Flugausfälle wegen Corona – Frist für Erstattungen läuft ab
Pressemitteilung vom 23.08.2023 - Inhalte entsprechen den zu diesem Zeitpunkt gültigen Informationen
Während der Corona-Krise wurden europaweit reihenweise Flüge gestrichen. Reisende warteten lange auf Rückerstattung oder wurden mit Gutscheinen abgespeist. Manche haben bis heute kein Geld erhalten. Nach deutschem Recht verjähren Ende des Jahres viele Ansprüche aus dem Jahr 2020. Wer noch immer auf eine Erstattung wartet, sollte jetzt schnell handeln.
In der EU-Fluggastrechteverordnung sind die Rechte der Fluggäste klar geregelt. Wenn die Airline einen Flug annulliert, haben die Passagiere Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises – und das innerhalb von 7 Tagen. So steht es im EU-Gesetz. Die Airline kommt also schnell in Verzug. Ab dem 8. Tag können Reisende theoretisch auch Verzugszinsen verlangen.
Während der Corona-Krise boten viele Fluggesellschaften statt einer Erstattung einen Gutschein an. Die Reisenden waren jedoch nicht verpflichtet, diesen anzunehmen. Wer sich gegen einen Gutschein und für eine Erstattung entschieden hat, hat weiterhin Anspruch auf sein Geld.
Nach deutschem Recht verjähren die Ansprüche allerdings nach drei Jahren (sofern die Verjährung nicht gehemmt wird) – für Flüge, die im Jahr 2020 annulliert wurden, am 31. Dezember 2023.
Wichtig: Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt, wenn das Flugticket in Deutschland oder über eine deutschsprachige Website gekauft wurde. Nach ausländischem Recht kann die Verjährungsfrist länger oder kürzer sein.
Welche Möglichkeiten haben Reisende, um noch an ihr Geld zu kommen?
Wer noch keine Erstattung erhalten hat, kann Folgendes tun:
- Ein deutsches Mahnverfahren einleiten, wenn die Airline ihren Sitz in Deutschland hat. Hierfür muss der Fluggast beim zentralen Mahngericht seines Bundeslandes den Erlass eines Mahnbescheids beantragen. Kosten: mindestens 36 €. Bei höheren Streitwerten entsprechend mehr. Näheres auf mahngerichte.de
- Einen europäischen Zahlungsbefehl beantragen, wenn die Airline ihren Sitz im EU-Ausland hat. Dafür füllt man das EU-weit einheitliche Formblatt A aus. Auch hier liegen die Kosten bei mindestens 36 €.
- Ein Schlichtungsverfahren einleiten, dies ist in Deutschland bei der SÖP oder der Schlichtungsstelle Luftverkehr (BfJ) möglich. Welche Schlichtungsstelle für Ihren Fall die geeignete ist, erfahren Sie hier und bei der Nationalen Kontaktstelle für Online-Streitbeilegung.
Der Vorteil eines Mahn- oder Schlichtungsverfahrens: die Verjährung wird gehemmt. Das heißt, die Verjährungsfrist läuft vorübergehend nicht weiter. Bleiben diese Verfahren erfolglos, haben Reisende nach Abschluss 6 Monate Zeit, um bei Gericht zu klagen.
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