Unfall im EU-Ausland - Tipps für Autofahrer

Nach einem Autounfall einen kühlen Kopf zu bewahren und genau zu wissen, was zu tun ist? Das ist nicht einfach. Erst recht nicht, wenn der Unfall im Ausland passiert. Wir informieren über die notwendigen Schritte und geben Tipps. Darüber hinaus beantworten wir Fragen zum Notfallsystem eCall, mit dem neuere Fahrzeugmodelle ausgestattet sind und das bei schweren Unfällen automatisch die Rettungskräfte verständigt. 

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Ob im eigenen Fahrzeug, Wohnmobil oder einem Mietwagen: Unser kostenloses Online-Tool "Mit dem Auto ins Ausland" hilft Ihnen, gut vorbereitet und sicher auf den Straßen Europas unterwegs zu sein.

Was gehört ins Handschuhfach?

Immer im Handschuhfach dabei haben, sollten Sie die Grüne Karte und den Europäischen Unfallbericht. So sind Sie im Falle eines Unfalls gut gewappnet.


Grüne Karte

Die „Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr“ (Grüne Karte) erhalten Sie von Ihrer Versicherung. Diese Karte enthält Angaben zu Ihrem Fahrzeug, Ihrer Person und zu Ihrer Versicherung (Kontaktdaten und Vertragsnummer). Bei einem Unfall haben Sie somit alle Informationen griffbereit, die der andere Unfallbeteiligte braucht.


Der Europäische Unfallbericht

Erleichtert die Unfallaufnahme vor Ort. Das europaweit einheitlich aufgebaute Formular ist in mehreren Sprachen erhältlich. Die Verwendung des Unfallberichts ist zwar nicht vorgeschrieben, erleichtert aber die spätere Schadensregulierung. Es ist daher zu empfehlen, diesen zu nutzen. Am besten nehmen Sie stets einen zusätzlichen Unfallbericht in der Sprache Ihres Reiselandes mit, für den Fall, dass der Unfallgegner kein eigenes Formular dabei hat. Den Europäischen Unfallbericht erhalten Sie u. a. bei Ihrer Versicherung oder bei verschiedenen Automobilclubs.

Was muss ich am Unfallort tun?

Sichern Sie die Unfallstelle! Wenn Personen zu Schaden gekommen sind, müssen Sie immer die Polizei verständigen. Diese kann aber auch bei der Unfallaufnahme von reinen Blechschäden helfen, insbesondere dann, wenn Sie sich mit dem Unfallgegner nicht einigen können.

WICHTIG: Wurden Sie mit einem Mietfahrzeug in einen Unfall verwickelt, sollten Sie immer die Polizei hinzuziehen, da dies von fast allen Mietwagenunternehmen verlangt wird. Weigert sich die Polizei den Unfall aufzunehmen, sollten Sie sich dies schriftlich bestätigen lassen. Nur so können Sie später nachweisen, dass Sie Ihrer Verpflichtung aus dem Mietvertrag nachgekommen sind. Andernfalls macht Sie das Mietwagenunternehmen vielleicht für den gesamten Schaden haftbar – selbst wenn eine Haftungshöchstgrenze oder -befreiung vereinbart wurde.

  • Fotografieren Sie die Unfallstelle und notieren Sie sich Namen und Anschriften von Zeugen
  • Füllen Sie den Europäischen Unfallbericht aus – am besten zusammen mit dem Unfallgegner

Der Unfallbericht hat später einen großen Einfluss auf die Entscheidung der Versicherung zu Schuld- und Haftungsfragen. Nehmen Sie sich daher ausreichend Zeit und füllen Sie den Bericht möglichst gründlich aus. In der linke Spalte machen Sie Angaben zu Ihrer Person und wie sich der Unfall aus Ihrer Sicht zugetragen hat. Der Unfallgegner macht das gleiche in der rechten Spalte. Bei Meinungsverschiedenheiten können Sie das Feld „Eigene Bemerkungen“ nutzen. Der Unfallbericht sollte von beiden Parteien unterschrieben werden, eine Pflicht hierzu besteht aber nicht. Es sollte für beide Parteien jeweils ein Unfallbericht ausgefüllt werden. Achten Sie daher darauf, dass beide inhaltlich übereinstimmen. 

Um spätere Manipulationen zu verhindern, notieren Sie auf dem Bericht die Anzahl der angekreuzten Kästchen und machen Sie ein Foto von beiden fertig ausgefüllten Berichten. Überprüfen Sie auch die Angaben zur gegnerischen Versicherung und Person. Lassen Sie sich dazu den Ausweis und die Grüne Versicherungskarte des Unfallgegners zeigen. 

Die Schadensregulierung

Diese ist bei Unfällen EU-weit einheitlich. Sie folgt dem Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat. Eine Ausnahme besteht, wenn alle in dem Unfall verwickelten Fahrzeuge im selben Land, z. B. in Deutschland, versichert sind. Dann könnte auch bei einem Unfall im EU-Ausland deutsches Recht zur Anwendung kommen.

Darüber hinaus gibt es in jedem EU-Staat eine Entschädigungsstelle, die in Härtefällen einspringt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn

  • die ausländische Versicherung des Unfallgegners nicht bekannt ist oder diese keinen Regulierungsbeauftragten in Deutschland benannt hat
  • die Versicherung innerhalb von drei Monaten nicht angemessen auf den Entschädigungsantrag reagiert hat
  • das gegnerische Unfallfahrzeug nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden konnte

In Deutschland nimmt der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. diese Aufgabe war. Die Entschädigungsstelle muss innerhalb von zwei Monaten tätig werden.


Die Schadensmeldung

Zur Fristwahrung sollten Sie der gegnerischen Versicherung den Unfall so schnell wie möglich melden. Jede europäische Versicherung hat hierfür einen Ansprechpartner in Deutschland. Dieser Schadensregulierungsbeauftragte entscheidet später im Auftrag der ausländischen Versicherung über Ihren Entschädigungsantrag. Beim Zentralruf der Autoversicherer kann man den zuständigen Beauftragten erfragen. Ihrer eigenen Versicherung sollten Sie den Schaden ebenfalls melden.


Der Entschädigungsantrag

Ihren Antrag auf Entschädigung reichen Sie bei dem zuständigen Schadensregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung ein. Dieser benötigt  i.d.R.:

  • den Unfallbericht
  • einen Kostenvoranschlag für die Reparatur
  • ein Sachverständigengutachten (falls vorhanden)
  • weitere Unterlagen wie etwa eine Rechnung für einen Ersatzmietwagen

Die Versicherung des Unfallgegners oder der Regulierungsbeauftragte muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen des Entschädigungsantrags (inklusive aller erforderlichen Unterlagen) den Schaden beheben oder Ihnen ein Entschädigungsangebot unterbreiten.

Notfallsystem eCall

Seit März 2018 müssen neue Fahrzeugmodelle mit dem Notfallsystem eCall ausgestattet sein. Dieses System alarmiert automatisch die zuständigen Rettungskräfte.


Was ist eCall genau und was macht es?

Die Abkürzung eCall steht für emergency call. Dabei wird ein Gerät ins Fahrzeug eingebaut, das bei einem schweren Unfall automatisch die einheitliche europäische Notfallrufnummer 112 anruft. Neben einer direkten Telefonverbindung erhält die Notrufzentrale wichtige Daten wie den Standort, den Unfallzeitpunkt und die Fahrtrichtung des Fahrzeugs. Ausgelöst wird das System durch Crash-Sensoren wie auch beim Airbag. Bei einfachen Parkremplern löst das System hingegen nicht aus. Man kann aber auch über einen SOS-Taste manuell den Notruf auslösen. Das ist praktisch, damit auch ein Zeuge am Unfallort einen Notruf absetzen kann oder bei einem medizinischen Notfall ohne Unfall.


Welche Vorteile hat eCall?

Das System baut automatisch eine Verbindung zur nächsten Notrufzentrale auf. Dadurch kann zielgerichtet Hilfe geschickt werden, selbst wenn die Insassen nicht sprechen oder sich bewegen können - aber auch, wenn sie ihren Standort nicht kennen. Durch den eCall sollen die Rettungskräfte schneller am Unfallort eintreffen. Die Experten gehen davon aus, dass sich die Wartezeit um ca. 40% in Stadtgebieten und ca. 50% in ländlichen Gegenden verkürzt. Die Europäische Kommission rechnet damit, dass so jährlich 2.500 Menschenleben gerettet werden können und es durch die schnelle Hilfe in zehntausenden Fällen zu weniger schwerwiegenden Verletzungen kommen wird. Der Dienst muss kostenlos zur Verfügung stehen.


Muss ich mein Fahrzeug mit diesem System nachrüsten?

Nein. Die Regelung gilt nur für Fahrzeugmodelle, die ab diesem Stichtag neu auf den Markt kommen. Ältere Modelle müssen Sie also nicht nachrüsten. Nach dem Willen der Kommission soll eine Nachrüstmöglichkeit angeboten werden. Bereits seit einigen Jahren bieten übrigens einige Fahrzeughersteller kostenpflichtige (Teil-) Lösungen an.


Was geschieht mit meinen Daten?

Der eCall sendet Ihre Daten nur bei einem Unfall und nur an die Notrufzentrale. Die Notrufzentrale darf Ihre Daten nur zu Rettungszwecken erheben und darf sie nicht an Dritte weitergeben oder für andere Zwecke verwenden.

Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.