Ungerechtfertigtes Geoblocking in der gesamten EU verboten

Als "Geoblocking" werden alle Geschäftspraktiken bezeichnet, bei denen ein Verbraucher u.a. aufgrund seiner Nationalität, seines Wohnortes, seines Aufenthaltsorts, des Austellungorts seines Zahlungsmittels, des Standortes seines Zahlungskontos, der Sprachauswahl oder der Lieferadresse benachteiligt wird.

Seit dem 3. Dezember 2018 ist das ungerechtfertigte Geoblocking mit dem Erlaß der Geoblocking-Verordnung in der gesamten EU verboten. Die Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) sind in den meisten EU-Mitgliedstaaten die offiziellen Geoblocking-Kontakstellen. Zusätzlich gibt es in jedem EU-Land eine Durchsetzungsbehörde, die Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung ahndet. In Deutschland wurde die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde ernannt.

1. Welche Ansprüche garantiert Ihnen die Geoblocking-Verordnung?

  • Keine Diskriminierung
    Anbieter dürfen den Zugang zu ihrer Webseite nicht mehr z.B. aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Verbauchers sperren oder beschränken. Eine Ausnahme gilt, wenn die Umleitung aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (EU-Recht oder nationales Recht wie z.B. Verkaufsverbot von Feuerwerk, best. Mediakamenten, etc.).
  • Webseiten-Umleitung nur nach Zustimmung
    Die Umleitung auf länderspezifische Webseiten darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers erfolgen.
  • Digitale Dienstleistungen müssen EU-weit in Anspruch genommen werden können
    Digital bereitgestellte Dienstleistungen, die nicht urheberrechtlich geschützt sind (Cloud-Dienste oder Web-Hosting), müssen in der gesamten EU erworben werden können.
  • Gleiche Bedingungen für alle Verbraucher in der EU
    Die Geschäftsbedingungen des Anbieters müssen für alle Verbaucher in der EU gleich sein. Zudem muss es einem Verbraucher aus einem anderen EU-Land ermöglicht werden, die Dienstleistungen im Land des Anbieters zu den gleichen Bedingungen wie ein Inländer zu erhalten ("shop like a local").
  • Einheitliches und kostenfreies Zahlungsmittel für alle Verbraucher neben der Überweisung
    Der Anbieter wählt die von ihm angebotenen Zahlungsmittel weiterhin frei aus. Jedoch muß der Anbieter für Verbraucher aus unterschiedlichen EU-Ländern die gleichen Zahlungsmittel anbieten (z.B. Lastschriftverfahren wird für Kunden aus Deutschland angeboten, dann auch für Kunden aus Frankreich).
Eine Frau sitzt auf einem Sofa und lacht. In ihrer Hand hält sie ein Smartphone und auf ihrem Schoß liegt ein Laptop.

2. Online Broschüre: Geoblocking

Informationen und Verbraucher-Tipps rund um das Thema Geoblocking.

Dateigröße: 0,7 MB

3. Ziele der Geoblocking-Verordnung

  • Besserer Zugang zu online angebotenen Waren und Dienstleistungen
     
  • Stärkung und Ausbau des digitalen Binnenmarkts
     
  • Rechtssicherheit für Verbraucher und Unternehmer
     
  • Senkung der Transaktionskosten
     
  • Verringerung des Verwaltungsaufwands

4. Konkrete Beispiele für das Geoblocking

a) Sie möchten in einem italienischen Online-Shop Schuhe kaufen. Jedoch werden Sie automatisch auf den speziell für deutsche Verbaucher eingerichteten Online-Shop des Unternehmens weitergeleitet. Oft unterscheiden sich sowohl die Preise als auch das Angebot in den unterschiedlichen Länder-Shops.
 

b) Der Anbieter liefert ausschließlich nach Italien. Sie geben wie vom Anbieter gefordert eine italienische Lieferadresse an (z.B. von Freunden oder einem Logistikunternehmen in Italien). Trotzdem können Sie den Kauf nicht abschließen, da Sie ein deutsches Zahlungsmittel oder eine deutsche Rechnungsadresse angegeben haben.
 

c) Sie wollen mit einer deutschen Kreditkarte den Online-Kauf abschließen. Jedoch nimmt der Online-Shop ausschließlich italienische Kreditkarten an und bietet Ihnen kein alternatives Zahlungsmittel an. Der Kaufvorgang wird abgebrochen.

5. Wann gilt die Geoblocking-Verordnung nicht?

Nachfolgend haben wir Ihnen einige Wirtschaftsbereiche aufgelistet, für die die Geoblocking-Verordnung nicht gilt. Der Hintergrund für diese Ausnahmen ist, dass für diese Bereiche oft spezielle Regelungen bereits erlassen worden sind. 

Die Geoblocking-Verordnung gilt nicht für digitale Dienstleistungen, die Informationen über Bild und Ton wiedergeben und die in Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Inhalten oder Werken stehen.

Aber, dank der Europäischen Verordnung 2017/1128, haben Sie seit 2018 EU-weit Zugriff auf Ihre Online-Medienkonten. Wenn Sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, können Sie Ihre bereits bestehenden, kostenpflichtigen Abonnements und Downloads weiterhin nutzen.

Dazu gehören:

  • Streaming- oder Videoplattformen (Beispiele: Netflix, Amazon, YouTube),
  • digitale Bücher zum Herunterladen,
  • Wiederholungen von Fernsehsendungen auf privaten nationalen Fernsehkanälen,
  • Sportveranstaltungen, die von Premium-Diensten übertragen werden.

Das Abonnement muss Ihnen unter denselben Voraussetzungen zur Verfügung stehen wie zu Hause: 

  • Zugang zu denselben Inhalten und Auswahlmöglichkeiten,
  • für dieselbe Anzahl von Geräten und Nutzern,
  • mit denselben technischen Eigenschaften.

Bei der Übertragungsqualität müssen hingegen eventuell Abstriche gemacht werden. Wichtig: Der Abschluss eines Abonnements selbst ist weiterhin nur im Wohnsitzland möglich. Beispiel: Ein Nutzer aus Deutschland kann auch weiterhin kein Abonnement bei einem französischen Anbieter abschließen. Außerdem enthält die Verodnung keine Definition des begriff "vorübergehend". Der Anbieter darf Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort anhand Ihrer Rechnungsadresse, des verwendeten Zahlungsmittels, Ihrer IP-Adresse, Ihres Internetzugangsvertrags usw. überprüfen.

Die nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie alle anderen kostenfreien Dienste bilden jedoch weiterhin eine Ausnahme. Ihre Online-Inhalte können für Nutzer aus einem anderen Land weiterhin blockiert werden.  

    Beispiele:

    • ärztliche Behandlungen
    • Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln

    Beispiele:

    • Bankdienstleistungen
    • Kredite
    • Versicherungen
    • Geldanlagen

    Beispiele:

    • Flugverkehr
    • Bahnfahrten
    • Fernbusreisen

    Beispiele:

    • Lotterie
    • Glücksspiele in Kasinos
    • Sport-Wetten

    Dies sind Produkte, die gegen EU-Recht oder das Recht des jeweiligen EU-Landes verstoßen, in dem der Anbieter seinen Sitz hat (z.B.: Feuerwerkskörper).

    Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.