Wann und wie kann ich einen Online-Vertrag per Widerrufsbutton widerrufen?
Bei grenzüberschreitenden Verträgen stoßen Verbraucherinnen und Verbraucher oft auf die Frage, wann und wie sie einen Vertrag widerrufen können. Nun kommt eine EU-weit einheitliche Regelung zum sogenannten Widerrufsbutton – einer Funktion auf der Website, die den Widerruf erleichtern soll. Sie führt eine zusätzliche Möglichkeit ein, den Widerruf zu erklären. Sie soll es für Verbraucherinnen und Verbraucher genauso einfach machen, einen Vertrag zu widerrufen, wie ihn abzuschließen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ab 19. Juni 2026 müssen Online-Shops einen klar beschrifteten Widerrufsbutton bereitstellen, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
- Der Button gilt für Fernabsatzverträge, die über eine Webseite oder App geschlossen werden.
- Auch ausländische Online-Shops müssen den Button anbieten, wenn auf den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist.
- Über eine Zwei-Schritt-Funktion können Verbraucherinnen und Verbraucher den Widerruf einfach erklären und erhalten sofort eine Eingangsbestätigung.
- Fehlt der Button, kann der Widerruf weiterhin auf anderem Weg erklärt werden, zum Beispiel per E-Mail.
Inhaltsverzeichnis
- Für welche Verträge ist der Widerrufsbutton vorgeschrieben?
- Gibt es den Widerrufsbutton auch im Ausland?
- Wie muss der Widerrufsbutton aussehen und platziert sein?
- Wie widerrufe ich über den Widerrufsbutton?
- Was tun, wenn der Widerrufsbutton fehlt?
- Welche Folgen hat ein fehlender Widerrufsbutton für Unternehmer?
Für welche Verträge muss ein Unternehmer einen Widerrufsbutton zur Verfügung stellen?
Die EU-Richtlinie (RL (EU) 2023/2673) schafft eine europaweit einheitliche Grundlage, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss.
In Deutschland wird die Richtlinie durch eine Änderung des BGB umgesetzt, die den bisherigen § 356a BGB durch einen neuen § 356a BGB ersetzt (zum Bundesgesetzblatt). Die Änderung tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.
Die Neuregelung gilt für “Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden” und für die Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht. Dies können Verträge über Dienstleistungen, Waren, digitale Inhalte oder Finanzdienstleistungen sein.
Voraussetzung ist also zum einen, dass ein Fernabsatzvertrag vorliegt und dieser über eine Software wie eine Webseite oder eine App (“Online-Benutzeroberfläche”) geschlossen wurde. Für Verträge, die am Telefon oder über einen E-Mail-Austausch zustande kommen, gilt die Pflicht daher nicht.
Ob der Vertrag über die Webseite des Unternehmens selbst oder über eine von einem Dritten betriebene Vermittlungsplattform (“Marktplatz”) geschlossen wurde, spielt dagegen keine Rolle.
Die Pflicht zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion besteht auch nur dann, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher tatsächlich ein Widerrufsrecht haben. Bietet ein Unternehmen zum Beispiel nur Waren an, für die kein Widerrufsrecht besteht, muss es die Widerrufsfunktion nicht bereitstellen. Bietet es jedoch auch Waren an, für die ein Widerrufsrecht besteht, muss Verbraucherinnen und Verbrauchern insoweit die Widerrufsfunktion zur Verfügung stehen.
Ein vorhandener Widerrufsbutton bedeutet also nicht automatisch, dass ein Widerrufsrecht besteht. Er begründet auch kein Widerrufsrecht.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich daher – auch wenn ein Widerrufsbutton auf einer Website oder in einer App vorhanden ist – immer informieren, ob ihnen ein Widerrufsrecht zusteht.
Gibt es den Widerrufsbutton auch im Ausland?
Grundsätzlich ja: die rechtliche Grundlage ist eine EU-Richtlinie, das heißt in den EU-Mitgliedstaaten muss der jeweilige Gesetzgeber dafür sorgen, dass die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird. Unternehmen sind jedoch erst dann verpflichtet, einen Widerrufsbutton bereitzustellen, wenn diese Umsetzung erfolgt ist.
Da der deutsche Gesetzgeber die Umsetzung bereits beschlossen hat, gilt für alle betroffenen Verträge, auf die deutsches Recht anwendbar ist, ab dem 19. Juni 2026 die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons. Sobald ein solcher Button vorhanden ist, können Verbraucherinnen und Verbraucher ihn grundsätzlich auch dann nutzen, wenn der betroffene Vertrag vor dem 19. Juni 2026 geschlossen wurde und die Widerrufsfrist noch läuft.
Für die Erklärung des Widerrufs ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten in diesem Fall aber ganz besonders darauf achten, dass sie vom Unternehmer die in der Neuregelung vorgesehene Bestätigung erhalten, dass der Widerruf eingegangen ist. Andernfalls empfiehlt es sich, den Widerruf zusätzlich noch einmal in anderer Form zu erklären.
Deutsches Recht ist grundsätzlich anwendbar, wenn ein Unternehmen seine Angebote auf Deutschland ausrichtet. Auch andere Mitgliedstaaten, wie z.B. Frankreich und Italien, haben die Umsetzung bereits beschlossen (eine Liste führt die EU unter eur-lex.europa.eu).
Wie muss der Widerrufsbutton aussehen und wo muss er platziert werden?
In der Regel wird es sich um eine Schaltfläche (Button) auf der Website handeln. Daher wird häufig allgemein vom „Widerrufsbutton“ gesprochen. Denkbar ist auch ein Link, über den man direkt zur Widerrufsfunktion gelangt.
Der Button muss hervorgehoben platziert und klar beschriftet sein, mit „Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung.
Er darf also nicht versteckt auf der Website platziert werden. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher erst lange danach suchen müssen, entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorgaben. Gleiches gilt, wenn die Beschriftung irreführend ist.
Während der gesamten Widerrufsfrist müssen Verbraucherinnen und Verbraucher den Button leicht auf der Website finden und auf ihn zugreifen können.
Der Button muss daher mindestens während der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen verfügbar sein. Wenn ein Unternehmer die Widerrufsfrist freiwillig verlängert hat, muss der Button auch während dieser verlängerten Frist bereitgestellt werden.
Wie funktioniert der Widerruf über den Widerrufsbutton?
Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher den mit „Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlichen Formulierung beschrifteten Button betätigen, können sie in einer Eingabemaske die Informationen angeben, die zur Nutzung der Widerrufsfunktion erforderlich sind.
Dazu gehören in der Regel:
- der Name,
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags und
- ein Kommunikationsmittel, über das sie die Eingangsbestätigung für den Widerruf erhalten möchten.
Die erforderlichen Informationen finden sich meist auch in der Bestellbestätigung.
Problematisch kann es werden, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher nur einen Teil ihres Vertrages widerrufen möchten (z. B. nur hinsichtlich einzelner Artikel einer Bestellung). Gesetzlich sind Unternehmer nicht verpflichtet, einen solchen Teilwiderruf anzubieten. Sie können dies jedoch freiwillig ermöglichen.
Nach der Eingabe der Informationen werden Verbraucherinnen und Verbraucher zu einem zweiten Button weitergeleitet, mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung.
Erst wenn sie den Widerruf durch Aktivierung dieses Buttons bestätigt haben, wird eine Eingangsbestätigung über das gewählte Kommunikationsmittel (z. B. E-Mail) versandt.
Ist für die Nutzung des Widerrufsbuttons ein Login notwendig?
Grundsätzlich nein.
Wenn der Vertrag nur nach der Einrichtung eines Kundenkontos abgeschlossen werden konnte, darf der Unternehmer den Widerrufsbutton im Login-Bereich bereitstellen.
Ansonsten muss der Widerruf über den Widerrufsbutton auch ohne Kundenkonto möglich sein.
Verbraucherinnen und Verbrauchern steht der Widerrufsbutton daher auch zur Verfügung, wenn sie als Gast auf einer Webseite eine Bestellung vorgenommen haben.
Was passiert, nachdem ich den Widerrufsbutton benutzt habe?
Nach der Nutzung des Widerrufsbuttons erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher eine Eingangsbestätigung über das gewählte Kommunikationsmittel.
Wichtig: Das bedeutet nicht automatisch, dass der Vertrag tatsächlich widerrufen wurde. Die Bestätigung dient nur dem Nachweis, dass der Widerruf erklärt wurde.
Das kann z. B. wichtig sein, wenn es zu Streitigkeiten kommt, ob Verbraucherinnen und Verbraucher den Widerruf fristgerecht erklärt haben. Hierfür haben sie durch die Eingangsbestätigung einen Nachweis. Für die Einhaltung der Frist reicht es aus, den Widerruf rechtzeitig über den Button zu versenden.
Ob tatsächlich ein Widerruf erfolgt ist, hängt neben der Frage der Fristwahrung davon ab, ob überhaupt ein Widerrufsrecht besteht.
Besteht ein Widerrufsrecht, folgt auf den Widerruf die Rückabwicklung des Vertrags (z. B. Rücksendung der Ware und Erstattung des Kaufpreises).
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten unbedingt prüfen, ob sie die Eingangsbestätigung tatsächlich erhalten haben. Fehlt diese Bestätigung, kann es im Streitfall schwer sein, zu beweisen, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wurde.
Wenn keine Bestätigung eingeht, empfiehlt es sich daher, den Widerruf zusätzlich noch einmal in anderer Form zu erklären, zum Beispiel per E-Mail.
Was kann ich tun, wenn ein Unternehmer keinen Widerrufsbutton auf der Website hat?
Die Einführung des Widerrufsbuttons ergänzt lediglich die bereits bestehenden Möglichkeiten, den Widerruf zu erklären. Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht verpflichtet, den Widerruf über den Button vorzunehmen.
Ein Widerruf kann zum Beispiel auch erfolgen:
- per E-Mail oder
- über das Muster-Widerrufsformular, das hierfür verwendet werden kann.
Jedoch kann ein fehlender Widerrufsbutton gegen die Seriosität des Anbieters sprechen.
Welche Folgen kann das Fehlen eines Widerrufsbuttons für den Unternehmer haben?
Ein Unternehmer, der nach der nationalen Umsetzung der Richtlinie – in Deutschland ab dem 19. Juni 2026 – keinen Widerrufsbutton auf seiner Website bereitstellt, obwohl er dazu verpflichtet ist, muss mit Abmahnungen rechnen. Er verstößt dann gegen geltendes Recht.
Außerdem verlängert sich das Widerrufsrecht von 14 Tagen auf insgesamt 1 Jahr und 14 Tage, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher nicht über den Widerrufsbutton informiert wurden.
Für den konkreten Vertrag selbst sieht das Gesetz jedoch keine unmittelbare Rechtsfolge vor, wenn der Button fehlt.
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