Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)

Wenn Sie in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Sie mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC = European Health Insurance Card) Zugang zur medizinischen Versorgung aller 28 EU-Mitgliedstaaten sowie in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. Die EHIC befindet sich auf der Rückseite Ihrer nationalen Krankenversichertenkarte.

Doch Vorsicht: Es kann vorkommen, dass Sie die Behandlungskosten, je nach Land, vorstrecken müssen. Ihre gesetzliche Krankenversicherung übernimmt anschließend die Kosten, die nach dem jeweiligen ausländischen Recht erstattungsfähig sind.

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Privat versichert?

Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Vertragspartner oder der Beihilfestelle. Entscheidend ist der jeweilige Versicherungsumfang, der sich allein aus dem Versicherungsvertrag ergibt.

Es ist keine Selbstverständlichkeit, dass die Kosten für gesonderte Leistungen wie zum Beispiel Chefarztbehandlung, Ein-Bett-Zimmer, medizinische Bäder oder Krankenrücktransport in die Heimat durch die private Krankenversicherung oder durch die Beihilfe abgedeckt werden.

Krank im Ausland: Was tun?

Sie müssen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund eines medizinischen Notfalls zum Arzt oder in ein Krankenhaus?

Kein Problem: Mit Ihrer EU-Krankenversicherungskarte haben Sie einen Anspruch auf medizinische Versorgung. Das bedeutet: Sie können genauso zum Doktor oder in die Klinik gehen, um medizinische Hilfe zu erhalten, wie Einheimische. Ihre gesetzliche Krankenversicherung übernimmt anschließend die Kosten, die nach dem jeweiligen ausländischen Recht erstattungsfähig sind.

Wichtig

Bitte beachten Sie, dass die Europäische Krankenversicherungskarte in Andorra, Monaco, San Marino, auf den britischen Kanalinseln, auf den Färöer-Inseln, auf der Isle of Man, auf Spitzbergen (Svalbard) und im Vatikanstaat keine Gültigkeit hat.

Medizinischer Notfall im Ausland: Ambulante Behandlung

Darunter versteht man medizinisch notwendige Behandlungen und Sachleistungen (Medikamente und Vebandmaterial), die nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden können. In der Regel kann man nach einer ambulanten Behandlung die Arztpraxis oder das Krankenhaus gleich wieder verlassen.

Beispiel

Herr Mustermann ist beim Strandspaziergang in Italien in eine Scherbe getreten. Die Schnittwunde ist so tief, dass sie genäht werden muss.

Mit der EHIC kann Herr Mustermann problemlos medizinische Hilfe in Anspruch nehmen und sich in einer Arztpraxis oder in einem Krankenhaus in medizinische Behandlung begeben.

Medizinischer Notfall: Krankenhausaufenthalt im Ausland

Unter der stationären Behandlung versteht man die Unterbringung in einem Krankenhaus, zum Beispiel nach einem schweren Autounfall.

Die Erstattung der Behandlungskosten durch die deutsche Krankenkasse erfolgt nach gesetzlichen Leistungsregeln des Urlaubslandes. Das heißt: Es werden nur die Kosten medizinischer Leistungen übernommen, die auch einheimischen Versicherten im Urlaubsland nach dem dortigen gesetzlichen Krankenversicherungssystem gewährt werden.

Das Krankenhaus im EU-Ausland muss dem öffentlichen Gesundheitssystem angeschlossen sein. Wer Behandlungsleistungen in Anspruch nimmt, die nach den gesetzlichen Leistungsregeln des Urlaubslandes nicht abgedeckt sind, gilt andernfalls als Privatpatient und bekommt die Kosten nicht erstattet.

Tipp

Teilen Sie dem Krankenhaus am besten sofort mit, dass Sie eine Behandlung im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems wünschen.

Keine Erstattung medizinischer Sonderleistungen

Kosten für medizinische Bäder oder Massagen werden grundsätzlich nicht übernommen. Dies gilt auch für medizinische Sonderleistungen wie Chefarztbehandlung oder Ein-Bett-Zimmer.

Die Krankenkasse erstattet nur medizinisch notwendige Behandlungen und Sachleistungen während des Krankenhausaufenthaltes, zum Beispiel Medikamente, Verbandmaterial und Verpflegung.

Die Kosten für unaufschiebbare stationäre Notbehandlungen und Sachleistungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nur bis zur Rückkehr nach Deutschland übernommen.

Wenn Sie sich im Urlaubsland unbegründet in stationäre Behandlung begeben, bleiben Sie mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Kosten sitzen. Es handelt sich dann nämlich nicht mehr um eine Notfallbehandlung.

Tipps zur medizinischen Behandlung im Ausland

Häufig kommt es vor, dass Patienten die Kosten für eine Behandlung bei einem ausländischen Arzt trotz der Europäischen Krankenversicherungskarte zunächst vorstrecken müssen. Eine direkte Abrechnung mit der deutschen Krankenkasse gibt es nur in Ausnahmefällen.

Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen, damit es am Ende bei der Erstattung der Behandlungskosten zu keinerlei Problemen mit der deutschen Krankenkasse kommt:
 

  • Europäische Krankenversicherungskarte wird nicht anerkannt?
    Akzeptiert die Arztpraxis oder das Krankenhaus die Versicherungskarte nicht, müssen Sie die ärztliche Leistung zunächst aus eigener Tasche bezahlen. Für die nachträgliche Kostenerstattung benötigen Sie eine nachvollziehbare und detaillierte Rechnung. Bewahren Sie diese deshalb gut auf, genauso wie Zahlungsbelege für verschriebene Arzneimittel.
  • Welche Leistungen werden erstattet?
    Die Erstattung der Behandlungskosten durch die deutsche Krankenkasse erfolgt nach den gesetzlichen Leistungsregeln des Urlaubslandes.
    Das heißt: Kosten werden nur in der Höhe übernommen, wie sie das jeweilige Land den einheimischen Versicherten gewährt. Wird eine bestimmte Behandlung in einem anderen EU-Land nicht übernommen, zum Beispiel eine Zahnbehandlung, muss Ihnen die Krankenkasse die Behandlungskosten bis zur Höhe der deutschen Kassentarife bezahlen.
  • Öffentliches Gesundheitssystem
    Der behandelnde Arzt im EU-Ausland muss zum öffentlichen Gesundheitssystem gehören. Wer sich hier in die Hände eines Arztes ohne kassenärztliche Zulassung begibt, gilt als Privatpatient und wartet vergeblich auf die Kostenerstattung durch seine deutsche Krankenkasse.

Erstattung der Behandlungskosten

Im Idealfall legen Sie bei einem medizinischen Notfall dem behandelnden Arzt oder Krankenhauspersonal Ihre EU-Krankenversicherungskarte vor. Anschließend müssen Sie noch ein Formular der ausländischen Krankenkasse ausfüllen und können dann die medizinische Versorgung des jeweiligen EU-Landes in Anspruch nehmen ohne in Vorleistung treten zu müssen.

Allerdings läuft das in der Praxis leider nicht immer so reibungslos ab. Wenn Sie gesetzlich versichert sind und Ihre Behandlung im Urlaubsland bereits aus eigener Tasche bezahlt haben, können Sie die Kostenerstattung entweder direkt vor Ort bei der gesetzlichen Krankenkasse des Behandlungslandes oder nach der Rückkehr bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung beantragen.

Kostenerstattung durch ausländische Krankenkasse

Sind Sie bereits in Vorleistung getreten, so können Sie sich direkt an die ausländische Krankenkasse wenden und dort die Erstattung beantragen. Die ausländische Krankenkasse erstattet dann unter Anwendung des Rechts des Urlaubslandes nach ihren eigenen Sätzen.

Wichtig

Die Behandlung muss im gesetzlichen Leistungskatalog des Urlaubslandes enthalten sein. Ansonsten gehen Sie leer aus.

Kostenerstattung durch deutsche Krankenkasse (nach ausländischem Recht)

Sollten Sie trotz Vorlage Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte in der Arztpraxis oder im Krankenhaus in Vorleistung treten müssen, können Sie sich zur Erstattung der Behandlungskosten an die deutsche Krankenkasse wenden.

Die deutsche Krankenkasse wendet grundsätzlich das Recht des Behandlungslandes an und erstattet nach den dortigen Sätzen. Meist werden solche medizinischen Leistungen erstattet, die auch ein Patient aus dem Behandlungsland beanspruchen könnte. 

Wenn beispielsweise eine Zahnarztbehandlung im Urlaubsland zwar nicht im gesetzlichen Leistungskatalog enthalten ist, wohl aber im deutschen Behandlungskatalog, dann wendet die deutsche Krankenkasse automatisch das deutsche Recht und damit die eigenen Sätze an.

Erstattung der Behandlungskosten durch deutsche Krankenkasse (nach deutschem Recht)

Möchte Ihre Krankenkasse deutsches Recht anwenden und nach ihren eigenen Sätzen abrechnen, geht das nur mit Ihrem vorherigen Einverständnis. Es sei denn, das Recht des Behandlungslandes sieht für die Behandlung keine Erstattung vor.

Entscheiden Sie sich für die Erstattung nach den deutschen Vertragssätzen, so werden bestimmte Teile vom Erstattungsbetrag abgezogen:

  • die Verwaltungsgebühren von 5 - 12 % des Rechnungsbetrags,
  • bzw. ein Mindest- oder Höchstbetrag,
  • sowie die üblichen Zuzahlungen.

Sind Sie mit der Anwendbarkeit des deutschen Rechts einverstanden, können für medizinische Versorgung entrichtete Zahlungen im EU-Ausland, die über den deutschen Kostensätzen liegen, nicht erstattet werden. Auch die Kosten für im EU-Ausland gekaufte Arzneimittel können nicht erstattet werden, wenn diese in Deutschland nicht zugelassen sind.

Mit einer Auslandsreise-Krankenversicherung lassen sich solche finanziellen Nachteile vielleicht vermeiden. Wer diese rechtzeitig abschließt, kann in der Regel den Ersatz der restlichen Kosten für die medizinische Versorgung verlangen, falls sie von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden.

Krank auf Dienstreise: Das sollten Sie beachten

Sollten Sie während einer Geschäftsreise erkranken, müssen Sie Ihren Arbeitgeber und Ihre Krankenkasse schnellstmöglich über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Dauer informieren. Geben Sie am besten auch die Adresse des Aufenthaltsortes und eventuell eine Telefonnummer mit an unter der man Sie erreichen kann, zum Beispiel wenn Sie für längere Zeit in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus im EU-Ausland sind.

Außerdem sollten Sie unverzüglich einen Arzt aufsuchen, der Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Diese ist sofort an den Arbeitgeber sowie an die Krankenkasse zu senden.