Zoll in der EU: Freimengen für Alkohol, Zigaretten & Kaffee

Zoll in der EU gibt es nicht mehr – außer für Alkohol, Zigaretten und Kaffee. Wer diese Genussmittel einführen möchte, beispielsweise bei einer Reise aus dem EU-Ausland nach Deutschland, muss die Reisefreimengen beachten. Genauso gibt es Vorschriften für das Mitführen von Bargeld. Bei Zuwiderhandlung drohen hohe Strafen.

Kaffee, Alkohol und Tabak zollfrei nach Deutschland einführen

Sie machen eine Reise nach Dänemark, Frankreich, Polen oder in ein anderes EU-Land und fragen sich, was Sie bei der Rückkehr nach Deutschland an der Grenze beachten müssen?

Wenn Sie Waren für den persönlichen Bedarf einführen möchten, müssen Sie sich innerhalb der EU keine Gedanken mehr machen. Ausgenommen bei Genussmitteln. So gelten etwa bei Zigaretten, Alkohol und Kaffee bestimmte Freimengen. An diese müssen Sie sich halten, sonst kann es bei einer Kontrolle teuer werden.

Die Freimengen gelten pro erwachsener Person und können nicht auf andere Mitreisende übertragen werden, falls eine Person sie nicht ausschöpft. Wichtig ist auch, dass die Produkte im persönlichen Reisegepäck transportiert werden.

Reisefreimenge für Zigaretten und andere Tabakwaren

  • 800 Zigaretten und
  • 400 Zigarillos und
  • 200 Zigarren und
  • 1 kg Rauchtabak, auch (Wasser-)Pfeifentabak und
  • 800 Stück/Rauchportionen erhitzter Tabak (Sticks zur Inhalation von Aerosol/Rauch) und
  • 1 Liter Substitute, z. B. Liquid für E-Zigaretten (aber höchstens 10 Kleinverkaufspackungen)

Alkohol aus der EU nach Deutschland mitnehmen

  • 10 Liter Spirituosen (z. B. Whisky, Rum, Wodka) und
  • 10 Liter alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) und
  • 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z. B. Sherry, Portwein und Likörweine) und
  • 60 Liter Schaumwein (Sekt) und
  • 110 Liter Bier


Der deutsche Zoll hat für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten keine Richtmenge festgelegt. Deshalb kann Wein aus verbrauchssteuerrechtlicher Sicht in unbegrenzter Menge mitgebracht werden, soweit er privat verzehrt wird. Allerdings bleiben weinrechtliche Vorschriften für den Transport von Wein hiervon unberührt.

Erlaubte Freimenge für Kaffee

  • 10 kg Kaffee und
  • 10 kg kaffeehaltige Waren (solche Produkte, die pro kg 10 bis 900 g Kaffee enthalten)

Bedenken Sie

Bei der Einreise aus einigen Gebieten innerhalb der EU gelten Sonderregelungen, z. B. kanarische Inseln, Helgoland oder Nord-Zypern. Hier gelten die Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat. Näheres unter zoll.de

Wichtig

Bei der Ein- und Ausfuhr von Genussmitteln sind in Europa zum Teil unterschiedliche Regeln zu beachten. Denn die EU gibt für Reisefreimengen nur Richtwerte vor. Jeder Mitgliedstaat kann hiervon abweichende, strengere Vorschriften erlassen. 

Hier finden Sie die nationalen Zollbehörden in der EU.

Einfuhr von Kraftstoff nach Deutschland

Persönlich beförderter Kraftstoff, z. B. Benzin oder Diesel, der sich im Tank des Fahrzeugs befindet, ist innerhalb der EU zollfrei.

Anders ist es bei der Mitnahme von Kraftstoff in Reservekanistern. Hier sind die jeweiligen nationalen Bestimmungen zu beachten.

Je nach Mitgliedstaat variiert die erlaubte Kraftstoffmenge in Kanistern zwischen 5 und 25 Litern. Verboten ist die Mitnahme von gefüllten Kanistern in Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Rumänien und Luxemburg. Näheres unter adac.de.

Was die Einfuhr von Kraftstoff aus der EU nach Deutschland angeht, werden bis zu 20 Liter in Reservebehältern nicht bestandet.

Der ADAC empfiehlt jedoch, aus Sicherheitsgründen niemals mehr als 10 Liter im Kanister dabeizuhaben.

Warenausfuhr: Genussmittel aus Deutschland in andere EU-Länder mitnehmen

Wenn Sie aus Deutschland in ein anderes EU-Land reisen und für Ihren Urlaub einen Vorrat an Tabak, Kaffee oder Alkohol mitnehmen möchten, müssen Sie sich an die Regeln des Landes halten, in das Sie einreisen.

Denn die oben genannten Höchstmengen gelten vonseiten der EU nur als Richtwerte. Jeder Mitgliedstaat kann hiervon abweichende, strengere Vorschriften erlassen. Besonders teuer sind Genussmittel etwa in den skandinavischen Ländern. Einfach den Kofferraum vollmachen sollten Autofahrer aber nicht, dies kann teuer werden. (Hier finden Sie Links zu den jeweiligen nationalen Zollbehörden). 

Für die Einfuhr nach Schweden und Finnland gelten z. B. die folgenden Freimengen:

  • 10 Liter Spirituosen (z. B. Whisky, Rum, Wodka) 
  • 90 Liter Wein (davon 60 Liter Schaumwein) 
  • 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z. B. Sherry, Portwein und Likörweine)
  • 110 Liter Bier


Für die Einfuhr nach Norwegen gilt:

  • max. 1 Liter Spirituosen mit Alkoholgehalt von 22 bis 60 % Vol.
  • 1,5 Liter Wein
  • 2 Liter Bier/Alkopop/Cidre


Beachtet werden muss auch das Mindestalter. In Schweden darf Alkohol generell erst ab 20 Jahren eingeführt werden. In Finnland und Norwegen ab 18 Jahren, für Hochprozentiges (ab 22 % Vol.) gilt aber 20 Jahre.

Zollkontrolle: Sanktionen bei Nichtanmeldung von Waren

Überschreiten Sie die vom Zoll vorgegebenen Freimengen, wird vermutet, dass die Waren für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, womit sie abgabepflichtig werden. Jedoch kann diese Annahme ausgeräumt werden, indem Sie nachweisen, dass Sie die mitgebrachten Waren zu privaten Zwecken verwenden.

Neben Bußgeldern wegen der Nichtanmeldung kann in äußerst gravierenden Fällen sogar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden.

Diese Freimengen gelten bei Einreise aus Drittländern nach Deutschland

Bei der Rückkehr aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland gelten folgende Freimengen (z. B. wenn Sie aus der Schweiz oder Großbritannien einreisen).

Freimengen für Alkohol aus Drittstaaten

  • 4 Liter Wein und
  • 16 Liter Bier und
  • Spirituosen: 1 Liter Spirituosen mit mehr als 22 % (z. B. Wodka oder Gin) oder 1 Liter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 % Vol oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

Freimengen für Zigaretten/Tabakwaren aus Drittstaaten

Für Tabak liegen die Höchstmengen bei folgenden Werten:

  • Zigaretten: 200 Stück oder
  • Zigarillos: 100 Stück oder
  • Zigarren: 50 Stück oder
  • Tabak: 250 g oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Sonstige Waren aus Drittländern mitnehmen

Souvenirs, Kleidung, Möbel oder ähnliche Waren dürfen bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro aus einem Drittland in die EU eingeführt werden bzw. 430 Euro bei Luft- und Seereisen. 

Bei Überschreitung dieser Grenzen werden Einfuhrabgaben fällig. Diese Regelung gilt für Personen ab 15 Jahren. Bei unter 15-Jährigen liegt die Freigrenze bei 175 Euro.

Das gilt bei Durchreise in die EU über die Schweiz

Wenn Sie bei Ihrer Reise durch Europa die Schweiz queren, müssen Sie zusätzlich die schweizerischen Zollvorschriften beachten.

Waren bis zu einem Wert von 5000 Schweizer Franken dürfen ohne Anmeldung durch die Schweiz durchgeführt werden.

In Bezug auf die Freimengen für Alkohol, Tabak etc. sind die Regelungen in der Schweiz sehr viel strenger als die EU-Richtlinien.

Beispielsweise dürfen nur insgesamt 5 Liter Getränke mit einem Alkoholgehalt bis 18 % Vol. eingeführt werden. Alles darüber wird mit 2 Franken pro Liter besteuert.

Zigaretten dürfen bis zu 250 Stück eingeführt werden, bevor eine Abgabe von 0.25 Franken pro Stück fällig wird. Näheres unter admin.ch

Regelungen für Artenschutz

Aufpassen heißt es beim Sammeln von Muscheln oder anderen Naturerzeugnissen (Tiere und Pflanzen). Denn diese könnten dem Artenschutz unterliegen und bedürfen in diesem Fall einer behördlichen Ausfuhrgenehmigung. Aufpassen sollte man also auch beim Kauf von Korallenschmuck – eine Bescheinigung durch den Händler reicht nicht aus!

Bei Riesenmuscheln und Gehäusen der Fechterschnecke dürfen z. B. nur bis zu drei Exemplaren mit nach Deutschland genommen werden. Bei Seepferdchen sind bis zu vier tote Exemplare erlaubt.

Informationen hierzu gibt es, sortiert nach Urlaubsland, unter artenschutz-online.de. Wer sich nicht an die Regelungen hält, muss mit einer Beschlagnahme und ggf. mit Bußgeldern rechnen.

Mit Bargeld reisen

Bargeld, Gold und Edelsteine sowie auch Schecks können innerhalb der EU bis zu einem Gesamtwert von 10.000 Euro ohne Weiteres mitgeführt werden.

Bei einer Reise von Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat (oder umgekehrt) müssen darüber hinausgehende Beträge auf Nachfrage beim deutschen Zoll mündlich angemeldet werden. Die einzelnen EU-Länder können für die Einreise andere Vorschriften erlassen. Informieren Sie sich daher auch über die Meldepflichten in Ihrem Zielland. Hier geht es zu den Zoll-Websites der Mitgliedstaaten.

Bedenken Sie: In vielen EU-Ländern gibt es Bargeld-Obergrenzen, d. h. Barzahlungen sind nur bis zu einem bestimmten Betrag möglich. 

Bei einer Reise von Deutschland in ein Nicht-EU-Land (oder umgekehrt) müssen Sie Bargeld oder Wertgegenstände ab 10.000 Euro schriftlich beim deutschen Zoll anmelden. Ein entsprechendes Formular gibt es unter zoll.de. Die Anmeldung zieht keine weiteren Kosten nach sich. Auch für das jeweilige Drittland sind die entsprechenden Anmeldepflichten zu beachten.

Medikamente ins Ausland mitnehmen

Medikamente dürfen in einer Menge mitgenommen werden, die den Bedarf für maximal drei Monate je Arzneimittel nicht überschreitet. Ob die Arzneimittel im anderen Land zugelassen bzw. registriert sind, ist innerhalb der EU nicht wichtig.

Verboten ist die Mitnahme von gefälschten Arzneimitteln und von besonders gefährlichen und häufig im Doping verwendeten Stoffen. Näheres hier unter zoll.de

FAQ: Ein- und Ausfuhr von Genussmitteln

Ja. Es gelten die Regelungen der jeweiligen Länder.

Unter 17-Jährige dürfen beispielsweise weder Alkohol noch Tabak nach Deutschland einführen.

Skandinavische Länder sind strenger. Für die Einfuhr leichter alkoholischer Getränke nach Norwegen oder Finnland muss man 18 Jahre alt sein, für Hochprozentiges 20 Jahre. In Schweden liegt das das Mindestalter generell bei 20 Jahren.

Die Wertgrenzen mehrerer Personen können nicht addiert bzw. übertragen werden – jede Person darf höchstens die für sie geltende Freimenge mit sich führen.

Beispiel: Vier Personen sind gemeinsam im Auto unterwegs und reisen von Großbritannien nach Deutschland ein. Eine dieser Personen hat in Großbritannien ein Kleidungsstück im Wert von 500 Euro gekauft und überschreitet damit den Freibetrag von 430 Euro. Es fällt auf den gesamten Wert Zoll und Einfuhrumsatzsteuer an. Es ist nicht möglich, die über den 430 Euro liegenden 70 Euro auf eine andere Person zu "übertragen".  

  • 10 Liter Spirituosen (z. B. Whisky, Rum, Wodka)
  • 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z. B. Sherry, Portwein)
  • 60 Liter Schaumwein (Sekt), Wein: grundsätzlich unbegrenzt. Unter Umständen sind weinrechtliche Vorschriften zu beachten.
  • 110 Liter Bier

Auch hier sind die für die EU geltenden Freimengen anwendbar (siehe oben).

Auch hier gelten die oben genannten Freimengen innerhalb der EU. Für private Zwecke können folgende Mengen mitgenommen werden:

  • 10 Liter Spirituosen (z. B. Whisky, Rum, Wodka)
  • 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z. B. Sherry, Portwein)
  • 60 Liter Schaumwein (Sekt, Champagner). Wein: grundsätzlich unbegrenzt. Unter Umständen sind weinrechtliche Vorschriften zu beachten.
  • 110 Liter Bier

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