Längerer Auslandsaufenthalt: Wie sieht es mit der Krankenversicherung aus?

Als Rentner ins Ausland 

Wer als Rentner seinen Wohnsitz von Deutschland ins EU-Ausland verlegt, bleibt hierzulande oft weiterhin krankenversichert. Einige Besonderheiten sind jedoch zu beachten. So bleiben Rentner nur dann bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland Mitglied, wenn sie ausschließlich Einkünfte aus der deutschen Rentenversicherung beziehen. Wenn allerdings im neuen Heimatland weitere Leistungsansprüche bestehen, zum Beispiel aufgrund einer neuen Beschäftigung oder einer zusätzliche Rente, geht der deutsche Versicherungsschutz verloren. In diesem Fall sollte man sich neu krankenversichern lassen. Gleiches gilt übrigens auch für mitversicherte Familienangehörige.
 

Deutsche Krankenkasse informieren

Rentner, die einen Umzug ins EU-Ausland planen, solltenihre deutsche Krankenkasse informieren, damit rechtzeitig von der Versicherung das Formular S1 (vormals E121) ausgestellt werden kann. Es ist Voraussetzung dafür, dass zum Beispiel ein deutscher Rentner in Spanien das Recht auf die gleiche medizinische Versorgung erlangt, wie ein spanischer Rentner. Das Formular S1muss dann am neuen Wohnort im Ausland dem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt werden, um die entsprechende Krankenversichertenkarte zu erhalten. Diese neue Versicherungskarte ist beim Arztbesuch vorzulegen. Die Kosten der Behandlung werden später der deutschen Krankenversicherung in Rechnung gestellt. Bedenken Sie: Von nun an richtet sich Ihre medizinische Versorgung am neuen Wohnsitz nach dem Recht Ihres neuen Heimatlandes.
 

Familienangehörige

Verlegen Rentner gemeinsam mit ihren familienversicherten Angehörigenden Wohnsitz in ein anderes Land der EU, bleiben auch diese Familienmitglieder in der deutschen Krankenversicherung versichert. In welchen Umfang und in welchem Zeitraum der Angehörige von dem Zeitpunkt an versichert ist, richtet sich nach dem Recht des neuen Heimatlandes. Über die Einzelheiten sollte man sich rechtzeitig, bereits bei der Planung des Ruhestandes im Ausland, in Erfahrung bringen.
 

Vorübergehend mal in Deutschland

Wer vorübergehend nach Deutschland reist und hier erkrankt, wird medizinisch versorgt gegen Vorlage der von der deutschen Krankenkasse ausgestellten Krankenversicherungskarte. Die Behandlungskosten werden in der Höhe der deutschen Kassentarife übernommen, so wie Sie es vor Ihren Umzug bereits kannten. 
 

Ganz zurück nach Deutschland

Wer seinen Wohnsitz wieder zurück nach Deutschland verlegen möchte, sollte sich zunächst an seine Krankenversicherung am aktuellen Wohnsitz wenden. Dieser informiert dann die deutsche Krankenkasse darüber, dass das Versicherungsverhältnis mit dem Wegzug endet.

Ziehen Pflegebedürftige ins EU-Ausland, so können sie auch dort Leistungen der deutschen gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen. Voraussetzung ist, dass sie in Deutschland weiterhin bei  einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Je nachdem ob der Pflegebedürftige Sach- oder Geldleistungen in Anspruch nimmt, erbringt die deutsche Pflegekasse die Leistungen dann selbst (Geldleistungen) oder mittels einer ausländischen Krankenversicherung vor Ort (Sachleistungen).

Pflegesachleistungen sind die Betreuung durch einen gewerblichen Pflegedienst oder eine stationäre Einrichtung. Diese werden vom gesetzlichen Krankenversicherungsträger im EU-Ausland erbracht, welcher die Kosten dann der deutschen Pflegekasse in Rechnung stellt. Um die Leistungen zu beziehen, ist es nötig sich per Anspruchsbescheinigung (z. B. E 121 oder S1) beim Krankenversicherungsträger am neuen Wohnort einzuschreiben. Die deutsche Krankenkasse hält dafür einen Vordruck bereit. Umfang, Form und Zeitraum richten sich nach dem Recht des neuen Wohnorts in der EU. Ein Anspruch auf bestimmte Sachleistungen verfällt, wenn das dortige Recht diese nicht vorsieht. In den meisten EU-Mitgliedstaaten unterscheidet sich der Leistungsumfang deutlich von dem der deutschen Pflegeversicherung. Informieren Sie sich vorab.

Daneben besteht auch ein Anspruch auf Geldleistungen. Pflegegeld müssen Sie direkt bei der deutschen Pflegekasse beantragen, die dieses auch auszahlt. Wenn Sie durch einen gewerblichen Pflegedienst vor Ort betreut werden und dann noch Pflegegeld bei der deutschen Pflegekasse beantragen, so werden die bezogenen Sachleistungen auf das Pflegegeld angerechnet. Das bedeutet, dass der Wert der schon erhaltenen Sachleistungen vom Pflegegeld abgezogen wird. Dafür tauschen sich die beiden Sozialversicherungsträger gegenseitig über den Bezug von Sach- und Geldleistungen aus. Melden Sie den Bezug daher umgehend der deutschen Pflegekasse, um mögliche Rückforderungen zu vermeiden.

Falls Ihr Wille von den behandelnden Ärzten auch dann noch befolgt werden soll, wenn Sie ihn nicht mehr verständlich darlegen können. Dieser Situation sorgen viele Menschen beispielsweise dadurch vor, dass sie detailliert (intensiv) medizinische Behandlungen ablehnen, falls infolge eines schweren Unfalls oder einer lebensbedrohenden Erkrankung keine Aussicht auf Heilung oder Linderung mehr besteht.

Vor allem Ruheständler, die ihren Wohnsitz ins EU-Ausland verlegt haben, beschäftigt die Frage nach der Gültigkeit Ihrer Patientenverfügung in der neuen Heimat. Wichtig ist, dass die in Deutschland mit einer Patientenverfügung getroffenen Regelungen nur hier verbindlich. Bei einer Behandlung im Ausland sind die Ärzte daran nicht gebunden. Gleichwohl ist es sinnvoll, eine Patientenverfügung zu verfassen. Der im Ausland behandelnde Arzt hat dann zumindest die Möglichkeit zu prüfen, inwieweit er den vom Patienten zum Ausdruck gebrachten Willen bei der Behandlung berücksichtigt werden kann, bzw. sich auch nach dem nationalen Recht die Vorstellungen des Patienten verwirklichen lassen. Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, sollte vorsorglich eine beglaubigte Übersetzung in der jeweiligen Landessprache bereithalten, um mögliche Sprachhindernisse zu überwinden.

In einigen EU-Ländern gibt es ebenfalls nationale Regelungen zur Patientenverfügung. Allerdings weichen diese oft von den deutschen Regelungen ab. In Spanien benötigen Sie u.a. entweder drei Zeugen, die die Patientenverfügung unterschreiben, oder einen Notar, um eine Patientenverfügung nach dem spanischen Recht verbindlich abfassen zu können.

Als Student ins Ausland

Ein Auslandsstudium hat viele Vorteile. Doch was ist, wenn man im fremden Land mal zum Arzt oder ins Krankenhaus muss?

 

Studium mit Erasmus

Als Erasmus-Student bleiben Sie auch während Ihrer Zeit im Ausland in ihrer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Es gibt also keinen Anlass, sich im Land Ihrer Partneruniversität (z. B. in Spanien) zu versichern. Denn Sie sind in diesem Fall weiter an einer deutschen Universität eingeschrieben und studieren – meist für ein oder zwei Semester – an einer Partneruniversität im EU-Ausland. Danach geht es wieder zurück in die alte Heimat und Sie setzen Ihr Studium an einer deutschen Hochschule fort.

Einzige Umstellung: Für die Dauer Ihres Auslandsaufenthaltes haben Sie nur Anspruch auf die Leistungen, wie sie gesetzlich Versicherten im Land Ihrer Partneruniversität zustehen. Dies kann zur Folge haben, dass Ihnen nicht alle Leistungen zur Verfügung stehen wie Sie es aus Deutschland gewohnt sind. Je nach Land und nationaler Bestimmung können also erhebliche Leistungsunterschiede bestehen. Ambulante Behandlungen sind aber in jedem Falle ohne vorherige Genehmigung durch Ihre gesetzliche Krankenkasse möglich. Dies gilt auch für stationäre Behandlungen im Notfall. Nicht ganz einfach ist jedoch die Erstattung der Kosten. Die Einzelheiten zu diesen Themen finden Sie hier. Erkundigen Sie sich deshalb nach den Möglichkeiten, eine private (Zusatz-) Krankenversicherung für Ihren Aufenthalt im EU-Ausland abzuschließen.
 

Ohne Erasmus im EU-Ausland studieren

Komplizierter kann es werden, wenn Sie als deutscher Versicherter „auf eigene Faust“ – also außerhalb von Partnerprogrammen wie Erasmus - ein komplettes Studium („Vollstudium“) im EU-Ausland aufnehmen oder Ihr Studium - etwa nach einem Erasmus-Jahr - dort fortführen. In diesen Fällen kann es passieren, dass Sie aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland herausfallen und Sie sich in dem Land versichern müssen, wo Sie fortan an einer Hochschule eingeschrieben sind und folglich auch Ihren Lebensmittelpunkt haben.
 

Der Wohnsitz zählt

Ein Verbleib in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist nur möglich, wenn Sie Ihren ersten Wohnsitz in Deutschland beibehalten und regelmäßig zur Uni ins EU-Ausland pendeln. Verlagern Sie ihren Wohnsitz ins EU-Studienland, ist der Verbleib in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nur noch schwer möglich. In diesem Falle müssten Sie Ihrer Kasse nachweisen können, dass der eigene Lebensmittelpunkt trotzdem in Deutschland besteht (z.B. ständige Wochenendaufenthalte bzw. vollständiges Verbringen der Semesterferien bei den Eltern). Informieren Sie sich im Vorhinein bei Ihrer Krankenkasse, wie dies in Ihrem persönlichen Fall geklärt wird. Sollten Sie trotz Vollstudiums o. Ä. im EU-Ausland in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert bleiben können, gelten die gleichen Regelungen und Tipps wie für Erasmus-Studenten.
 

Praktikant im EU-Ausland

Sie machen ein Praktikum, Au-Pair oder FSJ im EU-Ausland? Ihr Krankenversicherungsschutz hängt von der Bezahlung ab.

Je nach Ihrem Status, Zeitpunkt und Dauer Ihres Arbeitseinsatzes darf ihr Lohn eine Höchstgrenze nicht überschreiten, um in der deutschen Krankenversicherung verbleiben zu können. Überschreitet die Bezahlung diese Grenze, fallen Sie aus der Familien- oder Pflichtversicherung der deutschen Krankenversicherung heraus. Dann können Sie sich zwar immer noch freiwillig versichern, aber dies gilt es zu vermeiden.

Es kann sein, dass Sie im Praktikumsland nach den dortigen Bestimmungen in der örtlichen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein müssen. In diesem Fall würden Sie aus der deutschen gesetzlichen Krankenkasse herausfallen. Erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der Krankenkasse im Praktikumsland nach den jeweiligen Verdiensthöchstgrenzen. Diese können höher oder niedriger als in Deutschland sein.
 

Auslandspraktikum für Schüler

Als Schüler können Sie häufig über Ihre Eltern familienversichert bleiben. Damit dies auch während Ihres gesamten Auslandseinsatzes möglich ist, gilt Folgendes zu beachten:

  • Wenn Ihr Praktikum vergütet wird, dürfen Sie aktuell nicht mehr als 400 € im Monat verdienen.
     

Praktikum für Studierende

Als Student sind Sie entweder familienversichert oder durch eine „eigene“ Studentenversicherung abgesichert. Damit Sie weiter in Ihrer Krankenversicherung verbleiben, ist zu beachten:

  • Sie müssen während des gesamten Praktikumszeitraums an Ihrer deutschen Uni immatrikuliert bleiben. Ob Sie Ihren Wohnort während des Praktikums ins EU-Ausland verlegen oder nicht, ist dabei unerheblich.
  • Falls Sie familienversichert sind und das Praktikum während des Semesters stattfindet, darf die monatliche Bezahlung nicht 375 € überschreiten, bei einem Minijob darf sie höchstens 400 € im Monat betragen.
  • Findet das Praktikum während der Semesterferien statt und dauert längstens zwei Monate, gelten keine Höchstgrenzen.  
     

Weder Schüler oder Studierende?

Bei einem freiwilligen Praktikum oder Minijob im EU-Ausland sind Sie  - auch bei Arbeitslosigkeit - normalerweise in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse entweder familienversichert oder über die Agentur für Arbeit weiterhin pflichtversichert. Falls dies nicht gehen sollte, können Sie sich ggf. freiwillig gesetzlich versichern – die Arbeitsagentur oder Ihre Krankenkasse würde Sie in diesem Fall beraten. Damit Sie Ihren Versicherungsstatus nicht verlieren, gilt Folgendes:

  • Die Bezahlung für Ihr Praktikum darf nicht über 400 €  im Monat liegen


Freiwilliges soziales Jahr in Europa

Bei einem „Freiwilligen Sozialen Jahr“ (FSJ) sind Sie in aller Regel in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, da dieTrägerorganisation die Kosten der Krankenversicherung übernimmt. Häufig schließt sie außerdem eine zusätzliche private Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung für den Aufenthalt im EU-Ausland ab. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse und der Trägerorganisation.


Au-Pair im EU-Ausland

Wenn Sie nicht länger als ein Jahr als Au-pair im EU-Ausland bleiben und weiterhin Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben, können Sie während dieser Zeit in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse familienversichert bleiben. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland.

  • Damit dieser  Versicherungsschutz bestehen bleibt, dürfen Sie als Au Pair nicht mehr als 365 € im Monat verdienen.

Generell gilt: Sofern Sie in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert bleiben können, haben Sie im EU-Ausland Anspruch auf dieselbe medizinische Versorgung wie Einheimische des Ziellandes, die dort gesetzlich versichert sind. Hier können unter Umständen erhebliche Unterschiede zum deutschen Leistungsstandardbestehen. Ohne Probleme möglich sind jedenfalls ambulante Behandlungen: Sie erfordern keine Genehmigung durch Ihre gesetzliche Krankenkasse. Dies gilt auch für stationäre Behandlungen im Notfall. Nicht ganz einfach ist dagegen die Kostenerstattung. Erkundigen Sie sich deshalb nach den Möglichkeiten, eine private (Zusatz) Krankenversicherung abzuschließen.
 

Grenzgänger

Viele Menschen wohnen in einem anderen EU-Land, arbeiten aber weiterhin in Deutschland. Als Arbeitnehmer ist man stets in dem Land krankenversichert, in dem man seine Berufstätigkeit ausübt. Sie erhalten dort die medizinischen Leistungen, die nach dem nationalen Recht des Arbeitslandes vorgesehen sind. Wenn Sie in einem anderen Land der EU wohnen, haben Sie als Grenzgänger den Vorteil, sich zusätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung des Wohnlandes einschreiben zu können. Hierfür besorgen Sie sich bei ihrer deutschen Krankenkasse das Formular S1, gehen damit zu einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl am Wohnort und schreiben sich dort ein. Sie erhalten dann von ihr ebenfalls eine Krankenversichertenkarte und können vor Ort die medizinische Versorgung nutzen. 
 

Wohnsitz in Deutschland, Arbeitsplatz im Nachbarland?

Hat der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und seinen Arbeitsplatzin einem anderen EU-Land, läuft es ebenfalls ganz einfach: Sie sind im Arbeitsland gesetzlich krankenversichert und erhalten von der dortigen Krankenversicherung eine Krankenversichertenkarte mit der Sie die dortigen Gesundheitsleistungen nutzen können. Gleichzeitig besorgen Sie sich bei ihr das Formular S1, gehen damit zu einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl am Wohnort in Deutschland und schreiben sich dort ein. Sie erhalten dann von ihr ebenfalls eine Krankenversichertenkarte und können vor Ort die medizinische Versorgung nutzen.

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