechen und sich kostenlos zum Start-Bahnhof zurückbringen lassen. Ihnen steht dann der Betrag für die nicht gefahrene Teilstrecke zu.
- Wenn die Weiterreise nicht möglich ist: Hotel-Übernachtung auf Kosten der Bahn
Haben Sie aufgrund der Verspätung keine Möglichkeit weiterzureisen, muss die Bahn Ihnen eine Übernachtung in einem Hotel sowie die Hin- und Rückfahrt zum Hotel bezahlen, sofern sich das seitens der Bahn-Gesellschaft organisieren lässt.
Wenn ab dem 7. Juni 2023
die Verspätung durch höhere Gewalt wie beispielsweise extreme Wetterbedingungen, Sabotage oder Personen auf den Gleisen, verursacht wurde und eine Hotelübernachtung erforderlich ist, kann die Bahn diese auf drei Nächte begrenzen.
Ihre Rechte bei einer absehbaren Verspätung von mehr als 60 Minuten
- Verzicht auf die Fahrt und Geld zurück
Ist bereits vor Beginn der Fahrt abzusehen, dass Sie den Ziel-Bahnhof erst mit einer Verspätung von mehr als 60 Minuten erreichen, können Sie auf die Fahrt verzichten und den Preis für das Bahn-Ticket zurückverlangen. Aber nur, wenn die Reise für Sie sinnlos geworden ist.
- Kostenlose Umbuchung
Sie können sich kostenlos auf eine spätere Zugverbindung umbuchen lassen.
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Anspruch auf Entschädigung bei Zugausfall
- Kostenlose Speisen und Getränke
Kommt es zu einer Verspätung von mehr als 60 Minuten, muss das Bahn-Unternehmen Sie mit Speisen und Getränken versorgen (falls im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder mit angemessenem Aufwand lieferbar).
- Kostenlose Umbuchung
Sie haben die Möglichkeit, sich von der Bahn auf einen späteren Zug umbuchen zu lassen.
Ab dem 7. Juni 2023
darf das Bahnunternehmen Sie auch auf den Zug eines anderen Bahnunternehmens umbuchen.
Sie können aber auch die Weiterreise selbst organisieren und dem Bahnunternehmen die Kosten hierfür in Rechnung stellen. Dies gilt allerding nur, wenn sich das Bahnunternehmen damit einverstanden erklärt hat oder Sie das Bahnunternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt des Zuges auf einen anderen Zug umgebucht hat. In dem Fall können Sie die Fahrt auch mit einem Reisebus oder mit einem Bus fortsetzen.
Entschädigung
Sollte der Zug, auf den Sie umgebucht worden sind mit einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten am Ziel-Bahnhof ankommen, können Sie 25 Prozent des Fahrpreises als Entschädigung verlangen. Ab 120 Minuten Verspätung sogar 50 Prozent.
Ab dem 7. Juni 2023
muss das Bahnunternehmen keine Entschädigung zahlen, wenn der Zugausfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Hierzu zählen beispielsweise extreme Wetterbedingungen, Handlungen Dritter (wenn beispielsweise Personen die Gleisanlage betreten, Notfälle im Zug sowie Sabotageakte). Das Eisenbahnunternehmen kann sich allerdings nur darauf berufen, wenn das Ereignis trotz aller Sorgfalt unvermeidbar war. Daher sollen Streiks des eigenen Personals keinen Fall der höheren Gewalt begründen.
- Kostenloser Rücktransport zum Start-Bahnhof
Fällt die Verbindung aus, können Sie sich bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten kostenlos zum Start-Bahnhof zurückbringen lassen und den vollen Fahrpreis zurückverlangen, wenn die Bahnfahrt für Sie sinnlos geworden ist.
- Wenn die Weiterreise nicht möglich ist: Hotel-Übernachtung auf Kosten der Bahn
Haben Sie aufgrund der Verspätung keine Möglichkeit weiterzureisen, muss die Bahn Ihnen eine Übernachtung in einem Hotel sowie die Hin- und Rückfahrt zum Hotel bezahlen, sofern sich das seitens der Bahn-Gesellschaft organisieren lässt.
Wenn ab dem 7. Juni 2023
die Verspätung durch höhere Gewalt wie beispielsweise extreme Wetterbedingungen, Sabotage oder Personen auf den Gleisen, verursacht worden und eine Hotelübernachtung erforderlich ist, kann die Bahn diese auf drei Nächte begrenzen.
Durchgangsfahrkarte - Gesamtbuchung
Die Fahrgastrechte gelten immer nur für eine Buchung. Daher sollten Sie bei der Planung einer Bahnreise darauf achten, dass Sie eine einheitliche Buchung für alle Reiseabschnitte tätigen und dass Sie eine Fahrkarte für alle Reiseabschnitte erhalten. Man spricht von einer Durchgangsfahrkarte.
Bei längeren grenzüberschreitenden Fahrten ins EU-Ausland werden oftmals nur Fahrkarten für bestimmte Fernverkehrsverbindungen angeboten. Gerade regionale Verbindungen zu kleineren Ortschaften oder sehr weit entfernte Ziele im EU-Ausland können in vielen Fällen nicht gebucht werden. Sie müssen also eine weitere Fahrkarte bei dem Bahnunternehmen im EU-Ausland kaufen.
Verspätet sich auf der Rückfahrt dieser Zug und verpassen Sie Ihren Anschluss, können Sie keine kostenlose Umbuchung und auch keine Erstattung des Fahrpreises fordern. Das gleiche Problem kann auftreten, wenn Sie die Fahrkarten gebündelt über ein Reisebüro oder einen Reiseveranstalter kaufen.
Wenn Sie ab dem 7. Juni 2023
im Rahmen einer einzigen Buchung bei einem Reisebüro oder einem Reiseveranstalter für eine Reise mehrere Fahrkarten mit einem oder mehreren Anschlüssen tätigen, gilt die Fahrkarte als Durchgangsfahrkarte. Das gilt auch dann, wenn Sie mehrere Fahrkarten erhalten. Wenn Sie einen Anschluss verpassen, muss der Verkäufer der Fahrkarte, beispielsweise ein Reiseveranstalter, den gesamten Fahrpreis erstatten. Zudem muss er eine Entschädigung in Höhe von 75 % des Gesamt-Fahrpreises bezahlen.
Aber
Diese Rechte haben Sie nicht, wenn Sie bereits bei der Buchung darauf hingewiesen werden, dass Sie mehrere voneinander unabhängige Beförderungsverträge abschließen. Diese Information muss sich auch auf der Fahrkarte, in der Buchungsbestätigung oder in einer gesonderten Nachricht befinden.
Ihre Rechte im Nahverkehr: Bahnfahrten innerhalb Deutschlands
Die Bahngastrechte sind in der EU einheitlich geregelt und gelten somit auch in Deutschland. Darüber hinaus stehen Ihnen im Nahverkehr weitere Rechte zu.
- Absehbare Verspätung von 20 Minuten
Ist zu erwarten, dass Sie mit einer 20-minütigen Verspätung am Ziel ankommen, können Sie auch einen anderen, höherwertigen, nicht reservierungspflichtigen Zug, nutzen.
Achtung: Das gilt nicht für Fahrgäste, die ein Bahn-Ticket zum Sparpreis gekauft haben.
- Erwartete Verspätung am Ziel-Bahnhof von mindestens 60 Minuten: Bahn übernimmt Taxi-Kosten
Liegt die planmäßige Ankunftszeit zwischen 0 Uhr und 5 Uhr, können Sie auf ein Taxi oder ein anderes Verkehrsmittel umsteigen. Bis zu 80 Euro werden von der Bahn erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bahn-Gesellschaft kein alternatives Transportmittel für die Weiterfahrt zur Verfügung stellt. Das gilt auch, wenn die letzte Zugverbindung des Tages gebucht wurde, der Zug ausfällt und das Reiseziel nicht vor 0 Uhr erreicht wird.
Entschädigung für Zeitkarten bei Verspätung und Zugausfall
Für Zeitkarten der Deutschen Bahn AG, zum Beispiel Monatskarte oder Jahreskarte, gelten andere Regelungen.
Eine Entschädigung gibt es erst bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten.
Achtung
Entschädigungen unter 4 Euro werden nicht ausgezahlt. Die Deutsche Bahn AG erstattet maximal 25 Prozent des Zeitkartenwertes.
Entschädigung bei Zeitkarten | 2. Klasse | 1. Klasse |
---|---|---|
Zeitkarten im Nahverkehr | 1,50 Euro | 2,25 Euro |
Zeitkarten im Fernverkehr | 5 Euro | 7,50 Euro |
BahnCard 100 | 10 Euro | 15 Euro |
Gepäck weg? Diese Rechte haben Bahnreisende
Sobald Sie Ihr Gepäck aufgegeben haben, haftet das Bahn-Unternehmen bei Beschädigung, Verspätung oder Verlust.
Daher sollten Sie Ihr erhaltenes Gepäckstück sofort kontrollieren und sich Schäden von der Bahn-Gesellschaft bestätigen lassen.
Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Internetseite Gepäckservice und Kofferversand.
Wichtig
Wenn Sie von der Bahn-Gesellschaft Geld zurückverlangen möchten, gelten folgende Fristen:
- Bei Verspätung oder Zugausfall müssen Sie sich bislang innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeit Ihrer Fahrkarte beschweren. Ab dem 7. Juni 2023 haben Sie nur noch 3 Monate Zeit. Wenn die Reiseabschnitte von mehreren Bahnunternehmen durchgeführt worden sind, können Sie die Beschwerde bei einem dieser Bahnunternehmen einreichen, alternativ beim Betreiber des Bahnhofs.
- Bei Gepäck-Verspätung müssen Sie sich innerhalb von 21 Tagen bei der Bahn-Gesellschaft beschweren.
- Bei beschädigtem Gepäck müssen Sie sich bei sichtbaren Schäden sofort nach der Gepäck-Annahme beschweren. Ist der Schaden nicht sofort sichtbar, dann innerhalb von 3 Tagen nach Bemerken des Schadens.
Barrierefreies Reisen
Bahnreisende mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung haben europaweit folgende Rechte:
- Kostenlose Hilfe beim Ein-, Aus- und Umsteigen an Bahnhöfen, an denen Personal vorhanden ist.
- An Bahnhöfen ohne Persona, Auskunft darüber, welche Hilfeleistungen vor Ort direkt verfügbar sind und wo sich die nächsten Bahnhöfe mit Personal befinden.
- Anspruch auf Entschädigung, falls Mobilitätshilfen oder Spezialausrüstung durch die Schuld der Bahn beschädigt werden oder verloren gehen.
Ab dem 7. Juni 2023 gilt hinsichtlich der Barrierefreiheit folgendes:
- EU-weit dürfen persönliche Begleiter von Personen mit eingeschränkter Mobilität, zu einem Sondertarif und gegebenenfalls kostenlos reisen.
- Verkürzte Meldefrist: Personen mit eingeschränkter Mobilität können Hilfsbedarf bis zu 24 Stunden vor Antritt der Fahrt anmelden.
- Erweiterte Informationspflichten: Bahnhofsbetreiber, Bahnunternehmen und Fahrkartenverkäufer müssen über die Zugänglichkeit des Bahnhofs informieren.
- Schaffung einer zentralen Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen sowie für Personen mit eingeschränkter Mobilität bis zum 1. Januar 2025.
Ausführliche Informationen gibt es auf unserer Internetseite: Mobilitätsservice und Barrierefreiheit.
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