Welche Rechte haben Sie als Dienstleistungsempfänger oder -erbringer in Österreich?
Wer Dienstleistungen aus anderen Ländern in Anspruch nehmen oder dort erbringen will, muss sich mit den dortigen Rechtsvorschriften befassen. Wir erklären Ihnen, worauf Sie z. B. beim Fernabsatz, in Sachen AGB und bei Reisebuchungen achten müssen und stellen Ihnen österreichische Besonderheiten bei Dienstleistungen vor.
1. Anwendbares Recht in Österreich
1.1. Welches Recht gilt bei Verbraucherverträgen mit Dienstleistern aus Österreich?
Für große Teile des europäischen Verbraucherrechts gilt ein gemeinsamer Standard. Trotzdem gibt es noch Rechtsbereiche in denen sich die nationalen Regelungen von Land zu Land unterscheiden. Deshalb muss in jedem Einzelfall geklärt werden, welches Recht auf einen Vertrag zwischen einem deutschen Verbraucher und einem österreichischen Dienstleister Anwendung findet. Nachfolgend finden Sie zur ersten Orientierung einige Grundsätze, mit deren Hilfe Sie das anwendbare Recht feststellen können, wenn Sie in Deutschland wohnen und einen Dienstleister aus Österreich beauftragen. Die Staatsangehörigkeit der Vertragspartner hat bei Verträgen in der Regel keine Folgen für die Frage des anwendbaren Rechts. Alle nachfolgenden Informationen beziehen sich auf Verbraucherverträge. Ein solcher liegt vor, wenn Sie einen Vertrag mit einem Unternehmer schließen ohne dabei einen gewerblichen oder beruflichen Zweck zu verfolgen.
1.2. Vertrag mit einem Dienstleister aus Österreich: Welches Recht gilt?
Wenn Sie als Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland einen Vertrag mit einem Dienstleister aus Österreich schließen, so richten sich die daraus ergebenden Vertragsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008. Diese Verordnung legt beispielsweise fest, nach welchem Recht sich die Ansprüche eines Verbrauchers bei fehlerhaft durchgeführten Arbeiten eines Handwerkers aus einem anderen EWR-Staat richten. Je nach Situation ist das deutsche oder österreichische Recht anwendbar.
Situation 1: Dienstleistung wird in Österreich erbracht
Wenn die gesamte Dienstleistung außerhalb von Deutschland erbracht wird, gelten keine Besonderheiten für Verbraucher. Die Vertragsparteien können also das anwendbare Recht grundsätzlich frei bestimmen. Haben die Parteien keinerlei Rechtswahl getroffen, gilt im Bereich der Dienstleistungen meist das Recht des Landes, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird die Dienstleistung ausschließlich in Österreich erbracht, gilt in der Regel österreichisches Recht. Steht zum Beispiel eine Immobilie in Österreich gilt grundsätzlich österreichisches Recht und für Immobilien in Deutschland deutsches Recht. Beispiel: Sie haben eine Autopanne in Österreich und lassen in der nächstgelegenen Werkstatt in Österreich Ihren Wagen reparieren. In der Folge ist bei möglichen späteren Problemen im Zusammenhang mit dieser Reparatur das österreichisches Recht anzuwenden.
Situation 2: Dienstleistung wird in Deutschland erbracht
Wird die Dienstleistung teilweise in Deutschland erbracht, gilt für Verbraucherverträge ggf. das deutsche Recht, wenn:
- Der Dienstleister seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet bzw. in Deutschland ausübt und
- der Vertrag in den Bereich dieser beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Dienstleistes fällt.
Verbraucher und Unternehmer können stattdessen auch vereinbaren, dass eine andere Rechtsordnung angewendet wird. Der Verbraucher darf hierdurch jedoch nicht den Schutz von zwingenden Bestimmungen nach deutschem Recht verlieren. Es gilt daher im Zweifel das für den Verbraucher günstigere Recht, auch wenn der Unternehmer gerade dieses günstigere Recht in seinen AGB ausschließen sollte. Wird also die Dienstleistung in Deutschland erbracht und hat der Dienstleister aus Österreich z. B. durch gezielte Werbung seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, gilt bei Verbraucherverträgen deutsches Recht. Ist die Tätigkeit des Dienstleisters allerdings nicht auf den deutschen Markt ausgerichtet oder ist er nicht in Deutschland tätig, kommt grundsätzlich das österreichisches Recht zur Anwendung. Beispiel: Ein in Österreich ansässiger Heizungsmonteur stellt in Ihrem Wohnort ein Werbeplakat in deutscher Sprache auf. Sie beauftragen ihn daraufhin mit der Reparatur Ihrer Heizung. Im Streitfall können Sie ihn entweder am Gericht Ihres deutschen Wohnsitzes oder beim zuständigen Gericht in Österreich verklagen.
1.3. Sonderregelungen für bestimmte Mietverträge
Das anwendbare Recht richtet sich bei Mietverträgen grundsätzlich nach dem Vertragsgegenstand. Eine Ausnahme wird aber beim sogenannten Timesharing gemacht. Grundsatz: Bei Mietverträgen gelten für die Bestimmung des anwendbaren Rechts keine Sonderregelungen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen wird. In der Regel findet daher das Recht des Landes Anwendung, in dem der Vertragsgegenstand, z. B. die Immobilie, gelegen ist. Den Vertragsparteien steht es frei im gegenseitigen Einvernehmen etwas anderes zu vereinbaren. Steht zum Beispiel eine Immobilie in Österreich gilt grundsätzlich österreichisches Recht und für Immobilien in Deutschland deutsches Recht. Ausnahme: Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für Timesharing-Produkte. Dann bestimmt sich das anwendbare Recht nach folgenden Kriterien:
- Hat der Timesharing-Anbieter seine gewerbliche und berufliche Tätigkeit, z. B. durch gezielte Werbung, auf den deutschen Markt ausgerichtet, oder übt er seine Tätigkeit in Deutschland aus, gilt grundsätzlich deutsches Recht.
- Liegt keine Ausübung oder Ausrichtung auf den deutschen Markt vor, gilt bei Timesharing-Produkten grundsätzlich das Recht des Staates, in dem sich die Timesharing-Immobilie befindet.
Beispiel: Sie entscheiden sich in Wien ein Appartement anzumieten. Wenn Sie mit Ihrem Vermieter keine andere Regelung vereinbart haben sollten, dann gilt bei Problemen im Zusammenhang mit der Anmietung der Immobilie das österreichische Recht. Weiterführende Informationen speziell zum Thema Timesharing finden Sie hier.
1.4. Sonderregelungen für bestimmte Beförderungsverträge
Bei einem Beförderungsvertrag gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln zum anwendbaren Recht. Dies ist der Fall, wenn Sie beispielsweise ausschließlich ein Flugticket ohne sonstige Leistungen (z. B. Hotelübernachtung) bei einem österreichischen Anbieter buchen. Werden jedoch zusätzlich Leistungen neben der reinen Beförderungsleistung gebucht, dauert die Reise mehr als 24 Stunden und wird die Reise zu einem Gesamtpreis verkauft, dann handelt es sich um eine sogenannte Pauschalreise. Für den Beförderungsvertrag innerhalb einer solchen Pauschalreise gilt grundsätzlich deutsches Recht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- der in Deutschland ansässige Verbraucher hat eine komplette Pauschalreise gebucht und
- der Dienstleister aus Österreich hat seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den deutschen Markt ausgerichtet bzw. übt diese im deutschen Mark aus.
Beispiel: Ein österreichischer Reisevermittler macht auf seiner in Deutsch verfassten Internetseite folgendes Angebot: Einen Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Wien inklusive Busshuttle und 7 Hotelübernachtungen zum Gesamtpreis von 899,00 EUR. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit bei auftretenden Reisemängeln deutsches Recht geltend zu machen, auch wenn der Reisevermittler in Österreich seinen Sitz hat und die Reise nach Österreich geht. Weiterführende Informationen zum Thema Pauschalreise finden Sie hier.
2. Fernabsatz und Internet in Österreich
2.1. Informationen zu den Pflichten österreichischer Dienstleister bei Fernabsatz- und Internetverträgen
Ein Dienstleistungsvertrag wird in den meisten Fällen über Internet, E-Mail, Telefon oder Fax abgeschlossen. In diesen Fällen spricht man von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz. Für Fernabsatzgeschäfte schreibt in Österreich das "Konsumentenschutzgesetz" einen Standard an Verbraucherrechten vor, der auf Vorgaben der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU zurückgeht. Österreich hat 2014 diese Richtlinie in das geltende Recht weitestgehend umgesetzt (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen). So haben Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht und müssen vom Unternehmer ausreichend mit Informationen versorgt werden. Diese Verbraucherrechte können nicht ausgeschlossen werden. Für bestimmte Dienstleistungen gelten jedoch Sonderregelungen: Dies ist der Fall bei Finanzdienstleistungen oder fest terminierten Dienstleistungen in den Bereichen Tourismus, Beförderung und Freizeitgestaltung, wie z. B. Flüge oder Konzerttickets. Im Einzelfall muss zunächst geklärt werden, welches Recht auf Verträge mit österreichischen Dienstleistern Anwendung findet. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Rubrik Anwendbares Recht.
2.2. Informations- und Bestätigungspflichten des Dienstleisters
Der Verbraucher soll den Dienstleister und sein Dienstleistungsangebot auch „aus der Ferne“, bestmöglich beurteilen können. Deshalb ist der Unternehmer dazu verpflichtet, wichtige Informationen seines Angebots klar und verständlich anzugeben. Dazu gehört z. B. die Identität des Dienstleisters und die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung inklusive deren Preis. Am Telefon muss er bereits am Gesprächsbeginn seine Identität und den gewerblichen Grund seines Anrufs offenlegen („cold calling“). Anschließend müssen zahlreiche Informationen spätestens bei Lieferung in dauerhafter Form, z. B. schriftlich, bestätigt werden. Die Bestellbestätigung sollte in jedem Fall darüber informieren, wie der Verbraucher sich vom Vertrag lösen und an wen er sich bei Beanstandungen wenden kann. Widerrufsrecht: Der Verbraucher hat im Regelfall ein Widerrufsrecht und kann den Fernabsatz- oder Internetvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen auflösen. Widerrufsfrist: Wie lange ein Verbraucher den Dienstleistungsauftrag rückgängig machen kann, hängt davon ab, ob der österreichische Dienstleister seine Bestätigungspflicht erfüllt hat. Hat er diese erfüllt, dann stehen dem deutschen Verbraucher nach Vertragsschluss grundsätzlich 14 Tage für den Widerruf zur Verfügung. Der österreichische Dienstleister ist dazu verpflichtet den Verbraucher über seine Widerrufsmöglichkeit aufzuklären. Ist der Dienstleister seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen, verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate und 14 Tage. Kommt der Dienstleister jedoch nachträglich seiner Hinweispflicht nach, dann stehen dem Verbraucher ab Zugang der Information noch 14 Tage für den Widerruf zur Verfügung. Nach einem Widerruf muss der österreichische Dienstleister die geleisteten Zahlungen kostenlos und unverzüglich spätestens innerhalb von 30 Tagen erstatten.
2.3. Vertragserfüllung
Der österreichische Dienstleister ist verpflichtet den Vertrag innerhalb der vereinbarten Frist zu erfüllen. Wenn keine Frist vereinbart ist, muss der Dienstleister die Leistung sofort erbringen. Sollte der Dienstleister den Vertrag nicht rechtzeitig erfüllen, kann der Verbraucher unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben vom Vertrag zurücktreten. Sollte die bestellte Leistung nicht verfügbar sein, muss der österreichische Dienstleister den Verbraucher darüber informieren und bereits erfolgte Zahlungen innerhalb von spätestens 30 Tagen erstattet werden. Er kann statt der bestellten auch eine vergleichbare Leistung erbringen, wenn diese Möglichkeit vor Vertragsschluss oder im Vertrag vorgesehen wurde und er den Verbraucher über diese Möglichkeit klar und verständlich informiert. Bei Abschluss eines Dienstleistungsvertrags werden manchmal auch zusätzliche Kreditverträge angeboten. Diese „verbundenen Kreditverträge“ sind bei einem Widerruf grundsätzlich kostenfrei für den Verbraucher aufzulösen. Allein die Kosten für die Eröffnung der Kreditakte können dem Verbraucher in Rechnung gestellt werden.
2.4. Besondere Fallkonstellationen
2.4.1. Widerruf eines bestehenden Versorgungsvertrags
Grundsätzlich kann auch ein bestehender Versorgungsvertrag mit einem österreichischen Dienstleister (z. B. Gas, Wasser oder Strom) widerrufen werden. Aber Vorsicht: Das Widerrufsrecht kann vorzeitig erlöschen. Dies ist unter den folgenden Voraussetzungen der Fall:
- Der Verbraucher stimmt der Ausführung der Dienstleistung ausdrücklich zu.
- Der Verbraucher bestätigt seine Kenntnis darüber, dass sein Widerrufsrecht erlischt, sobald der Händler die Dienstleistung vollständig erbracht hat.
- Der Händler hat die Dienstleistung vollständig erbracht, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob der Verbraucher den Preis für die Dienstleistung zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt hat.
Wenn der Verbraucher bereits Strom, Gas oder Wasser verbraucht hat und er sein Widerrufsrecht geltend macht, muss er gegebenenfalls dem Händler Wertersatz leisten. Der zu leistende Wertersatz richtet sich nach der Höhe des Wertes der bereits in Anspruch genommenen Dienstleistung. Dies gilt nur dann, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass die Ausführung der Dienstleistung schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist beginnt. Voraussetzung ist, dass er dies auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. auf Papier oder in einer E-Mail erklärt. Außerdem muss der Unternehmer ihn vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht und die hier beschriebene Teilzahlungspflicht belehrt haben.
2.4.2. Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Für die folgenden Dienstleistungen gilt in Österreich generell kein Widerrufsrecht:
- Gesundheitsdienstleistungen
- Soziale Dienstleistungen
- Glücksspiele mit geldwertem Einsatz
- Finanzdienstleistungen
- Bau von Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen
- Vermietung von Wohnraum
- Beförderung von Personen
- Beförderung von Waren zu einem bestimmten Termin oder in einem bestimmten Zeitraum (z. B. Buchung eines Umzugsunternehmens)
- Buchung von Mietwagen für einen bestimmten Zeitraum
- Buchung eines Hotelzimmers oder ähnlicher Beherbergung für einen bestimmten Zeitraum
- Lieferung von Speisen und Getränken zu einem bestimmten Termin oder in einem bestimmten Zeitraum (z. B. Bestellung eines Cateringservice)
- sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen zu einem bestimmten Termin oder in einem bestimmten Zeitraum
- Dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hatte, um diese Arbeiten vorzunehmen
2.4.3. Digitale Dienstleistungen in Österreich
Das Europäische Parlament und der Rat haben 2019 die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen erlassen. Die Richtlinie gilt nicht nur für digitale Inhalte, sondern auch für digitale Dienstleistungen, wie das Videostreaming und die sozialen Netzwerke. Hintergrund für den Erlass der Richtlinie ist, dass immer mehr Waren digitale Dienstleistungen enthalten oder mit diesen verbunden sind.
Die Richtlinie (EU) 2019/770 gewährt Ihnen als Verbraucher zahlreiche Vorteile:
- Dauerhafter Anspruch auf Behebung des Mangels
Ein Dienstleister in Österreich haftet dauerhaft für eine mangelhafte digitale Dienstleistung, da diese sich (im Gegensatz zu Waren) nicht abnutzt.
- Anspruch auf vorzeitige Beendigung eines Vertrags
Sie verfügen bei digitalen Dienstleistungen über ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gilt für langfristige Verträge und Verträge, an denen der Dienstleister in Österreich wesentliche Änderungen vornimmt. In der Folge können Sie den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Information über die wesentliche Änderung der Dienstleistung kündigen.
- Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten nach Vertragsbeendigung
Wenn Sie eine digitale Dienstleistung im Austausch für Ihre personenbezogenen Daten erhalten, muß der Dienstleister in Österreich bei Beendigung des Vertrages zusätzlich die weitere Nutzung der personenbezogenen Daten einstellen.
- Beweislastumkehr
Der Dienstleister in Österreich trägt dauerhaft die Beweislast dafür, dass zum Zeitpunkt der ersten Bereitstellung der digitalen Dienstleistung kein Mangel bestand. Hintergrund für diese Beweislastumkehr ist der verschlüsselte und technische Charakter von digitalen Dienstleistungen, der einen Verbraucher grundsätzlich daran hindert, die Ursache für einen Mangel festzustellen.
3. AGB in Österreich
Sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Dienstleisters in Österreich rechtmäßig?
Gegenüber dem Unternehmer ist der Verbraucher oft in der schwächeren Position. Das österreichische Verbraucherrecht beinhaltet daher Regelungen, die den Verbraucher vor missbräuchlichen AGB-Klauseln schützen. Diese Bestimmungen gehen auf die europäische Richtlinie 93/13/EWG zurück. Sie gewährleistet einen einheitlichen Schutzstandard für alle Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Österreich hat 1994 die AGB-Richtlinie in das geltende Recht umgesetzt (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen). So sind solche Klauseln verboten, die Verbraucher unerlaubt benachteiligen. Grundsätzlich ist eine Klausel dann missbräuchlich, wenn sie den Verbraucher im Hinblick auf seine vertraglichen Rechte und Pflichten ungerechtfertigt und erheblich benachteiligt. Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, ist oft schwierig. Die österreichischen Vorschriften führen hierfür Beispiele auf. So kann es z. B. missbräuchlich sein, dass der Verbraucher dem Gewerbetreibenden eine Entschädigung zahlen muss, wenn er einen unbefristeten Vertrag kündigt. Für die Beurteilung müssen grundsätzlich die den Vertragsschluss begleitenden Umstände und alle weiteren Vertragsklauseln berücksichtigt werden - entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Missbräuchliche Klauseln sind nach den österreichischen Vorschriften entsprechend ungültig. Der restliche Vertrag kann in der Regel jedoch fortbestehen.
4. Unlautere Geschäftspraktiken in Österreich
4.1. Wendet Ihr österreichischer Dienstleister "unlautere Geschäftspraktiken" an?
Verbraucher sollen ihre geschäftlichen Entscheidungen frei von Beeinflussung durch unseriöse Geschäftspraktiken treffen. Deshalb sind sogenannte „unlautere Geschäftspraktiken“ durch das österreichische Verbraucherrecht verboten. Die Regelungen gehen auch auf die europäische Richtlinie 2005/29/EG zurück, die für alle EU-Staaten einheitlich vorgibt, wann eine Geschäftsmethode eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher unlauter und damit verboten ist. Österreich hat diese Richtlinie durch mehrere Maßnahmen in das nationale Recht umgesetzt (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen). Speziellere europäische Rechtsvorschriften zu unlauteren Geschäftspraktiken, wie z. B. die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 im Hinblick auf Preisangaben bei Flugreisen, gehen jeweils vor.
4.2. Was sind "unlautere Geschäftspraktiken"?
Die sogenannte "Schwarze Liste" zählt eine Vielzahl von unlauteren Geschäftspraktiken auf. Diese sind nach dem gemeinsamen europäischen Standard im österreichischen Recht unter allen Umständen verboten. Unlautere Geschäftspraktiken sind vor allem solche, die irreführend oder aggressiv sind.
4.2.1. Irreführende Handlungen
Irreführend ist eine Geschäftspraxis dann, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Verbraucher derart zu täuschen, dass dieser zu einer geschäftlichen Entscheidung bewegt wird, die er sonst nicht getroffen hätte. Auch sachlich richtige Angaben können darunterfallen, wenn sie zur Täuschung geeignet sind, ebenso das Vorenthalten wesentlicher Informationen. Irreführungen liegen typischerweise bei Täuschungen im Hinblick auf das Vorhandensein oder die Art einer Dienstleistung und ihre wesentlichen Merkmale vor (z. B. Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Verwendung, Beschaffenheit, Preis). Irreführend ist beispielsweise die Verwendung von Qualitätskennzeichen ohne die erforderliche Genehmigung.
4.2.2. Aggressive Handlungen
Aggressiv ist eine Geschäftspraxis dann, wenn z. B. Verbraucher belästigt, genötigt oder unzulässig beeinflusst werden, z. B. indem der Dienstleister den Eindruck erweckt, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen.
4.2.3. Sonstiges unlauteres Geschäftsverhalten
Befindet sich die Geschäftspraxis eines Unternehmens nicht in der oben angeführten „Schwarzen Liste“ und ist auch sonst nicht als irreführend oder aggressiv einzustufen, kann sie dennoch unlauter und damit verboten sein. Dies ist der Fall, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern wesentlich beeinflusst oder zumindest hierzu geeignet ist.
4.3. Welche Folgen haben Verstöße?
Verträge, die in Folge einer aggressiven Geschäftspraktik geschlossen wurden, sind nach österreichischem Recht nichtig. Verbraucher müssen ihre individuellen Rechte aber selbst durchsetzen. Im Übrigen tragen Behörden und Verbraucherschutzverbände dafür Sorge, dass Verbraucherrechte im allgemeinen Interesse durchgesetzt und die Unternehmen angehalten werden, unlautere Geschäftspraktiken einzustellen. Wenn ein Unternehmen eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, kann er nach österreichischem Recht zur Unterlassung und unter anderem zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet werden.
5. Rund ums Reisen in Österreich
5.1. Dienstleistungen rund ums Reisen in Österreich
Der Flug mit der österreichischen Fluggesellschaft ist annulliert worden? Die Pauschalreise des österreichischen Reisevermittlers ist nicht so verlaufen wie geplant?
Haben Sie ein Timesharing-Produkt in Österreich gekauft und möchten den Kauf rückgängig machen?
Für jede dieser Dienstleistungen stehen Ihnen als deutsche Verbraucher grundsätzlich auch in Österreich besondere Schutzrechte zu.
5.2. Buchung bei einer österreichischen Fluggesellschaft
Um die Situation der Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen, Überbuchung und anderen Unannehmlichkeiten zu verbessern und insbesondere den erlittenen Zeitverlust auszugleichen, begründet die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für Flugreisende bestimmte Rechte bei großen Verspätungen, Nichtbeförderungen (z. B. wegen Überbuchung) sowie Flugannullierungen und verpflichtet die Fluggesellschaften, ihre Passagiere auf diese Rechte auch hinzuweisen.
Die Verordnung gilt aufgrund des EWR-Abkommens unmittelbar für den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das heißt für die Europäische Union sowie für Norwegen, Island und Liechtenstein.
Sie findet Anwendung auf alle Flüge aus und innerhalb des EWR und grundsätzlich auch auf Flüge aus Drittländern, die EU-/ EWR-Fluggesellschaften von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in ein EU-/EWR-Land durchführen.
Die Rechte gelten unabhängig davon, ob es sich um einen Linienflug oder um den Flug sogenannter Billigflieger handelt. Voraussetzung ist aber immer, dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den betroffenen Flug verfügt.
Er muss sich außerdem – außer im Fall der Annullierung – rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, das heißt zur ihm zuvor schriftlich oder elektronisch angegebenen Zeit, oder, falls ihm keine Zeit genannt wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit. Die Fluggastrechte können nicht ausgeschlossen werden.
Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Fluggastrechte.
Hinweise zu den Beschwerde- und Durchsetzungsstellen bei Flugunregelmäßigkeiten
In allen EU-Staaten sowie in Norwegen und Island gibt es offizielle Beschwerde- und Durchsetzungsstellen, an die Sie sich mit Ihren Beschwerden zu Verspätungen, Nichtbeförderungen und Annullierungen wenden können.
In Deutschland erteilt Ihnen das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) gerne Auskunft.
Viele Fluggäste glauben, dass das LBA auch ihre Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausgleicht bzw. für eine Entscheidung hierüber zuständig ist.
Das LBA darf jedoch diese individuellen Ansprüche wie beispielsweise Ausgleichs- und Erstattungsleistungen nicht durchsetzen.
Diese können Flugreisende nur selbst, notfalls vor dem zuständigen Zivilgericht, geltend machen.
In Österreich ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zuständige Beschwerde- und Durchsetzungsstelle für Flüge aus Österreich sowie von Drittländern nach Österreich.
5.3. Buchung einer Pauschalreise über einen österreichischen Reisevermittler
Östereich hat die Pauschalreise-Richtlinie (90/314/EWG) durch mehrere Maßnahmen in das nationale Recht umgesetzt (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen).
Unter der Bezeichnung Pauschalreise versteht man ein vom Anbieter zusammengestelltes Paket von mindestens zwei bestimmten Reiseleistungen, das zu einem Gesamtpreis verkauft wird und länger als 24 Stunden dauert bzw. eine Übernachtung einschließt.
Dies kann beispielsweise ein Flug mit Unterbringung im Hotel oder auch eine Hotelbuchung inklusive verschiedener Tagesausflüge sein.
Die alleinige Buchung eines Fluges hingegen ist keine Pauschalreise.
5.3.1. Informationspflichten des österreichischen Reisevermittlers
Die Verbraucherinteressen werden bereits vor der eigentlichen Buchung geschützt. Denn weder die Beschreibung der angebotenen Pauschalreisen noch ihr Preis oder die übrigen Vertragsbedingungen dürfen irreführende Angaben enthalten.
Der Vermittler der Pauschalreise muss außerdem verschiedene Informationen erteilen.
Vor der Buchung muss der Vermittler seinen Kunden schriftlich oder elektronisch verschiedene Informationen geben, unter anderem zum Reiseort, zum Transport, zur Unterbringung, zu den Pass- und Visumerfordernissen sowie zu den Vertragsbedingungen.
Der Verkäufer ist in der Regel durch schriftliche vorvertragliche Informationen gebunden.
Diese Angaben können etwa in einem Reiseprospekt enthalten sein.
Der Vertrag selbst muss ebenfalls wichtige Angaben enthalten, wie z. B. das Reiseziel, Beförderungsdetails und inbegriffene Leistungen. Er muss dem Kunden in der Regel schriftlich vorgelegt werden, um ihm eine klare Übersicht über die gebuchte Reise zu geben.
Rechtzeitig vor Reisebeginn muss der Verkäufer schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch verschiedene Angaben über den Transport, Ansprechpartner am Reiseort und freiwillige Versicherungen zur Verfügung stellen.
5.3.2. Schutz vor unerwarteten Preiserhöhungen und weitere Rechte
Der Verbraucher soll vor unerwarteten Preisänderungen geschützt werden.
Die Vertragspreise dürfen nach österreichischem Recht deshalb nur unter engen Voraussetzungen und nur bis 30 Tage vor Abreise erhöht werden. Bei erheblichen Preisänderungen kann der Verbraucher zudem wählen, ob er die Preisänderung akzeptiert oder vom Vertrag zurücktritt.
Sollte der Verbraucher die gebuchte Reise nicht selbst antreten können, darf er sie im Grundsatz auf eine andere Person übertragen.
Bei maßgeblichen Vertragsänderungen durch den Vermittler kann der Verbraucher zurücktreten. Tritt der Verbraucher tatsächlich zurück oder storniert der Verkäufer die Pauschalreise vor dem vereinbarten Abreisetag, hat er Anspruch auf eine mögliche Ersatzreise oder auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge.
Gegebenenfalls kann er darüber hinaus auch eine finanzielle Entschädigung erhalten. Sollte der Vermittler während der Reise einen erheblichen Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbringen können, muss er preisneutrale Vorkehrungen für die Weiterführung der Reise treffen, bei geringwertigeren Ersatzleistungen den Preisunterschied erstatten und den Verbraucher ggf. entschädigen.
Wenn solche Vorkehrungen nicht möglich sind oder der Verbraucher sie aus triftigen Gründen ablehnt, muss der Vermittler für eine Beförderung zum Abreiseort sorgen und den Verbraucher ggf. entschädigen.
5.3.3. Was tun bei Problemen mit einer Pauschalreise?
Der Verkäufer muss sich allgemein bei Beanstandungen um geeignete Lösungen bemühen.
Der Verbraucher muss seinerseits jeden Mangel dem jeweiligen Leistungsträger (z. B. dem Hotelbetreiber vor Ort) und dem Verkäufer der Pauschalreise so schnell wie möglich mittels Einschreiben mitteilen.
5.4. Timesharing in Österreich
Als deutscher Verbraucher können Sie ein sogenanntes Teilzeitnutzungsrecht an einer Unterkunft, z. B. an einer Ferienwohnung in Österreich erwerben, das dazu berechtigt, diese jedes Jahr zu einer festgelegten Zeit zu nutzen.
Dies wird auch als Ferienwohnrecht oder Timesharing bezeichnet und ist in der europäischen Richtlinie 2008/122/EG geregelt.
Diese Richtlinie schreibt für die Timesharing-Verträge einen einheitlichen europäischen Standard an Verbraucherrechten vor.
Österreich hat 2011 die Timeshare-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen).
So haben Verbraucher ein Recht auf Information und ein Widerrufsrecht. Diese Verbraucherrechte können nicht ausgeschlossen werden.
Was tun bei Problemen mit Timesharing-Produkten?
Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung Ihrer Rechte ist, dass Ihr Vertrag ab dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurde und tatsächlich ein Vertrag über Timesharing oder langfristige Urlaubsprodukte bzw. ein Wiederverkaufs- oder Tauschvertrag vorliegt.
Wenn Ihr Vertrag vor dem 1. Januar 2010 geschlossen wurde, dann können je nach den Umständen des Falls dennoch Möglichkeiten bestehen, den Vertrag zu beenden, z. B. bei langfristigen Urlaubsprodukten ab der zweiten Ratenzahlung oder nach dem allgemeinen Vertragsrecht. Teilweise werden an Urlaubsorten gezielt Touristen angesprochen und auf anschließenden Verkaufsveranstaltungen unter Zeitdruck, etwa durch Rabattversprechungen, zum Vertragsabschluss gedrängt.
Hier kann es sich um sogenannte Haustürgeschäfte handeln und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Widerrufsrecht bestehen (Urteil vom 22.04.1999, Rs. C-432/97, Travel Vac SL).
Nach österreichischem Recht kann die Nichtbeachtung der hier dargestellten gesetzlichen Vorgaben ggf. zur Nichtigkeit des Vertrags führen, z. B. bei Nichtbeachtung der Vorschriften zum Vertragsinhalt, zu den vorvertraglichen Informationspflichten oder zum Sprachgebrauch.
6. Von unseren Nachbarn lernen: Österreichische Besonderheiten
6.1. Per Gesetz: Recht auf Flugstornierung
In Österreich gibt es per Gesetz ein Recht auf Flugstornierung. Ein Ausschluss durch AGB ist nicht möglich! Durch die Stornierung behält die Fluggesellschaft jedoch grundsätzlich den Anspruch auf die Zahlung des vollen Flugpreises (§ 1168 Abs. 1 S. 1, HS 1 ABGB). Dennoch hat die Stornierung Auswirkungen auf den Flugpreis. Die von der Fluggesellschaft ersparten Aufwendungen (Steuern, Gebühren und Zuschläge) können zurückverlangt werden. Ggf. kann der gesamte Flugpreis zurückgefordert werden, wenn der Sitzplatz zum gleichen Preis oder zu einem höheren Preis von einem anderen Fluggast gebucht wurde oder es die Fluggesellschaft absichtlich unterlässt, Ersatzaufträge anzunehmen. Wenn die Fluggesellschaft auf der Zahlung besteht, kann der Verbraucher verlangen, dass die Gesellschaft belegt, dass sie alles getan hat um den Flug angemessen neu zu verkaufen.
6.2. Was gilt, wenn einer von mehreren gebuchten Flügen storniert bzw. nicht angetreten wird?
Eine nachträgliche Preisanpassung für den genutzten Flug darf nur stattfinden, wenn der Fluggast das Tarifsystem umgehen wollte! Keine Umgehung liegt vor, wenn Fluggast seinen Flug verpasst oder wegen Krankheit nicht antreten konnte.
6.3. Per Gesetz: Recht auf Hotelzimmerstornierung aber keine volle Kostenerstattung
Eine Stornierung ist zwar nach Gesetz möglich, aber nach österreichischem Recht gilt, dass das Hotel grundsätzlich seinen Anspruch auf Zahlung des Zimmerpreises behält. Jedoch kürzt sich auch dieser Anspruch um die ersparten Aufwendungen und um die Einnahmen durch eine anderweitige Vermietung. Der Stornierende kann also ggf. von seiner Zahlungspflicht befreit sein. Keine Zahlungspflicht besteht auch, wenn das Hotel es absichtlich versäumt das Zimmer anderweitig zu vermieten. Das Hotel trägt die Beweislast für den Preis der anderweitigen Vermietung und gegenüber Verbrauchern trägt das Hotel auch die Beweislast, dass keine anrechenbaren Vorteile vorliegen, die vom Zimmerpreis abgezogen werden müssen.
6.4. Automatische Vertragsverlängerung (Abo-Falle)
Viele Dienstleistungen (Bahn-Abonnements, Fitnesscenter, kostenpflichte E-Mail-Postfächer, etc.) haben eine Vertragslaufzeit zwischen sechs Monaten und zwei Jahren. Gezahlt werden muss in der Regel auch wenn Sie die Dienstleistung nicht mehr nutzen. In Deutschland können Anbieter in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten vor Ende der Vertragslaufzeit festlegen. Verpassen Verbraucher diese Frist, verlängert sich der Vertrag stillschweigend automatisch.
In Österreich muss hingegen in einem gesonderten „Warnschreiben“ auf die bevorstehende automatische Vertragsverlängerung hingewiesen werden. Kurz vor Ablauf der Vertragslaufzeit – aber noch vor Ablauf der Kündigungsfrist. Ohne solchen Hinweis können Sie als Verbraucherin oder Verbraucher den Vertrag jederzeit rückwirkend zum Zeitpunkt der Verlängerung kündigen.
6.5. Gutscheine sind 30 Jahre gültig
Wenn Sie in Deutschland einen Gutschein über eine Dienstleistung verschenken, dann ist dieser drei Jahre ab Ende des Ausstellungsjahres gültig. Nach Ablauf der drei Jahre ist der Anspruch auf z.B. den Rundflug mit dem Heißluftballon, das Candel-Light-Dinner im Sternerestaurant oder die Übernachtung im Baumhaus verjährt. Anders in Österreich, dort unterliegen auch Gutscheine der allgemeinen gesetzlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Sie können aus diesem Grund Gutscheine im Zeitraum von 30 Jahren ab dem Ausstellungsdatum in Österreich einlösen (siehe: Österreichische Wirtschaftskammer). Der Gutscheinverkauf ist gerade in Deutschland zu einem einträglichen Geschäftsmodell für viele Dienstleister geworden. Aufgrund der damit einhergehenden steigenden Zahl an Gutscheinen, die regelmäßig verjähren, wäre aus Sicht des Verbaucherschutzes eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Gutscheine auch in Deutschland sinnvoll.
6.6. Öffentliches Berufsregister zur gezielten Suche nach Rechtsanwälten in Österreich
In Österreich sind Rechtsanwälte dazu verpflichtet sich in ein öffentliches Register einzutragen. Dieses Register ist im Internet kostenfrei zugänglich. Sie haben mit Hilfe des Registers die Möglichkeit einen Rechtsanwalt in Österreich anhand des Namens, des Ortes, der gesprochenen Sprache, des Fachgebiets usw. zu suchen, um dessen Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Die Europäische Kommission stellt in Zusammenarbeit mit der österreichischen Rechtsanwaltskammer Ihnen dazu die folgende Internetseite in deutscher Sprache zur Verfügung: Europäisches Justizportal. Zudem bietet Ihnen das Register die Möglichkeit vor Inanspruchnahme der Dienstleistung zu überprüfen, ob der von Ihnen ausgewählte Rechtsanwalt in dem offiziellen Register eingetragen ist. Wenn ein Titelmissbrauch vorliegt, sollten Sie diesen in jedem Fall der österreichischen Rechtsanwaltskammer melden.
6.7. Ecolabel für touristische Unterkünfte in Österreich
Wenn Sie in Österreich eine touristische Unterkunft buchen wollen, die auf die Nachhaltigkeit ihrer Dienstleistung achtet, stellt Ihnen die Europäische Kommission eine Liste solcher Hotels und Campingplätze auf der nachfolgenden Internetseite zur Verfügung: Ecolabel hotels Österreich. Neben den Kontaktmöglichkeiten, Fotos und einer kurzen Beschreibung der Unterkunft wird Ihnen auch die einschlägige Ecolabel-Lizenz-Nummer angegeben.
Alle aufgelisteten Unterkünfte erfüllen die strengen Kriterien des EU Ecolabels und setzen sich unter anderem für die folgenden Umweltziele ein:
- optimiertes Umweltmanagement
- reduzierter Energieverbrauch und CO2-Ausstoß
- reduzierter Wasserverbrauch
- geringerer Einsatz von Chemikalien und Pestiziden
- geringeres Abfallaufkommen (einschließlich Lebensmittelabfälle) und
- optimierte Abfallbewirtschaftung
Aktuell wird die Suchfunktion ausschließlich in englischer Sprache angeboten.
Weitere Informationen zu Dienstleistungen in Österreich finden Sie auf der Internetseite des EVZ Österreich.