Umzug ins EU-Ausland: Finanzen und Versicherungen rechtzeitig klären

Wer ins Ausland umzieht, fragt sich sicher, wie es mit laufenden Versicherungsverträgen und finanziellen Angelegenheiten weitergehen soll. Sollen Verträge gekündigt oder weitergeführt werden?

Wir beantworten die wichtigsten Fragen und geben einen Überblick über typische Alltagsprobleme. Je nach Fragestellung und Thema ist eine individuelle und fachkundige Beratung hinzuzuziehen.

Finanzen – worauf es bei einem Umzug ins Ausland ankommt

Wir erklären typische finanzielle Angelegenheiten und wie man damit umgeht, wenn man ins Ausland geht.

Girokonto

Solange Sie kein neues Girokonto haben, ist es nicht ratsam, Ihr bestehendes Girokonto zu kündigen. Denn es ist für den täglichen Geldverkehr fast unverzichtbar.

Die Eröffnung eines Kontos bei einer ausländischen Bank kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Auch aus diesem Grund ist es ratsam, das bestehende Konto im Heimatland zumindest für eine Übergangszeit beizubehalten.

SEPA (Single Euro Payments Area) ist der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum. Er ermöglicht es, Überweisungen und Lastschriften bequem ins Ausland und aus dem Ausland zu tätigen. Für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen bis zu einem Betrag von 50.000 Euro dürfen nicht mehr Gebühren erhoben werden, als für entsprechende inländische Euro-Zahlungen.

Ein Vertrag über ein Girokonto kann grundsätzlich jederzeit gekündigt werden, es sei denn, es wurde vertraglich eine Kündigungsfrist vereinbart. Eine solche Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist jedoch unwirksam. Die Kündigung kann daher formlos und ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Kredit/Darlehen

Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist ein Vertrag, bei dem Sie ein Darlehen aufgenommen haben. Die Kündigungsfristen hängen stets von Ihren Vertragsbedingungen ab. Haben Sie jährlich variable Zinsen vereinbart, können Sie jederzeit unter der Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Bei „gebundenen“ Zinsen (auch Festzinsen genannt) müssen Sie dagegen bestimmte vertragliche Fristen beachten.

Tipp: Prüfen Sie bei der Kündigung eines solchen Vertrages, ob Ihnen noch ein Widerrufsrecht zusteht.. Dieses beträgt in der Regel zwei Wochen. Die Widerrufsfrist beginnt zudem erst, wenn Sie die Vertragsurkunde erhalten haben. Ist diese unvollständig, beginnt die Frist wiederum erst dann, wenn sie über die Vertragsbedingungen richtig belehrt wurden.

Bei Spareinlagen (z. B. dem „traditionellen“ Sparbuch) mit einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten räumen Kreditinstitute Ihren Kunden in der Regel besondere Verfügungsmöglichkeiten ein.

Sie können dann je Sparkonto einmal pro Kalendermonat bis zu 2000 Euro sofort und ohne Kündigung der Spareinlage zurückfordern. 

Sie können Ihr Sparbuch also auch nach einem Umzug ins EU-Ausland weiterhin wie gewohnt nutzen.

Ihre Riester-Rente (staatlich subventionierte private Altersvorsorge) können Sie mit einem formlosen Schreiben innerhalb der Kündigungsfrist kündigen. 

Prüfen Sie zuvor, ob sich dies für Sie auch lohnt. Denn Zulagen und Steuervorteile müssen in diesem Fall zurückgezahlt werden. Je nach Anbieter können auch noch Bearbeitungsgebühren hinzukommen.

Die bis zum Kündigungstermin angesammelten Zinserträge müssen Sie außerdem ordnungsgemäß versteuern. 

Möglicherweise ist ein Anbieterwechsel, die Herabsetzung der Raten oder ein bloßes Ruhen des Vertrags günstiger für Sie.

Der Bausparvertrag selbst ist ein Dauerschuldverhältnis, das unter Beachtung der Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Einzelheiten zur Kündigung können Sie den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) entnehmen, die Ihre Bausparkasse für Sie bereithält.

Befinden Sie sich noch in der Ansparphase, können Sie den Sparvertrag regelmäßig mit einer Kündigungsfrist von meist drei Monaten (zum Monatsende hin) kündigen. Die genaue Frist entnehmen Sie Ihrem Bausparvertrag.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist in der Regel nur gegen Zahlung einer sog. „Vorfälligkeitsentschädigung“ möglich. Das heißt, die Bausparkasse behält einen bestimmten Anteil aus der Bausparsumme ein. Wie hoch diese Entschädigung ist, steht in Ihrem Vertrag.

Staatliche Vergünstigungen, wie zum Beispiel die Wohnungsbauprämie, verlieren Sie, wenn Sie den Bausparvertrag während der Ansparphase vor Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist von sieben Jahren kündigen. Außerdem haben Sie keinen Anspruch mehr auf das Bauspardarlehen und Ihnen wird – je nach Bausparkasse – die Abschlussgebühr (regelmäßig 1% der Bausparsumme), die Sie bei Zustandekommen des Vertrags gezahlt haben, nicht zurückerstattet.

Wenn Sie Ihren Bausparvertrag während der Darlehensphase „kündigen“ wollen, so ist dies eine vorzeitige Ablösung des Darlehens. Durch Tilgung der Restschuld können Sie daher – in der Regel ohne weitere Kosten – aus dem Vertrag „aussteigen“. Eine andere Frage ist, ob sich die vorzeitige Ablösung auch wirtschaftlich lohnt.

Das Bauspardarlehen, das oftmals im Rahmen eines Bausparvertrags mitvereinbart wird, ist gegenüber einem Verbraucher als Verbraucherdarlehensvertrag einzuordnen. Deshalb ist mitunter noch ein Widerruf möglich, wenn die Bausparkasse bestimmte Belehrungspflichten nicht einhält. Sonst gilt das gleiche wie bei einem „normalen“ Kredit- bzw. Darlehensvertrag.

Was Sie außerdem beachten sollten

  • Wenn Sie einen Vertrag kündigen, sollten Sie dies immer schriftlich und per Einschreiben tun. Das erleichtert später die Beweisführung. Es kommt nicht darauf an, dass Sie die Kündigung rechtzeitig abschicken, sondern darauf, dass diese rechtzeitig beim Anbieter eingeht.
  • Eine vorzeitige Kündigung könnte für Sie finanzielle Nachteile mit sich bringen. Fragen Sie deshalb bei Ihrem Kreditinstitut nach, ob Sie für die Dauer Ihres Auslandaufenthalts eine Reduzierung des Beitrags erhalten oder ob das Ruhen des Vertrages möglich ist.

Versicherungen – regeln, bevor's ins Ausland geht

Wir gehen auf wichtige Versicherungsfragen ein und wie diese bei einem Umzug ins europäische Ausland zu handhaben sind.

Krankenversicherung

Grundsätzlich ist der Wohnsitz und nicht die Staatangehörigkeit ausschlaggebend. Eine Wahlmöglichkeit gibt es nicht. Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins EU-Ausland verlegen, fallen Sie in der Regel aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung heraus.

Es gibt allerdings Ausnahmen. Sie stehen in Zusammenhang mit der persönlichen und wirtschaftlichen Situation. Deutsche Erasmus-Studenten beispielsweise bleiben für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes grundsätzlich weiter in Deutschland krankenversichert. Gleiches gilt eingeschränkt auch für Auslandspraktikanten, Rentner, Grenzgänger und Arbeitnehmer, die nur kurzzeitig ins Ausland versetzt werden. Näheres können Sie in unserem Artikel: Langzeitaufenthalt im Ausland nachlesen.

Das Thema der Absicherung im Krankheitsfall ist eines der wichtigsten beim Umzug ins EU-Ausland. Da die Regelungen und Ausnahmen vielfältig sind, sollten Sie sich rechtzeitig informieren, welche Lösung für Sie ganz persönlich am besten ist. Wenden Sie sich hierfür an Ihre deutsche Krankenversicherung oder die Kontaktstelle für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung unter EU-Patienten.de

Private Krankenversicherung

Innerhalb der Europäischen Union kann Ihr Vertrag fortgeführt werden. Ihr Versicherer hat dann aber lediglich die Leistungen zu erbringen, die er auch in Deutschland erbringen müsste.

Haftpflichtversicherung

Wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Dabei hilft die Haftpflichtversicherung. Wenn Sie in Deutschland eine private Haftpflichtversicherung haben, gilt sie meist auch für den Auslandsaufenthalt. Vorausgesetzt, Sie behalten den deutschen Wohnsitz und der Aufenthalt ist zeitlich beschränkt. Studierende oder Azubis sind meist über die Eltern versichert.

Wer für längerte Zeit oder für immer in ein anderes europäisches Land zieht, sollte darüber nachdenken, in seiner neuen Heimat eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Versicherungsschutz aus Deutschland besteht dann nicht mehr.

Einer Fortführung des Vertrages im EU-Ausland dürfte in aller Regel nichts im Wege stehen. Das gilt zumindest, wenn die Versicherungsbedingungen keine räumliche und zeitliche Begrenzung vorsehen.

Insoweit ist es erst einmal nur wichtig sicherzustellen, dass die Versicherungsprämie rechtzeitig eingezahlt und der Versicherer über den Umzug ins Ausland informiert wird. Komplizierter könnte es allerdings im Versicherungsfall werden. Medizinische Untersuchungen und Begutachtungen würden in Deutschland stattfinden.

Sie haben aber auch das Recht zur fristgemäßen Kündigung. Das heißt, spätestens drei Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode muss Ihr Kündigungsschreiben beim Versicherer eingehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen.

Ob es für Sie besser ist, den bestehenden Vertrag beizubehalten oder sich im EU-Ausland neu zu versichern, können Sie letztlich nur im Kontakt zur privaten Unfallversicherung und einem Preis- und Leistungsvergleich klären.

Hausratsversicherungen sind im Ausland relativ wenig bekannt. Während Versicherungen in Deutschland eher einzeln verkauft werden, bieten Versicherungen im Ausland meist ganze Pakete an, die dann mehrere Einzelversicherungen umfassen (wie z. B. eine Kombination aus Gebäude- und Hausratversicherung).

Grundsätzlich kann eine Versicherung natürlich auch von Ihrer Seite gekündigt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind in Ihren Versicherungsbedingungen angegeben. Doch letztlich hängt diese Frage auch stark davon ab, wie lange der geplante Auslandsaufenthalt dauern soll.

Ideal wäre es, wenn Ihre bisherige Versicherung den Versicherungsschutz auch für das im EU-Ausland zugelassene Fahrzeug anbieten würde. Doch leider gibt es praktisch keine Versicherung, die dies ihren Kunden ermöglicht. 

Das heißt, Sie müssen Ihre Kfz-Versicherung kündigen und eine neue Versicherung in Ihrer neuen Heimat abschließen.

Ihre deutsche Kfz-Versicherung muss Ihnen eine Versicherungsbestätigung aushändigen. Mit dieser Bestätigung können Sie versuchen, Ihren erworbenen Schadenfreiheitsrabatt von der ausländischen Versicherung anerkennen zu lassen. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierauf kein rechtlicher Anspruch besteht. Es lohnt sich daher, die Angebote mehrerer Versicherer einzuholen und zu vergleichen.

Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Versicherungsjahres (in der Regel 31.12.), das heißt, die schriftliche Kündigung muss dem Versicherer bis spätestens 30.11. vorliegen. Ist ein anderer Versicherungszeitraum vereinbart, gilt ein demensprechender anderer Kündigungstermin.

Grundsätzlich begründet Ihr Umzug ins EU-Ausland kein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Allerdings endet der Versicherungsschutz mit dem Tag, an dem Sie das Fahrzeug in Deutschland abmelden. Bestehen Sie beim Versicherer darauf, dass die Versicherung bei einem Umzug ins Ausland endet. Denn manche Versicherer wollen den Versicherungsvertrag nur "ruhend stellen".

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wollen Sie auf „Nummer sicher“ gehen, schicken Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein an Ihren Versicherer.

In aller Regel bietet diese Versicherung weltweit und unbefristet Versicherungsschutz.

Demzufolge ist sie auch nach Ihrem Umzug ins EU-Ausland sinnvoll. Allerdings können Sie durchaus auch auf Versicherungsklauseln stoßen, denen zufolge nach einem halben Jahr im Ausland den Versicherungsschutz verloren geht.

Wer also einen längeren Aufenthalt im EU-Ausland plant und beim Versicherungsschutz auf Nummer sicher gehen will, sollte das rechtzeitig klären. Eine Risikolebensversicherung können Sie zum Ende des Versicherungsjahres oder – sofern vereinbart – zum Schluss eines kürzeren Beitragszahlungsabschnittes kündigen.

In jedem Fall können Sie also nach einem Jahr aus dem Vertrag aussteigen.

Welche Kündigungsfrist Sie einhalten müssen, ergibt sich aus dem Kleingedruckten in Ihrem Vertrag.

Tipp

Einige deutsche Versicherer bieten günstige Versicherungen bis hin zu Komplettpaketen (z. B. Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherung) für einen längeren Auslandsaufenthalt an.

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