Gibt es ein Rückgaberecht beim Kauf im Einzelhandel?
Ein Rückgaberecht beim Kauf im Einzelhandel gibt es nicht, ebenso wenig ein Recht auf Umtausch oder Widerruf.
Ware, die Sie im Laden gekauft haben, können Sie also nicht einfach so zurückgeben. Doch, was tun, wenn Ihnen das neu gekaufte Kleid nicht mehr gefällt oder das neue Smartphone kaputt ist? Und was hat es mit der Kulanz auf sich? Wir erklären Ihnen Ihre Rechte.

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Kein Rückgaberecht beim Kauf im Einzelhandel: Umtausch und Rücknahme nur auf Kulanz
Beim Einkaufen in einem Geschäft innerhalb der EU besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Umtausch.
Viele Händler nehmen jedoch die Ware aus Kulanz freiwillig zurück, oft innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens.
Gut zu wissen
Nimmt der Verkäufer die Ware aus Kulanz zurück, ist es seine Entscheidung, ob Sie das Produkt gegen ein anderes umtauschen können. Oder ob er es zurücknimmt und Ihnen einen Gutschein ausstellt. Oder ob er Ihnen den Kaufpreis erstattet.
Tipp: Bewahren Sie unbedingt Ihre Belege auf! Denn für einen Umtausch verlangt der Händler oftmals einen Nachweis darüber, dass das Produkt tatsächlich bei ihm erworben wurde. Als Nachweis dient üblicherweise der Kassenbon. Aber auch ein Preisschild mit Firmenangabe, ein Kontoauszug oder eine Kreditkarten-Abrechnung werden von den meisten Händlern akzeptiert.
Kein Rückgaberecht beim Kauf im Einzelhandel: Gibt es ein 14-tägigen Widerrufsrecht?
Beim Kauf im Einzelhandel haben Sie kein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dies gilt nur im Online-Handel, aber nicht beim Kauf im Ladengeschäft.
Weitere Infos
zum 14-tägigen Widerrufsrecht sowie zum Online-Kauf finden Sie auf unserer Internetseite.
Ausnahme Litauen: 14-tägiges Rückgaberecht beim Kauf im Einzelhandel
In Litauen haben Kundinnen und Kunden das Recht, unbenutzte Ware innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben. Sie erhalten dann die Erstattung des vollen Kaufpreises.
Kein Rückgaberecht beim Kauf im Einzelhandel. Aber die gesetzliche Gewährleistung greift bei defekter Ware.
Mangelhafte oder defekteProdukte, die Sie im Laden gekauft haben, können Sie innerhalb von zwei Jahren reklamieren. Hier greift die gesetzliche Gewährleistung.
Sie haben somit das Recht, vom Verkäufer eine Reparatur oder einen Ersatz zu verlangen. Sollte beides nicht möglich sein, können Sie eine Erstattung des Kaufpreises fordern.
Wenn der Mangel jedoch bereits beim Kauf offensichtlich war, wenn zum Beispiel das Handydisplay einen Kratzer aufweist, können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Denn die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich nur auf Mängel, die nach dem Kauf auftreten und nicht bereits zum Zeitpunkt des Kaufs sichtbar oder bekannt waren.
Gut zu wissen
Bei Gebrauchtwaren kann die Gewährleistungsfrist verkürzt werden.
Weitere Informationen rund ums Thema "gesetzliche Gewährleistung und Garantie", auch für digitale Produkte, finden Sie auf unserer Internetseite.
Beispiel
Frau Muster kauft sich in einem Möbelgeschäft einen neuen Kleiderschrank. Zu Hause stellt sie fest, dass eines der Innenfächer leicht verzogen ist. Der Mangel war beim Kauf nicht erkennbar, weil der Schrank in Einzelteilen geliefert wurde.
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Gewährleistungsrechte hat Frau Muster nun die Wahl, vom Verkäufer entweder eine Reparatur oder einen Austausch des Schrankes zu verlangen. Falls dies nicht möglich ist, kann sie den Schrank zurückgeben und den Kaufpreis zurückfordern. Alternativ kann sie auch den Schrank behalten und eine Preisminderung verlangen, falls sie ihn trotz des Fehlers behalten möchte.
Worüber müssen die Verkäuferinnen und Verkäufer aufklären?
Der Verkäufer muss Sie unmittelbar vor dem Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung über Ihre Verbraucherrechte aufklären. Ein Hinweis auf der Rechnung oder Quittung reicht nicht aus. Bleibt die Frage, über welche Rechte die Verkäuferin bzw. der Verkäufer informieren muss:
- Händler müssen ihre Kunden über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren, aber auch über Kundendienst-Leistungen und Garantien. Meist geschieht dies durch einen gut sichtbaren Aushang im Geschäft oder durch einen Hinweis auf der Verpackung.
- Der Händler muss Sie über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung informieren. Dazu zählen u. a. die Produktbezeichnung oder Qualitätsmerkmale, die für das Produkt typisch sind. Es muss aber auch auf eventuelle Fehler oder Defekte, zum Beispiel Gebrauchsspuren oder Retouren-Waren, hingewiesen werden.
- Beim Einkauf muss immer der Gesamtpreis der Ware - einschließlich aller Steuern und Abgaben - angegeben sowie auf Zahlungs- und Lieferbedingungen hingewiesen werden.
- Für Waren, die nicht sofort mitgenommen werden können, die bestellt oder individuell nach Kundenwunsch angefertigt werden, muss der Verkäufer einen genauen Liefertermin nennen.
- Gegebenenfalls muss Sie der Händler beim Kauf über Vertragslaufzeiten undKündigungsbedingungen in Kenntnis setzen.
Kommt der Einzelhändler den Informationspflichten nicht nach, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.
Es besteht allerdings keine Pflicht, Kundinnen und Kunden darauf hinzuweisen, dass sie kein Rückgaberecht beim Kauf im Einzelhandel haben.
In vielen Fällen bieten Händlerinnen und Händler aber freiwillig Umtauschmöglichkeiten an, die als Kulanz gelten, und dies wird häufig sichtbar kommuniziert.
Wichtig
Diese Informationspflichten gelten in diesem Umfang nicht bei Einkäufen des täglichen Bedarfs, zum Beispiel bei Lebensmitteln oder Hygieneartikeln.
Sale in einem anderen EU-Land?
Wann findet in Frankreich, Italien oder Spanien der Sommer- bzw. Winterschlussverkauf statt?
Informationen zu den Sales in anderen EU-Ländern finden Sie auf unserer Internetseite "Schlussverkauf in Europa".
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