Welche Rechte haben Sie als Dienstleistungsempfänger oder -erbringer in Polen?
Wer Dienstleistungen aus anderen Ländern in Anspruch nehmen oder dort erbringen will, muss sich mit den dortigen Rechtsvorschriften befassen. Wir erklären Ihnen, worauf Sie z. B. beim Fernabsatz, in Sachen AGB und bei Reisebuchungen achten müssen und stellen Ihnen polnische Besonderheiten bei Dienstleistungen vor.
- Anwendbares Recht in Polen
- Fernabsatz und Internet in Polen
- AGB in Polen
- Unlautere Geschäftspraktiken in Polen
- Dienstleistungen rund ums Reisen in Polen
- Von unseren Nachbarn lernen: polnische Besonderheiten
1. Anwendbares Recht in Polen
1.1. Welches Recht gilt bei Verbraucherverträgen mit Dienstleistern aus Polen?
Für große Teile des europäischen Verbraucherrechts gilt ein gemeinsamer Standard. Trotzdem gibt es noch Rechtsbereiche in denen sich die nationalen Regelungen von Land zu Land unterscheiden. Deshalb muss in jedem Einzelfall geklärt werden, welches Recht auf einen Vertrag zwischen einem deutschen Verbraucher und einem polnischen Dienstleister Anwendung findet. Nachfolgend finden Sie zur ersten Orientierung einige Grundsätze, mit deren Hilfe Sie das anwendbare Recht feststellen können, wenn Sie in Deutschland wohnen und einen Dienstleister aus Polen beauftragen. Die Staatsangehörigkeit der Vertragspartner hat bei Verträgen in der Regel keine Folgen für die Frage des anwendbaren Rechts. Alle nachfolgenden Informationen beziehen sich auf Verbraucherverträge. Ein solcher liegt vor, wenn Sie einen Vertrag mit einem Unternehmer schließen ohne dabei einen gewerblichen oder beruflichen Zweck zu verfolgen.
1.2. Vertrag mit einem Dienstleister aus Polen: Welches Recht gilt?
Wenn Sie als Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland einen Vertrag mit einem Dienstleister aus Polen schließen, so richten sich die daraus ergebenden Vertragsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008. Diese Verordnung legt beispielsweise fest, nach welchem Recht sich die Ansprüche eines Verbrauchers bei fehlerhaft durchgeführten Arbeiten eines Handwerkers aus einem anderen EWR-Staat richten. Je nach Situation ist das deutsche oder polnische Recht anwendbar:
Situation 1: Dienstleistung wird in Polen erbracht
Wenn die gesamte Dienstleistung außerhalb von Deutschland erbracht wird, gelten keine Besonderheiten für Verbraucher. Die Vertragsparteien können also das anwendbare Recht grundsätzlich frei bestimmen. Haben die Parteien keinerlei Rechtswahl getroffen, gilt im Bereich der Dienstleistungen meist das Recht des Landes, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird die Dienstleistung ausschließlich in Polen erbracht, gilt in der Regel polnisches Recht. Beispiel: Sie haben in Polen eine Autopanne und lassen in der nächstgelegenen Werkstatt in Polen Ihren Wagen reparieren. In der Folge ist bei möglichen späteren Problemen im Zusammenhang mit dieser Reparatur das polnische Recht anzuwenden.
Situation 2: Dienstleistung wird in Deutschland erbracht
Wird die Dienstleistung teilweise in Deutschland erbracht, gilt für Verbraucherverträge ggf. das deutsche Recht, wenn:
- der Dienstleister seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet bzw. in Deutschland ausübt und
- der Vertrag in den Bereich dieser beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Dienstleistes fällt.
Verbraucher und Unternehmer können stattdessen auch vereinbaren, dass eine andere Rechtsordnung angewendet wird. Der Verbraucher darf hierdurch jedoch nicht den Schutz von zwingenden Bestimmungen nach deutschem Recht verlieren. Es gilt daher im Zweifel das für den Verbraucher günstigere Recht, auch wenn der Unternehmer gerade dieses günstigere Recht in seinen AGB ausschließen sollte. Wird also die Dienstleistung in Deutschland erbracht und hat der Dienstleister aus Polen z.B. durch gezielte Werbung seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, gilt bei Verbraucherverträgen deutsches Recht. Ist die Tätigkeit des Dienstleisters allerdings nicht auf den deutschen Markt ausgerichtet oder ist er nicht in Deutschland tätig, kommt grundsätzlich das polnische Recht zur Anwendung. Beispiel: Ein in Polen ansässiger Heizungsmonteur stellt in Ihrem Wohnort ein Werbeplakat in deutscher Sprache auf. Sie beauftragen ihn daraufhin mit der Reparatur Ihrer Heizung. Im Streitfall können Sie ihn entweder am Gericht Ihres deutschen Wohnsitzes oder beim zuständigen Gericht in Polen verklagen.
1.3. Sonderregelungen für bestimmte Mietverträge
Das anwendbare Recht richtet sich bei Mietverträgen grundsätzlich nach dem Vertragsgegenstand. Eine Ausnahme wird aber beim sogenannten Timesharing gemacht. Grundsatz: Bei Mietverträgen gelten für die Bestimmung des anwendbaren Rechts keine Sonderregelungen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen wird. In der Regel findet daher das Recht des Landes Anwendung, in dem der Vertragsgegenstand, z.B. die Immobilie, gelegen ist. Den Vertragsparteien steht es frei im gegenseitigen Einvernehmen etwas anderes zu vereinbaren. Steht zum Beispiel eine Immobilie in Polen gilt grundsätzlich polnisches Recht und für Immobilien in Deutschland deutsches Recht. Ausnahme: Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für Timesharing-Produkte. Dann bestimmt sich das anwendbare Recht nach folgenden Kriterien:
- Hat der Timesharing-Anbieter seine gewerbliche und berufliche Tätigkeit, z.B. durch gezielte Werbung, auf den deutschen Markt ausgerichtet, oder übt er seine Tätigkeit in Deutschland aus, gilt grundsätzlich deutsches Recht.
- Liegt keine Ausübung oder Ausrichtung auf den deutschen Markt vor, gilt bei Timesharing-Produkten grundsätzlich das Recht des Staates, in dem sich die Timesharing-Immobilie befindet.
Beispiel: Sie entscheiden sich in Krakau ein Appartement anzumieten. Wenn Sie mit Ihrem Vermieter keine andere Regelung vereinbart haben sollten, dann gilt bei Problemen im Zusammenhang mit der Anmietung der Immobilie das polnische Recht. Mehr Informationen zum Thema Timesharing.
1.4. Sonderregelungen für bestimmte Beförderungsverträge
Bei einem Beförderungsvertrag gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln zum anwendbaren Recht. Dies ist der Fall, wenn Sie beispielsweise ausschließlich ein Flugticket ohne sonstige Leistungen (z.B. Hotelübernachtung) bei einem polnischen Anbieter buchen. Werden jedoch zusätzlich Leistungen neben der reinen Beförderungsleistung gebucht, dauert die Reise mehr als 24 Stunden und wird die Reise zu einem Gesamtpreis verkauft, dann handelt es sich um eine sogenannte Pauschalreise. Für den Beförderungsvertrag innerhalb einer solchen Pauschalreise gilt grundsätzlich deutsches Recht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- der in Deutschland ansässige Verbraucher hat eine komplette Pauschalreise gebucht und
- der Dienstleister aus Polen hat seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den deutschen Markt ausgerichtet bzw. übt diese im deutschen Markt aus.
Beispiel: Ein polnischer Reisevermittler macht auf seiner in Deutsch verfassten Internetseite folgendes Angebot: Einen Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Warschau inklusive Busshuttle und 7 Hotelübernachtungen zum Gesamtpreis von 899,00 EUR. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit bei auftretenden Reisemängeln deutsches Recht geltend zu machen, auch wenn der Reisevermittler in Polen seinen Sitz hat und die Reise nach Polen geht.
2. Fernabsatz und Internet in Polen
2.1. Informationen zu den Pflichten polnischer Dienstleister bei Fernabsatz- und Internetverträgen
Ein Dienstleistungsvertrag wird in den meisten Fällen über Internet, E-Mail, Telefon oder Fax abgeschlossen. In diesen Fällen spricht man von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz. Für Fernabsatzgeschäfte schreibt in Polen das Verbraucherrecht einen Standard an Verbraucherrechten vor, der auch auf Vorgaben dereuropäischen Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU zurückgeht. Polen hat 2014 diese Richtlinie in das nationale Recht weitestgehend umgesetzt (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen). So haben Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht und müssen vom Unternehmer ausreichend mit Informationen versorgt werden. Diese Verbraucherrechte können nicht ausgeschlossen werden. Für bestimmte Dienstleistungen gelten jedoch Sonderregelungen: dies ist der Fall bei Finanzdienstleistungen oder fest terminierten Dienstleistungen in den Bereichen Tourismus, Beförderung und Freizeitgestaltung, wie z.B. Flüge oder Konzerttickets. Im Einzelfall muss zunächst geklärt werden, welches Recht auf Verträge mit polnischen Dienstleistern Anwendung findet. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Rubrik Anwendbares Recht.
2.2. Informations- und Bestätigungspflichten des Dienstleisters
Der Verbraucher soll den Dienstleister und sein Dienstleistungsangebot auch „aus der Ferne“, bestmöglich beurteilen können. Deshalb ist der Unternehmer dazu verpflichtet, wichtige Informationen seines Angebots klar und verständlich anzugeben. Dazu gehört z.B. die Identität des Dienstleisters und die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung inklusive deren Preis. Am Telefon muss er bereits am Gesprächsbeginn seine Identität und den gewerblichen Grund seines Anrufs offenlegen („cold calling“). Anschließend müssen zahlreiche Informationen spätestens bei Lieferung in dauerhafter Form, z.B. schriftlich, bestätigt werden. Die Bestellbestätigung sollte in jedem Fall darüber informieren, wie der Verbraucher sich vom Vertrag lösen und an wen er sich bei Beanstandungen wenden kann. Widerrufsrecht: Der Verbraucher hat im Regelfall ein Widerrufsrecht und kann den Fernabsatz- oder Internetvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen auflösen. Widerrufsfrist: Wie lange ein Verbraucher den Dienstleistungsauftrag rückgängig machen kann, hängt davon ab, ob der polnische Dienstleister seine Bestätigungspflicht erfüllt hat. Hat er diese erfüllt, dann stehen dem deutschen Verbraucher nach Vertragsschluss grundsätzlich vierzehn Tage für den Widerruf zur Verfügung. Der polnische Dienstleister ist dazu verpflichtet den Verbraucher über seine Widerrufsmöglichkeit aufzuklären. Ist der Dienstleister seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen, verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate und 14 Tage. Kommt der Dienstleister jedoch nachträglich seiner Hinweispflicht nach, dann stehen dem Verbraucher ab Zugang der Information noch 14 Tage für den Widerruf zur Verfügung. Nach einem Widerruf muss der polnische Dienstleister die geleisteten Zahlungen kostenlos und unverzüglich spätestens innerhalb von 30 Tagen erstatten.
2.3. Vertragserfüllung
Der polnische Dienstleister ist verpflichtet den Vertrag innerhalb der vereinbarten Frist zu erfüllen. Wenn keine Frist vereinbart ist, muss der Dienstleister die Leistung sofort erbringen. Sollte der Dienstleister den Vertrag nicht rechtzeitig erfüllen, kann der Verbraucher unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben vom Vertrag zurücktreten. Sollte die bestellte Leistung nicht verfügbar sein, muss der polnische Dienstleister den Verbraucher darüber informieren und bereits erfolgte Zahlungen innerhalb von spätestens 30 Tagen erstattet werden. Er kann statt der bestellten auch eine vergleichbare Leistung erbringen, wenn diese Möglichkeit vor Vertragsschluss oder im Vertrag vorgesehen wurde und er den Verbraucher über diese Möglichkeit klar und verständlich informiert. Bei Abschluss eines Dienstleistungsvertrags werden manchmal auch zusätzliche Kreditverträge angeboten. Diese „verbundenen Kreditverträge“ sind bei einem Widerruf grundsätzlich kostenfrei für den Verbraucher aufzulösen. Allein die Kosten für die Eröffnung der Kreditakte können dem Verbraucher in Rechnung gestellt werden.
2.4. Besondere Fallkonstellationen
2.4.1. Widerruf eines bestehenden Versorgungsvertrags
Grundsätzlich kann auch ein bestehender Versorgungsvertrag mit einem polnischen Dienstleister (z. B. Gas, Wasser oder Strom) widerrufen werden. Aber Vorsicht: Das Widerrufsrecht kann vorzeitig erlöschen. Dies ist unter den folgenden Voraussetzungen der Fall:
- Der Verbraucher stimmt der Ausführung der Dienstleistung ausdrücklich zu.
- Der Verbraucher bestätigt seine Kenntnis darüber, dass sein Widerrufsrecht erlischt, sobald der Händler die Dienstleistung vollständig erbracht hat.
- Der Händler hat die Dienstleistung vollständig erbracht, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob der Verbraucher den Preis für die Dienstleistung zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt hat.
Wenn der Verbraucher bereits Strom, Gas oder Wasser verbraucht hat und er sein Widerrufsrecht geltend macht, muss er gegebenenfalls dem Händler Wertersatz leisten. Der zu leistende Wertersatz richtet sich nach der Höhe des Wertes der bereits in Anspruch genommenen Dienstleistung. Dies gilt nur dann, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass die Ausführung der Dienstleistung schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist beginnt. Voraussetzung ist, dass er dies auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. auf Papier oder in einer E-Mail erklärt. Außerdem muss der Unternehmer ihn vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht und die hier beschriebene Teilzahlungspflicht belehrt haben.
2.4.2. Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Für die folgenden Dienstleistungen gilt in Polen generell kein Widerrufsrecht:
- Gesundheitsdienstleistungen
- Soziale Dienstleistungen
- Glücksspiele mit geldwertem Einsatz
- Finanzdienstleistungen
- Bau von Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen
- Vermietung von Wohnraum
- Beförderung von Personen
- Beförderung von Waren zu einem bestimmten Termin oder in einem bestimmten Zeitraum (z. B. Buchung eines Umzugsunternehmens)
- Buchung von Mietwagen für einen bestimmten Zeitraum
- Buchung eines Hotelzimmers oder ähnlicher Beherbergung für einen bestimmten Zeitraum
- Lieferung von Speisen und Getränken zu einem bestimmten Termin oder in einem bestimmten Zeitraum (z. B. Bestellung eines Cateringservice)
- sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen zu einem bestimmten Termin oder in einem bestimmten Zeitraum
- Dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hatte, um diese Arbeiten vorzunehmen
2.4.3. Digitale Dienstleistungen in Polen
Das Europäische Parlament und der Rat haben 2019 die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen erlassen. Die Richtlinie gilt nicht nur für digitale Inhalte, sondern auch für digitale Dienstleistungen, wie das Videostreaming und die sozialen Netzwerke. Hintergrund für den Erlass der Richtlinie ist, dass immer mehr Waren digitale Dienstleistungen enthalten oder mit diesen verbunden sind.
Die Richtlinie (EU) 2019/770 gewährt Ihnen als Verbraucher zahlreiche Vorteile:
- Dauerhafter Anspruch auf Behebung des Mangels
Ein Dienstleister in Polen haftet dauerhaft für eine mangelhafte digitale Dienstleistung, da diese sich (im Gegensatz zu Waren) nicht abnutzt.
- Anspruch auf vorzeitige Beendigung eines Vertrags
Sie verfügen bei digitalen Dienstleistungen über ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gilt für langfristige Verträge und Verträge, an denen der Dienstleister in Polen wesentliche Änderungen vornimmt. In der Folge können Sie den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Information über die wesentliche Änderung der Dienstleistung kündigen.
- Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten nach Vertragsbeendigung
Wenn Sie eine digitale Dienstleistung im Austausch für Ihre personenbezogenen Daten erhalten, muß der Dienstleister in Polen bei Beendigung des Vertrages zusätzlich die weitere Nutzung der personenbezogenen Daten einstellen.
- Beweislastumkehr
Der Dienstleister in Polen trägt dauerhaft die Beweislast dafür, dass zum Zeitpunkt der ersten Bereitstellung der digitalen Dienstleistung kein Mangel bestand. Hintergrund für diese Beweislastumkehr ist der verschlüsselte und technische Charakter von digitalen Dienstleistungen, der einen Verbraucher grundsätzlich daran hindert, die Ursache für einen Mangel festzustellen.
3. AGB in Polen
Sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Dienstleisters in Polen rechtmäßig?
Gegenüber dem Unternehmer ist der Verbraucher oft in der schwächere Position. Das polnische Verbraucherrecht beinhaltet daher Regelungen, die den Verbraucher vor missbräuchlichen AGB-Klauseln schützen. Diese Bestimmungen gehen auf die europäische Richtlinie 93/13/EWG zurück. Sie gewährleistet einen einheitlichen Schutzstandard für alle Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Polen hat die AGB-Richtlinie in sein nationales Recht umgesetzt (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen). So sind solche Klauseln verboten, die Verbraucher unerlaubt benachteiligen. Grundsätzlich ist eine Klausel dann missbräuchlich, wenn sie den Verbraucher im Hinblick auf seine vertraglichen Rechte und Pflichten ungerechtfertigt und erheblich benachteiligt. Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, ist oft schwierig. Die polnischen Vorschriften führen hierfür Beispiele auf. So kann es z.B. missbräuchlich sein, dass der Verbraucher dem Gewerbetreibenden eine Entschädigung zahlen muss, wenn er einen unbefristeten Vertrag kündigt. Für die Beurteilung müssen grundsätzlich die den Vertragsschluss begleitenden Umstände und alle weiteren Vertragsklauseln berücksichtigt werden - entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Missbräuchliche Klauseln sind nach den polnischen Vorschriften entsprechend ungültig. Der restliche Vertrag kann in der Regel jedoch fortbestehen.
4. Unlautere Geschäftspraktiken in Polen
4.1. Wendet Ihr polnischer Dienstleister "unlautere Geschäftspraktiken" an?
Verbraucher sollen ihre geschäftlichen Entscheidungen frei von Beeinflussung durch unseriöse Geschäftspraktiken treffen. Deshalb sind sogenannte „unlautere Geschäftspraktiken“ durch das polnische Verbraucherrecht verboten. Die Regelungen gehen auch auf die europäische Richtlinie 2005/29/EG zurück, die für alle EU-Staaten einheitlich vorgibt, wann eine Geschäftsmethode eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher unlauter und damit verboten ist. Polen hat 2007 diese Richtlinie in das nationale Recht weitestgehend umgesetzt (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen). Speziellere europäische Rechtsvorschriften zu unlauteren Geschäftspraktiken, wie z.B. die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 im Hinblick auf Preisangaben bei Flugreisen, gehen jeweils vor.
4.2. Was sind "unlautere Geschäftspraktiken"?
Die sogenannte "Schwarze Liste" zählt eine Vielzahl von unlauteren Geschäftspraktiken auf. Diese sind nach dem gemeinsamen europäischen Standard im polnischen Recht unter allen Umständen verboten. Unlautere Geschäftspraktiken sind vor allem solche, die irreführend oder aggressiv sind.
4.2.1. Irreführende Handlungen
Irreführend ist eine Geschäftspraxis dann, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Verbraucher derart zu täuschen, dass dieser zu einer geschäftlichen Entscheidung bewegt wird, die er sonst nicht getroffen hätte. Auch sachlich richtige Angaben können darunterfallen, wenn sie zur Täuschung geeignet sind, ebenso das Vorenthalten wesentlicher Informationen. Irreführungen liegen typischerweise bei Täuschungen im Hinblick auf das Vorhandensein oder die Art einer Dienstleistung und ihre wesentlichen Merkmale vor (z.B. Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Verwendung, Beschaffenheit, Preis). Irreführend ist beispielsweise die Verwendung von Qualitätskennzeichen ohne die erforderliche Genehmigung.
4.2.2. Aggressive Handlungen
Aggressiv ist eine Geschäftspraxis dann, wenn z.B. Verbraucher belästigt, genötigt oder unzulässig beeinflusst werden, z.B. indem der Dienstleister den Eindruck erweckt, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen.
4.2.3. Sonstiges unlauteres Geschäftsverhalten
Befindet sich die Geschäftspraxis eines Unternehmens nicht in der oben angeführten „Schwarzen Liste“ und ist auch sonst nicht als irreführend oder aggressiv einzustufen, kann sie dennoch unlauter und damit verboten sein. Dies ist der Fall, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern wesentlich beeinflusst oder zumindest hierzu geeignet ist.
4.3. Welche Folgen haben Verstöße?
Verträge, die in Folge einer aggressiven Geschäftspraktik geschlossen wurden, sind nach polnischem Recht nichtig. Verbraucher müssen ihre individuellen Rechte aber selbst durchsetzen. Im Übrigen tragen Behörden und Verbraucherschutzverbände dafür Sorge, dass Verbraucherrechte im allgemeinen Interesse durchgesetzt und die Unternehmen angehalten werden, unlautere Geschäftspraktiken einzustellen. Wenn ein Unternehmen eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, kann er nach polnischem Recht zur Unterlassung und unter anderem zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet werden.
5. Rund ums Reisen in Polen
5.1. Dienstleistungen rund ums Reisen in Polen
Der Flug mit der polnischen Fluggesellschaft ist annulliert worden? Die Pauschalreise des polnischen Reisevermittlers ist nicht so verlaufen wie geplant?
Haben Sie ein Timesharing-Produkt in Polen gekauft und möchten den Kauf rückgängig machen? Für jede dieser Dienstleistungen stehen Ihnen als deutsche Verbraucher grundsätzlich auch in Polen besondere Schutzrechte zu.
5.2. Buchung bei einer polnischen Fluggesellschaft
Um die Situation der Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen, Überbuchung und anderen Unannehmlichkeiten zu verbessern und insbesondere den erlittenen Zeitverlust auszugleichen, begründet die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für Flugreisende bestimmte Rechte bei großen Verspätungen, Nichtbeförderungen (z. B. wegen Überbuchung) und Flugannullierungen und verpflichtet die Fluggesellschaften, ihre Passagiere auf diese Rechte auch hinzuweisen.
Die Verordnung gilt aufgrund des EWR-Abkommens unmittelbar für den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das heißt für die Europäische Union sowie für Norwegen, Island und Liechtenstein. Sie findet Anwendung auf alle Flüge aus und innerhalb des EWR und grundsätzlich auch auf Flüge aus Drittländern, die EU-/ EWR-Fluggesellschaften von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in ein EU-/ EWR-Land durchführen.
Die Rechte gelten unabhängig davon, ob es sich um einen Linienflug oder um den Flug sogenannter Billigflieger handelt.
Voraussetzung ist aber immer, dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den betroffenen Flug verfügt. Er muss sich außerdem – außer im Fall der Annullierung – rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, das heißt zur ihm zuvor schriftlich oder elektronisch angegebenen Zeit, oder, falls ihm keine Zeit genannt wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit.
Die Fluggastrechte können nicht ausgeschlossen werden. Erfahren Sie mehr über Ihre Fluggastrechte in der EU.
Hinweise zu den Beschwerde- und Durchsetzungsstellen bei Flugunregelmäßigkeiten
In allen EU-Staaten sowie in Norwegen und Island gibt es offizielle Beschwerde- und Durchsetzungsstellen, an die Sie sich mit Ihren Beschwerden zu Verspätungen, Nichtbeförderungen und Annullierungen wenden können.
In Deutschland erteilt Ihnen das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) gerne Auskunft.
Viele Fluggäste glauben, dass das LBA auch ihre Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausgleicht bzw. für eine Entscheidung hierüber zuständig ist. Das LBA darf jedoch diese individuellen Ansprüche wie beispielsweise Ausgleichs- und Erstattungsleistungen nicht durchsetzen.
Diese können Flugreisende nur selbst, notfalls vor dem zuständigen Zivilgericht, geltend machen.
In Polen ist die Civil Aviation Authority zuständige Beschwerde- und Durchsetzungsstelle für Flüge aus Polen sowie von EU-Drittländern nach Polen.
5.3. Buchung einer Pauschalreise über einen polnischen Reisevermittler
Polen hat seit 2010 die Pauschalreise-Richtlinie (90/314/EWG)durch mehrere Maßnahmen in sein nationales Recht umgesetzt (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen).
Unter der Bezeichnung Pauschalreise versteht man im europäischen wie im polnischen Recht ein vom Anbieter zusammengestelltes Paket von mindestens zwei bestimmten Reiseleistungen, das zu einem Gesamtpreis verkauft wird und länger als 24 Stunden dauert bzw. eine Übernachtung einschließt.
Dies kann beispielsweise ein Flug mit Unterbringung im Hotel oder auch eine Hotelbuchung inklusive verschiedener Tagesausflüge sein. Die alleinige Buchung eines Fluges hingegen ist keine Pauschalreise.
5.3.1. Informationspflichten des polnischen Reisevermittlers
Die Verbraucherinteressen werden bereits vor der eigentlichen Buchung geschützt. Denn weder die Beschreibung der angebotenen Pauschalreisen noch ihr Preis oder die übrigen Vertragsbedingungen dürfen irreführende Angaben enthalten. Der Vermittler der Pauschalreise muss außerdem verschiedene Informationen erteilen.
Vor der Buchung muss der Vermittler seinen Kunden schriftlich oder elektronisch verschiedene Informationen geben, unter anderem zum Reiseort, zum Transport, zur Unterbringung, zu den Pass- und Visumerfordernissen sowie zu den Vertragsbedingungen.
Der Verkäufer ist in der Regel durch schriftliche, vorvertragliche Informationen gebunden.
Diese Angaben können etwa in einem Reiseprospekt enthalten sein. Der Vertrag selbst muss ebenfalls wichtige Angaben enthalten, wie z. B. das Reiseziel, Beförderungsdetails und inbegriffene Leistungen.
Er muss dem Kunden in der Regel schriftlich vorgelegt werden, um ihm eine klare Übersicht über die gebuchte Reise zu geben.
Rechtzeitig vor Reisebeginn muss der Verkäufer schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch verschiedene Angaben über den Transport, Ansprechpartner am Reiseort und freiwillige Versicherungen zur Verfügung stellen.
5.3.2. Schutz vor unerwarteten Preiserhöhungen und weitere Rechte
Der Verbraucher soll vor unerwarteten Preisänderungen geschützt werden. Die Vertragspreise dürfen nach polnischem Recht deshalb nur unter engen Voraussetzungen und nur bis 30 Tage vor Abreise erhöht werden. Bei erheblichen Preisänderungen kann der Verbraucher zudem wählen, ob er die Preisänderung akzeptiert oder vom Vertrag zurücktritt.
Sollte der Verbraucher die gebuchte Reise nicht selbst antreten können, darf er sie im Grundsatz auf eine andere Person übertragen. Bei maßgeblichen Vertragsänderungen durch den Vermittler kann der Verbraucher zurücktreten.
Tritt der Verbraucher tatsächlich zurück oder storniert der Verkäufer die Pauschalreise vor dem vereinbarten Abreisetag, hat der Verbraucher Anspruch auf eine mögliche Ersatzreise oder auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge.
Gegebenenfalls kann er darüber hinaus auch eine finanzielle Entschädigung erhalten.
Sollte der Vermittler während der Reise einen erheblichen Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbringen können, muss er preisneutrale Vorkehrungen für die Weiterführung der Reise treffen, bei geringwertigeren Ersatzleistungen den Preisunterschied erstatten und den Verbraucher ggf. entschädigen.
Wenn solche Vorkehrungen nicht möglich sind oder der Verbraucher sie aus triftigen Gründen ablehnt, muss der Vermittler für eine Beförderung zum Abreiseort sorgen und den Verbraucher ggf. entschädigen.
5.3.3. Was tun bei Problemen mit einer Pauschalreise?
Der Verkäufer muss sich allgemein bei Beanstandungen um geeignete Lösungen bemühen. Der Verbraucher muss seinerseits jeden Mangel dem jeweiligen Leistungsträger (z.B. dem Hotelbetreiber vor Ort) und dem Verkäufer der Pauschalreise so schnell wie möglich mittels Einschreiben mitteilen.
5.4. Timesharing in Polen
Als deutscher Verbraucher können Sie ein sogenanntes Teilzeitnutzungsrecht an einer Unterkunft, z.B. an einer Ferienwohnung in Polen erwerben, das dazu berechtigt, diese jedes Jahr zu einer festgelegten Zeit zu nutzen.
Dies wird auch als Ferienwohnrecht oder Timesharing bezeichnet und ist in der europäischen Richtlinie 2008/122/EG geregelt.
Diese Richtlinie schreibt für die Timesharing-Verträge einen einheitlichen europäischen Standard an Verbraucherrechten vor. Polen hat 2011 die Timeshare-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen).
So haben Verbraucher ein Recht auf Information und ein Widerrufsrecht. Diese Verbraucherrechte können nicht ausgeschlossen werden.
Was tun bei Problemen mit Timesharing-Produkten?
Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung Ihrer Rechte ist, dass Ihr Vertrag ab dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurde und tatsächlich ein Vertrag über Timesharing oder langfristige Urlaubsprodukte bzw. ein Wiederverkaufs- oder Tauschvertrag vorliegt.
Wenn Ihr Vertrag vor dem 1. Januar 2010 geschlossen wurde, dann können je nach den Umständen des Falls dennoch Möglichkeiten bestehen, den Vertrag zu beenden, z. B. bei langfristigen Urlaubsprodukten ab der zweiten Ratenzahlung oder nach dem allgemeinen Vertragsrecht.
Teilweise werden an Urlaubsorten gezielt Touristen angesprochen und auf anschließenden Verkaufsveranstaltungen unter Zeitdruck, etwa durch Rabattversprechungen, zum Vertragsabschluss gedrängt. Hier kann es sich um sogenannte Haustürgeschäfte handeln und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Widerrufsrecht bestehen (Urteil vom 22.04.1999, Rs. C-432/97, Travel Vac SL).
Nach polnischem Recht kann die Nichtbeachtung der hier dargestellten gesetzlichen Vorgaben ggf. zur Nichtigkeit des Vertrags führen, z. B. bei Nichtbeachtung der Vorschriften zum Vertragsinhalt, zu den vorvertraglichen Informationspflichten oder zum Sprachgebrauch.
Hier finden Sie mehr Informationen zu Ihren Rechten bei Timesharing-Verträgen.
6. Von unseren Nachbarn lernen: Polnische Besonderheiten
6.1. Fernmündlich abgeschlossene Verträge müssen schriftlich bestätigt werden
Anders als in Deutschland werden in Polen z.B. am Telefon abgeschlossene Verträge erst wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Zudem ist der Unternehmer nach polnischem Recht dazu verpflichtet bereits zu Beginn des Telefongesprächs seine Identität und den gewerblichen Grund seines Anrufs offenzulegen (siehe: Art. 20 I Act 30th May 2014 on Consumer‘s Rights). Damit sollen Verbraucher vor dem sog. cold calling geschützt werden. Damit der Vertrag wirksam wird, müssen die wesentlichen Informationen spätestens zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung in schriftlicher Form bestätigt werden (siehe: Art. 20 II Act 30th May 2014 on Consumer‘s Rights). Diese wesentlichen Informationen sind:
- Adresse des Unternehmens,
- Erläuterungen zum Widerrufsrecht (inkl. der Voraussetzungen zur Ausübung desselben) und
- Erläuterungen zum Rücktrittsrecht.
6.2. Zwölfmonatige Beweislastumkehr bei Mängeln
Für den Fall, dass ein Sachmangel auftritt, gilt in Polen eine zwölfmonatige Beweislastumkehr. Das bedeutet für Sie als Verbraucher, dass innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Ware davon ausgegangen wird, dass die Ware bereits bei der Lieferung mangelhaft war. Der Verbraucher muss also innerhalb dieses Zeitraums nicht mehr die Mangelhaftigkeit beweisen, stattdessen ist es der Unternehmer, der das Gegenteil beweisen muss (siehe: Art. 568 I polnisches Zivilgesetzbuch). Zudem sind die polnischen Unternehmer verpflichtet innerhalb von 14 Kalendertagen zu einem gemeldeten Mangel Stellung zu nehmen. Antwortet der Unternehmer nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Mangel als erwiesen. Ein weiterer Unterschied: Unternehmer in Polen müssen nicht nur über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, sondern zusätzlich auch über das Bestehen der Pflicht, eine mangelfreie Ware zu liefern, informieren, sowie das Verfahren bei der Reklamationsbearbeitung beschreiben (siehe: Art.12 I Nr. 8, Nr. 13 Act 30th May 2014 on Consumer´s Rights).
6.3. Staatlich betriebenes Online-Unternehmensregister in Polen
Wenn Sie Informationen über einen konkreten Dienstleistungserbringer suchen, lohnt ein Blick in das staatlich betriebene polnische Unternehmensregister. Dieses Online-Register liefert Ihnen kostenfrei Informationen zu Unternehmen, Stiftungen, Verbänden und weiteren Organisationen. In dem Register finden Sie unter anderem die Handelsregisternummer (KRS-Nummer), den Unternehmenssitz sowie den Namen der Personen, die das Unternehmen vertreten.
6.4. COVID-19-Maßnahmen:
Spezielle Regelung in Polen bei der Kündigung von Pauschalreisen und Hotelreservierungen.
Wenn in Polen eine Pauschalreise aufgrund der COVID-19-Maßnahmen gekündigt wird, muß Ihnen der Veranstalter den Reisepreis innerhalb von 180 Tagen erstatten. Dieses Angebot gilt für alle Pauschalreisen, die nach dem 31. März 2020 gekündigt wurden. Ansonsten haben Sie auch die Möglichkeit einen Gutschein von Ihrem Reiseanbieter zu verlangen. Der Gutschein muss mindestens 12 Monate gültig sein und ist übertragbar, wenn Sie dies mit dem Reiseveranstalter zuvor abgesprochen haben. Wenn die von Ihnen in Polen gebuchte Hotelübernachtung von Ihrem Anbieter nach dem 31. März 2020 gekündigt wird, dann stehen Ihrem Anbieter die gleichen oben angeführten Sonderrechte zu wie einem Pauschalreiseanbieter. Hinweis: Die polnischen Regelungen wurden ausschließlich vor dem Hintergrund der Ausgangssperre und den weiteren COVID-19-Maßnahmen erlassen und sind mit Ende der Maßnahmen nicht mehr anwendbar.
6.5. COVID-19-Maßnahmen:
Spezielle Gutscheinregelung im Falle der Kündigung einer Veranstaltung in Polen (Kultur, Sport, ...).
Wenn Sie über Tickets für eine Veranstaltung in Polen verfügen, die aufgrund der COVID-19 Maßnahmen abgesagt oder verschoben wurde, haben Sie die Möglichkeit die Erstattung des Ticketpreises schriftlich zu beantragen. Der Veranstalter muß Ihnen in diesem Fall den Ticketpreis innerhalb von 6 Monaten erstatten. Ansosnsten kann Ihnen der Veranstalter einen Gutschein anbieten, der 12 Monate gültig ist. Wichtiger Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet das Gutscheinangebot des Veranstalters anzunehmen.
6.6. Öffentliches Berufsregister zur gezielten Suche nach Rechtsanwälten in Polen
In Polen sind Rechtsanwälte dazu verpflichtet sich in ein öffentliches Register einzutragen. Dieses Register ist im Internet kostenfrei zugänglich. Sie haben mit Hilfe des Registers die Möglichkeit einen Rechtsanwalt in Polen anhand des Namens, des Ortes, der gesprochenen Sprache, des Fachgebiets usw. zu suchen, um dessen Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Die Europäische Kommission stellt in Zusammenarbeit mit der polnischen Rechtsanwaltskammer Ihnen dazu die folgende Internetseite in deutscher Sprache zur Verfügung: Europäisches Justizportal. Zudem bietet Ihnen das Register die Möglichkeit vor Inanspruchnahme der Dienstleistung zu überprüfen, ob der von Ihnen ausgewählte Rechtsanwalt in dem offiziellen Register eingetragen ist. Wenn ein Titelmissbrauch vorliegt, sollten Sie diesen in jedem Fall der polnischen Rechtsanwaltskammer melden.
Weitere Informationen zu Dienstleistungen in Polen finden Sie auf der Internetseite des EVZ Polen.