Zum Hauptinhalt springen

Chargeback: Wie kann ich eine Kreditkartenzahlung stornieren?

Der Kaufpreis für den gekauften Toaster wird doppelt abgebucht? Die bestellte Uhr haben Sie nie erhalten? Oder die Airline wird insolvent und der bezahlte Flug findet nicht statt?

In vielen Fällen können Sie das Geld über ein sogenanntes Chargeback-Verfahren (Rückbuchung) zurückholen – Voraussetzung: Die Zahlung muss mit einer Kredit- oder Debitkarte (z.B. VISA oder Mastercard) erfolgt sein.

Wir erklären, wie Sie in Deutschland und Europa eine Kreditkartenzahlung stornieren können – und worauf Sie dabei achten sollten.

Das Wichtigste

  • Prüfen Sie regelmäßig Ihre Kreditkartenabrechnungen, damit Ihnen Unregelmäßigkeiten nicht entgehen.
  • Bei Betrug, fehlerhaften Abbuchungen sowie Insolvenz des Händlers können getätigte Zahlungen oft rückgängig gemacht werden.
  • Versuchen Sie zunächst selbst, die Angelegenheit schriftlich mit dem Anbieter zu klären. Klappt dies nicht, kontaktieren Sie Ihre Bank.
  • Handeln Sie schnell! Es gibt Fristen, danach kann die Rückbuchung abgelehnt werden.

Was bedeutet Chargeback?

Chargeback ist ein Rückbuchungsverfahren für Kredit- und Debitkartenzahlungen, das Kreditkarteninhaberinnen und Inhaber vor unrechtmäßigen oder fehlerhaften Abbuchungen schützt.

Das Chargeback-Verfahren basiert auf den Regelwerken der Kreditkartenorganisationen (z. B. Visa, Mastercard). Diese legen fest, wann eine Rückbuchung zulässig ist und wie Banken dabei vorgehen.

Die Bank prüft Ihre Beanstandung, veranlasst bei Zustimmung eine Rückbuchung und gibt der Gegenseite die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern. Solange ist die Rückbuchung nur vorläufig.

Daneben bestehen gesetzliche Rückbuchungsmöglichkeiten nach der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) – etwa bei SEPA-Lastschriften (mehr dazu weiter unten).

Wann ist ein Chargeback möglich?

Die kartenausgebende Bank prüft jeden Einzelfall und muss das Chargeback-Verfahren dann anstoßen. Die technische Abwicklung übernehmen oftmals spezialisierte Zahlungsdienstleister. Problematisch: Manche Banken lehnen das Verfahren bereits im Vorfeld ab.

Im Folgenden typische Fälle, in denen eine Rückbuchung infrage kommen sollte: 

Beispiel: Sie haben eine Kaffeemaschine gekauft und mit Kredit- oder Debitkarte bezahlt. Später merken Sie, dass Ihnen der Betrag zweimal abgebucht wurde. 

Oder es wurde ein höherer Betrag als der eigentliche Kaufpreis belastet.

Beispiel: Sie haben online eine Uhr bestellt, die nie ankommt.

Oder Sie haben bei einem Vergleichsportal (z. B. Check24) einen Mietwagen gebucht und im Voraus bezahlt. Doch am Schalter vor Ort wird die Übergabe des Fahrzeugs verweigert.

Beispiel: Sie haben die Ware ordnungsgemäß zurückgeschickt oder den Kauf fristgerecht widerrufen – doch der Händler erstattet den Betrag nicht.

Beispiele: Sie sind an einen Fake Shop geraten oder in eine Abofalle getappt. 

Oder Sie haben statt eines Originalprodukts eine Fälschung erhalten.

Tipp: Erstatten Sie in solchen Fällen zusätzlich Anzeige bei der Polizei.

Beispiel: Sie haben eine Mitgliedschaft im Sportverein ordnungsgemäß gekündigt, doch der Mitgliedsbeitrag wird weiter abgebucht.

Beispiel: Sie bringen einen Mietwagen zurück und Wochen später wird ein Betrag X vom Konto abgebucht, z.B. wegen Mautnachforderungen, Strafzetteln oder Schäden am Fahrzeug.

Wenn der Vermieter den Grund für die Abbuchung nicht belegen kann, der Schaden Ihnen nicht zurechenbar ist oder die vereinbarte Selbstbeteiligung überschreitet, sollte man das Chargeback-Verfahren nutzen.

Beispiel: Sie haben per Kreditkarte Geld abgehoben, aber kein Geld oder den falschen Betrag ausgezahlt bekommen.

Beispiel: Sie haben einen Flug gebucht, doch die Airline meldet Insolvenz an und Sie können den Flug nicht nutzen.

Oder Sie haben ein Konzertticket gebucht und der Veranstalter geht pleite.

Hinweis: Bei Pauschalreisen sollten Sie im Falle einer Airline-Insolvenz Ihre Ansprüche direkt über die Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters geltend machen.

Wenn Sie bei einem Vermittler (z. B. Check24.de oder Opodo) gebucht haben, wird es kompliziert. Lassen Sie sich rechtlich beraten, z. B. kostenlos über unser Kontakt-Formular.

Welche Vorteile bietet ein Chargeback für Verbraucher?

Auch ohne Chargeback hat man einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Händler oder im Insolvenzverfahren. Das Problem ist nur, dass man auf die Mitwirkung oder Zahlungsfähigkeit der Gegenseite angewiesen ist oder ansonsten klagen muss.

Beim Chargeback wird das Geld über die Bank zurückgebucht – das Verfahren läuft also nicht direkt über den Händler, sondern über die Bankverbindung des Karteninhabers.

Die Rückbuchung erfolgt zunächst unter Vorbehalt, da der Händler widersprechen kann. Die Bank muss dem aber nicht folgen.

Geht das Chargeback durch, die Zahlung war aber geschuldet, bleibt dem Händler als letzter Schritt nur eine Klage – was in der Praxis nur selten passiert. Verbraucher sind also in einer besseren Ausgangslage.

Das Chargeback-Verfahren ist somit ein wichtiges freiwilliges Instrument der Kreditkartenorganisationen. Es schützt Kreditkarteninhaberinnen und -inhaber in Europa vor Betrug und Abbuchungsfehlern und kann zur schnellen Rechtsdurchsetzung beitragen.

So gehen Sie bei einem Chargeback vor (Schritt für Schritt)


1. Händler kontaktieren

Wir empfehlen, zunächst Kontakt mit dem Anbieter aufzunehmen, mit dem es ein Problem gibt, z. B. das Geschäft, den Online-Shop oder das Reiseunternehmen.

Tun Sie dies schriftlich, zum Beispiel per E-Mail.

Denn es kann sein, dass Sie für das Chargeback einen Versuch zur Klärung mit dem Händler nachweisen müssen. Oder bei Insolvenz mit dem Insolvenzverwalter.

Setzen Sie dem Anbieter eine kurze Frist, nicht mehr als eine Woche.

 

2. Kreditkartenzahlung bei der Bank stornieren

Wenden Sie sich anschließend an die Bank, die Ihnen die Kreditkarte ausgestellt hat (nicht an Visa oder Mastercard direkt).

Erklären Sie, dass Sie ein Chargeback in Auftrag geben möchten und bitten Sie um das entsprechende Reklamationsformular. Diesesfinden Sie oft online oder können es in der Filiale abholen.

In manchen Fällen genügt auch ein Anruf bei der Bank. Dann erhalten Betroffene häufig eine E-Mail mit einer Referenznummer, unter der sie alle erforderlichen Angaben und Unterlagen einreichen können.

Bei American Express ist das Unternehmen selbst die kartenausgebende Stelle. Daher müssen sich Karteninhaberinnen und -inhaber direkt an American Express wenden.

 

3. Reklamationsformular ausfüllen

Füllen Sie das Formular aus und kreuzen Sie den auf Sie zutreffenden Fall an.

Senden Sie es zusammen mit weiteren Nachweisen wie Kreditkartenabrechnung, Bestellbestätigung, Rechnung oder Widerruf (wenn zutreffend) an die Bank zurück.
 

Wo finde ich das Chargeback-Formular meiner Bank?

Viele Banken bieten eigene Reklamationsformulare an – meist im Online-Banking-Bereich oder als PDF. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele (Stand: November 2025).
Hinweis: Die genauen Verfahren können sich je nach Bank ändern. Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich an den Kundenservice Ihrer Bank.

Tipp

Aus unserer Praxiserfahrung wissen wir, dass nicht alle Bankmitarbeiter/innen über das Chargeback-Verfahren Bescheid wissen.

Lassen Sie sich nicht beirren und beharren Sie auf dem Chargeback!

Verweisen Sie ggf. auf diesen Artikel.

Welche Fristen gelten für ein Chargeback?

Die Fristen für ein Chargeback legen die Kreditkartenunternehmen fest (Visa, Mastercard etc.).

In der Regel gewähren diese eine Fristvon bis zu 120 Tagen, um ein Chargeback zu beantragen.

Die Frist beginnt meist mit dem Datum der Abbuchung auf Ihrer Kreditkartenabrechnung.

Trotzdem gilt: Beantragen Sie bei Ihrer Bank ein Chargeback so schnell wie möglich!

  • Es kann hilfreich sein, die Bank bereits zu kontaktieren, sobald der zweifelhafte Umsatz auf dem Kreditkartenkonto erscheint – und nicht erst auf die monatliche Abrechnung zu warten.
  • Bei Nachbelastung: sofort, wenn diese erfolgt ist.
  • Bei nicht gelieferter Ware: sobald absehbar ist, dass keine Lieferung mehr erfolgt (innerhalb von etwa 30 Tagen).
  • Bei Insolvenz des Unternehmens: sobald die Insolvenz bekannt ist.
  • Bei nicht autorisierten Abbuchungen oder Lastschriften: Sie können ein Chargeback beantragen oder sich – bei Lastschriften – auf die gesetzlichen Rückerstattungsrechte nach der PSD2-Richtlinie berufen (siehe nachfolgende Box).

Gut zu wissen: Fristen für die Rückbuchung von Lastschriften

  • Mit Einzugsermächtigung: bis zu 8 Wochen ab dem Datum der Abbuchung.
  • Ohne Einzugsermächtigung (nicht autorisiert): bis zu 13 Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Bank Sie über die Belastung informiert hat. 

Eine Rücklastschrift ist jederzeit möglich – Verbraucherinnen und Verbraucher müssen keinen Grund angeben und keine Beweise vorlegen.

Welche Nachweise und Belege sind für ein Chargeback wichtig?

Nach den Erfahrungen des EVZ Deutschland verlangen Banken immer Nachweise und Belege, die den Vorgang dokumentieren.

Insbesondere bei nicht eindeutigen Fällen ist es also ratsam, Belege direkt mitzuschicken.

Bei einem Chargeback-Verfahren sind wichtig:

  • Bestellbestätigung
  • Zahlungsbeleg / Kreditkartenabrechnung
  • Widerruf (falls erfolgt)
  • Schriftverkehr mit dem Händler (E-Mails, Chatverläufe)
  • Screenshots (z. B. vom Onlineshop oder von der Fehlermeldung)


Hat Ihre Bank das Chargeback-Verfahren angestoßen, liegt es am Händler, Stellung zu beziehen und zu belegen, dass die Abbuchung korrekt war.   

Typische Ablehnungsgründe von Banken

Nicht jedes von Ihnen beantragte Chargeback-Verfahren wird auch gleich akzeptiert. Nach den Erfahrungen des EVZ Deutschland führen Banken Ablehnungen häufig auf folgende Gründe zurück:

  • Sie melden den Fall zu spät (Fristen abgelaufen).
  • Der Widerruf beim Händler erfolgte verspätet.
  • Sie haben den Händler noch nicht zur Klärung kontaktiert.
  • Bloße Unzufriedenheit mit der Ware (kein Lieferausfall oder Betrug).
  • Sie haben mit PIN bezahlt.
     

Hinweis: Zahlungen mit PIN werden von Banken in der Regel als Beweis für die Autorisierung angesehen, weshalb das Chargeback meist ausgeschlossen wird.

Wichtig: Eine Bank kann ein Chargeback außerdem ablehnen, wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben oder die unberechtigte Abbuchung aus eigenem Verschulden verursacht wurde. Das ist etwa der Fall, wenn Sie Ihre Karte oder Zugangsdaten unbeaufsichtigt gelassen haben oder auf offensichtliche Betrugsversuche (z. B. Phishing-Mails) hereingefallen sind.

Kein Erfolg? Schlichtungsstellen für Bankgeschäfte können helfen


In Streitfällen, auch dann wenn Ihre Bank das Chargeback-Verfahren insgesamt ablehnt, können Sie sich an eine für Ihre Bank zuständige Schlichtungsstelle wenden. Hier haben wir eine Auswahl an deutschen Schlichtungsstellen für Bankgeschäfte aufgelistet.

Kann der Händler meinem Chargeback widersprechen?

Auch wenn Sie das Reklamationsformular korrekt ausgefüllt haben, Ihre Bank das Chargeback-Verfahren anstößt und Ihnen der Betrag zunächst gutgeschrieben wird, kann das Verfahren noch scheitern.

Denn die Gutschrift ist zunächst nur vorläufig. Reklamiert der Händler nicht, bleibt es bei der Rückzahlung. Widerspricht er jedoch der Rückbuchung, prüft die Bank den Fall erneut. Akzeptiert sie die Argumente des Händlers, kann der Betrag wieder belastet werden.

Die Entscheidung Ihrer Bank richtet sich dabei nicht nur nach gesetzlichen Vorschriften, sondern auch nach den Regelwerken des jeweiligen Kreditkartenunternehmens.

Bis zum endgültigen Ergebnis kann das Verfahren mehrere Wochen dauern.

Debit- und Kreditkarte: Gibt es Unterschiede in Europa?

Die Regeln von Visa, Mastercard etc. sind weltweit ähnlich.

Auch wird grundsätzlich nicht unterschieden zwischen Debit- und Kreditkarte.

Es ist jedoch so, dass viele Debitkarten sogenannte „co-brands“ sind, also Kombinationen aus einem nationalen und einem internationalen Zahlungssystem – etwa Girocard/V Pay (Visa) in Deutschland oder Carte Bancaire (CB)/Visa in Frankreich.

Entscheidend ist, welches Zahlungssystem beim Bezahlen tatsächlich genutzt wurde: Wird zum Beispiel im reinen Girocard-Verfahren abgerechnet, ist das klassische Chargeback nicht möglich, weil es sich um keine Kreditkartentransaktion handelt.
Auch bei Debitkarten kann ein Chargeback nur greifen, wenn die Abbuchung über das System eines internationalen Kartenanbieters (z. B. Visa oder Mastercard) erfolgt und der Betrag nicht sofort endgültig belastet wurde – etwa bei vorübergehenden Reservierungen für Hotels oder Mietwagen.

Wie Banken das Chargeback-Verfahren in der Praxis umsetzen, kann sich innerhalb der EU unterscheiden.

Bei grenzüberschreitenden Fällen kann das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland Sie kostenlos unterstützen – etwa wenn der Händler oder Ihr Kartenanbieter im Ausland sitzt.

Häufige Fragen zum Chargeback (FAQ)

In der Regel dauert ein Chargeback zwischen zwei und acht Wochen.
Wenn der Händler Einspruch einlegt, kann es länger dauern.
In Betrugsfällen oder bei Auslandstransaktionen kann sich das Verfahren zusätzlich verzögern.

Nach den Erfahrungen des EVZ Deutschland lehnen viele Banken ein Chargeback-Verfahren zunächst ab. Akzeptieren Sie nicht einfach jede Ablehnung. Fragen Sie schriftlich nach einer Begründung. Sie können auch auf unsere Webseite verweisen oder auf die Chargeback-Bedingungen Ihres Kreditkartenunternehmens.

Ansonsten können Sie sich auch an eine zuständige Schlichtungsstelle oder an uns, das Europäische Verbraucherzentrum, wenden.

Teilweise. Manche Banken bieten Chargebacks auch für Debitkarten an – insbesondere Visa Debit und Mastercard Debit. Fragen Sie bei Ihrer Bank nach.

Entscheidend ist auch, wie abgerechnet wird. Wird der Betrag sofort abgerechnet, ist ein Chargeback meist nicht möglich, erfolgt die Abbuchung monatlich, hingegen schon.

PayPal hat ein eigenes Käuferschutz-Verfahren, das nach den Regeln von PayPal funktioniert. Es basiert nicht auf den hier genannten gesetzlichen Vorschriften zur Rückbuchung. Wann der Käuferschutz greift, richtet sich nach den zugrunde liegenden Bedingungen.

Ist bei PayPal aber eine Kreditkarte als Zahlungsmittel hinterlegt, kann unter Umständen auch ein Chargeback über die Bank beantragt werden – zum Beispiel, wenn Sie beim Senden über die Option „Familie & Freunde“ einem Betrug zum Opfer gefallen sind und der Käuferschutz nicht greift. Ob ein Chargeback in solchen Fällen möglich ist, hängt immer vom Einzelfall ab.

Jetzt kostenlose Hilfe holen

Wenn Sie Fragen oder Probleme rund um Zahlungen oder Abbuchungen ins EU-Ausland haben oder allgemeine Fragen zu Ihren Verbraucherrechten in der EU, unterstützt Sie das EVZ Deutschland kostenlos.

Podcast-Episode anhören

Jetzt kostenlos abonnieren und keine Folgen mehr verpassen!

Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.

War dieser Artikel hilfreich für Sie?
Vielen Dank
Danke, dass Sie sich die Zeit genommen haben.