Europäischer Zahlungsbefehl
Lesezeit: 3 Minuten
Der europäische Zahlungsbefehl (Europäisches Mahnverfahren) ist ein vereinfachtes Verfahren, das Sie nutzen können, wenn Sie noch offene Geldforderungen von einem Unternehmen aus dem EU-Ausland eintreiben möchten.
Das EU-Mahnverfahren bietet sich hauptsächlich dann an, wenn von der Gegenseite kein Widerspruch zu erwarten ist.
Ein weiterer Vorteil: Im Vergleich zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen (bis maximal 5.000 Euro), gibt es beim europäischen Zahlungsbefehl keine Höchstgrenze bei der Forderungssumme.
Zusammenfassung:
- In Deutschland ist das Amtsgericht Wedding für den europäischen Zahlungsbefehl zuständig.
- Das Verfahren eignet sich bei grenzüberschreitenden Geldforderungen gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland und ist ohne anwaltliche Hilfe möglich.
- Die Gebühren betragen mindestens 36 Euro. Die Gerichtskosten richten sich nach der Höhe der Forderung.
- Beim Streitwert gibt es keine Höchstgrenze.
- Bei Problemen mit einem Unternehmen aus Dänemark, Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich können Sie das Verfahren nicht nutzen.
Wie beantrage ich einen europäischen Zahlungsbefehl beim Gericht?
Den europäischen Zahlungsbefehl können Sie über das Formblatt A beantragen.
Anschließend senden Sie alle notwendigen Unterlagen an das Amtsgericht Wedding in Berlin, das in Deutschland für das europäische Mahnverfahren zuständig ist.
Die Kosten für den europäischen Zahlungsbefehl richten sich in Deutschland nach dem Streitwert und betragen mindestens 36 Euro.
Haben Sie den Antrag gestellt, informiert das Gericht die Gegenseite innerhalb von 30 Tagen über die Eröffnung des Verfahrens.
Das Unternehmen hat dann ebenfalls 30 Tage Zeit, um die Forderung zu bezahlen oder Widerspruch einzulegen.
Achtung: Legt das Unternehmen Widerspruch ein, geht das europäische Mahnverfahren in einen Gerichtsprozess über.
Grafik: So läuft das europäische Mahnverfahren ab
Wie vollstreckt man einen europäischen Zahlungsbefehl?
Folgt das Unternehmen dem Urteil und begleicht die Forderung, ist das europäische Mahnverfahren abgeschlossen.
Kommt die Gegenseite der Forderung jedoch nicht nach, können Sie das Formblatt D beim Gericht beantragen.
Damit wird der Zahlungsbefehl in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und Sie können die Vollstreckung einleiten.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt immer nach nationalem Recht.
Heißt: Hatten Sie Probleme mit einem italienischen Unternehmen, wird nach italienischem Recht vollstreckt.
Broschüre: Gerichtsverfahren und außergerichtliche Streitbeilegung in Deutschland und in der EU
In unserer Broschüre: „Das darf doch wohl nicht wahr sein“ erklären wir, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, um Ihre Rechte als Verbraucherin oder Verbraucher durchzusetzen.
Schwerpunktthemen sind Gerichtsverfahren in Deutschland und im EU-Ausland sowie die außergerichtliche Streitbeilegung.
Dateigröße: 1,5 MB
Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.