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"Haustürgeschäfte": Kann ich geschlossene Verträge widerrufen?

Werden Verträge außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, zum Beispiel auf Kaffeefahrten oder bei Haustürgeschäften, fühlen sich viele Verbraucher unter Druck gesetzt oder reagieren überrascht auf die Angebote. Um Verbraucher besser vor den Risiken solcher Geschäfte zu schützen, profitieren sie in diesen Fällen vom Widerrufsrecht.

Was ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag?

Man spricht in der Regel immer dann von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, wenn Sie nicht in einem Ladengeschäft eingekauft haben. Darunter fallen unter anderem die angesprochenen Vertreterbesuche im Eigenheim oder Stand-Verkäufer, die Sie zum Beispiel in Einkaufszentren oder in der Fußgängerzone ansprechen.

Haben Sie einen Vertrag in den Geschäftsräumen abgeschlossen, wurden aber unmittelbar zuvor vor dem Laden vom Verkäufer angesprochen, fällt das auch unter die Kategorie der außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträge.

Beispiel

Bei Rainer Zufall steht unangekündigter Besuch vor der Haustür: ein Staubsaugervertreter. Überrascht von dem Angebot, unterzeichnet Herr Zufall nach einer tollen Vorführung den Kaufvertrag und erhält seinen neuen Sauger.

Nur einen Tag später - und nach einer langen Diskussion mit seiner Frau - bereut er den Kauf und möchte ihn wieder rückgängig machen. Glücklicherweise sind Verbraucher bei Haustürgeschäften gut geschützt und können von ihrem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Kaufen Sie Ware im Wert von unter 40 Euro, und erhalten im Anschluss direkt, was Ihnen vertraglich zusteht, besteht kein Widerrufsrecht.

Diese Regelung kann sich je nach EU-Land unterscheiden.

In welchen Situationen kann ich den Vertrag widerrufen?

Hierunter sind kostenlose Freizeitausflüge zu verstehen, wobei die Verkaufsveranstaltung während des Ausflugs stattfinden. In der Regel haben Verbraucher keine Möglichkeit sich dieser zu entziehen.

Es kann durchaus vorkommen, dass Sie auf dem Marktplatz oder in der Fußgängerzone aktiv von einem Händler angesprochen und zu einem Kauf überredet werden. Das Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn Sie den Verkäufer aus Eigeninitiative ansgesprochen haben.

Kaufen Sie bei einem Verkäufer ein, der nicht regelmäßig mit seinem Stand im Einkaufszentrum vertreten ist, können Sie Ihren Vertrag widerrufen.

Vorsicht: Kaufen Sie bei einem Händler auf dem Wochenmarkt ein, der seine Ware regelmäßig dort anbietet und seinen festen Stand hat, besteht kein Widerrufsrecht.

Grundsätzlich besteht auch hier ein Recht auf Widerruf. Handelt es sich jedoch um eine dringende Reparatur, wie zum Beispiel die Behebung eines Rohrbruchs, kann der Vertrag nicht widerrufen werden.

Wurden Sie unmittelbar vor dem Kauf von dem Verkäufer außerhalb seiner Geschäftsräume auf ein konkretes Angebot angesprochen, besteht ein Widerrufsrecht.

Beispiel

Sie spazieren durch die Fußgängerzone und werden plötzlich von einem Handyverkäufer angesprochen, der in seinem Geschäft um die Ecke derzeit günstige Angebote im Sortiment hat. Nach kurzem Überlegen entscheiden Sie sich dafür und gehen mit ihm in seinen Handyladen, um den Vertrag abzuschließen.

Wie kann ich einen Vertrag widerrufen?

  • Sie können den Vertrag zum Beispiel per E-Mail oder Post widerrufen.
  • Ein Widerruf kann genauso gut mündlich erklärt werden, zum Beispiel per Telefon. Wir empfehlen aus Beweisgründen die Schriftform.

Gibt es beim Widerruf Fristen?

Sie können einen Vertrag, den Sie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen haben, innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Sie die Ware erhalten haben. Die Frist von 14 Tagen ist in der EU ein Mindeststandard. In folgenden Ländern gilt eine Frist von 30 Tagen:

Tschechien, Rumänien, Portugal, Spanien und Malta. Auch in Polen ist eine solche Regelung geplant.

Die dreißigtägige Frist gilt allerdings nur bei Verträgen, die Sie

  • in Ihrer Wohnung bei einem unerbetenen Besuch eines Unternehmers abschließen.
  • auf einer Kaffeefahrt  abschließen.

Wenn der Verkäufer Sie nicht über das Widerrufsrecht informiert hat, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage bzw. 30 Tage.

ACHTUNG bei Versicherungen!

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom April 2024 gilt das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen nur im Internet und per Post sowie Telefon. Bei Haustürgeschäften gibt es in diesem Fall kein Widerrufsrecht. (Az.: I ZR 137/23)

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