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Winterreifen: Das gilt in Deutschland und Europa

Jedes Land in Europa hat seine eigenen Vorschriften in Sachen Winterreifen. In einigen EU-Ländern sind Winterreifen für einen bestimmten Zeitraum vorgeschrieben, in anderen nur auf bestimmten Straßen, zum Beispiel in Frankreich. Oder die Winterreifenpflicht ist witterungsabhängig, wie in Deutschland.

Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland informiert über die aktuellen Regelungen. 

Klicken Sie auf die nachfolgenden Länder, um nähere Informationen zum Thema Winterreifen zu erhalten.

In Belgien gibt es keine Winterreifenpflicht. Aber bei winterlichen Witterungsbedingungen werden sie empfohlen.

Eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm ist vorgeschrieben, aber eine Profiltiefe von 4 mm wird empfohlen.

Winterreifen, die die M+S-Kennzeichnung tragen und einen Geschwindigkeitsindex haben, der gleich oder höher ist als die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, können ganzjährig gefahren werden.

Winterreifen, die die Kennzeichnung M+S tragen und deren Geschwindigkeitsindex niedriger ist als die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, sind nur vom 1. Oktober bis zum 30. April zulässig.

Ein deutlich lesbarer Aufkleber mit der Angabe der Höchstgeschwindigkeit dieser Reifen muss an der Frontscheibe angebracht sein.

Die Verwendung von Schneeketten ist nur erlaubt, wenn sie die Fahrbahn nicht beschädigen.
Die Straße muss also mit Schnee oder Eis bedeckt sein.

In Bulgarien gibt es kein Gesetz über Winterreifen. Fahrzeuge müssen jedoch vom 15. November bis zum 1. März mit Reifen ausgerüstet sein, die für winterliche Bedingungen ausgelegt sind. Ausschlaggebend ist die Profiltiefe. Diese muss mindestens 4 mm betragen. Es können Winterreifen, Ganzjahresreifen oder auch Sommerreifen verwendet werden. Spikereifen sind nicht erlaubt und Schneeketten nur, wenn es die Witterung erfordert.

Diese Regelungen gelten auch für im Ausland zugelassene Autos. Bei Missachtung droht ein Bußgeld in Höhe von 50 leva (ca. 25 Euro).

In Dänemark gilt seit dem 1. Juli 2025 ein neues Gesetz, dem zufolge Pkw bei winterlichen Bedingungen (Schnee, Eis, Matsch oder Frost) nicht mit ungeeigneten Reifen ausgestattet sein dürfen. 

In der Praxis bedeutet dies, dass Winter- oder Ganzjahresreifen aufgezogen sein müssen. Diese müssen das Schneeflockensymbol tragen, um als wintertauglich zu gelten.

Die Mindestprofiltiefe liegt bei 1,6 mm. Empfohlen wird jedoch eine Mindestprofiltiefe von 3 mm.

Wer keine entsprechende Bereifung aufgezogen hat, dem droht eine Geldstrafe von 1.000 DKK (ca. 134 Euro) pro Reifen, maximal jedoch 4.000 DKK (ca. 536 Euro) insgesamt.

Spikereifen sind zwischen dem 1. November und dem 15. April erlaubt. Werden Spikereifen verwendet, müssen sie auf allen vier Rädern des Autos montiert sein.

1. Wann gilt die Winterreifenpflicht?

In Deutschland gilt die situative Winterreifenpflicht. Das heißt: Bei folgenden Witterungsbedingungen müssen Winterreifen aufgezogen werden:

  • Glatteis
  • Schneeglätte
  • Schneematsch
  • Eisglätte
  • Reifglätte

Es gibt keinen festgelegten Zeitraum, in dem Winterreifen benutzt werden müssen. Die Winterreifenpflicht gilt bei entsprechenden Witterungsverhältnissen für alle Fahrzeuge (nicht für Zweiräder), egal ob sie in Deutschland oder in einem anderen Land zugelassen wurden. Die Winterreifenpflicht gilt für Fahrzeugführer und -halter. Die Winterreifenpflicht gilt aber nicht, wenn das Fahrzeug mit Sommerreifen bei Winterwetter lediglich parkt und nicht fährt.


2. Welche Reifen fallen unter die Kategorie "Winterreifen"?

Seit dem 1. Januar 2018 gibt es die gesetzliche Verpflichtung, dass neu hergestellte Winterreifen mit dem Alpine-Symbol (Berg und Schneeflocke) gekennzeichnet sein müssen.


3. Was gilt für Reifen mit M+S-Kennzeichnung?

Winterreifen, die nur die M+S-Kennzeichnung tragen, dürfen seit dem 1. Oktober 2024 bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht mehr verwendet werden.

Reifen, die sowohl das M+S-Symbol als auch das Alpine-Symbol tragen, sind weiterhin erlaubt.


4. Was gilt für Allwetterreifen/Ganzjahresreifen?

Ganzjahresreifen, die mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnet sind, gelten als Winterreifen und dürfen bei winterlichen Wetterverhältnissen benutzt werden.

Allwetterreifen, die nur das M+S-Symbol tragen, dürfen seit dem 1. Oktober 2024 bei winterlichen Wetterverhältnissen nicht mehr gefahren werden.

Ganzjahresreifen mit dem M+S-Symbol und dem Alpine-Symbol sind weiterhin erlaubt.


5. Woher weiß man, wann die Reifen produziert wurden?

Das Herstelldatum der Reifen lässt sich anhand der vierstelligen DOT-Nummer (Department of Transportation) ablesen. Dabei stehen vier Zahlen in einem Oval. Die ersten beiden Ziffern zeigen die Produktionswoche an, die letzten beiden das Jahr.


6. Wie müssen Winterreifen montiert werden?

Auf allen Radpositionen. Das heißt: PKW mit 4 Rädern müssen 4 Winterreifen haben.


7. Wo liegt die Mindestprofiltiefe?

Die Mindestprofiltiefe liegt bei 1,6 mm.


8. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht?

  • Fahrzeug mit Reifen betrieben, die nicht an die Witterung angepasst sind: 60 Euro Bußgeld, 1 Punkt im Fahreignungsregister.
  • Kfz mit Reifen betrieben, die nicht an die Witterung angepasst sind, Behinderung des Verkehrs: 80 Euro Bußgeld, 1 Punkt im Fahreignungsregister.
  • Fahrzeug mit Reifen betrieben, die nicht an die Witterung angepasst sind, Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer: 100 Euro Bußgeld, 1 Punkt im Fahreignungsregister.
  • Kfz mit Reifen betrieben, die nicht an die Witterung angepasst sind, daraus resultierender Unfall: 120 Euro Bußgeld, 1 Punkt im Fahreignungsregister.
  • Der Kfz-Halter muss eine Geldbuße von 75 Euro zahlen und bekommt 1 Punkt im Fahreignungsregister, wenn er bei winterlichen Bedingungen das Fahrzeug ohne Winterreifen auf die Straße lässt.


9. Für welche Fahrzeuge gilt die Winterreifenpflicht nicht?

  • Nutzfahrzeuge Land- und Forstwirtschaft
  • einspurige Kraftfahrzeuge, z. B. Motorräder
  • Stapler (gem. § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung [FZV])
  • motorisierte Krankenfahrstühle (gem. § 2 Nummer 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
  • Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) genannten Organisationen, sofern es für diese Art von Fahrzeugen keine Reifen gibt, die die Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen
  • Spezialfahrzeuge, für die es bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2, C3 gibt


10. Was gilt für Schneeketten?

  • Schneeketten müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie den Fahrbahnbelag nicht beschädigen.
  • Schneeketten aus Metall dürfen nur bei elastischer Bereifung, also Luft- oder Gummireifen gem. § 36 Absatz 3 und 8 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung [StVZO]) verwendet werden.
  • Die Schneekette muss so um den Reifen gelegt werden, dass immer ein Teil der Kette die Fahrbahn berührt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Schneeketten beträgt 50 km / h.
  • Die Verwendung von Schneeketten kann per Verkehrsschild (weißer Reifen mit Schneeketten auf blauem Grund) angeordnet werden.
  • Es genügt, wenn die Antriebsräder mit Schneeketten ausgerüstet sind. Bei Allrad: Schneeketten auf Reifen einer Achse.
  • Bußgeld bei Zuwiderhandlung: 10 Euro.

In Estland ist Winterreifenpflicht zwischen 1. Dezember und 1. März. Ab dem 15. Oktober dürfen bereits Winterreifen aufgezogen werden.

Die Profiltiefe muss 3 mm betragen.

Ganzjahresreifen dürfen das ganze Jahr über gefahren werden.

Seit dem 1. Dezember 2022 sind spikelose Winter- und Allwetterreifen mit dem Alpine-Symbol (Berg und Schneeflocke) vorgeschrieben.

Spikereifen sind vom 15. Oktober bis 31. März erlaubt. Aber nur bei winterlichen Wetter- und Straßenverhältnissen.

Wenn die Witterungsbedingungen oder die Straßenbedingungen es erfordern, muss in Finnland vom 1. November bis 31. März mit Winterreifen gefahren werden. Winterreifen können mit oder ohne Spikes sein.

Die Mindestprofiltiefe liegt bei 3 mm. Bei Matsch oder Schnee oder bei anderen kritischen Wetterbedingungen sollte die Mindestprofiltiefe bei 5 mm liegen. 

Winterreifen sind beispielsweise für folgende Fahrzeuge vorgeschrieben:

  • Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen
  • Lieferwagen
  • Spezialfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen
  • Motorräder
  • Mopeds
  • Dreirädrige Fahrzeuge
  • leichte und schwere Vierradfahrzeuge
  • Anhänger, die an Fahrzeugen o. g. hängen, deren Gesamtgewicht 0,75 Tonnen übersteigt, aber 3,5 Tonnen nicht überschreitet.

Spikereifen können auch zu anderen Jahreszeiten gefahren werden, aber nur, wenn die Wetter- bzw. die Straßenbedingungen das erfordern. Winterreifen ohne Spikes dürfen das ganze Jahr über gefahren werden.

Die Winterreifenpflicht gilt auch für Fahrzeuge aus dem Ausland.

In Gebieten, die durch zwei Straßenschilder gekennzeichnet sind, ist eine Winterausrüstung vorgeschrieben. Und zwar vom 1. November bis 31. März.

Diese Regelung gilt nur in bestimmten Gebieten, die sich in 34 französischen Departements befinden: 
Ain (01), Allier (03), Alpes-de-Haute-Provence (04), Hautes-Alpes (05), Alpes-Maritimes (06), Ardèche (07), Ariège (09), Aude (11), Aveyron (12), Cantal (15), Doubs (25), Drôme (26), Haute-Garonne (31), Isère (38), Jura (39), Loire (42), Haute-Loire (43), Lozère (48), Moselle (57), Puy-de-Dôme (63), Pyrénées-Atlantiques (64), Hautes-Pyrénées (65), Pyrénées-Orientales (66), Bas-Rhin (67), Haut-Rhin (68), Rhône (69), Haute-Saône (70), Savoie (73), Haute-Savoie (74), Tarn (81), Var (83), Vaucluse (84), Vosges (88) und Territoire de Belfort (90).

Bevor Sie in eines dieser Gebiete fahren, sollten Sie sich auf der Internetseite der jeweiligen Préfecture oder beim zuständigen Straßenverkehrsamt informieren.

Folgende Winterausrüstung ist in Frankreich erlaubt:

  • Vier Winterreifen mit Alpine-Symbol und der Kennzeichnung M.S, M+S oder M & S. 
  • Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol.
  • Mitführen von Winterausrüstung wie Schneeketten oder Socken, die bei Bedarf an mindestens zwei Antriebsrädern aufgezogen werden können.

Winterausrüstung ist für Leichtfahrzeuge, Nutzfahrzeuge, Reisebusse, Wohnmobile und Lastkraftwagen ohne Anhänger vorgeschrieben. LKW mit Anhänger oder Sattelauflieger müssen, auch wenn sie über Winterreifen verfügen, Schneeketten für die Antriebsräder haben.

Die Vorschriften gelten für alle Fahrzeuge, auch für solche, die im Ausland zugelassen sind.

Der Fahrer muss mit einem Bußgeld von 135 Euro und der Stilllegung des Fahrzeugs rechnen, wenn er sich nicht an die Vorschriften hält.

Seit dem 1. November 2024 werden nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol als gleichwertig mit Schneeketten anerkannt. Andere Winterreifen können weiterhin gekauft und verwendet werden. Sie müssen dann aber Schneeketten mitführen, wenn Sie zwischen dem 1. November und dem 31. März in den oben genannten Gebieten fahren wollen.

Weitere Informationen rund ums Thema Winterreifen und Autofahren in Frankreich finden Sie auf der Internetseite des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz.

In Griechenland besteht keine generelle Winterreifenpflicht.

Gemäß einem Ministerialerlass aus dem Jahr 2022 können die zuständigen Behörden jedoch vorschreiben, dass Fahrzeuge von Oktober bis April mit rutschfesten Mittel ausgerüstet sein müssen, wenn dies erforderlich ist. Dabei kann es sich um Winter- oder Ganzjahresreifen, aber auch um Schneeketten oder Schneesocken handeln.

Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht in Island. Die Autofahrer müssen jedoch mit Reifen fahren, die für die jeweiligen Bedingungen geeignet sind.

Vom 1. November bis 14. April müssen die Reifen eine Mindestprofiltiefe von 3 mm aufweisen, um als wintertauglich zu gelten.

Spikereifen sind vom 1. November bis zum 14. April erlaubt. Städte wie z.B. Reykjavik raten jedoch von ihrer Verwendung ab, um Straßenschäden und negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit (z.B. durch herumfliegende Partikel) zu verringern.

In Italien gibt es keine landesweit einheitliche Winterreifenpflicht.

Durch Verkehrszeichen wird für einen bestimmten Zeitraum (15. November bis 15. April) die Benutzung von Winterreifen oder das Mitführen von Schneeketten vorgeschrieben.

Die Verkehrszeichen haben folgende Aufschrift: "obbligo di pneumatici invernali o catene a bordo" (= Winterreifenpflicht oder Schneeketten an Bord). Wie ein solches Schild aussieht, kann man auf der Website comune.pesaro.pu.it sehen.

Gesetzestexte: Das italienische Ministerium für Infrastruktur und Verkehr hat in seinem Rundschreiben Nr. 1049 vom 17. Januar 2014 klargestellt, dass unter "saisonaler Nutzung" von Winterreifen die Zeit vom 15. November bis 15. April zu verstehen ist, in der die Pflicht zur Montage von Winterreifen (M+S) oder Schneeketten an Bord gelten kann. Weitere Informationen auf mit.gov.it. Die saisonale Nutzung ist in Art. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (= Gesetz Nr. 120 von 2010) vorgesehen.


Ausnahmen gibt es im  

- Aostatal. Hier gilt vom 15. Oktober bis 15. April eine generelle Pflicht, mit Winter- oder Ganzjahresreifen zu fahren oder Schneeketten an Bord zu haben. Die Pflicht gilt aber nur auf den Staatsstraßen, die im Winter einer besonderen Schnee- oder Eisglättegefahr ausgesetzt sind. Weitere Informationen gibt es beim Straßendienst ANAS (auf Italienisch).

- Auf der Brennerautobahn in Südtirol (A22, bis Affi). Hier besteht vom 15. November bis 15. April eine Winterausrüstungspflicht. Diese ist erfüllt, wenn man mit Winter- oder Ganzjahresreifen fährt oder Schneeketten an Bord hat.

Achtung in den Sommermonaten! 

Vom 16. Mai bis 15. Oktober darf in Italien nur dann mit Winter- oder Ganzjahresreifen gefahren werden, wenn diese einen Geschwindigkeitsindex aufweisen, der mindestens dem entspricht, der in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Feld 15.1 bis 15.3) angegeben ist. Näheres dazu beim ADAC

In viele Regionen Italiens wurden die Kontrollen in den Sommermonaten verstärkt - insbesondere entlang der Autobahnstrecken!

In Irland gilt keine Winterreifenpflicht, auch wenn es gelegentlich zu Schneefällen kommt. Aufgrund der geringen Häufigkeit und aufgrund der geringen Schneemengen ist ein Reifenwechsel daher nicht verpflichtend.

Schneeketten sind nur auf schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt.

Spikereifen sind erlaubt, aber nur auf verschneiten und vereisten Straßen und mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 96 km/h auf Überlandstraßen und 112 km/h auf Autobahnen.

In Kroatien sind Winterreifen bzw. Winterausrüstung vom 15. November bis 15. April Pflicht.

Die obligatorische Winterausrüstung für Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen besteht entweder aus:

  • 4 Winter- oder Ganzjahresreifen (M+S, M.S., M&S oder das Alpine-Symbol)

          oder

  • 4 Sommerreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 4 mm sowie Schneeketten im Kofferraum.

Bei Nichtbeachtung der Vorschriften droht eine Strafe in Höhe von etwa 130 Euro.

Zwischen dem 1. Dezember und dem 1. März müssen alle Fahrzeuge in Lettland mit Winterreifen ausgestattet sein.

Damit die Reifen als wintertauglich gelten, müssen sie eine Mindestprofiltiefe von 4 mm aufweisen.

Seit dem 1. Oktober 2024 müssen die Reifen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen während der Winterzeit, d.h. vom 1. Dezember bis zum 1. März, mit Winterreifen ausgerüstet sein, die speziell für den Einsatz bei Schnee oder Eis ausgelegt und mit dem Alpine-Symbol (Berg und Schneeflocke) gekennzeichnet sind.

Die Verwendung von Reifen, die nur die M+S-Kennzeichnung tragen, ist in Lettland in den Wintermonaten seit dem 1. Oktober 2024 nicht mehr erlaubt.

Spikereifen dürfen zwischen 1. Oktober und 1. Mai verwendet werden.

Eine "Mischbereifung" ist verboten, z. B. Reifen unterschiedlicher Hersteller, Profiltiefe, Größe oder Breite.

In Litauen sind wintertaugliche Reifen vom 10. November bis 1. April vorgeschrieben. Autofahrer können in dieser Zeit mit Winter- oder Ganzjahresreifen fahren. Die Profiltiefe sollte mindestens 3 mm betragen, damit der Reifen als wintertauglich angesehen wird.

Vom 1. Dezember bis 1. März sind Winterreifen auch für Motorräder vorgeschrieben.

Spikereifen dürfen zwischen dem 1. April und dem 1. November nicht verwendet werden.

In Luxemburg sind bei winterlichen Wetterbedingungen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte) Winter- oder Ganzjahresreifen Pflicht. Geparkte Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen.

Winter- oder Ganzjahresreifen sind auf allen vier Rädern zu montieren und müssen das Alpine-Symbol (Berg und Schneeflocke) oder die Kennzeichnung M+S, M.S., M&S tragen.

Die Mindestprofiltiefe beträgt 1,6 mm.

Die Winterreifenregelung gilt für alle Pkw, auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge.

In Malta besteht keine Winterreifenpflicht.

In den Niederlanden besteht keine Winterreifenpflicht.

Die Verwendung von Spikereifen und Schneeketten ist nicht erlaubt, weil der Fahrbahnbelag beschädigt werden könnte.

Es besteht keine Winterreifenpflicht in Norwegen, jedoch muss die Bereifung den Wetterbedingungen angepasst werden. Daher ist es empfehlenswert, Winterreifen zu benutzen. 

Eine Profiltiefe von 3 mm ist im Winter Pflicht (vom 1. November bis zum ersten Sonntag nach Ostermontag). In Nordland, Troms und Finnmark gilt die Anforderung einer Profiltiefe von mindestens 3 Millimetern vom 16. Oktober bis einschließlich 30. April.

Für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen gilt von 15. November bis 31. März Winterreifenpflicht. Das gilt aber nicht für Wohnmobile und Wohnwagen mit einem Gewicht zwischen 3, 5 und 7,5 kg.

Schneeketten sind nicht vorgeschrieben. Die Nutzung ist im Winter aber erlaubt.

Spikereifen

Die Nutzung von Spikereifen ist zwischen dem 1. November und dem ersten Sonntag nach Ostersonntag erlaubt. In den Regionen Nordland, Troms und Finnmark im Norden des Landes sind Spikereifen sogar vom 15. Oktober bis 1. Mai zugelassen.

In den Städten Oslo, Trondheim und Bergen muss für das Fahren mit Spikereifen eine Umweltabgabe bezahlt werden.

Winterreifen

Wenn es die Wetterbedingungen erfordern, müssen Fahrzeuge zwischen dem 1. November und dem 15. April mit Winterreifen ausgestattet sein. Die Reifen müssen auf allen Rädern angebracht werden, wenn die Straßen mit Schnee oder Eis bedeckt sind. Auch Microcars (Leichtfahrzeuge) müssen mit Winterreifen fahren, wenn es die Witterungsbedingungen erfordern

Ferner müssen Winter (– oder Allwetterreifen) eine der gängigen Kennzeichnungen wie M+ S, M.S oder M&S und/oder das Alpine-Symbol (Berg und Schneeflocke) tragen.

Die Mindestprofiltiefe für Radialreifen (die gängigste Reifenbauart) beträgt 4 mm, für Diagonalreifen 5 mm.

Alternativ müssen auf die Sommerreifen von Fahrzeugen Schneeketten aufgezogen werden (siehe unten).

Es obliegt der Verantwortung des Fahrers, die erforderliche Winterausrüstung mitzuführen. Überprüfen Sie auch bei Mietfahrzeugen, ob die Winterausrüstung vorhanden ist. Diese Regelung gilt sowohl für in Österreich als auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge. 

Spikereifen

Spikereifen können nur vom 1. Oktober bis zum 31. Mai benutzt werden, in einigen Regionen gibt es Sonderregelungen, die diese Periode verlängern. Die Stahlstifte der Reifen dürfen nicht mehr als 2 mm über die Lauffläche des Reifens ragen und müssen fest im Reifen sitzen, um eine Beschädigung der Fahrbahn oder anderer Fahrzeuge zu vermeiden.

Schneeketten

Die Benutzung von Schneeketten anstelle von Winterreifen ist erlaubt, wenn die Straße permanent oder fast immer mit Schnee oder Eis bedeckt ist. Bei extremen Wetterbedingungen können die Behörden verlangen, dass Schneeketten auf den Antriebsrädern angebracht werden.

Allradfahrzeuge müssen mit Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern derselben Achse versehen werden. Es werden internationale Verkehrszeichen benutzt.

Die empfohlene Höchstgeschwindigkeit liegt bei 40 km/h.

Weitere Informationen zur Winterreifenpflicht sowie zu Spikereifen und Schneeketten finden Sie auf der Internetseite der österreichischen Regierung.

In Polen sind Winterreifen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aufgrund der strengen Winter wird jedoch dringend empfohlen, in der Zeit vom 1. November bis 1. April Winter- oder Ganzjahresreifen zu verwenden.

Wer im Winter mit unzureichender Bereifung unterwegs ist und einen Unfall hat, muss mit Problemen mit der Versicherung rechnen.

Schneeketten sind erlaubt. In einigen durch Verkehrsschilder gekennzeichneten Gegenden sogar Pflicht. Schneeketten sollten nur benutzt werden, wenn die Fahrbahn mit Schnee oder Eis bedeckt ist.  

Spikereifen sind in Polen ausdrücklich verboten.

In Portugal besteht keine Winterreifenpflicht.

Schneeketten können durch Beschilderung vorgeschrieben werden.

In Rumänien sind Winterreifen vorgeschrieben, wenn die Straße mit Schnee, Eis oder Glatteis bedeckt ist. Die Reifen müssen auf allen Rädern montiert werden.

Sie müssen mit der Kennzeichnung M+S, M&S oder dem Alpin-Symbol versehen sein.

Die Mindestprofiltiefe beträgt 1,6 mm und muss auf mindestens zwei Dritteln der Profibreite vorhanden sein.

Spike-Reifen sind auf öffentlichen Straßen erlaubt, sofern diese mit Schnee, Eis oder Glatteis bedeckt sind. Sie müssen jedoch zugelassen sein.

In der Schweiz gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Es gilt jedoch die Vorschrift, dass das Fahrzeug jederzeit beherrschbar sein muss. Dies ist bei winterlichen Verhältnissen nur mit Winter- oder Ganzjahresreifen möglich. Bei einem Unfall ohne Winterreifen drohen sonst Problemen mit der Versicherung.

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt 1,6 mm. Empfohlen werden 4 mm.

Durch Verkehrszeichen kann die Benutzung von Schneeketten angeordnet werden, die dann im Bedarfsfall aufzuziehen sind. (z. B. in Gebirgsregionen).

Winterreifen sind in der Slowakei bei entsprechenden Witterungsverhältnissen (Fahrbahn mit geschlossener Schneedecke oder Eis bedeckt) vom 15. November bis zum 31. März vorgeschrieben.

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt 3 mm.

Zugelassen sind Winter- und Ganzjahresreifen mit dem Schneeflockensymbol oder dem M+S-Symbol.

In Slowenien müssen Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen zwischen 15. November und 15. März mit folgender Winterausrüstung ausgestattet sein: 

  • Winter- oder Ganzjahresreifen auf allen vier Rädern (Mindestprofiltiefe 3 mm)

oder

  • Sommerreifen auf allen vier Räder (Mindestprofiltiefe 3 mm) und Schneeketten in Kofferraum

Das gilt auch bei winterlicher Witterung außerhalb des Zeitraums, z. B. bei Schneefall oder Glatteis.

Spikereifen sind verboten.

Generell besteht in Spanien keine Winterreifenpflicht.

Winterreifen oder Schneeketten können mittels Verkehrszeichen oder durch behördliche Anordnungen (z. B. für Bergregionen) vorgeschrieben werden.

Zwischen dem 1. Dezember und dem 31. März sind in Schweden bei winterlichen Verhältnissen Winter- oder Allwetterreifen vorgeschrieben.

Die Reifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 3 mm aufweisen. Diese Vorschriften gelten auch für ausländische Fahrzeuge. Die Winterreifenregelung gilt auch für Anhänger.

Seit dem 1. Dezember 2024 sind Winterreifen allein mit dem M+S-Symbol nicht mehr zulässig. Die Reifen müssen seitdem das Alpine-Symbol tragen. 

Spikereifen sind zwischen 1. Oktober und 15. April erlaubt. Bei winterlichen Straßenverhältnissen sind sie auch außerhalb dieser Zeit erlaubt. Wenn das Fahrzeug mit Spikereifen ausgerüstet ist, muss auch der Anhänger Spikereifen haben.

Weiterführende Informationen auf transportstyrelsen.se

In der Tschechischen Republik müssen Fahrzeuge zwischen dem 1. November und dem 31. März mit Winter- oder Ganzjahresreifen ausgerüstet sein, wenn die Fahrbahn dauerhaft mit einer Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist oder wenn die Witterungsverhältnisse während der Fahrt eine Schnee- oder Eisschicht erwarten lassen.

Die Mindestprofiltiefe der Winterreifen muss 4 mm betragen. Bei Fahrzeugen über 3,5 Tonnen muss sie 6 mm betragen.

Spikereifen sind nicht erlaubt.

In Ungarn besteht keine Winterreifenpflicht.

Schneeketten können mittels Beschilderung vorgeschrieben werden. Sie müssen dann mindestens auf der Antriebsachse aufgezogen werden.

Die Verwendung von Spikereifen ist verboten.

Im Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland) sind Winterreifen nicht vorgeschrieben.

Schneeketten, Spikereifen und Schneesocken sind nur auf verschneiten oder vereisten Straßen erlaubt.

In Zypern besteht keine Winterreifenpflicht.

Winterreifen: Die Angaben stammen vorwiegend von unseren Kollegen aus dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren. Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 

Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.

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