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Bußgeldbescheid aus dem Ausland – besser nicht ignorieren

Wer einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland erhält, sollte ihn nicht einfach wegwerfen. Setzen Sie sich mit dem Bußgeldbescheid auseinander und prüfen Sie den Inhalt. Wenn Sie zum angegebenen Zeitpunkt mit dem Auto in dem Land unterwegs waren, können Sie davon ausgehen, dass das Schreiben echt und kein Betrug ist.

EU-Bußgelder über 70 Euro können auch in Deutschland eingetrieben werden.

    Die Durchsetzung eines ausländischen Bußgeldbescheides in Deutschland wird durch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ermöglicht.

    Danach können ausländische Behörden vom Bundesamt für Justiz (BfJ) die Vollstreckung eines Bußgeldbescheides in Deutschland fordern.

    Das Gleiche gilt natürlich auch umgekehrt, so dass ausländische Verkehrssünder, die in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, auch hier verfolgt werden können.

    Ein privates Inkassounternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat kann beim BfJ keine Vollstreckung beantragen!

    Dennoch beauftragen EU-weit viele Städte und Gemeinden private Inkassounternehmen mit der Zustellung von Bußgeldbescheiden. Zum Beispiel bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, beim Fahren in verkehrsberuhigten Zonen oder bei Parkverstößen. Dieses Verfahren ist für viele ausländische Behörden einfacher und auch nicht verboten. Lediglich die Unterstützung des BfJ bei der Vollstreckung kann im Inkassoverfahren nicht in Anspruch genommen werden.

    Warum erhalte ich einen Bußgeldbescheid von einer ausländischen Behörde?

    Das europäische System sieht vor, dass die vollstreckende Behörde das Bußgeld einziehen und behalten darf. Wird also beispielsweise ein französischer Bußgeldbescheid in Deutschland durch das Bundesamt für Justiz im Auftrag der französischen Behörde vollstreckt, bleibt das Geld in Deutschland. Dies und der damit verbundene Verwaltungsaufwand machen es für die Behörden anderer Staaten zunächst unattraktiv, die Vollstreckung gleich an die deutsche Behörde abzugeben.

    Einige Staaten schreiben die Verkehrssünder daher zunächst selbst direkt an und fordern sie zur Zahlung auf. Häufig bedienen sie sich dabei privater Inkassounternehmen wie z.B. der Nivi SpA in Italien oder der Euro Parking Collection plc (EPC) in Großbritannien.

    Wird nicht „freiwillig“ gezahlt, hat die ausländische Behörde unabhängig vom Inkassobüro immer noch die Möglichkeit, beim Bundesamt für Justiz (BfJ) einen Vollstreckungsantrag zu stellen. In diesem Fall können weitere Kosten auf Sie zukommen. 

    Wie kommt die ausländische Behörde an meine Halterdaten?

    Rechtliche Grundlage ist die so genannte Verkehrsdelikte-Richtlinie.

    Danach muss das Kraftfahrt-Bundesamt bei bestimmten Verkehrsverstößen die Halterdaten auch an ausländische Behörden herausgeben.

    Parkverstöße gehören eigentlich nicht dazu, aber auch hier findet in der Regel ein Informationsaustausch statt.

    Darüber hinaus kann grundsätzlich jedermann, also auch ein privates Inkassounternehmen, eine Halteranfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt stellen. Voraussetzung ist, dass ein berechtigtes Interesse dargelegt werden kann, wie etwa die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs wegen eines Verkehrsverstoßes.

    Warum macht ein privates Inkassounternehmen die Forderung geltend?

    Knöllchen für Parksünder oder Mautpreller sind in vielen EU-Ländern keine klassischen Bußgelder, die von öffentlichen Stellen verhängt werden. Vielmehr handelt es sich um private Forderungen, z. B. von Straßenbetreibern.

    Wer also keinen Parkschein löst oder die Maut nicht bezahlt, muss kein Bußgeld, sondern eine Vertragsstrafe zahlen.

    Achtung: Nicht immer ist klar, wann es sich um ein Bußgeld und wann um eine private Forderung handelt.

    Die Unterscheidung ist wichtig: Bußgelder können mit Hilfe des Bundesamtes für Justiz (BfJ) vollstreckt werden, private Forderungen hingegen nicht. Privatforderungen müssen im gerichtlichen Mahnverfahren oder durch Klage vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden.

    Viele europäische Kommunen sind dazu übergegangen, private Inkassounternehmen mit der Beitreibung offener Forderungen zu beauftragen. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Bußgeld oder eine private Forderung handelt. Nicht selten sind die Inkassokosten höher als die Forderung selbst.

    Prüfen Sie daher die Höhe der Gebühren! Die Kosten für die Ermittlung des Halters sind gesetzlich geregelt und liegen bei ca. fünf Euro.

    Zusätzliche Mahngebühren dürfen nur erhoben werden, wenn Sie mit der Zahlung in Verzug sind. Dies setzt in der Regel voraus, dass Sie bereits einmal zur Zahlung aufgefordert wurden und dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind.

    Es ist aber auch möglich, dass Sie bereits durch die Nichtzahlung in Verzug geraten, z.B. wenn Sie die fällige Maut an der Mautstelle nicht bezahlen. Im Zweifelsfall müsste das Inkassounternehmen oder der Auftraggeber den Verzug darlegen.    

    Ist der Strafzettel berechtigt, sollten Sie ihn nicht einfach wegwerfen. Denn wenn Sie bei der nächsten Einreise wieder in eine Kontrolle geraten, müssen Sie unter Umständen draufzahlen. Außerdem können Bußgelder über 70 Euro auch in Deutschland vollstreckt werden!

    Beispiele für Bußgelder aus dem Ausland

    Auf den folgenden Internetseiten finden Sie nähere Informationen zu Strafgebühren aus dem EU-Ausland.

    Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.

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