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Ihre Fluggastrechte bei Verspätung, Ausfall oder Überbuchung – einfach erklärt

Wir helfen Ihnen, schnell herauszufinden, was Ihnen bei Flugverspätung, Flugausfall oder Ärger am Gate zusteht – mit klaren Infos und praktischen Tools zur Durchsetzung Ihrer Rechte.

Wann gelten die EU-Fluggastrechte?

Die Verordnung gilt: 

  • Wenn Sie von einem Flughafen in der EU starten.
  • Wenn Sie in der EU landenund die Airline ihren Sitz in der EU hat

Gilt auch für Flüge ab/nach Island und Norwegen (EWR)

Flugverspätung – Ihre Rechte

Kurzüberblick:

  • Bei einer Flugverspätung richtet sich der Anspruch auf Entschädigung (= Ausgleichszahlung) immer nach der Ankunft am Zielflughafen.
  • Die Verspätung muss mindestens 3 Std. betragen.
  • Die Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke: 250 € – 600 €.
  • Zusätzlich haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen: Verpflegung, Hotel, Kommunikation.
  • Ausnahme: Keine finanzielle Entschädigung bei „außergewöhnlichen Umständen“ (z. B. extremes Unwetter).

Wie viel Entschädigung bekomme ich bei Flugverspätung?

Kurzstreckenflug (bis einschließlich 1.500 km)

250 Euro Entschädigung bei mindestens 3 Stunden Verspätung

Mittelstreckenflug (zwischen 1.500 und 3.500 km)

400 Euro Entschädigung bei mindestens 3 Stunden Verspätung

Langstreckenflug (ab 3.500 km)

600 Euro Entschädigung bei über 3 Stunden Verspätung (außerhalb der EU), innerhalb der EU maximal 400 Euro

Beispiel:

Die vierköpfige Familie Müller fliegt von Berlin nach Madrid und kommt mit einer Verspätung von 3 Stunden und 25 Minuten in Madrid an:
→ Anspruch: 400 € pro Person (= 1600 Euro!)

Betreuungsleistungen bei längerer Wartezeit

Wenn sich Ihr Flug verspätet, haben Sie Anspruch auf kostenlose Betreuungsleistungen – je nach Wartezeit und Flugstrecke. Dazu gehören:

  • Getränke und Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
  • Zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails


Dieser Anspruch gilt bei:

  • mindestens 2 Stunden Wartezeit und einer Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km
  • mindestens 3 Stunden Wartezeit und einer Flugstrecke über 1.500 km innerhalb des EWR
  • mindestens 3 Stunden Wartezeit und einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km (außerhalb des EWR)
  • mindestens 4 Stunden Wartezeit bei allen anderen Flügen über 3.500 km


Wenn Ihr Flug erst am nächsten Tag stattfindet, haben Sie außerdem Anspruch auf:

  • Kostenlose Hotelunterbringung
  • Transfer zwischen Flughafen und Hotel (Hin- und Rückfahrt)


Die Airline muss sich darum kümmern – klappt das nicht, dürfen Sie selbst aktiv werden und die Kosten später von der Fluggesellschaft zurückfordern.

Wichtig: Bewahren Sie alle Belege gut auf!

Sonderfall:
Bei einer Verspätung von mindestens 5 Stunden können Sie die volle Erstattung des Ticketpreises verlangen.

Erstellen Sie jetzt kostenlos einen Musterbrief!

Flug annulliert? Mit unseren Musterschreiben können Sie Ihre Rechte bei der Airline geltend machen.

Flug gestrichen – das sind Ihre Rechte

Wenn Ihr Flug annulliert wurde, haben Sie verschiedene Ansprüche – je nachdem, wann Sie informiert wurden und wie der Ersatzflug organisiert ist.

Das steht Ihnen grundsätzlich zu

Wenn Ihr Flug kurzfristig ausfällt, haben Sie Anspruch auf:

  • Erstattung des vollständigen Ticketpreises innerhalb von 7 Tagen oder
  • Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zum Zielort – so früh wie möglich oder zu einem späteren Zeitpunkt (sofern Plätze verfügbar)
  • Entschädigung (siehe nächster Abschnitt), außer es liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor
  • Betreuungsleistungen: Getränke & Mahlzeiten, ggf. Hotelübernachtung & Transfer, zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails

Wann habe ich Anspruch auf Entschädigung bei einer Annullierung?

Ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, hängt davon ab, wann Sie über die Annullierung informiert wurden – und wann der angebotene Ersatzflug startet und landet.


Mehr als 14 Tage vorher informiert?Kein Anspruch auf Entschädigung.


7 bis 13 Tage vorher informiert?Kein Anspruch, wenn der Ersatzflug...

  • ...höchstens 2 Stunden früher abfliegt und
  • ...maximal 4 Stunden später ankommt.


Weniger als 7 Tage vorher informiert?Kein Anspruch, wenn der Ersatzflug...

  • ...höchstens 1 Stunde früher abfliegt und
  • ...maximal 2 Stunden später ankommt.


In allen anderen Fällen:Anspruch auf Entschädigung

Wie hoch sind die Entschädigungszahlungen bei der einer Flugstornierung?

Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km

→ 250 Euro Entschädigung

Flugstrecke von mehr als 1.500 km innerhalb des EWR*

→ 400 Euro Entschädigung

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km (außerhalb des EWR)

→ 400 Euro Entschädigung

Alle anderen Flüge (ab 3.500 km außerhalb des EWR)

→ 600 Euro Entschädigung

* EWR: Europäischer Wirtschaftsraum = EU + Island, Norwegen, Liechtenstein

Was sind außergewöhnliche Umstände bei Flugverspätung und Flugausfall?

Wenn ein Flug wegen sogenannter außergewöhnlicher Umstände verspätet ist oder gestrichen wird, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung.

Typische Beispiele dafür sind: Extreme Unwetter, Sturm, Vogelschlag, Naturkatastrophen, Sperrung des Luftraums, eine defekte Enteisungsanlage oder auch Notlandungen. In solchen Fällen ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, eine Ausgleichszahlung zu leisten.

Trotzdem muss sie sich bemühen, Ihnen eine alternative Beförderung anzubieten – sei es durch eine Umbuchung auf einen anderen Flug oder durch Ersatzbeförderung mit Bahn der Bus. Auch ein Abflug von einem benachbarten Flughafen kann eine Lösung sein.

Wichtig: Die Umbuchung sollte in jedem Fall in Absprache mit der Fluggesellschaft erfolgen. Wer ohne Rücksprache selbst bucht oder storniert, läuft Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Falls Sie auf die Reise verzichten möchten, haben Sie das Recht, das Ticket zurückzugeben. Die Airline muss Ihnen den Flugpreis vollständig erstatten – und das innerhalb von sieben Tagen.

Technische Mängel an Flugzeugen sind laut EuGH kein außergewöhnlicher Umstand. In solchen Fällen haben Passagiere einen Anspruch auf Entschädigung. Das gilt bei allen technischen Problemen, die im normalen Betrieb der Airline anfallen. Bei Rückruf einer Maschine durch den Flugzeughersteller haben Fluggäste keinen Entschädigungsanspruch.

Fluggastrechte: Was gilt bei Streik?

Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus oder verspätet sich erheblich, haben Sie grundsätzlich dieselben Rechte wie bei anderen Flugstörungen: Sie können sich den Ticketpreis erstatten lassen oder eine Ersatzbeförderung verlangen – etwa einen anderen Flug, eine Zug- oder Busverbindung zum frühestmöglichen Zeitpunkt und zu vergleichbaren Reisebedingungen. Auch hier muss die Fluggesellschaft die Kosten tragen.

Wenn Sie auf den Flug verzichten, muss die Rückerstattung innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Wenden Sie sich direkt an die Airline. 

Sind Sie durch den Streik am Flughafen gestrandet, haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen sowie Hotelübernachtung und Transfer, wenn die Weiterreise erst am nächsten Tag möglich ist. Ihr Ansprechpartner ist die Fluggesellschaft.

Pauschalreisende können bei einer erheblichen Verspätung außerdem unter Umständen einen Reisemangel geltend machen und so eine Minderung des Reisepreises erreichen.

Wann zählt ein Streik als außergewöhnlicher Umstand?

Ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt, hängt davon ab, wer streikt – und ob die Airline den Streik verhindern oder beeinflussen konnte.

Beispiel: Streiken Piloten oder Flugbegleiter der eigenen Airline, liegt der Vorgang innerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens. In diesem Fall besteht zusätzlich zu den oben genannten Rechten Anspruch auf eine Entschädigung.

Anders sieht es aus, wenn Flughafenpersonal, Fluglotsen oder externe Dienstleister streiken. Dann kann der Streik als außergewöhnlicher Umstand gelten – besonders, wenn die Airline nachweislich alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Auswirkungen für Fluggäste zu vermeiden.

Ob ein Entschädigungsanspruch besteht, muss also immer im Einzelfall geprüft werden.

Jetzt kostenlose Hilfe holen

Haben Sie eine Frage zu Ihren Verbraucherrechten oder möchten Sie eine Beschwerde gegen einen Anbieter aus dem EU-Ausland, Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich einreichen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.

Nicht befördert – was gilt bei Überbuchung?

Wird ein Flug überbucht, kann es vorkommen, dass nicht alle Passagiere an Bord gelassen werden. Die EU-Fluggastrechte unterscheiden dabei zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Nichtbeförderung. In beiden Fällen haben Sie Rechte – besonders, wenn Sie ohne eigenes Verschulden nicht mitfliegen können.

Freiwillige Nichtbeförderung

Oft bittet die Airline zunächst um Freiwillige, die auf ihren Platz verzichten. Wer zustimmt, erhält in der Regel eine Gegenleistung – zum Beispiel einen Gutschein oder Bonusmeilen. Wichtig: Auch wenn Sie freiwillig zurücktreten, können Sie selbst entscheiden, wie es weitergehen soll:

  • Sie lassen sich zu einem späteren Zeitpunkt zum Ziel bringen – unter vergleichbaren Reisebedingungen.
  • Sie wählen eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung zum Zielort.
  • Oder Sie verzichten ganz auf den Flug und erhalten den Ticketpreis erstattet.

Die Entscheidung liegt bei Ihnen – nicht bei der Airline.

Unfreiwillige Nichtbeförderung

Findet sich niemand, der freiwillig auf seinen Sitzplatz verzichtet, darf die Airline einzelnen Passagieren gegen ihren Willen die Beförderung verweigern. Man spricht dann von einer unfreiwilligen Nichtbeförderung.

In diesem Fall stehen Ihnen automatisch mehrere Leistungen zu:

  • Betreuungsleistungen während der Wartezeit – etwa Mahlzeiten, Getränke und Kommunikationsmöglichkeiten
  • Und die Wahl: Ersatzflug oder Erstattung des vollständigen Ticketpreises.

Fluggastrechte: Ansprüche geltend machen

Wenn Ihr Flug verspätet war, gestrichen wurde oder Sie nicht befördert wurden, können Sie gegenüber der Airline Ansprüche geltend machen – zum Beispiel auf Entschädigung oder Kostenerstattung.

Ihr erster Schritt: Kontakt zur Airline

Wenden Sie sich direkt an die Fluggesellschaft – hier finden Sie Online-Kontaktformulare ausgewählter Airlines.

Wichtig: Entscheidend ist nicht, bei wem Sie das Ticket gekauft haben, sondern wer den Flug tatsächlich durchgeführt hat – die sogenannte ausführende Airline („operating carrier“). Diese Information finden Sie meist auf dem Ticket.

Gerade bei Umsteigeverbindungen mit mehreren Airlines kann das unübersichtlich sein. Falls Sie unsicher sind, helfen wir Ihnen gerne weiter.

So sichern Sie Ihre Ansprüche

1. Airline informieren
Melden Sie der Airline, dass Sie Ansprüche geltend machen (z. B. Entschädigung oder Kostenerstattung) – am besten schriftlich.

2. Belege aufbewahren
Dokumentieren Sie alle Ausgaben, die durch die Verspätung oder Annullierung entstanden sind – etwa für Verpflegung, Hotel oder Taxi.

3. Bestätigung einholen
Bitten Sie das Bodenpersonal um eine schriftliche Bestätigung der Verspätung, des Flugausfalls oder der Nichtbeförderung – idealerweise mit Angabe des Grundes. Falls das nicht möglich ist, können auch schriftliche Aussagen von Mitreisenden hilfreich sein.

4. Nachweis sichern
Füllen Sie ein Online-Formular der Airline aus? Dann machen Sie zur Sicherheit einen Screenshot – damit Sie belegen können, wann und was Sie übermittelt haben.

5. Außergerichtliche Streitbeilegung nutzen
Reagiert die Airline nicht innerhalb von zwei Monaten oder lehnt (berechtigte) Ansprüche ab, empfehlen wir die außergerichtliche Streitbeilegung (z. B. durch die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr e. V. oder uns, das EVZ Deutschland). Dies ist kostenlos.

Barrierefreies Reisen mit dem Flugzeug

Auch Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben das Recht auf ungehindertes Reisen – mit Unterstützung, wenn nötig. Die EU-Verordnung sorgt dafür, dass entsprechende Hilfe an Flughäfen und an Bord von Flugzeugen kostenfrei bereitgestellt werden muss – sofern der Flug in der EU startet oder endet.

Keine Benachteiligung bei der Buchung

Fluggesellschaften, Reiseveranstalter und -vermittler dürfen eine Flugbuchung nicht ablehnen, nur weil jemand auf Hilfe angewiesen ist. Sollte es dennoch aus sicherheitsrelevanten Gründen zu einer Ablehnung kommen (z. B. bei bestimmten medizinischen Geräten oder Rollstühlen), haben Betroffene zwei Möglichkeiten:

  • volle Erstattung des Ticketpreises oder
  • Ersatzbeförderung zum Zielort – unter vergleichbaren Bedingungen.

Welche Unterstützung ist möglich?

Die Hilfe beginnt oft schon beim Betreten des Flughafens – sie muss kostenfrei bereitgestellt werden. Damit alles reibungslos klappt, empfiehlt es sich, mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Airline, dem Reiseveranstalter oder direkt beim Flughafen Bescheid zu geben.

Typische kostenfreie Hilfeleistungen an EU-Flughäfen:

  • Abholung am Informationsschalter und Begleitung durch Check-in, Sicherheitskontrolle und Passkontrolle,
  • Hilfe beim Ein- und Ausstieg ins Flugzeug,
  • Unterstützung beim Umsteigen bei Anschlussflügen,
  • Transport von Mobilitätshilfen (z. B. Rollstuhl) oder zertifizierten Blindenhunden.

Wichtig: Bei elektrischen Rollstühlen kommt es auf die Art der Batterie an – klären Sie vorab mit der Airline, ob eine Mitnahme möglich ist.

Alle Informationen zu Ihren EU-Fluggastrechten stehen auch als PDF-Broschüre zum Download bereit.

Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.

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