Gibt es ein Rückgaberecht beim Kauf im Einzelhandel?
Ein Rückgaberecht beim Kauf im Einzelhandel gibt es nicht, ebenso wenig ein Recht auf Umtausch oder Widerruf.
Ware, die Sie im Laden gekauft haben, können Sie also nicht einfach so zurückgeben. Doch, was tun, wenn Ihnen das neu gekaufte Kleid nicht mehr gefällt oder das neue Smartphone kaputt ist? Und was hat es mit der Kulanz auf sich? Wir erklären Ihnen Ihre Rechte.
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Kein Rückgaberecht beim Kauf im Einzelhandel: Umtausch und Rücknahme nur auf Kulanz
Beim Einkaufen in einem Geschäft innerhalb der EU sollten Sie beachten, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch gibt.
Dennoch bieten viele Händler ihren Kunden freiwillig ein Rückgaberecht an, meist innerhalb eines festgelegten Zeitraums.
Gut zu wissen
Der Verkäufer entscheidet, ob Sie die Ware einfach nur umtauschen können, einen Gutschein bekommen oder der Kaufpreis erstattet wird.
Bewahren Sie unbedingt Ihre Belege auf, da für einen Umtausch in der Regel ein Kaufnachweis erforderlich ist.
Dieser Nachweis kann beispielsweise ein Kassenbon, ein Preisschild mit Firmenangabe, ein Kontoauszug oder eine Kreditkartenabrechnung sein.
Kein Rückgaberecht beim Kauf im Einzelhandel: Wie ist das mit dem 14-tägigen Widerrufsrecht?
Beim Kauf im Einzelhandel haben Sie in der Regel kein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, wie Sie es sicherlich von Online-Bestellungen her kennen. Sie können die Ware also nicht binnen 14 Tagen einfach so zurückgeben.
Weitere Infos zum 14-tägigen Widerrufsrecht sowie zum Online-Kauf finden Sie auf unserer Internetseite.
Litauen: 14-tägiges Rückgaberecht beim Kauf im Einzelhandel
In Litauen haben Kundinnen und Kunden das Recht unbenutzte Ware innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben. Sie erhalten dann eine Erstattung des vollen Kaufpreises.
Kein Rückgaberecht beim Kauf im Einzelhandel. Aber die gesetzliche Gewährleistung greift bei defekter Ware.
Mangelhafte oder defekte Produkte, die Sie im Laden gekauft haben, können Sie innerhalb von zwei Jahren reklamieren. Diese Regelung ist EU-weit gültig. Wenn beispielsweise die neu erworbene Hose beschädigt ist, greift die gesetzliche Gewährleistung.
Sie haben dann das Recht, vom Verkäufer eine Reparatur oder einen Ersatz zu verlangen. Sollte beides nicht möglich sein, können Sie eine Rückerstattung des Kaufpreises fordern.
Wenn der Mangel jedoch bereits beim Kauf offensichtlich war, wenn das Handydisplay zum Beispiel einen Kratzer aufweist, können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
Gut zu wissen
Bei Gebrauchtwaren kann die Gewährleistungsfrist jedoch verkürzt werden.
Weitere Informationen rund ums Thema "gesetzliche Gewährleistung und Garantie", auch für digitale Produkte, finden Sie auf unserer Internetseite.
Beispiel
Frau Grün hat sich in einem Geschäft eine neue Kaffeemaschine gekauft. Erst zu Hause bemerkt sie, dass diese defekt ist.
Aufgrund ihrer Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung hat Frau Grün die Wahl und kann vom Händler die Reparatur oder den Austausch der Kaffeemaschine fordern.
Ist das nicht möglich, kann sie das Produkt zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen oder eine Preisminderung erhalten.
Worüber müssen die Verkäuferinnen und Verkäufer aufklären?
Der Verkäufer muss Sie unmittelbar vor dem Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung über Ihre Verbraucherrechte aufklären. Ein Hinweis auf der Rechnung oder Quittung reicht nicht. Bleibt die Frage, über welche Rechte die Verkäuferin bzw. der Verkäufer informieren muss:
- Händler müssen ihre Kunden über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren, aber auch über Kundendienst-Leistungen und Garantien. Meist geschieht dies durch einen gut sichtbaren Aushang im Geschäft oder durch einen Hinweis auf der Verpackung.
- Der Händler muss Sie über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung informieren. Dazu zählen u. a. die Produktbezeichnung oder Qualitätsmerkmale, die für das Produkt typisch sind. Es muss aber auch auf eventuelle Fehler oder Defekte, zum Beispiel Gebrauchsspuren oder Retouren-Waren, hingewiesen werden.
- Beim Einkauf muss immer der Gesamtpreis der Ware - einschließlich aller Steuern und Abgaben - angegeben sowie auf Zahlungs- und Lieferbedingungen hingewiesen werden.
- Für Waren, die nicht sofort mitgenommen werden können, die bestellt oder individuell nach Kundenwunsch angefertigt werden, muss der Verkäufer einen genauen Liefertermin nennen.
- Gegebenenfalls muss Sie der Händler beim Kauf über Vertragslaufzeiten undKündigungsbedingungen in Kenntnis setzen.
Kommt der Einzelhändler den Informationspflichten nicht nach, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.
Es besteht allerdings keine Pflicht, Kundinnen und Kunden darauf hinzuweisen, dass sie kein Rückgaberecht beim Kauf im Einzelhandel haben.
In vielen Fällen bieten Händlerinnen und Händler aber freiwillig Umtauschmöglichkeiten an, die als Kulanz gelten, und dies wird häufig sichtbar kommuniziert.
Wichtig
Diese Informationspflichten gelten in diesem Umfang nicht bei Einkäufen des täglichen Bedarfs, zum Beispiel bei Lebensmitteln oder Hygieneartikeln.
Sale in einem anderen EU-Land?
Wann findet in Frankreich, Italien oder Spanien der Sommer- bzw. Winterschlussverkauf statt?
Informationen zu den Sales in anderen EU-Ländern finden Sie auf unserer Internetseite "Schlussverkauf in Europa".
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