Wie Sie sich gegen Zahlungsaufforderungen wehren können
Wenn Sie eine Rechnung von einem Seitenbetreiber erhalten, bedeutet das noch lange nicht, dass es auch wirklich zu einem rechtskonformen Vertragsabschluss gekommen ist. Sie haben Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen. Wir zeigen Ihnen welche.
Fehlender Preishinweis
Seit August 2012 gilt das Gesetz über die Button-Lösung. Demnach müssen Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung in hervorgehobener Weise über Vertragslaufzeiten, den Preis der Ware oder der Dienstleistungen und Zusatzkosten informiert werden.
Der Preishinweis muss sich also deutlich von sonstigen Informationen (Reklame, Hinweise zum Datenschutz) absetzen.
Sofern die Anmeldung über eine Schaltfläche, also über einen Anmeldebutton erfolgt, muss dieser Button gut lesbar beschriftet sein, und zwar mit dem Hinweis „Zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer ebenso klaren Formulierung. Denkbar sind Hinweise wie:
- Kaufen,
- kostenpflichtig bestellen,
- Zahlungspflichtigen Vertrag abschließen.
Enthält der Button keine derartige Beschriftung, kommt ein kostenpflichtiger Vertrag nicht zustande.
Weitere Informationen zum Thema Button-Lösung finden Sie bei der eCommerce-Verbindungsstelle Deutschland.
Beweislast bei Vertragsschlüssen
Ein Seitenbetreiber behauptet, dass Sie über seine Internetseite einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen haben? Zwar haben Sie die Internetseite schon einmal besucht, sich jedoch zu keinem Zeitpunkt angemeldet
Oder Sie haben zwar begonnen, ihre Kontaktdaten in die Anmeldemaske einzugeben, es sich dann aber anders überlegt und den Anmeldebutton nicht angeklickt.
In diesen und allen anderen Fällen muss der Betreiber der Website beweisen, dass tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist, oder noch genauer: Der Kunde sich verpflichtet hat, für eine bestimmte Leistung zu zahlen.
Nicht selten geben Betreiber von Abo-Fallen als „Beweismittel“ eine IP-Adresse an. Die IP-Adresse (Internet-Protocol-Address) identifiziert Ihren Computer bei einer Einwahl ins Internet.
Sie beweist jedoch weder eine Anmeldung noch den Abschluss eines Vertrages!
Das Zustandekommen eines Vertrages müsste der Händler vielmehr durch die oben beschriebenen Buttons auf seiner Internetseite beweisen. Kann er dies nicht, würde er beim Streit ums Geld scheitern.
Der Widerruf
Selbst wenn ein kostenträchtiger Abo-Vertrag im Internet korrekt zustande gekommen ist, bedeutet das noch nicht automatisch, dass der Kunde sofort an ihn gebunden ist.
Denn beim Einkaufen im Internet genießen Verbraucherinnen und Verbraucher einen besonderen Schutz und profitieren vom 14-tägigen Widerrufsrecht.
Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung
Wer wegen undeutlicher oder gar fehlender Preisangaben in die Abo-Falle getreten ist, kann die Forderungen der Gegenseite nicht nur mit Hinweis auf die Unwirksamkeit des Vertrages ablehnen.
Zusätzlich besteht rechtlich auch die Möglichkeit, die eigene Anmeldung aus der Welt zu schaffen. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte das auch tun.
Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Sie kommt zum Zuge, wenn der Seitenbetreiber es zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, dass der Benutzer bei dem Angebot getäuscht wird.
Für die Anfechtung hat man ein Jahr Zeit ab dem Moment, an dem man die Täuschung erkannt hat.
Für den mehr als unwahrscheinlichen Fall, dass die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung später in einem Gerichtsverfahren Bedeutung bekommen sollte, kurz noch eine Bemerkung zur Beweislast:
Im Zweifel muss der Verbraucher beweisen, dass der Betreiber der betreffenden Abo-Falle ihn täuschen wollte.
In diesem Zusammenhang spielen die Aufmachung der Website, die Gestaltung und der Ort des Kostenhinweises eine große Rolle.
Ein Bildschirmausdruck (Screenshot) der fraglichen Seite(n) kann sich als sehr hilfreich erweisen.
Nutzen Sie hierzu unseren Musterbrief: Musterbrief-Abofalle (28 KB).
[Nur Daten angeben, die dem Gegenüber bereits bekannt sind!]
Max Mustermann
Musterstraße 1
PLZ / Stadt
Deutschland
Firma XY
Straße & Hausnummer
PLZ / Stadt
Land
Datum: .........
Ihre unberechtigte Forderung – “Rechnungs-Nr./ Kunden-Nr. …………”
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom XX.XX.XXXX machen Sie einen Betrag in Höhe von ..........€ gegen mich geltend und behaupten, dass ich ein Abonnement für Internetdienstleistungen eingegangen bin.
Einen, noch dazu kostenpflichtigen, Vertrag habe ich mit Ihnen jedoch nicht abgeschlossen.
Sie sind verpflichtet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass zwischen uns die von Ihnen behauptete Vereinbarung zustande gekommen ist. Dies gilt ebenfalls in Hinblick auf die ordnungsgemäße Belehrung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz und die Einhaltung Ihrer Informationspflichten gemäß § 312e BGB, bzw. § 1 der BGB-Info VO. Diesen Nachweis haben Sie nicht erbracht.
Rein vorsorglich erkläre ich bezüglich des von Ihnen behaupteten Vertrages den Widerruf entsprechend den Vorschriften über Fernabsatzverträge und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Ebenfalls nur vorsorglich fechte ich die möglicherweise von mir abgegebene Willenserklärung an wegen Irrtums über deren Inhalt. Insoweit wird auf die Urteile des OLG Frankfurt/M, Az. 6 U 186/07 und 6 U 187/07 verwiesen.
Ihrer Zahlungsaufforderung werde ich daher nicht nachkommen und gehe davon aus, dass sich die Angelegenheit hiermit erledigt hat.
Außerdem fordere ich Sie auf, die von Ihnen über mich gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
Von weiteren ungerechtfertigten Drohungen, insbesondere durch Hinweise auf Strafverfahren, die Eintragung dieser bestrittenen Forderung bei der Schufa oder Ähnliches sollten Sie Abstand nehmen. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
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