Vertragsstrafe auf privatem Parkplatz im Ausland - Einspruch möglich?

Wer mit dem Auto zum Einkaufen ins europäische Ausland fährt, sollte einen Blick auf die dortigen Parkvorschriften werfen. Sonst droht eine saftige Geldstrafe. 

Privater Parkraum, kontrolliert von externen Firmen

Parkplätze von Supermärkten, Einkaufszentren, Stadien, Fitness-Studios usw. werden auch in unseren Nachbarländern zunehmend überwacht, meist durch externe Firmen. Dies ist grundsätzlich zulässig.

Die Kontrolle erfolgt durch Personal vor Ort, das Strafzettel verteilt. Oder digital, z. B. durch Kameras, die bei der Ein- und Ausfahrt die Kennzeichen der Fahrzeuge filmen und mit einer Software abgleichen, ob die Parkdauer eingehalten wurde. Die Zahlungsaufforderung erhält der Fahrzeughalter dann per Post.

Gründe für einen Parkverstoß können sein: fehlende Parkscheibe, Überschreitung der erlaubten Parkzeit, kein Parkschein gelöst oder sich irrtümlich auf den falschen Parkplatz gestellt.

Für Kunden ist das Parken für eine bestimmte Zeit (z. B. eine Stunde) meist kostenlos. Trotzdem muss dafür eine Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe gelegt werden.

Oder es muss ein Parkschein an einem Parkscheinautomaten gelöst werden, immer häufiger mit Eingabe des Kfz-Kennzeichens.

Sehr hohe Vertragsstrafen - ist das rechtens?

Wer sein Auto in einem solchem privaten Parkraum abstellt, schließt einen Vertrag mit dem Eigentümer bzw. der Überwachungsfirma. Hinweisschilder müssen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren.

Wer sich nicht an die Parkregeln hält, begeht einen Parkverstoß und muss mit einer Geldforderung rechnen. Da es sich um Privatgelände handelt, spricht man von einer Vertragsstrafe und nicht von einem Bußgeld. Die Strafe wird auch dann fällig, wenn man die erlaubte Parkzeit nur um wenige Minuten überschreitet.

Deutsche Autofahrer berichteten dem Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) insbesondere von Zahlungsaufforderungen nach Aufenthalten in Dänemark, Österreich und Polen.

Verschickt von Firmen wie z. B. Europark A/S, APCOA Parking oder Parkdepot.

Die Vertragsstrafen richten sich nach dem Vertragsrecht des jeweiligen Landes. Inklusive Bearbeitungsgebühr sind Forderungen um die 100 Euro keine Seltenheit.

Hinweisschilder auf Parkflächen oft versteckt und nur in Landessprache

Ein Dorn im Auge deutscher Autofahrer sind vor allem die Hinweisschilder auf den Parkplätzen, die oft nur in der Landessprache abgefasst sind.

Zudem sind die Schilder teilweise so gestaltet, dass überhaupt nicht klar wird, dass besondere Vorschriften zu beachten sind. So fehlen zum Teil eindeutige Symbole und fettgedruckte Passagen und Gelstrafen tauchen erst im Kleingedruckten auf. Der Vorwurf: Geldmacherei und Touristenabzocke. Doch was ist da dran?

Tatsächlich war es für deutsche Autofahrer in einigen Fällen kaum möglich, die Nutzungsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen oder zu verstehen (siehe Fotobeispiel).

Beispiel: Parkschild in Dänemark

Graues Schild auf grauem Grund. In dänischer Sprache der Hinweis, dass das Parken nur mit Parkscheibe für max. 3 Stunden erlaubt ist. Die Androhung einer Geldstrafe in Höhe von 795 DKK (≈ 106 Euro) findet sich erst im Kleingedruckten. (Foto: privat)

Hinzu kommt, dass die Knöllchen hinter der Windschutzscheibe im Gegensatz zu den Hinweisschildern in englischer Sprache verfasst sind.

Dies ist zugegebenermaßen eine problematische Geschäftspraxis. Offenbar nimmt das eine oder andere Unternehmen bewusst in Kauf, dass die Nutzungsbedingungen nicht wahrgenommen werden, um dann eine hohe Vertragsstrafe einfordern zu können.

Es gibt keine EU-weit einheitliche Regelung, die vorschreibt, dass ausländische Autofahrer auf privaten Parkplätzen in besonderer Form informiert werden müssen. Hier gelten die örtlichen Vorschriften. Ob die Beschilderung regelkonform ist, richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.

Neben vielen einheimischen Verbrauchern werden gerade in touristischen Regionen auch immer wieder Verbraucher aus Deutschland mit einer Zahlungsaufforderung konfrontiert. In vielen Fällen folgen Inkasso- und Mahngebühren.

In den bisher vom EVZ bearbeiteten Fällen gab es kein Entgegenkommen der Unternehmen, die Zahlungsaufforderungen an deutsche Autofahrer einzustellen.

Tipps für Besucher von Parkplätzen im EU-Ausland

  • Kostenloses Parken ist europaweit zur Ausnahme geworden. Informieren Sie sich immer, unter welchen Bedingungen Sie parken dürfen.
  • Schauen Sie sich auf dem Parkplatz um. Gibt es Schilder, die auf die Parkregeln hinweisen?

  • Wenn Sie ein Schild nicht verstehen, fragen Sie nach, was es bedeutet.

  • Fotografieren Sie das Schild. Übersetzen Sie den Text mit Hilfe einer App, z. B. Google Lens.
  • Bewahren Sie den Parkschein und den Bon vom Einkauf auf. So können Sie nachweisen, dass Sie ordnungsgemäß bezahlt haben und im Geschäft einkaufen waren.   
  • Wenn Sie nicht bereit sind, eine Vertragsstrafe zu zahlen, kontaktieren Sie die Überwachungsfirma und machen Sie Ihren Standpunkt deutlich.

Wann sich ein Widerspruch lohnt

Wer ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung hat, kann Einspruch einlegen. 

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Fahrzeughalter nicht selbst gefahren ist. In diesem Fall sollte man der Überwachungsfirma die Daten der Person mitteilen, die das Fahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt hat.

Auch wenn man der Meinung ist, eine Parkgebühr korrekt bezahlt zu haben (und dies auch nachweisen kann), kann sich ein Einspruch lohnen. Technische Fehler sind immer möglich.

Kein Entgegenkommen sollte man erwarten, wenn man sich über die Höhe des Bußgeldes, die Parkregelung an sich oder die unzureichende Beschilderung beschwert. Ohne Gerichtsurteil werden die Betreiber die Rechtswidrigkeit ihres Geschäftsmodells nicht freiwillig eingestehen und die Forderung zurücknehmen.

Was passiert, wenn ich nicht zahle?

Wer sich mit dem Unternehmen nicht einigen kann, muss sich entscheiden, ob er die Forderung trotzdem begleichen will, um Ruhe zu haben.

Zahlt man nicht, ist nicht auszuschließen, dass die Überwachungsfirma über verschiedene Partnerfirmen weitere Mahnungen verschickt.

Die Forderung mit Zwangsmitteln durchsetzen kann das Unternehmen erst nach einem erfolgreichen Gerichtsverfahren. Derzeit liegen dem EVZ keine Fälle vor, in denen ein ausländisches Unternehmen die Forderung gerichtlich geltend gemacht hat.

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