Umzug ins EU-Ausland: Finanzen und Versicherungen rechtzeitig klären

Wer ins Ausland zieht, wird sich zweifelsfrei fragen, wie es mit laufenden Versicherungsverträgen und finanziellen Angelegenheiten weitergeht. Sollten Verträge gekündigt oder behalten werden? Wir beantworten die wichtigsten Fragen und geben einen Überblick über typische Alltagsprobleme. Je nach Fragestellung und Thema ist eine individuelle und fachkundige Beratung hinzuzuziehen.

Finanzen


Girokonto

Solange Sie kein neues Girokonto haben, empfiehlt es sich nicht, das bestehende Girokonto zu kündigen. Denn dieses ist für den täglichen Geldverkehr nahezu unverzichtbar. Wenn Sie ein entsprechendes Konto bei einer ausländischen Bank einrichten, so beansprucht dies viel Zeit. Deshalb sollten Sie das im Heimatland bestehende Konto zumindest für eine Übergangszeit beibehalten.

SEPA (Single Euro Payments Area) ist ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Dank diesem kann man auch vom Ausland aus bequem Überweisungen durchführen und Lastschriften verwalten. Für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen bis zu einem Betrag von 50.000 Euro dürfen nicht mehr Gebühren erhoben werden, als für entsprechende inländische Euro-Zahlungen.

Ein Vertrag über ein Girokonto kann grundsätzlich jederzeit gekündigt werden, es sei denn, dass vertraglich eine entsprechende Kündigungsfrist vereinbart wurde. Eine solche Kündigungsfrist von länger als einem Monat ist allerdings unwirksam. Die Kündigung kann daher formlos ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Kredite/Darlehen

Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist ein Vertrag, bei dem Sie ein Darlehen aufgenommen haben. Die Kündigungsfristen hängen stets von Ihren Vertragsbedingungen ab. Haben Sie jährlich variable Zinsen vereinbart, können Sie jederzeit unter der Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Bei „gebundenen“ Zinsen (auch Festzinsen genannt) müssen Sie dagegen bestimmte vertragliche Fristen beachten.

Tipp: Prüfen Sie im Falle der Kündigung eines solchen Vertrages, ob Sie noch ein Widerrufsrecht haben. Dieses beträgt in der Regel zwei Wochen. Die Widerrufsfrist beginnt zudem erst, wenn Sie die Vertragsurkunde erhalten haben. Ist diese unvollständig, beginnt die Frist wiederum erst dann, wenn sie über die Vertragsbedingungen richtig belehrt wurden.

Spareinlagen

Bei Spareinlagen (z. B. dem „traditionellen“ Sparbuch) mit einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten räumen Kreditinstitute Ihren Kunden in der Regel besondere Verfügungsmöglichkeiten ein. Sie können dann je Sparkonto einmal pro Kalendermonat bis zu 2000 Euro sofort und ohne Kündigung der Spareinlage zurückfordern.  Sie können Ihr Sparbuch also auch nach einem Umzug ins EU-Ausland weiterhin wie gewohnt nutzen.

Riester-Rente

Ihre Riester-Rente (staatlich subventionierte private Altervorsorge) können Sie mit einem formlosen Schreiben innerhalb der Kündigungsfrist kündigen. Prüfen Sie zuvor, ob sich dies für Sie auch lohnt. Denn Zulagen und Steuervorteile müssen in diesem Fall zurückgezahlt werden. Je nach Anbieter können auch noch Bearbeitungsgebühren hinzukommen. Die bis zum Kündigungstermin angesammelten Zinserträge müssen Sie außerdem ordnungsgemäß versteuern. Möglicherweise ist ein Anbieterwechsel, die Herabsetzung der Raten oder ein bloßes Ruhen des Vertrags günstiger für Sie.

Bausparvertrag

Der Bausparvertrag selbst ist ein Dauerschuldverhältnis, das unter Beachtung der Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Einzelheiten zur Kündigung können Sie den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) entnehmen, die Ihre Bausparkasse für Sie bereithält.

Befinden Sie sich noch in der Ansparphase, können Sie den Sparvertrag regelmäßig mit einer Kündigungsfrist von meist drei Monaten (zum Monatsende hin) kündigen. Die genaue Frist entnehmen Sie Ihrem Bausparvertrag. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist in der Regel nur gegen Zahlung einer sog. „Vorfälligkeitsentschädigung“ möglich. Das heißt, die Bausparkasse behält einen bestimmten Anteil aus der Bausparsumme ein. Wie hoch diese Entschädigung ist, steht in Ihrem Vertrag. Staatliche Vergünstigungen, wie zum Beispiel die Wohnungsbauprämie, verlieren Sie, wenn Sie den Bausparvertrag während der Ansparphase vor Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist von sieben Jahren kündigen. Außerdem haben Sie keinen Anspruch mehr auf das Bauspardarlehen und Ihnen wird – je nach Bausparkasse – die Abschlussgebühr (regelmäßig 1% der Bausparsumme), die Sie bei Zustandekommen des Vertrags gezahlt haben, nicht zurückerstattet.

Wenn Sie Ihren Bausparvertrag während der Darlehensphase „kündigen“ wollen, so ist dies eine vorzeitige Ablösung des Darlehens. Durch Tilgung der Restschuld können Sie daher – in der Regel ohne weitere Kosten – aus dem Vertrag „aussteigen“. Eine andere Frage ist, ob sich die vorzeitige Ablösung auch wirtschaftlich lohnt.

Das Bauspardarlehen, das oftmals im Rahmen eines Bausparvertrags mitvereinbart wird, ist gegenüber einem Verbraucher als Verbraucherdarlehensvertrag einzuordnen. Deshalb ist mitunter noch ein Widerruf möglich, wenn die Bausparkasse bestimmte Belehrungspflichten nicht einhält. Sonst gilt das gleiche wie bei einem „normalen“ Kredit- bzw. Darlehensvertrag.

Was Sie außerdem beachten sollten:

  • Wenn Sie einen Vertrag kündigen, sollten Sie dies immer schriftlich und per Einschreiben tun. Das erleichtert später die Beweisführung. Es kommt nicht darauf an, dass Sie die Kündigung rechtzeitig abschicken, sondern darauf, dass diese rechtzeitig beim Anbieter eingeht.
  • Eine vorzeitige Kündigung könnte für Sie finanzielle Nachteile mit sich bringen. Fragen Sie deshalb bei Ihrem Kreditinstitut nach, ob Sie für die Dauer Ihres Auslandaufenthalts eine Reduzierung des Beitrags erhalten oder ob das Ruhen des Vertrages möglich ist.

Versicherungen


Krankenversicherung

Grundsätzlich ist der Wohnsitz und nicht die Staatangehörigkeit ausschlaggebend. Eine Wahlmöglichkeit gibt es nicht. Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins EU-Ausland verlegen, fallen Sie in der Regel aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung heraus.

Es gibt allerdings Ausnahmen. Sie stehen in Zusammenhang mit der persönlichen und wirtschaftlichen Situation. Deutsche Erasmus-Studenten beispielsweise bleiben für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes grundsätzlich weiter in Deutschland krankenversichert. Gleiches gilt eingeschränkt auch für Auslandspraktikanten, Rentner, Grenzgänger und Arbeitnehmer, die nur kurzzeitig ins Ausland versetzt werden. Näheres können Sie in unserem Artikel: Langzeitaufenthalt im Ausland nachlesen.

Das Thema der Absicherung im Krankheitsfall ist eines der wichtigsten beim Umzug ins EU-Ausland. Da die Regelungen und Ausnahmen vielfältig sind, sollten Sie sich rechtzeitig informieren, welche Lösung für Sie ganz persönlich am besten ist. Wenden Sie sich hierfür an Ihre deutsche Krankenversicherung oder die Kontaktstelle für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung unter EU-Patienten.de

Private Krankenversicherung

Innerhalb der Europäischen Union kann Ihr Vertrag fortgeführt werden. Ihr Versicherer hat dann aber lediglich die Leistungen zu erbringen, die er auch in Deutschland erbringen müsste.

Haftpflichtversicherung

Wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Dabei hilft die Haftpflichtversicherung. Wenn Sie in Deutschland eine private Haftpflichtversicherung haben, gilt sie meist auch für den Auslandsaufenthalt. Vorausgesetzt, Sie behalten den deutschen Wohnsitz und der Aufenthalt ist zeitlich beschränkt. Studierende oder Azubis sind meist über die Eltern versichert.

Wer für längerte Zeit oder für immer in ein anderes europäisches Land zieht, sollte darüber nachdenken, in seiner neuen Heimat eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Versicherungsschutz aus Deutschland besteht dann nicht mehr.

Private Unfallversicherung

Einer Fortführung des Vertrages im EU-Ausland dürfte in aller Regel nichts im Wege stehen. Das gilt zumindest, wenn die Versicherungsbedingungen keine räumliche und zeitliche Begrenzung vorsehen. Insoweit ist es erst einmal nur wichtig sicherzustellen, dass die Versicherungsprämie rechtzeitig eingezahlt und der Versicherer über den Umzug ins Ausland informiert wird. Komplizierter könnte es allerdings im Versicherungsfall werden. Medizinische Untersuchungen und Begutachtungen würden in Deutschland stattfinden.

Sie haben aber auch das Recht zur fristgemäßen Kündigung. Das heißt, spätestens drei Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode muss Ihr Kündigungsschreiben beim Versicherer eingehen.Die Einzelheiten ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen. Ob es für Sie besser ist, den bestehenden Vertrag beizubehalten oder sich im EU-Ausland neu zu versichern, können Sie letztlich nur im Kontakt zur privaten Unfallversicherung und einem Preis- und Leistungsvergleich klären.

Tipp: Einige deutsche Versicherer bieten für einen langen Auslandsaufenthalt günstige Versicherungen und sogar Komplettpakete (Unfall-/Kranken-/Haftpflichtversicherung) an.

Hausratsversicherung

Hausratsversicherungen sind im Ausland relativ wenig bekannt. Während Versicherungen in Deutschland eher einzeln verkauft werden, bieten Versicherungen im Ausland meist ganze Pakete an, die dann mehrere Einzelversicherungen umfassen (wie z. B. auch die Hausratsversicherung).

Grundsätzlich kann eine Versicherung natürlich auch von Ihrer Seite gekündigt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind in Ihren Versicherungsbedingungen angegeben. Doch letztlich hängt diese Frage auch stark davon ab, wie lange der geplante Auslandsaufenthalt dauern soll.

Kfz-Versicherung

Ideal wäre es, wenn Ihre bisherige Versicherung den Versicherungsschutz auch für das im EU-Ausland zugelassene Fahrzeug anbieten würde. Doch leider gibt es praktisch keine Versicherung, die dies ihren Kunden ermöglicht. Das heißt, Sie müssen Ihre Versicherung kündigen und eine neue Versicherung in Ihrer neuen Heimat abschließen. Ihre deutsche Versicherung muss Ihnen eine Versicherungsbestätigung aushändigen. Mit dieser Bestätigung kann Ihre neue Versicherung im Ausland erworbene Schadenfreiheitsrabatte berücksichtigen.

Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Versicherungsjahres (in der Regel 31.12.), das heißt, die schriftliche Kündigung muss dem Versicherer bis spätestens 30.11. vorliegen. Ist ein anderer Versicherungszeitraum vereinbart, gilt ein demensprechender anderer Kündigungstermin.

Grundsätzlich begründet Ihr Umzug ins EU-Ausland kein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Allerdings endet der Versicherungsschutz mit dem Tag, an dem Sie das Fahrzeug in Deutschland abmelden. Bestehen Sie gegenüber dem Versicherer auf Beendigung der Versicherung im Falle Ihres Umzugs ins Ausland. Denn manch Versicherer möchte den Versicherungsvertrag lediglich «ruhend stellen».

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wollen Sie auf „Nummer sicher“ gehen, schicken Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein an Ihren Versicherer.

Ihre Versicherung ist verpflichtet, Ihnen eine Versicherungsbestätigung auszuhändigen. Mit dieser Bestätigung kann Ihre neue Versicherung im Ausland erworbene Schadenfreiheitsrabatte berücksichtigen. Beachten Sie, dass die Versicherungen die Schadensfreiheitsrabatte nicht einheitlich berücksichtigen. Es lohnt sich daher, die Angebote mehrerer Versicherer einzuholen und zu vergleichen.

Risiko-Lebensversicherung

In aller Regel bietet diese Versicherung weltweit und unbefristet Versicherungsschutz. Demzufolge ist sie auch nach Ihrem Umzug ins EU-Ausland sinnvoll. Allerdings können Sie durchaus auch auf Versicherungsklauseln stoßen, denen zufolge nach einem halben Jahr im Ausland den Versicherungsschutz verloren geht.

Wer also einen längeren Aufenthalt im EU-Ausland plant und beim Versicherungsschutz auf Nummer sicher gehen will, sollte das rechtzeitig klären. Eine Risikolebensversicherung können Sie zum Ende des Versicherungsjahres oder – sofern vereinbart – zum Schluss eines kürzeren Beitragszahlungsabschnittes kündigen.

In jedem Fall können Sie also nach einem Jahr aus dem Vertrag aussteigen. Welche Kündigungsfrist Sie einhalten müssen, ergibt sich aus dem Kleingedruckten in Ihrem Vertrag.

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