Abofalle, was tun? Unseriöse Abo-Verträge erkennen, vermeiden und dagegen vorgehen
Sie haben eine Zahlungsaufforderung für ein Abo erhalten, an das Sie sich nicht erinnern? Dann sind Sie wohl in eine Abofalle getappt. Wir erklären Ihnen, woran Sie unseriöse Abo-Verträge erkennen und was Sie tun können, um sich zu wehren.

Das Wichtigste in Kürze
- In die Abofalle getappt und eine Rechnung erhalten? Prüfen Sie, ob die Zahlungsaufforderung beziehungsweise der Vertrag überhaupt wirksam ist.
- Damit ein Vertrag zustande kommt, müssen sich Online-Händler an bestimmte Regeln halten: Beispielsweise muss durch eine Schaltfläche klar gekennzeichnet sein, dass es sich um eine kostenpflichtige Leistung handelt (Button-Lösung).
- Fehlt die Button-Lösung oder ist nicht korrekt, kommt kein wirksamer Vertrag zustande – Sie müssen nicht zahlen.
- Zudem müssen Händlerinnen und Händler auf ihrer Webseite klar über Preis, Laufzeiten, Kündigung, sowie Verbraucher-Rechte (z. B. Widerrufsrecht) informieren.
- Sie wollen aus dem Vertrag raus? Dann können Sie widerrufen (14-tägiges Widerrufsrecht) oder den ungewollten Vertrag anfechten.
- Im Streitfall muss der Händler Beweise vorlegen. Eine IP-Adresse gilt übrigens nicht als Nachweis für einen Vertragsabschluss.
Wann kommt ein Vertrag zustande?
Gleich vorweg: Um ein Abo fürs Fitnessstudio, eine Online-Partnervermittlung oder einen Streaming-Dienst abzuschließen, ist heutzutage keine Unterschrift auf Papier mehr nötig. Ein Klick auf einer Webseite genügt. Auch mündlich kann ein Vertrag zustande kommen. Das wird nur ärgerlich, wenn man etwas bekommt, was man gar nicht wollte. Beispielsweise ein Abonnement über einen längeren Zeitraum.
Ob bei Online-Abos und Online-Bestellungen – für Verbraucherinnen und Verbraucher muss jederzeit klar erkennbar sein, dass es sich um eine kostenpflichtige Leistung handelt. Das heißt Anbieter müssen Sie unmittelbar vor dem Abschluss einer Bestellung klar und deutlich über Laufzeit, die Kündigungsbedingungen sowie den Gesamtpreis der anfallenden Kosten pro Abrechnungszeitraum, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen informieren.
Button-Lösung - Was ist das?
Online-Käufer durch die sogenannte Button-Lösung geschützt.
Das heißt, der Kauf beziehungsweise der Abschluss eines Abos erfolgt über eine Schaltfläche beziehungsweise einen Bestell-Button. Dieser muss gut lesbar mit dem Hinweis „Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Zum Beispiel:
- kaufen
- kostenpflichtig bestellen
- zahlungspflichtigen Vertrag abschließen
Ist der Button nicht entsprechend beschriftet, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
Achtung, nicht ausreichend sind Formulierungen wie:
- Anmeldung/ Registrierung
- Weiter
- Bestellen
- Bestellung abgeben
Fehlt auf einer Webseite der Bestell-Button, um ein kostenpflichtiges Abo abzuschließen, handelt es sich sehr wahrscheinlich um einen unseriösen Anbieter. In diesem Fall sind Sie auch nicht verpflichtet der Zahlungsaufforderung nachzukommen.
Darüber muss Sie ein Anbieter bei Vertragsabschlüssen im Internet informieren
Erhalten Sie alle Infos zum Vertrag? Bevor ein Vertrag zustande kommt, sind Verkäufer verpflichtet, umfassende Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch die Aufklärung über die Rechte:
- Bestehen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
- Bedingungen und Fristen zum Widerrufsrecht sowie Informationen darüber wie Sie vom Widerrufsrecht Gebrauch machen können.
- Gegebenenfalls Infos des Unternehmens zum Umgang mit Beschwerden.
Zudem müssen Käuferinnen und Käufer nach Vertragsabschluss eine Bestellbestätigung erhalten (z. B. per E-Mail). Der Vertragstext muss dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. Mehr Infos zum Vertragsabschluss im Internet bietet die eCommerce-Verbindungsstelle Deutschland.
Seit Juli 2022 ist der Kündigungs-Button auf der Webseite eines Händlers Pflicht. Das heißt: Dort wo man eine kostenpflichtige Leistung bestellen kann, muss man den Vertrag ebenso einfach über einen Button kündigen können.
Woran erkennen Sie unseriöse Anbieter?
Folgende Hinweise können auf eine Abofalle beziehungsweise unseriöse Anbieter hindeuten:
- Falsch beschriftete Buttons (suggerieren nicht eindeutig einen Kauf).
- Preis: Gratis-Angebote, Geschenkaktionen, kostenlose Downloads oder Probe-Abos. Oder die Preise sind im Kleingedruckten der Webseite oder in den AGB versteckt.
- Eingabe persönlicher Daten: Häufig muss man sich, um ein Angebot zu erhalten, erst registrieren (z. B. per E-Mail).
- Fehlende Infos über Laufzeiten, Kündigungsbedingungen sowie Kosten.
- Unvollständiges oder fehlendes Impressum.
- Unklare Seitenstruktur und unstimmige Internetadresse (z. B. Endung „de.it“ statt „.de“)
Abofalle, was tun? Zahlungsaufforderung prüfen!
Was ist aber, wenn man Ihnen ein „kostenloses“ oder „gratis“ Angebot versprochen hat, nun aber der Webseiten-Betreiber behauptet, Sie hätten einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen? Und er schickt Ihnen daraufhin eine Rechnung? Machen Sie einen Check. Prüfen Sie, ob ein gültiger Vertrag zustande kam.
Wurde die Button-Lösung auf der Webseite des Anbieters beachtet? Hat es dort eine Schaltfläche, die gut lesbar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung klar gekennzeichnet wurde? Wenn das nicht der Fall ist, müssen Sie nicht zahlen.
Vertrag widerrufen
Zahlen Sie nicht, sondern widerrufen Sie den Vertrag. Auch wenn ein kostenpflichtiges Abo korrekt abgeschlossen wurde, haben Sie die Möglichkeit sich davon zu lösen. Denn beim Online-Shopping profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher von einem 14-tägigen Widerrufsrecht.
Den Widerruf müssen Sie schriftlich erklären. Dafür reicht eine E-Mail, aus der hervorgeht, dass Sie sich vom Vertrag lösen möchten.
Nutzen Sie hierzu unser Musterschreiben zum Widerruf.
Max Mustermann
Musterstraße 1
PLZ / Stadt
Deutschland
Firma XY (Adresse, die in der Widerrufsbelehrung angegeben ist)
Straße & Hausnummer
PLZ / Stadt
Land
Datum: .........
Widerruf – Referenz (Auftrags- bzw. Bestellnummer)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerrufe ich meinen o.g. Auftrag und bitte um Erstattung der von mir geleisteten Zahlung in Höhe von ……. € auf mein nachstehendes Konto:
Kontoinhaber: ….
Name des Geldinstituts: ….
IBAN: ….
BIC: ….
Ich bitte um Bestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
Achtung: Bei einer automatischen Verlängerung gibt es kein erneutes Widerrufsrecht. Verbraucherinnen und Verbraucher können also ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement nur einmal zu Vertragsbeginn widerrufen.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher nicht klar und verständlich über die weiteren Kosten informiert wurden.
Im Streitfall muss der Händler Beweise vorlegen
Sie haben eine Internetseite besucht, sich aber zu keinem Zeitpunkt angemeldet? Oder Sie haben begonnen Ihre Kontaktdaten in die Anmelde-Maske einzugeben, es sich aber anders überlegt und nicht auf den Bestell-Button geklickt? Und dennoch erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung des Anbieters?
In diesen und allen anderen Fällen muss der Webseiten-Betreiber nachweisen, dass tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist. Genauer: Er muss beweisen, dass Sie sich verpflichtet haben, für eine bestimmte Leistung zu bezahlen.
Nicht selten liefern die Betreiber von Abofallen als angeblichen Beweis die IP-Adresse (Internet Protocol Address), mit der sich die Identität eines Nutzers herausfinden lässt. Doch sie ist kein eindeutiger Beweis für eine Anmeldung oder einen Vertragsabschluss!
Vielmehr müsste der Händler den Abschluss eines Vertrages nachweisen. Nämlich durch das Vorhandensein des Bestell-Buttons. Kann er das nicht, wird er im Streitfall um den Geldbetrag scheitern.
Vertrag anfechten
Wenn die 14-tägige Widerrufsfrist bereits verstrichen ist, gibt es noch eine weitere Möglichkeit, aus dem ungewollten Vertrag zu kommen: Wer aufgrund von unklaren oder gar fehlenden Informationen in eine Abo-Falle getappt ist, kann den Vertrag anfechten.
Wann ist eine Anfechtung möglich?
Haben Sie kurz vor Vertragsschluss keine wichtigen Infos zum Vertrag, Widerruf oder Kündigungsfristen bekommen? Dann ist der Vertrag nicht per se unwirksam. Kann aber wegen Täuschung oder Erklärungsirrtum angefochten werden.
Das ist unter anderem möglich, wenn folgende Informationen fehlen:
- Eine genaue Bezeichnung der bestellten Leistung (z. B. wenn nicht klar beschrieben ist, dass Sie nur eine Sache oder Dienstleistung kaufen, sondern ein Abo abschließen)
- Laufzeit des Vertrages
- Preis der Ware oder Dienstleistung
- zusätzliche Kosten, die auf den Käufer oder die Käuferin zukommen können (z. B. für die Lieferung)
Wichtig: Preisangaben müssen sich deutlich von anderen Informationen (z. B. Werbung oder Datenschutzhinweisen abheben).
Bei einem Irrtum muss die Vertragsanfechtung unmittelbar ohne ein schuldhaftes Verzögern des Verbrauchers erfolgen. Die Anfechtungsfrist bei einer arglistigen Täuschung wäre ein Jahr lang. Ob in einem bestimmten Fall ein Irrtum oder eine Täuschung vorliegt, ist meist Auslegungssache. Wir raten daher dazu, einen Vertrag direkt anzufechten, wenn Ihnen auffällt, dass es sich z. B. um ein Irrtum handelte. Damit können Sie die Forderungen der Gegenseite doch noch abwenden.
Um einen Vertrag anzufechten, können Sie unser Musterschreiben Abofalle verwenden.
[Nur Daten angeben, die dem Gegenüber bereits bekannt sind!]
Max Mustermann
Musterstraße 1
PLZ / Stadt
Deutschland
Firma XY
Straße & Hausnummer
PLZ / Stadt
Land
Datum: .........
Ihre unberechtigte Forderung – “Rechnungs-Nr./ Kunden-Nr. …………”
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom XX.XX.XXXX machen Sie einen Betrag in Höhe von ..........€ gegen mich geltend und behaupten, dass ich ein Abonnement für Internetdienstleistungen eingegangen bin.
Einen, noch dazu kostenpflichtigen, Vertrag habe ich mit Ihnen jedoch nicht abgeschlossen.
Sie sind verpflichtet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass zwischen uns die von Ihnen behauptete Vereinbarung zustande gekommen ist. Dies gilt ebenfalls in Hinblick auf die ordnungsgemäße Belehrung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz und die Einhaltung Ihrer Informationspflichten gemäß § 312e BGB, bzw. § 1 der BGB-Info VO. Diesen Nachweis haben Sie nicht erbracht.
Rein vorsorglich erkläre ich bezüglich des von Ihnen behaupteten Vertrages den Widerruf entsprechend den Vorschriften über Fernabsatzverträge und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Ebenfalls nur vorsorglich fechte ich die möglicherweise von mir abgegebene Willenserklärung an wegen Irrtums über deren Inhalt. Insoweit wird auf die Urteile des OLG Frankfurt/M, Az. 6 U 186/07 und 6 U 187/07 verwiesen.
Ihrer Zahlungsaufforderung werde ich daher nicht nachkommen und gehe davon aus, dass sich die Angelegenheit hiermit erledigt hat.
Außerdem fordere ich Sie auf, die von Ihnen über mich gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
Von weiteren ungerechtfertigten Drohungen, insbesondere durch Hinweise auf Strafverfahren, die Eintragung dieser bestrittenen Forderung bei der Schufa oder Ähnliches sollten Sie Abstand nehmen. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher nachweisen, dass der Abofallen-Betreiber täuschen wollte oder wichtige Informationen (wie zu den Laufzeiten) nicht erwähnt hat. Dabei spielen die Aufmachung der Webseite, die Gestaltung sowie die Platzierung des Kostenhinweises eine große Rolle.
Betroffene sollten daher ein Bildschirmfoto (Screenshot) der betreffenden Seite oder Seiten speichern und ausdrucken. Dieses kann als Nachweis sehr hilfreich sein.
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