Geplante medizinische Behandlung im Ausland – Kostenerstattung

Wer sich gezielt im Ausland behandeln lassen möchte, sollte dies im Voraus gut planen.

Ob und wie die Kosten erstattet werden, hängt davon ab, ob die Behandlung genehmigt wurde oder nicht.

Außerdem spielt es eine Rolle, ob der Patient die Kosten vorstreckt und welches Recht – das des Heimatlandes oder das des Behandlungslandes – zur Anwendung kommt.

Wer sich in einem ausländischen Krankenhaus stationär behandeln lassen möchte, braucht zwingend die Genehmigung seiner Krankenkasse!

Geplante ambulante Behandlung (ohne Genehmigung)

In den meisten Fällen können Sie sich im EU-Ausland ohne vorherige Genehmigung Ihrer Krankenkasse ambulant behandeln lassen. Eine Ausnahme gilt für Behandlungen, die auch im Inland genehmigungspflichtig sind, wie zum Beispiel Kieferorthopädie, Zahnersatz, Kuren oder Psychotherapie.

Die Behandlungskosten werden im Ausland direkt an den Arzt (bzw. bei Medikamenten an die ausländische Apotheke) bezahlt. Anschließend beantragt der Patient die Erstattung bei seiner Krankenkasse unter Vorlage der detaillierten Rechnungen.

Die deutsche Krankenkasse muss nur die Kosten für medizinische Leistungen übernehmen, die auch in Deutschland erstattet werden. Das heißt, der Patient bleibt auf den Kosten sitzen, die im Behandlungsland den dort gesetzlich Versicherten gewährt werden, in Deutschland aber nicht.

Sie möchten sich in einem anderen EU-Land zahnärztlich behandeln lassen?  

Hier finden Sie Informationen zur geplanten Zahnbehandlung im EU-Ausland.

Geplante ambulante Behandlung (mit Genehmigung)

Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Sie bereits vor Beginn der geplanten Behandlung im Ausland das Formular S2 (oder E112) bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Dieses müssen Sie nach Erhalt bei der Krankenversicherung im Behandlungsland vorlegen. Eine vollständige Liste der Krankenkassen in der EU finden Sie hier.

Nachdem Sie sich mit der ausländischen Krankenkasse in Verbindung gesetzt haben, sollten Sie im Idealfall wie ein im Behandlungsland versicherter Patient behandelt werden und keine Vorleistungen erbringen müssen.

Wenn Sie dennoch in Vorleistung treten müssen, gibt es drei Alternativen für die Erstattung der Behandlungskosten.

1. Kostenerstattung durch die ausländische Krankenkasse

Wenden Sie sich an die ausländische Krankenkasse und beantragen Sie die Kostenerstattung. Diese erstattet dann nach ihren eigenen Sätzen und unter Anwendung des nationalen Rechts (Beispiel: bei einer Behandlung in Italien gilt italienisches Recht).

Ist die Behandlung im Behandlungsland nicht im gesetzlichen Leistungskatalog enthalten, werden die Behandlungskosten von der ausländischen Krankenkasse nicht erstattet.

In bestimmten Fällen nimmt die deutsche Krankenkasse eine ergänzende Erstattung vor. Aber nur dann, wenn Sie einen Teil der Kosten selbst tragen und dieser Betrag – zusammen mit den von der ausländischen Krankenkasse übernommenen Kosten – unter den deutschen Sätzen liegt. Die Differenz wird dann von der deutschen Krankenkasse erstattet, höchstens jedoch die tatsächlich entstandenen Kosten.

2. Kostenerstattung durch die deutsche Krankenkasse (nach nationalem Recht des Behandlungslandes)

Sie wenden sich zwecks Erstattung der Behandlungskosten an die deutsche Krankenkasse. Diese wendet grundsätzlich das Recht des Behandlungslandes an und erstattet damit nach den dortigen Sätzen.

Demnach werden nur solche medizinischen Leistungen erstattet, die auch ein Patient aus dem Behandlungsland beanspruchen könnte. Wenn aber im Behandlungsland, die Behandlung nicht im gesetzlichen Leistungskatalog enthalten ist, jedoch im deutschen, dann wendet die deutsche Krankenkasse automatisch das deutsche Recht an.

3. Kostenerstattung durch die deutsche Krankenkasse (nach deutschem Recht)

Alternativ kann die deutsche Krankenkasse nach deutschen Sätzen erstatten. Hierfür ist jedoch Ihr Einverständnis erforderlich, es sei denn, das Recht des Behandlungslandes sieht in diesem Fall keine Erstattung vor. Die deutsche Krankenkasse braucht dann nur die Kosten für medizinische Leistungen zu übernehmen, die auch in Deutschland erstattet werden.

Der deutsche Patient würde also auch auf den Kosten für eine Behandlung sitzen bleiben, die im Behandlungsland den dort gesetzlich Versicherten gewährt wird, in Deutschland aber nicht.

Entscheiden Sie sich für die Erstattung nach den deutschen Vertragssätzen, werden Ihnen allerdings Verwaltungskosten in Höhe von 5 bis 12 Prozent des Rechnungsbetrages sowie die üblichen Zuzahlungen vom Erstattungsbetrag abgezogen.

Wenn Sie sich mit der Anwendbarkeit des deutschen Rechts einverstanden erklären, können im EU-Ausland geleistete Zahlungen für medizinische Leistungen, die über den deutschen Kostensätzen liegen, nicht erstattet werden.

Auch die Kostenerstattung für im EU-Ausland gekaufte, jedoch in Deutschland nicht zugelassene Medikamente, ist nicht möglich.

Sie sollten sich also darauf einstellen, dass Sie auf einem Teil Ihrer Behandlungskosten sitzen bleiben, weil die gesetzlichen Krankenkassen berechtigt sind, Abzüge vorzunehmen.

Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder über die günstigste Kostenerstattung zu informieren.

Checkliste: Was bei einem geplanten Arztbesuch im Ausland zu beachten ist

Kosten, Qualität, Sprachbarrieren, Nachbehandlung... Wer sich im europäischen Ausland behandeln lassen will, sollte die Vor- und Nachteile genau abwägen.

Eine größere Entfernung zum Behandlungsort kann mit einer langen und anstrengenden An- und Abreise verbunden sein. Und wenn die Behandlung nicht an einem Tag abgeschlossen werden kann, ist sicherlich auch eine Übernachtung erforderlich. Dies kann durchaus eine zusätzliche Erschwernis und besondere Belastung darstellen.

Da sich die medizinischen Standards innerhalb der Europäischen Union weitgehend angeglichen haben, bedeutet eine billigere Behandlung keineswegs eine schlechtere Qualität und damit ein höheres Behandlungsrisiko.

In aller Regel müssen die Kosten für die Reise, Verpflegung und Übernachtungen aus eigener Tasche bezahlt werden. Bei der Kalkulation sollten Sie realistisch sein, denn nur so lassen sich die Ihnen letztlich entstehenden Gesamtkosten ermitteln.

Viele ausländische Arztpraxen haben einen Internetauftritt in deutscher Sprache. Das ist hilfreich, um sich einen ersten Eindruck zu verschaffen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die Mitarbeiter der Praxis die Sprache beherrschen. Es empfiehlt sich daher, vorab ein Telefonat oder ein persönliches Gespräch mit dem behandelnden Arzt zu führen.

Nicht zu vergessen: Auch bei der späteren Kostenerstattung kann die Sprache ein Hindernis sein, wenn Abrechnungen oder Originalrechnungen der Krankenkasse nicht in deutscher Sprache vorgelegt werden können.

Einige gesetzliche Krankenkassen haben Partnerschaftsverträge mit ausländischen Ärzten oder Kliniken. Das bietet den Patienten mehr Sicherheit hinsichtlich des Qualitätsstandards. Außerdem müssen die Behandlungskosten in der Regel nicht vorgestreckt werden, wenn die Krankenkasse direkt abrechnet. Die Kontaktaufnahme mit der eigenen Krankenkasse kann sich also lohnen.

Neben Empfehlungen aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis ist auch die Informationsbeschaffung in Internetforen sinnvoll. Allerdings sollte man prüfen, ob der Eintrag noch aktuell ist, da die Informationen veraltet sein können. Auch die Seriosität des Eintrags sollte überprüft werden. Oft ist nicht direkt erkennbar, wer den Eintrag verfasst hat, außerdem sind manche Beiträge kurz und einseitig. Achten Sie daher auf Länge und Ausgewogenheit der Darstellung.

Vor Reiseantritt sollten Sie den Umfang der Kostenübernahme klären. Bei einem Zahnarztbesuch benötigen Sie einen detaillierten Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes in deutscher Sprache. Ohne vorherige Genehmigung zahlt die Krankenkasse im Nachhinein nichts.

Übersteigt die Endabrechnung den genehmigten Betrag, müssen Sie die Differenz selbst tragen. Privatleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer müssen Sie immer selbst bezahlen.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob sie einen Kooperationsvertrag mit einer Arztpraxis oder einem Krankenhaus im EU-Ausland abgeschlossen hat. In diesem Fall brauchen Sie die Behandlungskosten nicht vorzustrecken, da die Krankenkasse direkt mit dem Arzt oder der Klinik abrechnet.

Viele Kliniken, vor allem in Osteuropa, bieten auch Wellness-Angebote an, die sich positiv auf den Behandlungsverlauf auswirken können. Auch von einer günstigen Unterkunftsmöglichkeit kann der Patient möglicherweise profitieren.

Manche Arztpraxen, Kliniken oder Reiseveranstalter bieten auf ihren Homepages entsprechende Pauschalangebote an. Aber auch hier gilt es, genau hinzuschauen. Ein auf den ersten Blick günstiges Angebot kann sich im Nachhinein als „teures Vergnügen“ entpuppen.

Die Nachsorge kann aufgrund der Entfernung schwierig sein. Ein Vorteil ist, dass es zwischen einigen ausländischen und inländischen Ärzten Kooperationen gibt. Dies erleichtert die Nachsorge und erspart möglicherweise eine erneute Reise ins Ausland.

Regress- und Gewährleistungsansprüche können nach einer Behandlung im Ausland zum Problem werden. Ist es zu einem Behandlungsfehler gekommen, können Sie versuchen, Ihre Ansprüche über Schlichtungsstellen oder gerichtlich durchzusetzen.

Dies setzt allerdings voraus, dass es im Behandlungsland überhaupt geeignete Schlichtungsstellen gibt. Müssen Sie Ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen, wird es noch komplizierter. Ohne anwaltliche Vertretung ist dies kaum möglich.

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