Geplante medizinische Behandlung im Ausland

Wer sich gezielt im Ausland behandeln lassen möchte, sollte dies im Voraus gut planen. Ob und wie die Kosten erstattet werden, hängt davon ab, ob die Behandlung genehmigt wurde oder nicht. Weiterhin spielt eine Rolle, ob der Patient die Kosten vorstreckt, und welches Recht zur Geltung kommt – das des Heimatlandes oder des Behandlungslandes. Wer sich in einem ausländischen Krankenhaus stationär behandeln lassen möchte,  braucht zwingend die Genehmigung seiner Krankenkasse! Wir zeigen Ihnen, worauf es bei einer geplanten ambulanten Behandlung ankommt.

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Geplante ambulante Behandlung (ohne Genehmigung)

Der Patient kann sich in den meisten Fällen ohne vorherige Genehmigung behandeln lassen. Eine Ausnahme gilt für Behandlungen, für die man auch im Inland eine Genehmigung braucht. Die Behandlungskosten werden unmittelbar beim Arzt im Ausland beglichen (oder in der ausländischen Apotheke). Im Anschluss beantragt der Patient  unter Vorlage detaillierter Abrechnungen bei seiner Krankenkasse die Erstattung. Die deutsche Krankenkasse muss nur die Kosten für medizinische Leistungen übernehmen, die auch in Deutschland erstattet werden. Das heißt, der Patient bleibt auf den Kosten sitzen, die im Behandlungsland den dort gesetzlich Versicherten gewährt werden, in Deutschland jedoch nicht.

Geplante ambulante Behandlung (mit Genehmigung)

Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Sie bereits vor Beginn der geplanten Behandlung im Ausland das Formular S2 (oder E112) bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Dieses müssen Sie nach Erhalt bei der Krankenversicherung im Behandlungsland vorlegen. Eine vollständige Liste der Krankenkassen in der EU finden Sie hier.

Nachdem Sie sich mit der ausländischen Krankenkasse in Verbindung gesetzt haben, sollten Sie im Idealfall wie ein im Behandlungsland versicherter Patient behandelt werden und keine Vorleistungen erbringen müssen.

Wenn Sie dennoch in Vorleistung treten müssen, gibt es drei Alternativen für die Erstattung der Behandlungskosten.

Kostenerstattung durch die ausländische Krankenkasse

Kontaktieren Sie die ausländische Krankenkasse und beantragen Sie die Erstattung. Diese erstattet dann unter Anwendung des nationalen Rechts (Beispiel: Bei einer Behandlung in Italien würde italienisches Recht gelten) nach ihren eigenen Sätzen. Wenn im Behandlungsland die Behandlung nicht im gesetzlichen Leistungskatalog enthalten ist, werden die Behandlungskosten von der ausländischen Krankenkasse nicht erstattet.

Im Zweifel können Sie sich nach wie vor an die deutsche Krankenkasse wenden (siehe Kostenerstattung durch die deutsche Krankenkasse).

In bestimmten Fällen nimmt die deutsche Krankenkasse eine ergänzende Erstattung vor. Aber nur dann, wenn Sie einen Teil der Kosten übernehmen und der Betrag - zuzüglich der Kosten, die von der ausländischen Krankenkasse übernommen wurden - geringer ausfallen als die deutschen Sätze. Der Differenzbetrag wird dann seitens der deutschen Krankenkasse erstattet, maximal jedoch die tatsächlich angefallenen Kosten.

Kostenerstattung durch die deutsche Krankenkasse (nach nationalem Recht des Behandlungslandes)

Sie wenden sich zwecks Erstattung der Behandlungskosten an die deutsche Krankenkasse. Diese wendet grundsätzlich das Recht des Behandlungslandes an und erstattet damit nach den dortigen Sätzen. Demnach werden nur solche medizinischen Leistungen erstattet, die auch ein Patient aus dem Behandlungsland beanspruchen könnte. Wenn aber im Behandlungsland, die Behandlung nicht im gesetzlichen Leistungskatalog enthalten ist, jedoch im deutschen, dann wendet die deutsche Krankenkasse automatisch das deutsche Recht an.

Kostenerstattung durch die deutsche Krankenkasse (nach deutschem Recht)

Alternativ kann die deutsche Krankenkasse nach deutschen Sätzen erstatten. Hierfür ist aber grundsätzlich Ihr Einverständnis erforderlich, es sei denn das Recht des Behandlungslandes sieht in dem Fall keine Erstattung vor. Die deutsche Krankenkasse braucht dann nur die Kosten für medizinische Leistungen zu übernehmen, die auch in Deutschland erstattet werden. Der deutsche Patient würde also auch auf den Kosten für eine Behandlung sitzen bleiben, die zwar im Behandlungsland den dort gesetzlich Versicherten gewährt wird, aber nicht in Deutschland.

Entscheiden Sie sich also für die Erstattung nach den deutschen Vertragssätzen, werden Ihnen vom Erstattungsbetrag allerdings die Verwaltungsgebühren zwischen 5 bis 12 Prozent des Rechnungsbetrags sowie die üblichen Zuzahlungen abgezogen.

Sind Sie mit der Anwendbarkeit des deutschen Rechts einverstanden, können im EU-Ausland für medizinische Versorgung entrichtete Zahlungen, die über den deutschen Kostensätzen liegen, nicht erstattet werden.

Auch die Kostenerstattung für im EU-Ausland gekaufte, jedoch in Deutschland nicht zugelassene Medikamente, ist nicht möglich. Sie sollten sich darauf einstellen, dass Sie auf einem Teil Ihrer Behandlungskosten sitzen bleiben, weil die gesetzlichen Krankenkassen berechtigt sind, Abzüge vorzunehmen.

Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, ihre Mitglieder darüber zu informieren, welche Möglichkeit die jeweils bessere ist.

Checkliste: Was gilt es zu beachten?

Kosten, Qualität, Sprachbarrieren, Nachbehandlung... Wenn Sie sich im europäischen Ausland behandeln lassen wollen, sollten Sie die Vor- und Nachteile genau abwägen.

Die größere Entfernung zum Behandlungsort könnte mit einer langen und stressigen An- und Rückreise verbunden sein. Und falls die Behandlung nicht an einem Tag abgeschlossen werden kann, ist sicherlich auch noch die Unterbringung erforderlich. Das kann sich durchaus als zusätzliches Erschwernis und besondere Belastung erweisen.

Da sich die medizinischen Standards innerhalb der Europäischen Union generell angeglichen haben, lässt eine preisgünstigere Behandlung keineswegs auf schlechtere Qualität und damit ein größeres Behandlungsrisiko schließen.

In aller Regel müssen die Kosten für die Reise, Verpflegung und Übernachtungen aus eigener Tasche bezahlt werden. Bei der Kalkulation sollten Sie realistisch sein, denn nur so lassen sich die Ihnen letztlich entstehenden Gesamtkosten ermitteln.

Viele ausländische Arztpraxen verfügen über einen Internetauftritt in deutscher Sprache. Das ist hilfreich, um sich einen ersten Eindruck zu verschaffen. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Praxis-Mitarbeiter die Sprache beherrschen. Daher empfiehlt sich ein vorheriges Telefonat oder ein persönliches Gespräch mit dem behandelnden Arzt.

Nicht zu vergessen: Die Sprache kann auch ein Hindernis bei der späteren Kostenerstattung sein, falls Abrechnungen oder Originalrechnungen der Krankenkasse nicht auf Deutsch vorgelegt werden können.

Manche gesetzliche Krankenkassen haben Partnerschaftsabkommen mit ausländischen Medizinern, bzw. ausländischen Kliniken. Das bietet Patienten mehr Sicherheit hinsichtlich des qualitativen Standards. Zudem brauchen in der Regel die Behandlungskosten nicht vorgestreckt zu werden, wenn die Krankenkasse direkt abrechnet. Die Kontaktaufnahme zur eigenen Krankenkasse kann sich also lohnen. Neben Empfehlungen aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis gibt es die Möglichkeit, sich in Internetforen zu informieren, was auch sinnvoll ist. Allerdings sollte geprüft werden, ob der Eintrag noch aktuell ist, da die Informationen veraltet sein können. Ferner empfiehlt es sich, die Seriosität des Beitrags zu prüfen. Häufig ist nicht direkt erkennbar, wer den Eintrag verfasst hat; außerdem sind manche Beiträge kurz und einseitig geschrieben. Achten Sie deshalb auf die Länge und die Ausgewogenheit der Darstellung. 

Bevor Sie die Reise antreten, müssen Sie den Umfang der Kostenübernahme klären. Bei einem Zahnarztbesuch benötigen Sie einen detaillierten Heil-und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes in deutscher Sprache. Ohne vorherige Genehmigung zahlt die Krankenkasse im Nachhinein nichts.

Überschreitet die Endabrechnung den bewilligten Betrag, müssen Sie die Differenz selbst tragen. Und Privatleistungen wie Chefarztbehandlung, Ein-Bett-Zimmer müssen Sie immer aus eigener Tasche bezahlen.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob diese ein Kooperationsabkommen mit einer Arztpraxis oder einem Krankenhaus im EU-Ausland geschlossen hat. Dann brauchen Sie die Behandlungskosten nicht vorzustrecken, da die Krankenkasse direkt mit dem Arzt oder der Klinik abrechnet.

Viele Kliniken, besonders in Osteuropa, bieten auch Wellnessangebote an, was sich positiv auf den Behandlungsverlauf auswirken kann. Auch von einer günstigen Unterkunftsmöglichkeit kann der Patient möglicherweise profitieren.

Manche Arztpraxen, Kliniken oder Reiseveranstalter bieten entsprechende Pauschalangebote auf ihrer Homepage an. Aber auch hier gilt es, genau hinzuschauen. Ein auf den ersten Blick günstiges Angebot kann sich im Nachherein als „teures Vergnügen“ erweisen.

Übrigens: Die Krankenkassen haben oft auch hier Kooperationsverträge mit ausländischen Kliniken geschlossen. Dies ist ein Zeichen für einen gesicherten Mindeststandard. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Die Nachsorge kann sich aufgrund der Entfernung als schwierig erweisen. Ein Vorteil ist, dass auch hier ein Kooperationsbestreben zwischen manchen ausländischen und heimischen Ärzten besteht. Dies erleichtert die Nachsorge und erspart womöglich eine erneute Reise ins Ausland.

Regress- und Gewährleistungsansprüche können nach einer Behandlung im Ausland zu einem Problem werden. Sollten Behandlungsfehler aufgetreten sein, können Sie versuchen Ihre Ansprüche über Schlichtungsstellen oder gerichtlich durchzusetzen.

Dies setzt aber voraus, dass es im Behandlungsland überhaupt geeignete Schlichtungsstellen gibt. Falls Sie Ihre Ansprüche vor Gericht einklagen müssen wird es noch komplizierter. Ohne rechtliche Vertretung geht das kaum.

Zahnbehandlung im EU-Ausland

Sie planen, Ihre Zähne in einem EU-Land behandeln zu lassen? Das ist zwar möglich, für einen aufwendigen Eingriff wie Zahnersatz benötigen Sie aber die vorherige Genehmigung Ihrer Krankenkasse. Nur einfache ambulante Behandlungen sind nicht genehmigungspflichtig. 

Der Europäische Gerichtshof entschied im Jahr 2003, dass Patienten innerhalb der Europäischen Union Ihren Arzt oder Zahnarzt für die ambulante Behandlung frei wählen dürfen. Da in einigen Nachbarländern die Zahnbehandlung günstiger ist als in Deutschland, nutzen gerade Bewohner im Grenzgebiet immer häufiger diese Möglichkeit. Der Vorteil: Die Krankenkasse muss die Kosten anteilig erstatten.

Brauche ich eine Genehmigung für eine Zahnarztbehandlung im EU-Ausland?

Wenn Sie einen aufwendigen Eingriff im Zahnersatz- oder Implantat-Bereich planen, benötigen Sie vorab eine Genehmigung. Hierfür müssen Sie sich einen Heil- und Kostenplan in deutscher Sprache von dem Zahnarzt einholen, der die Behandlung durchführt. Das entsprechende Formular ist beim heimischen Zahnarzt erhältlich.

Schicken Sie dieses nach Erhalt an Zahnärzte, die für die Behandlung in Frage kommen. Für die Zusendung der Unterlagen bieten Zahnarztpraxen häufig auch Kontaktformulare im Internet an. Sie erhalten anschließend detaillierte Kostenvoranschläge und Angaben zur voraussichtlichen Behandlungsdauer. Auf Wunsch werden Ihnen auch verschiedene Unterkünfte in der Nähe angeboten und für Sie gebucht.

Wenn Sie sich für einen Zahnarzt entschieden haben, müssen Sie die entsprechenden Unterlagen bei Ihrer deutschen Krankenkasse einreichen. Anschließend wird Ihnen mitgeteilt, welche Leistungen übernommen werden.

Zwischen Zahnarzt und Zahnersatz

Es ist empfehlenswert, dass Sie den Zahnarzt vor der eigentlichen Behandlung kennenlernen. Außerdem sollten Sie sich über die Arbeitsweise der Praxis informieren. Hat das sich das Dentallabor einer freiwilligen Kontrolle durch eine unabhängige Stelle, zum Beispiel dem TÜV unterworfen, ist dies stets ein gutes Zeichen.

Nach der Behandlung im Ausland tragen Sie zunächst die gesamten Behandlungskosten. In osteuropäischen Ländern fällt diese jedoch, aufgrund der geringen Kosten, wesentlich günstiger aus als in Deutschland.

Zurück in Deutschland reichen Sie die Behandlungs- und Rechnungsnachweise bei Ihrer Krankenkasse ein. Bevor Sie ins Ausland reisen, sollte Sie klären, ob eine Zusammenarbeit mit deutschen Zahnärzten besteht. Das erleichtert die Nachsorge. Bei einigen spanischen und ungarischen Zahnärzten ist das bereits der Fall.

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