Tickets online kaufen? Juristen beantworten die 17 wichtigsten Fragen
Schnell, kontaktlos und einfach – viele Gründe sprechen für den Onlineeinkauf. Doch wer sich Eintrittskarten für das nächste Konzert, Festival oder Fußballspiel im Internet sichert, sollte einiges beachten. Wo kauft man sicher? Was bringt eine Ticketversicherung und wie erhält man im Problemfall sein Geld zurück? Das Juristen-Team des EVZ gibt Antworten auf die 17 drängendsten Fragen rund um den Onlinekauf von Tickets.
Tipps für den sicheren Ticketkauf
Das EVZ rät, Tickets möglichst direkt beim Veranstalter oder über das offiziell beauftragte Ticketportal zu kaufen. Denn beim Kauf von Eintrittskarten über Wiederverkaufsplattformen (Ticketbörsen und Ticketsuchportale) gibt es Risiken und Nachteile. Wie die konkret aussehen und wie man eine seriöse Seite erkennt, erklärt der Artikel zu den Unterschieden zwischen Ticketportalen, Ticketbörsen und Ticketsuchportalen.
Als Bezahlmethode hat sich die Kreditkarte bewährt. Warum? Bei einem Betrugsfall bietet die Bank eine Rückbuchung per Chargeback an. Sind die Bedingungen dafür erfüllt, bekommen Verbraucher ihr Geld zurück. Mehr zum Thema Chargeback.
Wer keine Kreditkarte besitzt, kann auch auf Zahlungsdienstleister mit Käuferschutz zurückgreifen. ABER ACHTUNG! Einige von ihnen klammern diesen Schutz für den Ticketkauf aus. Also im Vorfeld die Bedingungen prüfen.
Viele Veranstalter und Ticketportale bieten direkt beim Kauf eine Ticketversicherung an. Sie suggeriert Sicherheit: Kann der Ticketinhaber die Veranstaltung nicht besuchen, soll sie greifen.
Aber hier ist Achtung geboten: Viele Risiken sind von einer Ticketversicherung ausgeschlossen. Aufschluss geben nur die konkreten Versicherungsbedingungen. Also genau durchlesen. Denn die meisten Ticketversicherungen decken nur Situationen ab, in denen der Ticketinhaber aus bestimmten gesundheitlichen Gründen die Veranstaltung nicht besuchen kann, beispielsweise aufgrund einer kurzfristigen unerwarteten Erkrankung oder eines Unfalls.
Wenn Sie hingegen die Veranstaltung aus persönlichen Gründen wie einem anderen wichtigen Termin nicht wahrnehmen können, greift die Ticketversicherung meist nicht. Auch die Absage der Veranstaltung ist in der Regel nicht abgedeckt.
Steht der Name des Ticketinhabers auf der Eintrittskarte, spricht man von einem personalisierten Ticket. Damit erhält nur die genannte Person Zutritt zur Veranstaltung. Damit behält der Veranstalter den Überblick über die Tickets auf dem Markt und deren eventuelle Weitergabe. Denn wer sein Ticket verkaufen oder auch bloß verschenken möchte, braucht die Zustimmung des Veranstalters oder der offiziellen Vorverkaufsstelle. Die Änderung des Namens kann mit Kosten, Auflagen oder Fristen verbunden sein.
Neben normalen Eintrittskarten werden bei einigen Veranstaltungen auch sogenannte „VIP-Tickets“ angeboten, zum Beispiel für ein „Meet & Greet“ mit der Band oder für bevorzugten Einlass. Leistungsumfang und Preis dieser Tickets können stark variieren, denn es gibt keinen gesetzlichen Standard. Also genau hinsehen, welche Zusatzleistungen geboten werden. Denn häufig klingt ein solches „VIP-Ticket“ leider besser, als es ist.
Auch bei Veranstaltungen außerhalb Deutschlands rät das EVZ, Eintrittskarten beim Veranstalter oder auf einem offiziellen Ticketportal zu kaufen. Oft sind offizielle Verkaufsseiten auf der Webseite der Künstlerin oder des Künstlers verlinkt.
Darüber hinaus bieten einige der in Deutschland bekannten Ticketportale auch Eintrittskarten für andere Länder an. Meist findet sich die Länderauswahl auf einer Webseite ganz oben oder ganz unten.
Probleme beim Online-Kauf von Tickets
Ja. Ist die Veranstaltung abgesagt, gibt es den Ticketpreis zurück. Dabei spielen die Gründe für den Ausfall keine Rolle. Erste Anlaufstelle für die Erstattung ist die entsprechende Verkaufsstelle. Entweder übernimmt der Veranstalter oder das Ticketportal die Rückabwicklung.
In der Regel nicht. Oft kommen zum Ticketpreis auch Kosten für die Anreise oder die Unterkunft. Wird die Veranstaltung abgesagt, stellt sich die Schuldfrage: Nur wenn der Veranstalter verantwortlich für die Absage ist, muss er für die zusätzlichen Kosten aufkommen. Meist sind die Gründe aber als „höherer Gewalt“ einzustufen. Darunter fallen Naturkatastrophen oder Krankheit der Künstler. In diesen Fällen wird nur der Eintrittspreis erstattet. Für die übrigen Kosten kommt niemand auf.
Ja, aber meistens nur zum Teil.
Bei offiziellem Abbruch durch den Veranstalter, zum Beispiel wegen anhaltender Unwetter, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Ob komplett oder nur teilweise, hängt vom Einzelfall ab.
Als Daumenregel gilt: Fällt ein Tag eines mehrtägigen Festivals aus, werden anteilige Eintrittskosten erstattet. Wird die Veranstaltung hingegen schon kurz nach Beginn abgebrochen, gibt es meistens den kompletten Ticketpreis zurück.
Ja. Datierte Tickets sind an ihren Termin gebunden. Wird die Veranstaltung verschoben, ist es rechtlich wie eine Absage der Veranstaltung zu verstehen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. In vielen Fällen verweigern Veranstalter die Erstattung mit dem Argument, dass die Veranstaltung nur verschoben sei und die Tickets für den neuen Termin gültig blieben. Dieses Argument muss nicht akzeptiert werden. Betroffene können also das Geld zurückfordern, sofern sie die Veranstaltung am neuen Termin nicht besuchen wollen oder können.
Das EVZ rät, Tickets, die postalisch zugestellt werden sollen, mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung zu kaufen. So hat die Post genügend Zeit für die Zustellung. Bei Karten aus dem Ausland sollte mehr Zeit eingeplant werden. Eine schnellere Alternative ist die print@home-Option. Auf diesem Weg können Eintrittskarten sofort heruntergeladen und direkt zuhause ausgedruckt werden.
Wurde rechtzeitig bestellt, die Zahlung ist definitiv raus, und die Adresse stimmt auch? Dann wäre der nächste Schritt, Kontakt zum Kundendienst der Ticketwebseite aufzunehmen. Dieser kann bei der Post einen Nachforschungsauftrag erteilen.
Wurde die Eintrittskarte über eine Ticketbörse gekauft, ist der Verkäufer der erste Ansprechpartner. Kann dieser nicht helfen, bleibt zuletzt die Ticketbörse.
Unter Umständen: Ja. Auch hier geht es um die Schuldfrage: Ist der Ticketverkäufer dafür verantwortlich, dass das Ticket nicht rechtzeitig ankam, muss dieser den Eintrittspreis und auch die Reisekosten erstatten.
Sofort an den Verkäufer wenden. Dieser muss die richtigen Eintrittskarten zur Verfügung stellen. Wird das abgelehnt, besteht das Recht auf Erstattung. Beim Kauf über eine Ticketbörse oder ein Ticketsuchportal könnte das ein Indiz für einen Betrug sein.
Das Europäische Verbraucherzentrum kann rechtlich unterstützen – und das völlig kostenlos. Unser Juristenteam hilft, wenn es ein Problem mit einer Ticketwebseite aus einem anderen EU-Land, dem Vereinigten Königreich, Island oder Norwegen gibt. Beispiele für ausländische Ticketwebseiten:
- Biletto (Dänemark)
- Fnac Spectacles (Frankreich)
- FootballTicketNet (Spanien)
- Global-Tickets (Niederlande)
- Online Ticket Shop (Niederlande)
- See Tickets (Vereinigtes Königreich)
- StubHub (Spanien)
- Ticketbande (Niederlande)
- Ticketstream (Tschechien)
- Ticketswap (Niederlande)
- Tixwaves (Niederlande)
Nicht helfen dürfen wir bei deutschen Anbietern wie Eventim oder Ticketmaster sowie bei der schweizerischen Plattform Viagogo. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die Verbraucherzentralen.
Ihre Rechte beim Ticketkauf
Ja. Tickets außerhalb eines offiziellen Portals zu kaufen, kann deutlich teurer sein, als der Originalpreis. Eine legale Praxis. Das nutzen viele Zweitanbieter und verkaufen Tickets deutlich teurer weiter. Wieviel Aufschlag einem die Lieblingsband wert ist, muss jeder für sich selbst entscheiden.
Nein, Tickets für eine Veranstaltung mit festem Termin sind grundsätzlich bindend. Anders als bei klassischen Online-Einkäufen, gibt es hier kein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Fällt eine Veranstaltung aus, weil der Veranstalter insolvent ist, besteht eigentlich Anspruch auf die Erstattung des Ticketpreises. In der Praxis stehen die Chancen, den kompletten Betrag zurück zu erhalten, jedoch schlecht.
In einem solchen Fall müssten Ansprüche beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Ob, beziehungsweise in welcher Höhe, am Ende tatsächlich gezahlt wird, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist unter anderem, ob das Unternehmen weitergeführt wird und welche Vermögenswerte noch vorhanden sind.
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