Inkasso-Betrug: Ungerechtfertigte Mahnungen
Die Angst vor Inkassounternehmen nutzen Betrüger schamlos aus, um schnelles Geld zu machen. Die Masche: Verbraucher werden im Internet in eine Abofalle gelockt und anschließend zur Kasse gebeten. Wer nicht zahlt, erhält rechtlich höchst zweifelhafte bis hin zu kriminellen Mahnungen. Durch das Einschalten von dubiosen Inkassobüros oder Anwaltskanzleien wird zusätzlich massiv Druck ausgeübt.
- Inkasso-Studie des EVZ (1,2 MB)
- Abo-Fallen: Unerwünschte Post von unseriösen Inkassobüros oder Rechtsanwälten
- Was sind Inkassounternehmen?
- Was dürfen Schuldeneintreiber?
- Wann muss ich die Inkassokosten tragen?
- Mahnung vom Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt
- Was tun, wenn ich weiterhin Mahnschreiben erhalte?
- Das Inkassounternehmen droht mit einem Schufa-Eintrag
- Der Mahnbescheid und das gerichtliche Mahnverfahren
Inkasso-Studie des EVZ
Inkassounternehmen mahnen teils auch aus dem Ausland. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) nahm dies zum Anlass, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Inkassounternehmen in Deutschland, Österreich und Frankreich einmal genauer unter die Lupe zu nehmen. Die Studie zeigt, dass zwischen dem, was Inkassobüros dürfen und dem, was Sie tun, oft große Unterschiede bestehen. Bei unklaren Forderungen sollten sich Verbraucher daher immer erst informieren und fachkundigen Rat einholen.
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Gewerbliches Inkasso in Frankreich, Österreich und Deutschland (1,2 MB)
Abo-Fallen: Post von unseriösen Inkassobüros oder Rechtsanwälten
Die meisten Privatleute haben nie in ihrem Leben persönlich etwas mit einem Gericht zu tun. Und nur sehr selten kommt es vor, dass sie eine Mahnung erhalten. Deshalb reagieren die meisten schockiert und verängstigt auf Mahnschreiben, in denen Inkassobüros drastische Zwangsmaßnahmen bis hin zur Lohnpfändung ankündigen.
Ein Übriges bewirkt die Androhung einer Kostenlawine, die einen anfangs eher geringen Geldbetrag ins vermeintlich Unermessliche anwachsen lässt. Zutiefst verunsichert und eingeschüchtert werden Forderungen daher selbst dann noch beglichen, wenn sie als unberechtigt angesehen werden.
Diesen Umstand machen sich zwielichtige Anbieter zunutze, um rechtlich höchst zweifelhafte oder gar haltlose Forderungen gegenüber Verbrauchern durchzusetzen. Durch die Einschaltung von Inkassounternehmen – oder gelegentlich auch Rechtsanwälten – wird massiver Druck auf die Opfer ausgeübt, um aus der Ratlosigkeit oder Verzweiflung Profit zu schlagen.
Nicht nur, dass Firmen aus dem EU-Ausland ihre Forderungen durch deutsche Inkassounternehmen geltend machen; auch ausländische Schuldeneintreiber tummeln sich mittlerweile auf dem deutschen Markt.
Was sind Inkassounternehmen?
Inkassounternehmen sind nichts Anderes als gewerbliche Schuldeneintreiber. Sie werden von den Auftraggebern dafür bezahlt, dass sie Geld einfordern.
Was dürfen Schuldeneintreiber?
Obwohl Inkassounternehmen den Eindruck erwecken, dass sie ein Konto pfänden oder Gerichtsvollzieher auf Schuldner hetzen können, sind sie dazu keineswegs berechtigt. Hierfür bräuchte es zunächst ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts.
Wann muss ich die Inkassokosten tragen?
Ob und in welcher Höhe die Kosten des Inkassounternehmens auf den Verbraucher abgewälzt werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich besteht jedoch keine Zahlungsverpflichtung, wenn Sie sicher sein können, keine vertragliche Beziehung mit demjenigen zu haben, in dessen Auftrag eine Forderung eingetrieben wird.
Mahnung vom Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt
Einen kühlen Kopf zu bewahren ist das Wichtigste. Noch bevor Sie klären, ob die Ihnen gegenüber geltend gemachte Forderung berechtigt ist, gilt es zu prüfen, ob das Inkassounternehmen oder der Rechtsanwalt überhaupt den Auftrag erhalten hat, die fremde Forderung bei Ihnen anzumahnen.
Die schlichte Behauptung, hierzu beauftragt worden zu sein, erfüllt die gesetzlichen Erfordernisse keineswegs. Stattdessen ist der Nachweis durch eine schriftliche Vollmacht zu erbringen, die mit einer lesbaren Unterschrift auch den Aussteller erkennen lässt. Diese schriftliche Vollmacht ist im Original vorzulegen. Eine Fotokopie oder eine von einem Rechtsanwalt „beglaubigte Abschrift“ können Sie als ungenügend zurückweisen. Ebenso wenig reicht es aus, wenn der Rechtsanwalt „die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert“.
Ihr erstes (und möglicherweise einziges) Schreiben an die Gegenseite könnte zum Beispiel folgenden Wortlaut haben:
„Sie haben Ihre Bevollmächtigung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen und mir keine schriftliche Vollmacht im Original vorgelegt, die auch den Namen des Ausstellers erkennen lässt. Bereits aus diesem Grund weise ich Ihr Schreiben zurück.“
Es ist erstaunlich, wie häufig sich die Angelegenheit durch die Frage nach der Vollmacht erledigt, weil es den Schuldeneintreibern zu mühsam wird und sie wohl eher auf das schnelle Geld aus sind.
Was tun, wenn ich weiterhin Mahnschreiben erhalte?
Einer solchen Zermürbungstaktik, die gern auch mit der Drohung immer weiterer Zwangsmaßnahmen oder teurer „Vergleichsangebote“ verbunden wird, können Sie die kalte Schulter zeigen.
Vorausgesetzt: Sie haben sich mit der Rechtslage vertraut gemacht und der Gegenseite die Gründe für Ihre Zahlungsverweigerung genannt. Danach brauchen Sie sich nicht mehr zu äußern. Alles andere wäre ohnehin vergebliche Liebesmüh, weil die Gegenseite nicht an Ihrer Meinung, sondern an Ihrem Geld interessiert ist.
Das Inkassounternehmen droht mit Schufa-Eintrag
Um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, drohen die Betreiber von Abo-Fallen nicht selten mit einem Eintrag bei der Schufa. Hiervon brauchen sich die Betroffenen nicht irreführen zu lassen, denn an dieser Drohung ist aus vielerlei Gründen nichts dran.
Zum einen ist die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung – so der vollständige Name – ausschließlich für ihre Mitglieder tätig, und es kann davon ausgegangen werden, dass die Betreiber von Abo-Fallen diesem Kreis nicht angehören. Zum anderen ist die Weitergabe der persönlichen Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur mit vorheriger Einwilligung des Kunden erlaubt.
Die Androhung mit der Meldung bei der Schufa könnte wegen der üblicherweise schädlichen Folgen eines negativen Schufa-Eintrags sogar strafrechtlich als versuchte Erpressung angesehen werden, wenn die Geldforderung von vornherein unberechtigt ist.
Der Mahnbescheid und das gerichtliche Mahnverfahren
Wenn ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie eingeleitet worden sein sollte, müssen Sie aktiv werden. Es wäre mehr als leichtsinnig, den gerichtlichen Mahnbescheid einfach zu ignorieren. Allerdings legen es manche Inkassounternehmen auch in diesem Zusammenhang auf Verwechselungen an. Deshalb sollten Sie zum gerichtlichen Mahnverfahren und den möglichen weiteren Entwicklungen Folgendes wissen.
Ein Mahnbescheid wird von einem Gericht zugestellt. Es handelt sich um ein von der Gegenseite ausgefülltes Formular, das vom Gericht ohne ausführliche rechtliche Prüfung an Sie weitergeleitet wird. Deshalb bedeutet die Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids noch lange nicht, dass die geltend gemachte Forderung rechtens ist. Letztlich hat ein Rechtspfleger am Gericht lediglich geprüft, ob das Antragsformular auf Erlass eines Mahnbescheides richtig ausgefüllt worden ist.
Die mit dem Mahnbescheid vom Gericht übersandten Unterlagen sollten Sie sehr sorgfältig lesen, noch einmal rechtlichen Rat einholen und entscheiden, ob Sie Widerspruch einlegen. Hierfür ist gesetzliche Frist 14 Tage. Bei einem europäischen Zahlungsbefehl beläuft sich die Frist auf 30 Tage.
Internet-Falle melden
Sie sind an einen Fake-Shop geraten oder in eine Abofalle getappt? Sie haben eine unseriöse Nachricht erhalten oder sind auf andere Weise Opfer eines Betrugsversuchs geworden?
Dann melden Sie es der „Watchlist Internet“. Experten prüfen Ihre Meldung und warnen andere Nutzerinnen und Nutzer vor Internetfallen.
Die unabhängige Internetplattform wird u. a. von österreichischen Behörden, Ministerien und Unternehmen finanziert. Der Erfahrungsaustausch hilft Internetbetrug aufzudecken und Opfern konkret zu helfen.
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