Bahn Fahrgastrechte: Erstattung bei Verspätung & Zugausfall

Barcelona, Rom, Brüssel oder Paris? Egal, ob Sie in der EU oder in Deutschland mit dem Zug unterwegs sind: Dank Europa haben Sie Rechte, wenn Ihr Zug ausfällt, Verspätung hat oder Ihr aufgegebenes Gepäck beschädigt wird oder verloren geht. 

Wir sagen Ihnen, welche Rechte Sie haben und wie Sie diese durchsetzen können.

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Zusammenfassung

  • Die Bahn Fahrgastrechte gelten in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen. Und zwar für den Fernverkehr und für den Nahverkehr.
  • Bei Verspätung und Zugausfall können Sie eine Erstattung verlangen.
  • Haben Sie Ihr Gepäck aufgegeben und es geht verloren, dann haftet das Bahn-Unternehmen.

Entschädigung bei Zugverspätung

Dank der EU haben Sie bei Zugverspätungen weitreichende Rechte. Diese gelten nicht nur bei Fahrten von einem EU-Land in ein anderes, sondern auch, wenn Sie innerhalb Deutschlands unterwegs sind.

Kommt der Zug mit 60 bis 119 Minuten Verspätung am Ziel an, können Sie bei einer einfachen Fahrt (nur Hin- oder Rückfahrt) 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen. Ab 120 Minuten sogar 50 Prozent.

Haben Sie ein Ticket gekauft, das für die Hin- und Rückfahrt gilt, legt die Bahn für die Berechnung der Erstattung den halben Fahrpreis zugrunde. Beispiel: Das Bahnticket für die Hin- und Rückfahrt kostet 150 Euro. Dann rechnet die Bahn, je nach Dauer der Verspätung, mit 25 oder 50 Prozent von 75 Euro.

Seit dem 7. Juni 2023 muss
das Eisenbahnunternehmen keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung durch folgende Gründe entstanden ist: Höhere Gewalt (z. B. extreme Wetterbedingungen); Verschulden des Fahrgasts, Verhalten Dritter (wenn beispielsweise Personen die Gleisanlage betreten oder Sabotage-Akte). 

Das Eisenbahnunternehmen kann sich allerdings nur darauf berufen, wenn das Ereignis trotz aller Sorgfalt unvermeidbar war. 

Gut zu wissen: Streiks des Bahnpersonals fallen nicht unter den Begriff der höheren Gewalt.

Achtung
Folgeschäden aus der Verspätung wie z. B. einen verpassten Anschlussflug oder eine erloschene Hotelreservierung werden nicht übernommen.

Weitere Fahrgastrechte bei einer Bahn-Verspätung von mehr als 60 Minuten

  • Kostenlose Speisen und Getränke
    Kommt es zu einer Verspätung von mehr als 60 Minuten, muss das Bahn-Unternehmen Sie mit Speisen und Getränken versorgen (falls im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder in vernünftiger Form lieferbar).
  • Kostenlose Umbuchung
    Sie haben die Möglichkeit, sich auf einen späteren Zug umbuchen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn Sie noch nicht losgefahren sind, die Verspätung aber absehbar ist.

    Seit dem 7. Juni 2023
    darf das Bahnunternehmen Sie auch auf den Zug eines anderen Bahnunternehmens umbuchen. Die Umbuchung ist kostenlos.

    Sie können aber auch die Weiterreise selbst organisieren und dem Bahnunternehmen die Kosten hierfür in Rechnung stellen. Dies gilt allerdings nur, wenn sich das Bahnunternehmen damit einverstanden erklärt hat oder Sie das Bahnunternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt des Zuges auf einen anderen Zug oder auf ein anderes Verkehrsmittel umgebucht hat. In dem Fall können Sie die Fahrt auch mit dem Bus fortsetzen.
  • Entschädigung bei Umbuchung und Verspätung 
    Kommt der Zug, auf den Sie umgebucht wurden, 60 bis 119 Minuten zu spät am Zielbahnhof an, können Sie 25 Prozent des Fahrpreises als Entschädigung verlangen. Ab 120 Minuten Verspätung sind es 50 Prozent.
     

    Seit dem 7. Juni 2023 muss
    das Eisenbahnunternehmen keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung durch folgende Gründe entstanden ist: Höhere Gewalt (z. B. extreme Wetterbedingungen); Verschulden des FahrgastsVerhalten Dritter (wenn beispielsweise Personen die Gleisanlage betreten oder Sabotage-Akte). 

    Das Eisenbahnunternehmen kann sich allerdings nur darauf berufen, wenn das Ereignis trotz aller Sorgfalt unvermeidbar war. 

    Gut zu wissen: Streiks des Bahnpersonals fallen nicht unter den Begriff der höheren Gewalt.

  • Wenn die Reise sinnlos geworden ist: Erstattung des Fahrpreises
    Macht es für Sie keinen Sinn mehr die Reise anzutreten, weil Sie zum Beispiel durch die Verspätung einen wichtigen Termin verpassen, können Sie den vollständigen Fahrpreis von der Bahn zurückverlangen. Das gilt auch dann, wenn Sie noch nicht abgefahren sind, die Verspätung aber absehbar ist.
  • Bei Reise-Abbruch: Erstattung der nicht gefahrenen Teilstrecke
    Möchten Sie die Reise aufgrund der Verspätung nicht fortsetzen, können Sie die Bahnreise abbrechen und sich kostenlos zum Start-Bahnhof zurückbringen lassen. Ihnen steht dann der Betrag für die nicht gefahrene Teilstrecke zu.
  • Wenn die Weiterreise nicht möglich ist: Hotel-Übernachtung auf Kosten der Bahn
    Haben Sie aufgrund der Verspätung keine Möglichkeit weiterzureisen, muss die Bahn Ihnen eine Übernachtung in einem Hotel sowie die Hin- und Rückfahrt zum Hotel bezahlen, sofern sich das seitens der Bahn-Gesellschaft organisieren lässt.

    Wenn ab dem 7. Juni 2023
    die Verspätung durch höhere Gewalt  oder das Verhalten Dritter verursacht wurde und eine Hotelübernachtung erforderlich ist, kann die Bahn diese auf drei Nächte begrenzen.

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Ihre Rechte bei Zugausfall

  • Kostenlose Umbuchung
    Sie haben die Möglichkeit, sich von der Bahn auf einen späteren Zug umbuchen zu lassen. 

    Seit dem 7. Juni 2023
    darf das Bahnunternehmen Sie auch auf den Zug
     eines anderen Bahnunternehmens umbuchen. Die Umbuchung ist kostenlos.

    Sie können aber auch die Weiterreise selbst organisieren und dem Bahnunternehmen die Kosten hierfür in Rechnung stellen. Dies gilt allerdings nur, wenn sich das Bahnunternehmen damit einverstanden erklärt hat oder Sie das Bahnunternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt des Zuges auf einen anderen Zug oder auf ein anderes Verkehrsmittel umgebucht hat. In dem Fall können Sie die Fahrt auch mit dem Bus fortsetzen.
  • Erstattung des Fahrpreises
    Sie haben das Recht, den vollen Fahrpreis zurückzuverlangen, wenn Sie mit einer alternativen Verbindung später als 60 Minuten nach der geplanten Ankunftszeit am Zielbahnhof eintreffen würden.
  • Kostenlose Speisen und Getränke
    Wenn Ihr Zug ausfällt und Sie mit einem anderen Zug fahren müssen und es zu einer Verspätung von mehr als 60 Minuten kommt, muss das Bahn-Unternehmen Sie mit Speisen und Getränken versorgen (falls im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder mit angemessenem Aufwand lieferbar).
  • Entschädigung 
    Sollte der Zug, auf den Sie umgebucht worden sind mit einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten am Ziel-Bahnhof ankommen, können Sie 25 Prozent des Fahrpreises als Entschädigungverlangen. Ab 120 Minuten Verspätung sogar 50 Prozent. 

    Seit dem 7. Juni 2023 muss
    das Eisenbahnunternehmen keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung durch folgende Gründe entstanden ist: Höhere Gewalt (z. B. extreme Wetterbedingungen); Verschulden des FahrgastsVerhalten Dritter (wenn beispielsweise Personen die Gleisanlage betreten oder Sabotage-Akte). 

    Das Eisenbahnunternehmen kann sich allerdings nur darauf berufen, wenn das Ereignis trotz aller Sorgfalt unvermeidbar war. 

    Gut zu wissen: Streiks des Bahnpersonals fallen nicht unter den Begriff der höheren Gewalt.

  • Kostenloser Rücktransport zum Start-Bahnhof
    Fällt die Verbindung aus, können Sie sich bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten kostenlos zum Start-Bahnhof zurückbringen lassen und den vollen Fahrpreis zurückverlangen, wenn die Bahnfahrt für Sie sinnlos geworden ist.
  • Wenn die Weiterreise nicht möglich ist: Hotel-Übernachtung auf Kosten der Bahn
    Haben Sie aufgrund der Verspätung keine Möglichkeit weiterzureisen, muss die Bahn Ihnen eine Übernachtung in einem Hotel sowie die Hin- und Rückfahrt zum Hotel bezahlen, sofern sich das seitens der Bahn-Gesellschaft organisieren lässt.

    Wenn ab dem 7. Juni 2023
    die Verspätung durch höhere Gewalt  oder das Verhalten Dritter verursacht wurde und eine Hotelübernachtung erforderlich ist, kann die Bahn diese auf drei Nächte begrenzen.
Ein vollbeladener Gepäckwagen mit Koffern steht an einem Bahnsteig. Im Hintergrund steht ein Zug.

Online-Broschüre: Mit der Bahn durch Europa

Seit 7. Juni 2023 gelten die geänderten Fahrgastrechte im europäischen Bahnverkehr. Was sich alles geändert hat und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, erfahren Sie in unserer neu aufgelegten Broschüre.

Dateigröße: 2 MB

Durchgangsfahrkarte - Gesamtbuchung

Wenn Schienenpersonenverkehrsdienste des Fernverkehrs oder Schienenpersonenverkehrsdienste des Nahverkehrs von ein und demselben Bahnunternehmen betrieben werden, muss das Unternehmen eine sogenannte Durchgangsfahrkarte anbieten. Diese zählt wie ein einziger Beförderungsvertrag. 

Die Fahrgastrechte gelten nur pro Buchung. Der Vorteil der Durchgangsfahrkarte: Bei längeren Reisen mit mehreren Umstiegen sind die Fahrgastrechte für die komplette Strecke gültig. Hätten Sie hingegen Einzelfahrkarten gekauft und den Anschluss verpasst, dann könnten Sie nur für das Teilstück, für das Sie die Einzelfahrkarte gehabt hätten, Ihre Rechte geltend machen.

Wurde die Durchgangsfahrkarte bei einem Eisenbahnunternehmen gekauft und wird ein Anschluss verpasst, dann haftet das Eisenbahnunternehmen in Sachen Erstattung, Weiterfahrt mit geänderter Streckenführung, Entschädigung und Hilfeleistungen wie gewohnt.

Wurde die Durchgangsfahrkarte bei einem Fahrkartenverkäufer oder Reiseveranstalter erworben und wird der Anschluss verpasst, dann muss der Fahrkartenverkäufer oder der Reiseveranstalter den gesamten Ticketpreis erstatten. Und darüber hinaus noch 75 % des Ticketpreises als Entschädigung bezahlen.

 

Achtung
Diese Rechte haben Sie nicht, wenn Sie bereits bei der Buchung darauf hingewiesen wurden, dass Sie mehrere voneinander unabhängige Beförderungsverträge abschließen. Diese Information muss sich auch auf der Fahrkarte, in der Buchungsbestätigung oder in einer gesonderten Nachricht befinden.

Ihre Rechte im Nahverkehr: Bahnfahrten innerhalb Deutschlands

Um Nahverkehr handelt es sich, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die Reiseweite nicht mehr als 50 Kilometer oder die Reisezeit nicht mehr als eine Stunde beträgt.

Die Bahngastrechte sind in der EU einheitlich geregelt und gelten auch im Nahverkehr.

Darüber hinaus stehen Ihnen im Nahverkehr weitere Rechte zu.

  • Absehbare Verspätung von 20 Minuten
    Ist zu erwarten, dass Sie mit einer 20-minütigen Verspätung am Ziel ankommen, können Sie auch einen anderen, höherwertigen, nicht reservierungspflichtigen Zug, zum Beispiel einen des Fernverkehrs, nutzen.
    Achtung: Das gilt nicht für Fahrgäste, die eine erheblich ermäßigte Fahrkarte gekauft haben.
  • Erwartete Verspätung am Ziel-Bahnhof von mindestens 60 Minuten: Bahn übernimmt Taxi-Kosten
    Liegt die planmäßige Ankunftszeit zwischen 0 Uhr und 5 Uhr, können Sie ein Taxi nehmen, wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr fahren. Bis zu 120 Euro werden dann von der Bahn erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bahn-Gesellschaft kein alternatives Transportmittel für die Weiterfahrt zur Verfügung stellt. Das gilt auch, wenn die letzte Zugverbindung des Tages gebucht wurde, der Zug ausfällt und das Reiseziel nicht vor 0 Uhr erreicht wird.

Entschädigung für Zeitkarten bei Verspätung und Zugausfall

Für Zeitkarten, zum Beispiel Monats- oder Jahreskarten, gelten andere Regelungen.

Eine Entschädigung gibt es dann erst bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten.

Achtung
Entschädigungen unter 4 Euro werden nicht ausgezahlt. Die Deutsche Bahn AG erstattet maximal 25 Prozent des Zeitkartenwertes.

Entschädigung bei Zeitkarten2. Klasse1. Klasse
Zeitkarten im Nahverkehr1,50 Euro2,25 Euro
Zeitkarten im Fernverkehr5 Euro7,50 Euro
BahnCard 10010 Euro15 Euro

Gepäck weg? Diese Rechte haben Bahnreisende

Sobald Sie Ihr Gepäck aufgegeben haben, haftet das Bahn-Unternehmen bei Beschädigung, Verspätung oder Verlust.

Daher sollten Sie Ihr erhaltenes Gepäckstück sofort kontrollieren und sich Schäden von der Bahn-Gesellschaft bestätigen lassen.

Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Internetseite Gepäckservice und Kofferversand.

Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

Wenn Sie von der Bahn-Gesellschaft Geld zurückverlangen möchten, gelten folgende Fristen:

  • Bei Verspätung oder Zugausfall mussten Sie sich bislang innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeit Ihrer Fahrkarte beschweren. Seit dem 7. Juni 2023 haben Sie nur noch 3 Monate Zeit. Wenn die Reiseabschnitte von mehreren Bahnunternehmen durchgeführt worden sind, können Sie die Beschwerde nach Ihrer Wahl bei einem dieser Bahnunternehmen einreichen, alternativ beim Betreiber des Bahnhofs.
  • Bei Gepäck-Verspätung müssen Sie sich innerhalb von 21 Tagen bei der Bahn-Gesellschaft beschweren.
  • Bei beschädigtem Gepäck müssen Sie sich bei sichtbaren Schäden sofort nach der Gepäck-Annahme beschweren. Ist der Schaden nicht sofort sichtbar, dann innerhalb von 3 Tagen nach Bemerken des Schadens.

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Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.