Entschädigung bei Schiffsreisen und Kreuzfahrten: Welche Rechte gelten?

Hat die Fähre Verspätung oder wurde die Schifffahrt annulliert, haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung.

Bei Kreuzfahrten gilt sowohl die Fahrgastrechteverordnung im See- und Binnenschiffsverkehr sowie das Pauschalreiserecht.

Hier finden Sie Informationen, welche Regelungen in welchen Fällen gelten.

Zusammenfassung

  • Eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise. Daher gilt Pauschalreiserecht.
  • Bei Schiffsfahrten ist die Höhe der Entschädigung von zwei Faktoren abhängig: der planmäßigen Fahrtdauer und der Dauer der Verspätung am Zielhafen.
  • Werden Sie im Vorfeld über die Annullierung oder Verspätung informiert, haben Sie die Wahl zwischen der Weiterfahrt zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder der Erstattung des Ticketpreises.
  • Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach der Reise beim Schifffahrtsunternehmen oder dem Terminal-Betreiber einreichen.
  • Kommt es aufgrund von außergewöhnlichen Umständen (Unwetter) zu Verzögerungen oder Problemen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Kostenfalle: Handynutzung an Bord

Vorsicht: Roaming wird an Bord von Kreuzfahrtschiffen nicht berücksichtigt.

Hier kommen spezielle Netzbetreiber zum Einsatz, die ihren Dienst mittels Satellit anbieten

Daher können hohe Kosten anfallen (bis zu 5 Euro/Minute).

Die EU-Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr

Wann gelten die EU-Fahrgastrechte?

  • Die Rechte gelten für Schiffsreisen, die in einem Hafen innerhalb der Europäischen Union ablegen.
  • Bei Reisen, die von einem Hafen außerhalb der EU ablegen und in einem Hafen innerhalb der Europäischen Union anlegen, und das Schifffahrtsunternehmen seinen Sitz in der EU hat.
  • Die Fahrgastrechte gelten für Kreuzfahrten mit mehr als zwei Übernachtungen an Bord, bei denen noch weitere Dienste angeboten werden. Die Kreuzfahrt muss in der EU starten.

 

Wann gelten die Fahrgastrechte im Schiffsverkehr nicht?

  • Für Schiffe, die bis zu 12 Passagiere befördern oder deren Besatzung aus maximal 3 Personen besteht.
  • Die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr können nicht angewendet werden, wenn die einfache Strecke kürzer als 500 Meter ist.
  • Bei Fahrten mit historischen Schiffen.
  • Bei Reisen mit Ausflugsschiffen, die keine Übernachtung anbieten, oder auf denen sich die Passagiere maximal zwei Nächte lang aufhalten.

Verspätete Ankunft am Zielhafen: Anspruch auf Entschädigung

Bei Schiffsfahrten ist die Höhe der Entschädigung von zwei Dingen abhängig: der planmäßigen Fahrtdauer des Schiffs und der Dauer der Verspätung.

Diese Regelungen gelten nicht für Kreuzfahrtschiffe.

Sie können eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises verlangen, wenn das Schiff mit Verspätung am Zielhafen eintrifft.

Verdoppelt sich die Verspätung, stehen Ihnen 50 Prozent des Fahrpreises als Entschädigung zu.
 

Verspätung am ZielhafenPlanmäßige Reisedauer
1 Stunde Verspätungbis zu 4 Stunden
2 Stunden Verspätungbis zu 8 Stunden
3 Stunden Verspätungbis zu 24 Stunden
6 Stunden Verspätungmehr als 24 Stunden

Annullierung und Verspätung der Schifffahrt: Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises

Das Schiffs- oder Fährunternehmen muss Sie spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeitüber die Annullierung oder Verspätung informieren

Zeichnet sich im Vorfeld ab, dass sich die Abfahrt um mehr als 90 Minuten verspätet oder die Fahrt annulliert wird, haben Sie die Wahl zwischen:

  • Weiterfahrt mit einem anderen Schiff ohne Aufpreis zum frühestmöglichen Zeitpunkt, unter vergleichbaren Bedingungen (ähnliche Reisedauer und Kabinenkategorie)

    oder 
     
  • der Erstattung des Fahrpreises. Die Erstattung des Fahrpreises muss innerhalb von 7 Tagen erfolgen. Einen Gutschein können Sie annehmen, müssen Sie aber nicht.

Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf kostenlose Imbisse oder Erfrischungsgetränke, in angemessenem Umfang zur Wartezeit, sofern diese verfügbar oder auf zumutbare Art und Weise zu beschaffen sind.

Sollte ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig sein, muss zusätzlich eine angemessene Unterbringung an Bord oder an Land inklusive Hin- und Rückfahrt zum Schiff zur Verfügung gestellt werden.

Die Gesamtkosten der Unterbringung an Land (ohne Beförderungskosten) kann auf 80 Euro je Fahrgast und Nacht sowie auf 3 Nächte beschränkt werden.

So machen Sie Ihre Rechte geltend

  • Lassen Sie sich Verspätungen oder Annullierungen immer schriftlich vor Ort vom Schiffs- oder Terminalbetreiber bestätigen.
  • Bewahren Sie Tickets und Belege der Reise auf.
  • Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach der Schiffsreise beim Schifffahrtsunternehmen oder beim Terminalbetreiber einreichen.
  • Das Schifffahrtsunternehmen oder der Terminalbetreiber hat anschließend einen Monat Zeit, um Stellung zu beziehen. Die komplette Bearbeitungszeit darf zwei Monate ab Eingang der Beschwerde nicht überschreiten.

Was gilt bei außergewöhnlichen Umständen?

Bei außergewöhnlichen Umständen, zum Beispiel Unwetter oder wenn ein sicherer Schiffsbetrieb nicht möglich ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Haben Sie die Verzögerung selbst verschuldet, können Sie ebenfalls keine Entschädigung verlangen. 

Auch Streiks, die nicht im Einflussbereich des Schiffahrtsunternehmens liegen, können eine solche Ausnahme darstellen. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei Flugreisen.

Ihre Rechte auf Kreuzfahrten

Wird Ihre Kreuzfahrt annulliert oder verspätet sich die Ankunft, haben Sie das Recht auf Information sowie auf Unterstützungsleistungen wie Imbisse, Mahlzeiten, Erfrischungen, Übernachtungen.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht bei Kreuzfahrten nicht. Hier gilt das Pauschalreiserecht.

Kreuzfahrt: Barrierefrei reisen

Schiffsbetreiber, Reisevermittler sowie Reiseveranstalter dürfen Personen mit eingeschränkter Mobilität die Beförderung nicht verweigern. 

Es sei denn, geltende Sicherheitsanforderungen können durch die Mitnahme nicht gewährleistet werden, die Bauart des Schiffes oder die Infrastruktur und Einrichtung des Hafens ermöglichen keine sichere Beförderung.

In diesem Fall müssen alle Anstrengungen unternommen werden, eine alternative Beförderungsmöglichkeit zu finden.

Kostenlose Mobilitätshilfen

In der Regel müssen Betreiber und Veranstalter von Schiffsreisen dafür sorgen, dass sowohl an Bord als auch am Hafen kostenlose Mobilitätshilfen bereitstehen.

Dies gilt allerdings nur, wenn die in Inanspruchnahme einer Hilfeleistung bei Abschluss des Beförderungsvertrags oder mindestens 48 Stunden vor Abfahrt mitgeteilt wurde.

Weiterhin müssen sich die Passagiere zum vorgegebenen Zeitpunkt an den entsprechenden Kontaktpunkten einfinden.

Wird eine Begleitperson für eine Reise benötigt, kann diese das Fahrgastschiff kostenlos nutzen. Allerdings muss auch diese sich im Vorfeld anmelden.

Auslandskrankenversicherung nicht vergessen

Wer eine Kreuzfahrt unternimmt, sollte vor Reiseantritt unbedingt eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen. Nur so ist gewährleistet, dass im medizinischen Notfall die Behandlungskosten erstattet werden. Denn auf Kreuzfahrtschiffen arbeiten nur Ärzte, die privat abrechnen. Die Europäische Krankenbversicherungkarte (EHIC) reicht nicht aus. 

 

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