Umzug ins EU-Ausland: Auto mitnehmen
Wenn Sie bei einem Umzug ins EU-Ausland Ihr Auto mitnehmen, müssen Sie dieses ummelden. Probleme kann es bei Leasingfahrzeugen geben, da Sie nicht der Eigentümer sind.
Fahrzeug abmelden oder ummelden
Eine Ab- bzw. Ummeldung ist nicht notwendig, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten und Ihr Aufenthalt im EU-Ausland weniger als sechs Monate andauert. In diesem Fall brauchen Sie Ihr Auto nicht umzumelden und müssen im EU-Ausland auch keine Kraftfahrzeugsteuer bezahlen. Weitere Informationen zur Autozulassung finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission.
Ihr Fahrzeug können Sie in Deutschland bei jeder Kfz-Zulassungsstelle oder ggf. auf deren Online-Portal abmelden. Eine Abmeldung im Ausland, etwa bei den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland, ist in der Regel nicht möglich.
Auto im EU-Ausland anmelden
Die Frist für die Ummeldung beträgt in der Regel sechs Monate nach dem Umzug. In einigen Ländern existieren jedoch kürzere Fristen für die KFZ-Anmeldung. Sie sollten sich daher bereits vor dem Umzug bei den zuständigen Behörden Ihrer neuen Wahlheimat entsprechend informieren.
Mit den deutschen Fahrzeugpapieren und der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (sogenanntes COC-Papier) ist eine Anmeldung im Ausland in der Regel problemlos möglich. Verfügen Sie über kein COC-Papier, können Sie dieses bei der deutschen Niederlassung des Fahrzeugherstellers anfordern.
Beachten Sie, dass es Probleme bei der KFZ- Zulassung geben kann, wenn Ihr Fahrzeug baulich verändert bzw. aus einem Nicht-EU-Land importiert wurde. In diesem Fall existiert meist keine COC-Bescheinigung.
Kündigung eines Leasingvertrages
Beim Leasing handelt es sich um einen Nutzungsüberlassungsvertrag, der einem Mietvertrag ähnlich ist.
Mit anderen Worten: Sie können nicht völlig frei über das Fahrzeug verfügen.
So untersagen viele Verträge dem Leasingnehmer, das Fahrzeug dauerhaft ins Ausland zu bringen.
Selbst wenn dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist, ist eine Ummeldung am neuen Wohnsitz praktisch unmöglich, da der Fahrzeugbrief, der für die Ummeldung benötigt wird, normalerweise beim Leasingunternehmen oder der Bank verbleibt.
Daher wird Ihnen meist nichts anderes übrig bleiben, als den Leasingvertrag zu beenden.
Dies ist ohne die Zustimmung des Leasinggebers allerdings nicht ohne Weiteres möglich.
Eine ordentliche Kündigung ist bei den meisten Leasingverträgen nicht vorgesehen. Die Verträge enden automatisch nach der vereinbarten Grundmietzeit.
Nur wenn keine Vertragsdauer festgelegt ist, kann ordentlich d. h. unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Eine sofortige außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Ein solcher liegt nach dem Gesetz vor, wenn dem Leasingnehmer die Fortsetzung des Leasingvertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Dies ist bei einem geplanten Umzug ins Ausland aber in der Regel nicht der Fall.
Sollte es schlimmstenfalls dazu kommen, dass Sie die Leasingraten bis zum Ende der Vertragslaufzeit zahlen müssen, besteht die Möglichkeit, mit dem Leasinggeber erneut über den Vertrag zu verhandeln.
Denkbar wäre der Eintritt eines anderen Leasingnehmers in den bestehenden Vertrag, der Ihre Zahlungsverpflichtungen übernimmt.
Alternativ könnte sich auch eine Bank in Ihrer neuen Heimat bereit erklären, den Leasingvertrag abzulösen.
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