Die Dienstleistungsrichtlinie: Darum geht es...
Sie wollen Fachpersonal aus einem EU-Nachbarland beauftragen? Oder in Liechtenstein, Norwegen oder Island z.B. ein Auto mieten?
Im Europäischen Wirtschaftsraum gilt nicht nur der freie Verkehr für Waren und Personen, sondern auch für Dienstleistungen.
I. Hintergrund
Dank der EU-Dienstleistungsrichtlinie haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit aus einer großen Auswahl von Dienstleistungen zu konkurrenzfähigen Preisen frei zu wählen. Hier finden Sie eine Zusammenfassung, was die Dienstleistungsrichtlinie beinhaltet.
Da sich die Vorschriften in den einzelnen EU-Ländern teilweise voneinander unterscheiden, benötigen Verbraucherinnen und Verbraucher verlässliche Informationen, was bei der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu beachten ist.
Zu diesem Zweck wurde das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) mit den folgenden Aufgaben zum Thema Dienstleistung in der EU betraut:
- Information zu den rechtlichen Anforderungen an den Verbraucherschutz in der EU
- Beratung und Hilfestellung in Einzelfragen
- Praktische Unterstützung im Streitfall
II. Diese Unternehmen erbringen Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie
- Reisebüros, Freizeitparks und Fitnesscenter
- Mietwagenfirmen und Umzugsunternehmen
- Handwerksbetriebe und Architekturschaffende
- Angehörige der steuerberantenden Berufe und Anwaltschaften
- Sachverständige
- Privatschulen und Lehrpersonal
- Fahrschulen
- Strom-, Gas- und Wasserversorgung
- Bestattungsunternehmen
III. Auf diese Wirtschaftsbereiche kann die Dienstleistungsrichtlinie nicht angewendet werden:
- Finanzen (Banken, Versicherungen, Altersvorsorge, Anlageberatung)
- Gesundheit (medizinische Versorgung, Therapien, usw.)
- Kommunikation (Telefon-, Internet, Kabelfernsehen, etc.)
- Glücksspiel
- Sicherheit (Transport und Aufbewahrung von Geld und Wertsachen)
- Staatliche Grundversorgung
IV. Die Vorteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU
1. Einheitlicher Standard und Regelung
Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben mit der Richtlinie dafür gesorgt, dass die nationalen Rechtsvorschriften zu Dienstleistungen aneinander angeglichen werden. Damit wird ein einheitlicher Deinstleistungsstandard in allen EU-Ländern, Liechtenstein, Norwegen, Island sowie im Vereinigten Königreich sichergestellt. Zudem wurden in der Richtlinie bestimmte Informationspflichten des Unternehmers gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern festgelegt (zum Beispiel Kontaktdaten, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsklauseln, anwendbares Recht und / oder Gerichtsstand).
2. Weniger Verwaltungsaufwand
Seit der Umsetzung der Richtlinie benötigen Verbraucherinnen und Verbraucher keine Genehmigung von der Behörde Ihres Wohnsitzlandes, um eine Dienstleistung in oder aus dem EU-Ausland zu nutzen.
3. Diskriminierungsverbot
Aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Wohnsitzes dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht diskriminiert werden. Das heißt: die Verweigerung einer Dienstleistung oder ein höherer Preis oder schlechtere Vertragsbedingungen allein aufgrund der Nationalität ist verboten. Mit Einführung der Geoblocking-Verordnung ist damit weitgehend Schluss, zum Beispiel beim Einkaufen im Internet. Ausnahmen gelten nur bei objektiv gerechtfertigten Gründen. Ein solcher Grund kann beispielsweise der deutlich höhere Kostenaufwand bei einer Lieferung ins Ausland sein.
4. Besondere Beratungsstellen
In jedem EU-Mitgliedsstaat sowie in Liechtenstein, Norwegen und Island gibt es eine Kontaktstelle für Dienstleistungen. Diese Informiert die Verbraucherinnen und Verbraucher über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Rechtsschutzmöglichkeiten in den anderen EU-Mitgliedstaaten. Dort erhalten sie auch Kontaktdaten von Verbänden und Organisationen, die sie darüber hinaus unterstützen.
Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.