Verträge mit Minderjährigen


Du bist unter 18 und hast eine Rechnung eines Seitenbetreibers erhalten

Der Betreiber meint, dass Du Dich auf einer Internetseite angemeldet hast, um z. B. Songtexte oder Software herunterzuladen. Hierfür hättest Du mit ihm einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen.

Auch hier gilt: Lass Dich nicht einschüchtern und rede mit Deinen Eltern. Tatsächlich haben 20 % der Jugendlichen das gleiche Problem wie Du. Du bist also nicht allein.
 

In Deinem Alter bist Du nur beschränkt geschäftsfähig

Das bedeutet: Zwar kannst Du von Deinem Taschengeld für kleine Beträge auch ohne Zustimmung Deiner Eltern etwas kaufen. Für langfristige Abonnements müssen Deine Eltern aber zugestimmt haben.

Sobald Deine Eltern dem Betreiber der Abo-Falle mitteilen, dass sie den Abschluss des Vertrages nicht genehmigen, ist der Vertrag hinfällig; das nennen Juristen unwirksam. So einfach ist das!
 

Der Betreiber der Abo-Falle bringt den sogenannten „Taschengeldparagraphen“ ins Spiel

Kaufverträge mit Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 7 und 17 Jahren gelten nur, wenn sie die Kosten bereits mit ihrem „Taschengeld“ bezahlt haben (das ergibt sich aus dem sogenannten Taschengeldparagraphen § 110 BGB).

Voraussetzung ist allerdings: Der Minderjährige muss den gesamten Betrag sofort bezahlt haben. Aber genau das ist bei Abo-Fallen nicht so. Der Minderjährige wird ja gerade zur Zahlung eines Geldbetrages aufgefordert.

Es ist sehr zweifelhaft, ob die Eltern mit dieser Verwendung des Taschengeldes generell einverstanden sind. Auch hier kann der „Taschengeldparagraph“ also nicht als Zahlungsgrund angeführt werden.
 

Der Anbieter behauptet, dass der Vertrag mit Deinen Eltern zustande kam

Rechtlich gesehen ist das eigentlich nur in zwei, noch dazu sehr seltenen Fällen möglich:

Entweder Deine Eltern melden sich selber an und fügen hinzu, dass sie das für Dich getan haben. Oder aber Du meldest Dich im Namen Deiner Eltern an, und sie sind damit einverstanden.

Meist lassen die Eingabemasken der Anbieter weder das Eine noch das Andere zu.

Nutzen Sie unseren Musterbrief: Abo-Falle Minderjährige (27 KB)

[Nur Daten angeben, die dem Gegenüber bereits bekannt sind!]

Max Mustermann

Musterstraße 1

PLZ / Stadt

Deutschland

 

 

 

Firma XY

Straße & Hausnummer

PLZ / Stadt

Land

 

 

Datum: .........

 

Ihre unberechtigte Forderung – “Rechnungs-Nr./ Kunden-Nr. …………”

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in Ihrem Schreiben vom XX.XX.XXXX machen Sie einen Betrag in Höhe von ............€ gegen mein minderjähriges Kind geltend und behaupten, dass mein Sohn/ meine Tochter (Unzutreffendes löschen) ein Abonnement für Internetdienstleistungen eingegangen ist.

Die von Ihnen geltend gemachte Forderung übersteigt bei weitem das Taschengeld, das mein Kind zur freien Verfügung erhält. Deshalb kommt der sogenannte Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) nicht zur Anwendung und ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten kein wirksamer Vertrag zustande.

Von einem angeblich zwischen Ihnen und meinem minderjährigen Kind bestehenden Vertrag ist mir nichts bekannt. In einen derartigen Vertragsabschluss habe ich weder eingewilligt, noch genehmige ich einen solchen Vertrag nachträglich. Rechtlich wäre ein solcher Vertrag also unwirksam, so dass Sie daraus keine Forderungen ableiten können.

Im Übrigen sind Sie verpflichtet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die von Ihnen behauptete Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist. Dies gilt ebenfalls in Hinblick auf die ordnungsgemäße Belehrung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz und die Einhaltung Ihrer Informationspflichten gemäß §§ 312d Abs. 1, § 312e BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB. Auch diesen Nachweis haben Sie nicht erbracht.

Rein vorsorglich erkläre ich bezüglich des von Ihnen behaupteten Vertrages im Namen meines Kindes den Widerruf entsprechend den Vorschriften über Fernabsatzverträge und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Ebenso fechte ich vorsorglich die möglicherweise von meinem Kind abgegebene Willenserklärung an wegen Irrtums über deren Inhalt. Insoweit wird auf die Urteile des OLG Frankfurt/M, Az. 6 U 186/07 und 6 U 187/07 verwiesen.

Ihrer Zahlungsaufforderung werde ich daher nicht nachkommen und gehe davon aus, dass sich die Angelegenheit hiermit erledigt hat.

Außerdem fordere ich Sie auf, die von Ihnen über mich und mein Kind gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Von weiteren ungerechtfertigten Drohungen, insbesondere durch Hinweise auf Strafverfahren, die Eintragung dieser bestrittenen Forderung bei der Schufa oder Ähnliches sollten Sie Abstand nehmen. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.

 

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann

Du hast ein höheres Alter angegeben, weil sich nur Volljährige anmelden durften

Rein rechtlich zählt nur Dein wirkliches Alter.

Das bedeutet: Auch in diesem Fall gibt es ohne die Genehmigung Deiner Eltern keinen wirksamen Vertrag. Deshalb behaupten die Betreiber von Abo-Fallen gern, dass sie wegen der falschen Altersangabe Opfer eines Betruges geworden seien; den übrigens Du begangen hättest.

Sie drohen sogar mit einer Strafanzeige bei der Polizei. Die falsche Altersangabe ist jedoch keine Straftat und erst recht kein Betrug, wenn der Minderjährige davon ausging, eine kostenlose Leistung abzurufen. Aber: Okay ist so ein Verhalten natürlich keineswegs.
 

Der Betreiber der Abo-Falle verlangt von Deinen Eltern Schadensersatz wegen „Verletzung der Aufsichtspflicht“

Ein solcher Schadensersatzanspruch dürfte bei den meisten Abo-Fallen nicht vorliegen. Zunächst ist zweifelhaft, ob Dich Deine Eltern ständig überwachen müssen, wenn Du im Internet surfst.

Das Landgericht Bonn hat in seinem Urteil vom 19.12.2007 entschieden: Ein elfjähriger Junge müsse nicht permanent überwacht werden. Die Eltern können nicht dafür haftbar gemacht werden, dass Ihr Kind Zugang zum Internet hat.

Der Fall könnte allerdings anders beurteilt werden, wenn sich das Kind schon zuvor mehrere Male auf entsprechenden Internetseiten angemeldet hätte.


Selbst wenn man von einer Verletzung der Aufsichtspflicht ausgeht, dürfte dies nur selten einen Schadensersatzanspruch begründen.

Ohne einen wirksamen Vertrag geht der Betreiber einer Abo-Falle leer aus.

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