Partnervermittlung über Online-Singlebörsen: Vorsicht vor teuren Abos & Fake-Profilen
Grenzenlos online flirten – ein heißes Versprechen, das bedeutet aber auch: unüberschaubar viele Partnerbörsen und Online-Dating-Plattformen innerhalb und außerhalb der EU. Damit können Probleme verbunden sein.
Das Vergnügen wird zum Ärgernis, wenn unberechtigt Mitgliedsbeiträge von der Kreditkarte abgebucht werden oder vertrauliche Informationen im Internet auftauchen. Solange die Partnervermittlung ihren Sitz in einem EU-Land hat, schützt Sie das europäische Recht.
Zusammenfassung
- Prüfen Sie vor dem Abschluss einer Mitgliedschaft in welchem Land die Partnerbörse ihren Firmensitz hat.
- Unternehmen mit Sitz in der EU sind dazu verpflichtet, Kontaktinformationen im Impressum bereitzustellen.
- Online geschlossene Verträge können Sie innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
- Schauen Sie genau hin: die AGB der Online-Singlebörsen sehen oft vor, dass sich die Mitgliedschaft nach Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch verlängert. Ab März 2022 ist dies aber nur noch möglich, wenn die Verlängerung auf unbestimmte Zeit geschieht und man ab der Verlängerung jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen kann.
- Es kann vorkommen, dass Singlebörsen Fake-Profile erstellen, um Nutzer dazu zu bringen, teure Zusatzleistungen in Anspruch zu nehmen.
- Video: Online-Partnerbörsen - Vorsicht vor Abofallen
- In welchem Land hat die Partnerbörse ihren Firmensitz?
- Automatische Vertragsverlängerung nach Probe-Abo
- Trotz fristgerechtem Widerruf: Singlebörsen verlangen Wertersatz
- Verbraucherfalle Fake-Profil
- Datenschutzbestimmungen der Partnerbörsen sind häufig nicht ausreichend
- Mitgliedschaft bei einer Partnervermittlung: Kündigungen müssen online möglich sein
Online-Partnerbörsen – Vorsicht vor Abofallen
In welchem Land hat die Partnerbörse ihren Firmensitz?
Diese Informationen sollten Sie auf der Dating-Webseite finden, meistens im Impressum. Denn Unternehmen mit Sitz in einem EU-Land sind verpflichtet, auf ihrer Webseite deutlich sichtbar Kontaktinformationen bereitzustellen.
Dazu gehören unter anderem der Name, das Land, die Anschrift sowie Kontaktmöglichkeiten. Fehlen diese Informationen, verstößt das Unternehmen entweder gegen Europäisches Recht oder hat seinen Sitz außerhalb der EU.
Tipp
Kontrollieren Sie rechtzeitig und vor dem Vertragsschluss, in welchem Land das Unternehmen seinen Sitz hat. Einige Partnervermittler und Dating-Apps haben ihren Sitz in den USA.
Die Rechtsdurchsetzung ist dann schwierig und Ihre Daten sind weniger geschützt.
Automatische Vertragsverlängerung nach Probe-Abo
Immer wieder behaupten Unternehmen, dass sich eine Test- oder Vollmitgliedschaft automatisch verlängert hat. Die Verbraucher wissen davon oft nichts.
Europaweit kann sich ein Vertrag nur dann automatisch verlängern, wenn Verbraucher vor Vertragsschluss auf der Webseite klar und verständlich in hervorgehobener Weise über die automatische Vertragsverlängerung informiert worden sind.
Ab 1. März 2022 ist eine automatische Vertragsverlängerung nur noch möglich, wenn die Verlängerung auf unbestimmte Zeit geschieht und ab der Verlängerung jederzeit mit einer Frist von nur einem Monat gekündigt werden kann.
Tipp
Machen Sie Screenshots von der Dating-Webseite, bevor Sie den Vertrag abschließen. Vor Gericht müssen Sie nachweisen, dass Sie nicht klar und verständlich informiert worden sind!
Trotz fristgerechtem Widerruf: Singlebörsen verlangen Wertersatz
Schließen Sie auf einer Singlebörse einen Vertrag über eine Mitgliedschaft ab, haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Das Widerrufsrecht verlängert sich um 12 Monate, wenn das Unternehmen Sie nicht oder fehlerhaft über dieses Recht informiert hat.
Unternehmen fordern Verbraucher oft auf, hohe Beträge zu zahlen, obwohl Verbraucher ihren Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen haben, zum Beispiel Parship und Elitepartner.
Jetzt kostenlose Hilfe holen
Haben Sie eine Frage zu Ihren Verbraucherrechten oder möchten Sie eine Beschwerde gegen einen Anbieter aus dem EU-Ausland, Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich einreichen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.
EuGH-Urteil: Wertersatz darf nur anteilig berechnet werden
Der Europäische Gerichtshof urteilte am 8. Oktober 2020 (Az.: C- 641/19), dass der Wertersatz, den der Kunde der Singlebörse nach einem Widerruf schuldet, zeitanteilig berechnet werden muss.
Beispiel
Ein Verbraucher schließt ein Jahresabonnement für 500 Euro ab. Nach 7 Tagen kündigt er die Mitgliedschaft. Als Wertersatz dürfen ihm lediglich 9,59 Euro berechnet werden.
Zur Berechnung werden die 500 Euro durch 365 Tage im Jahr geteilt, sodass der Kunde der Vermittlungsplattform für das Abo nur 1,37 Euro pro Tag schuldet.
Verbraucherfalle: Fake-Profil
Manchmal werden Kunden auf Dating-Webseiten von Personen kontaktiert, die es in Wirklichkeit gar nicht gibt (Fake-Profile). Diese Personen sind oft besonders attraktiv.
Es kommt vor, dass Fake-Profile von Unternehmen selbst erstellt werden, um Kunden dazu zu bringen, die Webseite weiterzunutzen oder teure Zusatzleistungen in Anspruch zu nehmen.
Fake-Profile können zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht der Mitgliedschaft und zu Schadensersatzansprüchen führen (abhängig vom nationalen Recht des betroffenen Mitgliedstaats).
Allerdings ist es für Kunden schwierig herauszufinden und nachzuweisen, dass man von Fake-Profilen kontaktiert worden ist.
Seien Sie deshalb besonders aufmerksam, wenn Sie von „zu“ attraktiven Personen kontaktiert werden oder Ihnen die Sprache sehr mechanisch oder unnatürlich vorkommt. Dann könnten Sie von einem Computerprogramm kontaktiert worden sein.
Datenschutzbestimmungen der Partnerbörsen sind häufig nicht ausreichend
Sobald Sie eine Singlebörse nutzen, geben Sie meist sehr persönliche und private Informationen über sich preis (vor allem über Ihr Sexualleben). Deshalb ist es besonders wichtig, dass die Partnervermittler Ihre Daten ausreichend schützen.
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass dies nicht immer der Fall war. Die französische Datenschutzbehörde (Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés) hat 13 Singlebörsen getestet und festgestellt, dass viele französische Online-Dating-Portale ihre Daten nicht im Einklang mit dem französischen Recht verarbeiten.
Viele Partnerbörsen haben ihre Nutzer nicht ausdrücklich um Erlaubnis gefragt, bevor sie die sehr persönlichen Informationen gespeichert haben. In anderen Fällen wurden die Daten nach Ende der Mitgliedschaft nicht gelöscht.
Mitgliedschaft bei einer Partnervermittlung: Kündigungen müssen online möglich sein
Einige Partnervermittler haben in ihren Vertragsbedingungen festgelegt, dass Mitglieder per Brief kündigen müssen, obwohl die Anmeldung und die Partnersuche ausschließlich online erfolgen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht hierin eine Benachteiligung der Nutzer und einen Verstoß gegen eine EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
Laut einer BGH-Entscheidung vom 14. Juli 2016, müssen Kündigungen auch online möglich sein, zumindest, wenn auch die Anmeldung online erfolgt ist.
Wann gilt deutsches Recht?
Richtet sich das Dating-Portal an deutsche Verbraucher, gilt in der Regel deutsches Recht, auch wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem anderen EU-Land hat.
Mit Bezug auf das deutsche Recht hält die Verbraucherzentrale Hamburg detaillierte Informationen zu Problemen mit Dating-Webseiten bereit.
Wichtiges Urteil
Einige deutsche Gerichte haben entschieden, dass Verbraucher jederzeit das Recht haben, ihre Mitgliedschaft bei Online-Partnerbörsen zu kündigen. Beispiel: Landgericht Traunstein (Urteil vom 10. April 2014 – 1 S 3750/13).
Das hängt allerdings von der Art der jeweiligen Dienstleistung ab. Und es gibt deutsche Gerichte, die das anders sehen.
Kündigungsbutton wird ab Juli 2022 Pflicht
Online-Singlebörsen müssen ab 1. Juli 2022 einen Kündigungsbutton zur Verfügung stellen (gilt für alle Dauerschuldverhältnisse).
Geschieht dies nicht, können Kunden ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag kündigen.
Außerdem muss die Kündigung unmittelbar auf elektronischem Weg in Textform, also z. B. per E-Mail durch das Unternehmen bestätigt werden. Somit haben Verbraucher einen Nachweis über die erfolgte Kündigung.
Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.