Achtung Abzocke: Online-Shops werben mit Gratisproben, die Geld kosten

Eine neue Masche: Online-Shops werben auf ihren Webseiten mit Gratisproben, zum Beispiel von Tierfutter oder Parfüm. Bei Bestellung erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher aber gleichzeitig eine Rechnung. Bei Nichtzahlung droht sogar ein Inkassobrief.

Grundsätzlich gilt jedoch: Wenn keine kostenpflichtige Ware bestellt wurde, muss diese auch nicht bezahlt werden.

Klassischer Fall: Nicht bestellte Ware trifft ein

Immer wieder wenden sich Verbraucherinnen und Verbraucher an das EVZ, weil sie unerwünschte Paketsendungen erhalten haben.

Hier ist die Rechtslage eindeutig. Wenn kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, besteht auch keine Zahlungspflicht: 241a BGB.

Ein Online-Kaufvertrag kommt nur dann zustande, wenn Verbraucher die Ware durch Anklicken einer deutlich gekennzeichneten Schaltfläche, z. B. mit der Aufschrift „Kaufen“, bestellen. Dies regelt die die sogenannte „Button-Lösung“. Lassen Sie sich nicht von unberechtigten Zahlungsaufforderungen einschüchtern.

Wurde das Paket an die falsche Adresse geliefert, sollte der Online-Shop einen Retourenaufkleber zur Verfügung stellen, damit Sie die Ware problemlos zurücksenden können.

Kann eine Fehllieferung ausgeschlossen werden, sind Sie nicht zur Rücksendung verpflichtet und müssen auch keine Kosten auf sich nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Paket von einem seriösen oder einem unseriösen Shop geliefert wurde.  

Nur wenn ein offensichtlicher Irrtum bei der Zustellung vorliegt, z. B. wenn das Paket für jemanden aus der Nachbarschaft bestimmt ist, sind Sie zur Herausgabe verpflichtet.  

Betrugsversuch: Kostenpflichtige Gratisproben

Beschwerden beim EVZ zeigen, dass Online-Shops vermehrt versuchen, den Verbraucherinnen und Verbrauchern angebliche Gratisproben als Kaufauftrag unterzujubeln.

Auf ihren Internetseiten preisen die Händler kostenlose Proben an. Wer diese bestellt, erhält gleichzeitig eine Rechnung zugesandt.

Beispiel aus der Fallarbeit des EVZ

Ein österreichischer Konsument bestellte bei einem deutschen Online-Shop eine Gratisprobe Hundefutter. Hierfür gab er auf der Website des Shops seine Kontaktdaten ein und klickte auf den angezeigten Button „Bestellen“.

Statt der Gratisprobe erhielt er eine größere Menge Hundefutter und eine Rechnung über 76,30 Euro.

Der Verbraucher ignorierte die Rechnung, da er davon ausging, dass es sich lediglich um eine Information darüber handelte, wie viel eine solche Bestellung beim nächsten Mal kosten würde.

Kurz darauf kam die erste Zahlungsaufforderung, dann eine zweite und schließlich ein Inkassoschreiben über 90,74 Euro.

Alle Einwände des Kunden, doch nur eine Gratisprobe bestellt zu haben, blieben unerhört.

 

Auch hier gilt: Solche Rechnungen müssen nicht bezahlt werden!

Ein Online-Kauf kommt nur dann zustande, wenn der Online-Shop klar und eindeutig über Preis und Ware informiert.

Und ein Button „Bestellen“, wie in unserem Beispiel, reicht nicht aus, um einen Kaufvertrag abzuschließen. Es müsste z. B. heißen „zahlungspflichtig bestellen“.

Bei einer kostenpflichtigen Bestellung muss der Kunde zudem eine Bestellbestätigung erhalten.

Im Streitfall trägt das Unternehmen die Beweislast dafür, dass der Vertrag rechtmäßig zustande gekommen ist.

Jetzt kostenlos helfen lassen

Haben Sie eine Frage zu Ihren Verbraucherrechten oder möchten Sie sich über einen Anbieter aus einem anderen EU-Land, Island oder Norwegen beschweren? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.

Vorsicht ist besser als Nachsicht: Prävention bei Online-Bestellungen

Schützen Sie sich vor betrügerischen Paketsendungen. Bevor Sie bei einem Ihnen unbekannten Online-Shop bestellen, achten Sie auf Folgendes

  • Gibt es ein Impressum mit Adresse und Telefonnummer des Unternehmens?  
  • Finden sich im Internet Bewertungen von anderen Verbrauchern?  
  • Steht im Kleingedruckten etwas über Bezahlung oder ein Abonnement?
  • Welche persönlichen Daten werden abgefragt?

Machen Sie bei Auffälligkeiten einen Screenshot. So haben Sie im Streitfall einen Beweis.

So reagieren Sie richtig auf Rechnungen für nicht bestellte Waren

  • Nicht bezahlen!
  • Widersprechen Sie der Zahlungsaufforderung. Eine E-Mail genügt. Bei bestrittenen Forderungen müssen Sie keinen Schufa-Eintrag befürchten.
  • Schicken Sie das Paket nicht unfrankiert zurück. Denn bei dieser Versandart werden dem Empfänger nicht die tatsächlichen Portokosten, sondern eine sehr hohe Pauschale in Rechnung gestellt. Viele Shops nehmen deshalb keine unfrankierten Pakete an.
  • Notieren Sie sich die Adresse des Absenders.So können Sie Nachforschungen anstellen, z. B. wenn weitere Rechnungen eintrudeln.
  • Bei Zweifeln, ob Sie wirklich eine Bestellung getätigt haben, sollten Sie sich vom Händler eine Kopie der angeblich kostenpflichtigen Bestellung geben lassen.
  • Wenn Sie im Nachhinein feststellen, dass Sie versehentlich doch eine kostenpflichtige Bestellung aufgegeben zu haben, sollten Sie diese innerhalb der 14-tägigen Frist widerrufen.

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