Abofallen erkennen, vermeiden und dagegen vorgehen

Viele Verträge, zum Beispiel für Streamingdienste oder Fitnessstudios, lassen sich heute online abschließen. Wichtig dabei: Man verpflichtet sich nicht erst mit einer Unterschrift auf Papier! Ein Vertrag kann auch mündlich oder durch einen Klick auf einer Internetseite zustande kommen.

Besonders ärgerlich ist es, wenn man ungewollt nicht nur einmalig eine Leistung bestellt, sondern gleich ein Abonnement für einen längeren Zeitraum abschließt. Dass es sich hierbei um eine kostenpflichtige Leistung handelt, muss für den Verbraucher aber klar erkennbar sein.

Klick auf Website – wann kommt ein rechtsgültiger Vertrag zustande?

Bei Vertragsabschlüssen im Internet werden Verbraucherinnen und Verbraucher durch die so genannte Button-Lösung geschützt.

Das bedeutet: Bei einem Online-Kauf muss die Zahlungspflicht klar erkennbar sein.

Erfolgt die Anmeldung/der Kauf über eine Schaltfläche, also einen Bestellbutton, so muss dieser Button gut lesbar beschriftet sein, und zwar mit dem Hinweis "Zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer ebenso eindeutigen Formulierung.

Denkbar sind Angaben wie:

  • kaufen,
  • kostenpflichtig bestellen,
  • zahlungspflichtigen Vertrag abschließen.


Ist der Button nicht entsprechend beschriftet, kommt kein kostenpflichtiger Vertrag zustande. Folge: Der Vertrag ist unwirksam und verpflichtet Sie nicht. Sie müssen nicht zahlen.

Nicht ausreichend sind z. B. Formulierungen wie

  • Anmeldung,
  • weiter,
  • bestellen,
  • Bestellung abgeben.


Seit dem 1. Juli 2022 ist übrigens auch ein Kündigungsbutton auf der Webseite des Händlers verpflichtend. Das heißt: Wo es die Möglichkeit gibt, online eine kostenpflichtige Leistung zu bestellen, muss dieser Vertrag ebenso einfach über einen Button wieder gekündigt werden können.

Streit um angeblichen Vertragsschluss. Händler muss Beweise vorlegen

Ein Webseitenbetreiber behauptet, Sie hätten über seine Internetseite einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen?

Sie haben die Internetseite besucht, sich aber zu keinem Zeitpunkt angemeldet? Oder Sie haben begonnen, Ihre Kontaktdaten in die Anmeldemaske einzugeben, es sich dann aber anders überlegt und den Bestellbutton nicht angeklickt?

In diesen und allen anderen Fällen muss der Betreiber der Website nachweisen, dass tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist, genauer: dass sich der Kunde verpflichtet hat, für eine bestimmte Leistung zu zahlen.

Nicht selten geben Betreiber von Abofallen als „Beweis“ eine IP-Adresse an. Die IP-Adresse (Internet-Protocol-Adresse) identifiziert Ihren Computer bei der Einwahl ins Internet.

Sie beweist aber weder eine Anmeldung noch einen Vertragsabschluss!

Vielmehr müsste der Händler den Abschluss des Vertrags durch das Vorhandensein des oben beschriebenen Buttons auf seiner Internetseite nachweisen. Kann er dies nicht, wird er im Streit um das Geld scheitern.

Der Widerruf

Auch wenn ein kostenpflichtiger Abo-Vertrag im Internet korrekt abgeschlossen wurde, haben Kunden noch die Möglichkeit, sich davon zu lösen.

Denn beim Einkaufen im Internet genießen Verbraucherinnen und Verbraucher einen besonderen Schutz und profitieren von einem 14-tägigen Widerrufsrecht.

Den Widerruf müssen Sie schriftlich erklären. Eine E-Mail, aus der hervorgeht, dass Sie sich vom Vertrag lösen möchten, reicht aus.

Nutzen Sie dazu unser Muster-Widerrufsformular.

Max Mustermann

Musterstraße 1

PLZ / Stadt

Deutschland

 

 

 

Firma XY (Adresse, die in der Widerrufsbelehrung angegeben ist)

Straße & Hausnummer

PLZ / Stadt

Land

 

 

Datum: .........

 

Widerruf – Referenz (Auftrags- bzw. Bestellnummer)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit widerrufe ich meinen o.g. Auftrag und bitte um Erstattung der von mir geleisteten Zahlung in Höhe von ……. € auf mein nachstehendes Konto:

Kontoinhaber: ….

Name des Geldinstituts: ….

IBAN: ….

BIC: ….

Ich bitte um Bestätigung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann

Anfechtung des Vertrages

Alternativ zum Widerruf, etwa wenn die 14-Tage-Frist bereits verstrichen ist, gibt es noch eine weitere Möglichkeit, sich von einem ungewollten Vertrag zu lösen: Wer aufgrund unklarer oder gar fehlender Informationen in die Abo-Falle getappt ist, kann eine sogenannte Anfechtung erklären und damit die Forderungen der Gegenseite doch noch abwehren.

Möglich ist dies, wenn kurz vor Vertragsschluss, z. B. im Warenkorb, wichtige Informationen zum Vertrag oder zu Widerruf und Kündigung fehlen. In diesem Fall ist der Vertrag nicht per se unwirksam, sondern kann wegen Täuschung oder Erklärungsirrtum angefochten werden.

Verbraucherinnen und Verbraucher müssen unmittelbar vor Abgabe ihrer Bestellung in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragsbestandteile informiert werden.

Eine Anfechtung ist unter anderem möglich, wenn folgende Informationen fehlen:  

  • genaue Bezeichnung der bestellten Leistung
  • Laufzeit des Vertrages
  • der Preis der Ware oder Dienstleistung
  • zusätzliche Kosten, die auf den Käufer zukommen können
     

Die Preisangabe muss sich dabei deutlich von anderen Informationen (z. B. Werbung oder Datenschutzhinweisen) abheben.

Tipp

In einem Gerichtsverfahren müsste der Verbraucher nachweisen, dass der Betreiber der jeweiligen Abofalle ihn täuschen wollte oder wichtige Informationen fehlten. Dabei spielen die Aufmachung der Webseite, die Gestaltung und die Platzierung des Kostenhinweises eine große Rolle.

Ein Bildschirmausdruck (Screenshot) der betreffenden Seite(n) kann hierfür sehr hilfreich sein.

Verwenden Sie unseren Musterbrief Abofalle (28 KB).

[Nur Daten angeben, die dem Gegenüber bereits bekannt sind!]

Max Mustermann

Musterstraße 1

PLZ / Stadt

Deutschland

 

 

 

Firma XY

Straße & Hausnummer

PLZ / Stadt

Land

 

 

Datum: .........

 

Ihre unberechtigte Forderung – “Rechnungs-Nr./ Kunden-Nr. …………”

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in Ihrem Schreiben vom XX.XX.XXXX machen Sie einen Betrag in Höhe von ..........€ gegen mich geltend und behaupten, dass ich ein Abonnement für Internetdienstleistungen eingegangen bin.

Einen, noch dazu kostenpflichtigen, Vertrag habe ich mit Ihnen jedoch nicht abgeschlossen.

Sie sind verpflichtet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass zwischen uns die von Ihnen behauptete Vereinbarung zustande gekommen ist. Dies gilt ebenfalls in Hinblick auf die ordnungsgemäße Belehrung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz und die Einhaltung Ihrer Informationspflichten gemäß § 312e BGB, bzw. § 1 der BGB-Info VO. Diesen Nachweis haben Sie nicht erbracht.

Rein vorsorglich erkläre ich bezüglich des von Ihnen behaupteten Vertrages den Widerruf entsprechend den Vorschriften über Fernabsatzverträge und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Ebenfalls nur vorsorglich fechte ich die möglicherweise von mir abgegebene Willenserklärung an wegen Irrtums über deren Inhalt. Insoweit wird auf die Urteile des OLG Frankfurt/M, Az. 6 U 186/07 und 6 U 187/07 verwiesen.

Ihrer Zahlungsaufforderung werde ich daher nicht nachkommen und gehe davon aus, dass sich die Angelegenheit hiermit erledigt hat.

Außerdem fordere ich Sie auf, die von Ihnen über mich gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Von weiteren ungerechtfertigten Drohungen, insbesondere durch Hinweise auf Strafverfahren, die Eintragung dieser bestrittenen Forderung bei der Schufa oder Ähnliches sollten Sie Abstand nehmen. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.

 

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann

Weitere Informationspflichten bei Vertragsabschlüssen im Internet

Käufer haben noch weitere Rechte: Nach Vertragsschluss muss der Kunde eine Bestellbestätigung erhalten, zum Beispiel per E-Mail. Außerdem muss ihm der Vertragstext dauerhaft zur Verfügung gestellt werden.

Ausführliche Informationen zum Vertragsschluss im Internet und zur Button-Lösung finden Sie bei der eCommerce-Verbindungsstelle Deutschland.

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