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Zoll in der EU: Freimengen für Alkohol, Zigaretten & Kaffee

Zoll gibt es in der EU nicht mehr. Wer aber Alkohol, Zigaretten und Kaffee aus einem anderen EU-Land nach Deutschand mitbringen möchte, muss die Reisefreimengen beachten. Genauso gibt es Vorschriften für die Einfuhr von Schmuck, Bargeld und Benzin. Halten Sie Sich an die Vorschriften, denn sonst drohen hohe Strafen. 

Kaffee, Alkohol und Tabak ohne Zoll aus einem anderen EU-Land nach Deutschland einführen

Sie haben Ihren Urlaub in Dänemark, Frankreich, Polen oder einem anderen EU-Land verbracht und fragen sich: Welche Vorschriften muss ich am Zoll bei der Rückkehr nach Deutschland beachten? 

Zuerst die gute Nachricht: In der Europäischen Union gibt es keinen Zoll mehr. Wer also eine neue Hose, Schuhe, Gewürze oder sonstige Waren für den persönlichen Ge- und Verbrauch nach Deutschland einführen möchte, kann dies bedenkenlos tun.

Lediglich für Genussmittel wie Tabak, Alkohol oder Kaffee gibt es Mengenbeschränkungen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Sonst droht bei einer Zoll-Kontrolle möglicherweise Ärger.

Zoll & Mengen: Gut zu wissen

  • Die Mengenbeschränkungen gelten pro Person.
  • Die Waren müssen im persönlichen Reisegepäck transportiert werden.

Reisefreimengen für Zigaretten und andere Tabakwaren bei der Einfuhr nach Deutschland aus einem anderen EU-Land

  • 800 Zigaretten und
  • 400 Zigarillos und
  • 200 Zigarren und
  • 1 kg Rauchtabak, auch (Wasser-)Pfeifentabak und
  • 800 Stück / Rauchportionen erhitzter Tabak (z. B. Sticks zur Inhalation von Aerosol / Rauch) und
  • 1 Liter Substitute, z. B. Liquids für E-Zigaretten (aber höchstens 10 Kleinverkaufspackungen)

Alkohol aus einem anderen EU-Land ohne Zoll nach Deutschland mitnehmen

  • 10 Liter Spirituosen (z. B. Whisky, Rum, Wodka) und
  • 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z. B. Sherry, Portwein und Likörweine) und
  • 60 Liter Schaumwein (Sekt) und
  • 110 Liter Bier

Der deutsche Zoll hat für die Einfuhr von Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten keine Mengenbeschränkungen festgelegt. Wein darf also in unbegrenzter Menge mitgebracht werden, sofern er für den privaten Verbrauch bestimmt ist. Gegebenenfalls sind die weinrechtliche Bestimmungen einzelne EU-Länder für den Transport von Wein zu beachten. 

Erlaubte Freimenge für Kaffee bei der Einfuhr nach Deutschland aus einem anderen EU-Land

  • 10 kg Kaffee und
  • 10 kg kaffeehaltige Waren (Produkte, die pro Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten)

Sonderregelungen beim Zoll: für Sondergebiete wie beispielsweise Gran Canaria

Für die Einreise aus einigen Gebieten der Europäischen Union gibt es Sonderregelungen. So zum Beispiel für die Kanarischen Inseln, Helgoland, Nord-Zypern oder die Überseedepartements Frankreichs. Informieren Sie sich vor der Rückreise auf der Internetseite des deutschen Zolls über die genauen Reisefreimengen. 

Wichtig beim Zoll

Bei der Ein- und Ausfuhr von Genussmitteln sind in Europa zum Teil unterschiedliche Vorschriften zu beachten. Denn die EU gibt nur Richtwerte für die Reisefreimengen vor. Jeder Mitgliedstaat kann hiervon abweichende, strengere Vorschriften erlassen. Informieren Sie sich daher bei den nationalen Stellen, welche Regelungen für den Kauf, die Ausfuhr usw. gelten.

Einfuhr von Kraftstoff nach Deutschland

Sind Kraftstoffe wie Benzin oder Diesel im Urlaubsland günstiger als in Deutschland, können Sie Ihr Fahrzeug bedenkenlos volltanken. Bei der Einfuhr nach Deutschland werden keine zusätzlichen Kosten wie Zölle oder Steuern fällig.

Anders ist es bei der Mitnahme von Kraftstoff in Reservekanistern. Hier sind die jeweiligen nationalen Vorschriften zu beachten. Wenn Sie beispielsweise Benzin oder Diesel nach Deutschland mitnehmen möchten, beanstandet der Zoll eine Menge von bis zu 20 Liter im Reservekanister nicht.

Je nach Mitgliedstaat variiert die erlaubte Kraftstoffmenge in Reservekanistern zwischen 5 und 25 Litern. So sind es in Frankreich, Italien und Spanien 10 Liter, in Liechtenstein und der Schweiz 25 Liter.

Verboten ist die Mitnahme von gefüllten Kanistern in Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Rumänien und Luxemburg. Näheres unter adac.de.

Der ADAC empfiehlt jedoch, aus Sicherheitsgründen nicht mehr als 10 Liter im Kanister dabeizuhaben.

Warenausfuhr & Zoll: Genussmittel aus Deutschland in andere EU-Länder mitnehmen

Wenn Sie aus Deutschland in ein anderes EU-Land reisen und für Ihren Urlaub einen Vorrat an Tabak, Kaffee oder Alkohol mitnehmen möchten, müssen Sie sich an die Regeln des Landes halten, in das Sie einreisen.

Denn die oben genannten Höchstmengen gelten nur als Richtwerte. Jeder Mitgliedstaat kann hiervon abweichende, strengere Vorschriften erlassen. 

Besonders teuer sind Genussmittel zum Beispiel in den skandinavischen Ländern. Autofahrer sollten aber nicht einfach den Kofferraum vollladen. Denn das kann teuer werden. Informieren Sie sich beim Zoll des Reiselandes. Hier finden Sie Links zu den nationalen Stellen

Für die Einfuhr nach Schweden und Finnland gelten z. B. folgende Freimengen:

  • 10 Liter Spirituosen (z. B. Whisky, Rum, Wodka) 
  • 90 Liter Wein (davon 60 Liter Schaumwein) 
  • 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z. B. Sherry, Portwein und Likörweine)
  • 110 Liter Bier


Für die Einfuhr nach Norwegen gilt:

  • max. 1 Liter Spirituosen mit Alkoholgehalt von 22 bis 60 Volumenprozent.
  • 1,5 Liter Wein
  • 2 Liter Bier / Alkopops / Cidre


Beachtet werden muss auch das Mindestalter. In Schweden darf Alkohol generell erst ab 20 Jahren eingeführt werden. In Finnland und Norwegen ab 18 Jahren, für Hochprozentiges (ab 22 Volumenprozent) gilt aber ab 20 Jahren.

Kontrolle beim Zoll: Strafen bei der Nichtanmeldung von Waren

Überschreiten Sie die vom Zoll vorgegebenen Freimengen, wird vermutet, dass die Waren für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, womit sie abgabepflichtig werden. Jedoch kann diese Annahme ausgeräumt werden, indem Sie nachweisen, dass Sie die mitgebrachten Waren nur zu privaten Zwecken verwenden.

Neben der Zahlung von Bußgeldern aufgrund der Nichtanmeldung kann in äußerst gravierenden Fällen sogar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden.

Diese Freimengen gelten bei der Einreise aus Drittländern nach Deutschland

Bei der Rückkehr aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland gelten folgende Freimengen (z. B. wenn Sie aus der Schweiz oder Großbritannien einreisen).

Freimengen für Alkohol aus Drittstaaten bei der Einfuhr nach Deutschland

  • 4 Liter Wein und
  • 16 Liter Bier und

    Spirituosen:
  • 1 Liter Spirituosen mit mehr als 22 Volumenprozent (z. B. Wodka oder Gin) oder
  • 1 Liter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt ab 80 Volumenprozent oder
  • 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumentprozent oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

Freimengen für Zigaretten / Tabakwaren aus Drittstaaten

Für Tabak liegen die Höchstmengen bei folgenden Werten:

  • Zigaretten: 200 Stück oder
  • Zigarillos: 100 Stück oder
  • Zigarren: 50 Stück oder
  • Tabak: 250 g oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Sonstige Waren aus Drittländern nach Deutschland importieren

Souvenirs, Kleidung, Möbel oder ähnliche Waren dürfen bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro aus einem Drittland in die EU eingeführt werden bzw. 430 Euro bei Luft- und Seereisen. Bei Überschreitung dieser Grenzen werden Einfuhrabgaben fällig. 

Diese Regelung gilt für Personen ab 15 Jahren. Bei unter 15-Jährigen liegt die Freigrenze bei 175 Euro.

Wenn Sie in der EU durch die Schweiz reisen

Bei der Durchreise durch die Schweiz sind zusätzlich die schweizer Vorschriften zu beachten.

Waren bis zu einem Wert von 5.000 Schweizer Franken dürfen ohne Anmeldung durch die Schweiz transportiert werden.

In Bezug auf die Freimengen für Alkohol, Tabak etc. sind die Regelungen in der Schweiz sehr viel strenger als die Richtlinien in der EU.

So dürfen insgesamt nur 5 Liter Getränke mit einem Alkoholgehalt bis 18 Volumenprozent eingeführt werden. Haben Sie mehr im Gepäck, müssen Sie dafür 2 Franken pro Liter bezahlen.

Zigaretten dürfen bis zu 250 Stück eingeführt werden, bevor eine Abgabe von 0,25 Franken pro Stück fällig wird. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite: admin.ch

Regelungen für Artenschutz

Aufpassen heißt es beim Sammeln von Muscheln oder anderen Naturerzeugnissen (Tiere und Pflanzen). Denn diese könnten dem Artenschutz unterliegen und bedürfen dann einer behördlichen Ausfuhrgenehmigung. Aufpassen sollte man auch beim Kauf von Korallenschmuck – eine Bescheinigung durch den Händler reicht nicht aus!

Bei Riesenmuscheln und Gehäusen der Fechterschnecke dürfen z. B. nur bis zu drei Exemplaren mit nach Deutschland genommen werden. Bei Seepferdchen sind höchstens vier tote Exemplare erlaubt.

Informationen hierzu gibt es, sortiert nach Urlaubsland, unter artenschutz-online.de.

Wer sich nicht an die Regelungen hält, muss mit einer Beschlagnahme und ggf. mit Bußgeldern rechnen.

Zoll: Reisen mit Bargeld

Bargeld, Gold und Edelsteine können innerhalb der EU bis zu einem Gesamtwert von 10.000 Euro ohne Weiteres mitgeführt werden.

Bei einer Reise von Deutschland in ein anderes EU-Land (oder umgekehrt) müssen höhere Beträge auf Nachfrage beim deutschen Zoll mündlich angemeldet werden. Die einzelnen EU-Länder können für die Einreise andere Vorschriften erlassen. Informieren Sie sich daher über die Meldepflichten beim Zoll Ihres Ziellandes. Hier geht es zu den Websites der Mitgliedstaaten.

Bedenken Sie: In vielen EU-Ländern gibt es Bargeld-Obergrenzen, d. h. Barzahlungen sind nur bis zu einem bestimmten Betrag möglich. 

Bei einer Reise von Deutschland in ein Nicht-EU-Land (oder umgekehrt) müssen Sie Bargeld oder Wertgegenstände ab 10.000 Euro schriftlich beim deutschen Zoll anmelden. Ein entsprechendes Formular finden Sie auf der Internetseite des Zolls. Die Anmeldung zieht keine weiteren Kosten nach sich. Auch für das jeweilige Drittland sind die entsprechenden Anmeldepflichten zu beachten.

Medikamente ins Ausland mitnehmen

Medikamente dürfen in einer Menge mitgenommen werden, die den Bedarf für maximal drei Monate je Arzneimittel nicht überschreitet. Ob die Arzneimittel im anderen Land zugelassen bzw. registriert sind, ist innerhalb der EU nicht wichtig.

Verboten ist die Mitnahme von gefälschten Arzneimitteln und von besonders gefährlichen und häufig im Doping verwendeten Stoffen. Näheres hier Sie auf der Internetseite des deutschen Zolls.

FAQ: Ein- und Ausfuhr von Genussmitteln

Ja. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Länder.

Unter 17-Jährige dürfen beispielsweise weder Alkohol noch Tabak nach Deutschland einführen.

Skandinavische Länder sind strenger. Für die Einfuhr leichter alkoholischer Getränke nach Norwegen oder Finnland muss man 18 Jahre alt sein, für Hochprozentiges 20 Jahre. In Schweden liegt das das Mindestalter generell bei 20 Jahren.

Die Freimengen mehrerer Personen können nicht addiert bzw. übertragen werden – jede Person darf höchstens die für sie geltende Menge mit sich führen.

Beispiel: Vier Personen sind gemeinsam im Auto unterwegs und reisen von Großbritannien nach Deutschland. Eine dieser Personen hat in Großbritannien ein Kleidungsstück im Wert von 500 Euro gekauft und überschreitet damit den Freibetrag von 430 Euro. Auf den gesamten Wert wird Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fällig. Es ist nicht möglich, die über den 430 Euro liegenden 70 Euro auf eine andere Person zu "übertragen".  

  • 10 Liter Spirituosen (z. B. Whisky, Rum, Wodka)
  • 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z. B. Sherry, Portwein)
  • 60 Liter Schaumwein (Sekt), Wein: grundsätzlich unbegrenzt. Unter Umständen sind weinrechtliche Vorschriften zu beachten.
  • 110 Liter Bier

Auch hier sind die für die EU geltenden Freimengen anwendbar (siehe oben).

Auch hier gelten die oben genannten Freimengen innerhalb der EU. Für private Zwecke können folgende Mengen mitgenommen werden:

  • 10 Liter Spirituosen (z. B. Whisky, Rum, Wodka)
  • 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z. B. Sherry, Portwein)
  • 60 Liter Schaumwein (Sekt, Champagner). Wein: grundsätzlich unbegrenzt. Unter Umständen sind weinrechtliche Vorschriften zu beachten.
  • 110 Liter Bier

Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.

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