Was sind Online-Abos, und wie kann ich sie kündigen?
Anbieter von Online-Abos und Dienstleistungen wie z. B. Streamingdienste oder Partnervermittlungen sind EU-weit tätig und betreiben ihre Webseiten in mehreren Sprachen. Dabei müssen die Anbieter gewisse Regeln einhalten, wie eine Schaltfläche auf der Website, um die Bestellung des Abos abzuschließen (Button-Lösung). Bei einigen Themen gibt es aber auch rechtliche Unterschiede je nach EU-Mitgliedsstaat. Wir erklären das Wichtigste zu Online-Abos und wie man diese kündigen kann.
Zusammenfassung
- Ein Abonnement ist eine Vereinbarung zur regelmäßigen Lieferung von Waren oder Dienstleistungen über einen bestimmten oder auch unbestimmten Zeitraum. Darunter fallen beispielsweise auch Online-Dienstleistungen wie Streaming-Dienste.
- Es gibt verschiedene Arten von Abos: Basisversionen, kostenpflichtige Abos, Probeabos.
- Für online geschlossene Verträge gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.
- Seriöse Anbieter von Online-Abos erkennt man an der Button-Lösung (Schaltfläche "Jetzt kaufen") und am Hinweis auf das Widerrufsrecht.
- In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie Informationen zur Vertragslaufzeit, zur Kündigungsfrist, zur automatischen Vertragsverlängerung.
- Seit 1. Juli 2022 ist der Kündigungs-Button Pflicht. Anbieter, für die deutsches Recht gilt, müssen auf ihrer Internetseite eine Schaltfläche bereitstellen, mit der die Kündigung des Online-Abos eingeleitet werden kann.
- Was sind Online Abos?
- Welche Arten von Abos gibt es?
- Wie erkenne ich einen seriösen Anbieter?
- Button-Lösung: Schutz gegen Abofallen
- Tipp zur Kündigung von Online-Verträgen
- Das Widerrufsrecht
- Verwechslungsgefahr: Unterschied zwischen Widerruf & Kündigung
- Was steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)?
- Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen
- Kann ich das Abo vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen?
- Was hat es mit der automatischen Vertragsverlängerung auf sich?
- Wie kann ich ein Online Abo kündigen?
- Musterbriefe um ein Abo zu kündigen
- Das gilt seit dem 1. Juli 2022: der Kündigungsbutton
- Welches Recht gilt, wenn sich in den AGB keine Rechtswahlklausel befindet?
Was sind Online-Abos?
Bei einem Abo beziehen Sie Waren oder Dienstleistungen für einen längeren Zeitraum, wie beispielsweise Rabattkarten, Ratgeber oder Magazine. Viele dieser Abonnements können online abgeschlossen werden (Online-Abo), wie zum Beispiel Partnervermittlungen, kostenpflichtige E-Mail-Postfächer, Zugang zu Plattformen und Clouds (internetbasierte Bereitstellung von Speicherplatz, Rechenleistung oder Anwendungssoftware als Dienstleistung) aber auch das klassische Zeitschriften-Abo.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten vorab genau prüfen, was das Abo im Einzelnen beinhaltet, wie lange sie an das Abo gebunden sind, ob das Abo kostenpflichtig ist und unter welchen Voraussetzungen sie kündigen können.
Unseriöse Anbieter in der EU verschleiern häufig wichtige Informationen, zum Beispiel zu den Kosten oder sie ignorieren den Kündigungswunsch ihrer Kundinnen und Kunden.
Welche Arten von Abos gibt es?
Von kostenlosen Basisversionen, Probeabos und kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaften ist alles möglich.Oftmals wird mit kostenlosen Basisversionen geworben, vor allem bei Online-Partnervermittlungen. Um die kostenlose Version nutzen zu können, müssen Sie auf der Internetseite des Anbieters Ihre Kontaktdaten hinterlegen, insbesondere Ihre E-Mail-Adresse.
Häufig bietet die kostenlose Basisversion jedoch nur sehr eingeschränkte Funktionen: So können Sie beispielsweise die Profile anderer Nutzer nur ansehen, jedoch keine Nachrichten versenden. Oder der Speicherplatz in der Cloud ist rasch ausgereizt. Plakativ werben viele Anbieter dann mit einer kostenpflichtigen Version mit erweiterten Kontakt-Funktionen oder einem Vielfachen an Speicherplatz.
Wie erkenne ich einen seriösen Anbieter von Online-Abos?
Es gibt mehrere Indizien, die auf einen seriösen Online-Anbieter hinweisen können.
Wir geben eine kleine Übersicht:
Button-Lösung: Schutz gegen Abofallen
Die Bestellung eines kostenpflichtigen Abonnements erfolgt in der Regel per Mausklick auf eine Schaltfläche („Button"), der sich auf der Internetseite des Anbieters befindet. EU-weit (Richtline 2011/83/EU) sind Anbieter verpflichtet, diesen Button mit dem Hinweis „Jetzt kaufen“, „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer ähnlich eindeutigen Formulierung zu beschriften.
Enthält der Button dagegen eine andere Bezeichnung wie beispielsweise „Registrieren“ oder „Anmelden“, obwohl es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt, entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorgaben. Hiervon sollten Sie besser die Finger lassen.
Einen noch höheren Schutz für Verbraucherinnen und Verbraucher sieht das französische Recht mit der sogenannten „Doppelklick-Lösung“ vor. Dort muss bei jeder Online-Bestellung nach einem ersten Mausklick eine vollständige Übersicht mit den Details der Bestellung und dem Gesamtpreis ausgewiesen werden. Erst danach können Sie mit einem zweiten Mausklick auf den Button mit der Aufschrift „Jetzt kaufen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung Ihre verbindliche Bestellung abgeben.
Tipp zur Kündigung von Online-Abos
Nachdem Sie auf den Button geklickt haben, muss Ihnen der Anbieter aus Europa eine Bestätigung schicken. Speichern Sie diese Bestätigung ab oder drucken Sie sie aus.
Die Informationen, die sich darin befinden (Vertragslaufzeiten etc.), erleichtern es Ihnen später, den Vertrag zu kündigen. Oftmals ändern Anbieter ihre Produktpalette im Laufe der Zeit. Und dann ist es nicht mehr möglich, Informationen zu bestehenden Abos zu finden, die aber nicht mehr angeboten werden.
Gibt es ein Widerrufsrecht bei einem Online-Abo?
Zudem müssen Anbieter in der EU Sie auf das gesetzliche Widerrufsrecht hinweisen. So haben Sie auch bei einem kostenpflichtigen Abo die Möglichkeit, Ihre Bestellung rückgängig zu machen, wenn Sie innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Anbieter den Widerruf erklären. Beachten Sie die Regelungen zum Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen.
Die Belehrung über das Widerrufsrecht finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), also im Kleingedruckten. Diese Belehrung muss Ihnen der Anbieter zudem in Textform zukommen lassen, beispielsweise per E-Mail. Darin steht normalerweise, an welche E-Mail-Adresse Sie den Widerruf senden müssen.
Achtung
Oftmals versenden Anbieter Benachrichtigungen und Werbung mit Hilfe sogenannter „no-reply“ oder auch „keine-Antwort“-E-Mail-Adressen.
Diese sollten Sie nicht nutzen, wenn Sie den Widerruf erklären.
Ihr Widerruf hat zur Folge, dass der Vertrag unwirksam wird und Sie den vereinbarten Preis nicht bezahlen müssen. Haben Sie bereits bezahlt, ist der Anbieter zur Erstattung verpflichtet.
Wenn Sie die Dienstleistungen jedoch vor Ihrem Widerruf bereits genutzt haben, kann der Anbieter von Ihnen hierfür eine Entschädigung, einen sogenannten Wertersatz, verlangen. Allerdings kann der Anbieter nur einen Anteil des Gesamtpreises berechnen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom. 8.10.2020, Az. C-641/19).
Vorsicht Verwechslungsgefahr: Unterschied zwischen Widerruf & Kündigung
Neben dem Widerruf gibt es auch die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit.
Es wenden sich immer wieder Verbraucherinnen und Verbraucher an uns, die versehentlich anstelle des Begriffs „Widerruf“ den Begriff „Kündigung“ verwendet haben.
Der Anbieter bestätigte dann die Beendigung des Vertrages zum Ende der Vertragslaufzeit, obwohl die Verbraucherinnen und Verbraucher den Vertrag durch den Widerruf sofort beenden wollten.
Was steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Sie wichtige Informationen zum Abo: den Inhalt, die Vertragslaufzeit, die Kündigungsfrist, Infos zu automatischen Vertragsverlängerungen, zum anwendbaren Recht.
Tipp
Lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bevor Sie sich auf ein kostenloses bzw. kostengünstiges Probe-Abo einlassen. Denn oftmals sehen die AGB des Anbieters vor, dass sich das Abo nach Ablauf einer Testphase automatisch in ein kostenpflichtiges zum normalen Preis umwandelt. Wenn Sie dies nicht wünschen, müssen Sie rechtzeitig kündigen.
In der gesamten EU gilt der Grundsatz, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit haben müssen, vor Abschluss des Vertrages, also vor der Betätigung des „Jetzt Kaufen“-Buttons, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.
Einige Informationen, insbesondere zum Inhalt des Abos und zum Preis, befinden sich in der Regel direkt auf der Bestellseite. Allerdings längst nicht alle. Viele weitere Informationen sind jedoch erst auf einer gesondert verlinkten Seite zu finden.
Befindet sich auf der Seite kein entsprechender Link zum gesamten Text der AGB, spricht dies wiederum gegen die Seriosität des Händlers.
Achtung
Viele Anbieter ändern im Laufe der Zeit Ihre AGB, die dann für neue Vertragsabschlüsse gelten. Die alten AGB sind danach meist nicht mehr online einsehbar, gelten aber natürlich für Alt-verträge fort. Damit Sie wissen, welche Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen für Ihren Bestandsvertrag gelten, sollten Sie bei Abschluss des Abo-Vertrages die AGB speichern.
Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen für Online-Abos
Online-Abos haben zumeist eine feste Laufzeit, so beispielsweise Online-Partnervermittlungen. Die AGB vieler Anbieter sehen zudem vor, dass sich das Abo automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert, falls Sie es nicht rechtzeitig kündigen.
EU-weit muss der Anbieter Sie in klarer und verständlicher Weise über die Laufzeit des Abos, die Kündigungsfristen und über automatische Vertragsverlängerungen informieren.
Wenn die Informationen hierzu nur schwer auffindbar sind, entspricht das nicht den gesetzlichen Vorgaben. Das Gleiche gilt, wenn unter dem Punkt „Vertragslaufzeiten“ nur Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu finden sind oder wenn dort allgemein steht, dass die gesetzlichen Bestimmungen gelten.
Achtung
Eine EU-weit einheitliche Obergrenze für Vertragslaufzeiten gibt es nicht. Das deutsche Recht sieht unter bestimmten Bedingungen eine maximale Erstlaufzeit von zwei Jahren vor.
Kann ich das Online-Abo vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen?
In Ausnahmefällen ist es möglich, ein Abo vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu beenden, also außerordentlich zu kündigen. Beispielsweise, wenn der Anbieter die vertraglich vereinbarte Dienstleistung nicht erbringt, obwohl Sie den vereinbarten Preis bezahlt haben und Sie ihn erfolglos dazu aufgefordert haben, die Dienstleistung wieder zur Verfügung zu stellen.
Bei Verträgen mit Unternehmen im EU-Ausland, Norwegen und Island können Sie das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland kontaktieren, wenn Sie sich fragen, ob ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht oder nicht.
Was hat es mit der automatischen Vertragsverlängerung auf sich?
In der EU gilt der Grundsatz, wonach der Anbieter Sie in klarer und verständlicher Weise darauf hinweisen muss, dass sich Verträge nach Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch verlängern. Wie der Hinweis im Einzelnen aussehen muss, steht nicht im Gesetz. Nur das belgische Recht verlangt in diesem Fall ausdrücklich, dass Informationen zur Vertragsverlängerung in Fettdruck und umrahmt hervorgehoben werden müssen.
Prüfen Sie daher vor Abschluss des Vertrages die Informationen in der Bestellmaske sowie die verlinkten AGB auf eine solche Verlängerungsklausel. Speichern Sie zur Sicherheit eine Kopie der Informationen ab oder erstellen Sie einen Screenshot.
Es kommt immer wieder vor, dass Verbraucherinnen und Verbraucher zwar wissen, dass sich das Abo nach Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch verlängert; Ihnen ist jedoch nicht bewusst, dass sie das Abo innerhalb einer bestimmten Frist kündigen müssen, falls sie keine Vertragsverlängerung wünschen. EU-weit gilt lediglich die Vorgabe, wonach das Ende der Vertragslaufzeit und das Ende der Kündigungsfrist nicht „ungebührlich weit entfernt voneinander liegen dürfen“. In Deutschland sind Kündigungsfristen von mehr als drei Monaten unzulässig.
Darf sich ein Online-Abo automatisch verlängern? Das ist zu beachten
Zudem darf sich die Vertragslaufzeit nach der Verlängerung um höchstens ein weiteres Jahr verlängern. Dies gilt für Abos, die Sie vor dem 01.03.2022 abgeschlossen haben.
Online-Abos oder zum Beispiel auch Fitnessstudioverträge, die Sie ab dem 01.03.2022 abgeschlossen haben, dürfen nur automatisch verlängert werden, wenn der Vertrag auf eine unbestimmte Zeit verlängert wird und jeweils zum Monatsende gekündigt werden kann. Diese automatisch verlängerten Verträge können Sie also nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Ausnahme: Für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge gibt es eine Sonderregelung. Hier gilt die neue Regelung sowohl für Alt- als auch für Neu verträge.
Achtung: Beim BahnCard-Abo (für die BahnCard 25 und BahnCard 50) gilt die neue Regelung zur automatischen Vertragsverlängerung nicht. Hier ist es weiterhin möglich, dass sich das Abo um ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht rechtzeitig gekündigt wird.
Auch wenn sich die Kündigungsfrist auf drei Monate beschränkt, vergessen Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder, rechtzeitig zu kündigen. In diesem Punkt ist es für Sie von Vorteil, wenn auf Ihr Abo französisches, österreichisches, rumänisches oder schwedisches Recht anwendbar ist. Denn in diesen Ländern reicht nämlich ein Hinweis auf die automatische Vertragsverlängerung bei Abschluss des Vertrages nicht aus. Der Anbieter muss seine Kundinnen und Kunden vor Ablauf der Kündigungsfrist in einem gesonderten Erinnerungsschreiben auf die bevorstehende Verlängerung hinweisen.
Falls der Anbieter im EU-Ausland sitzt und eventuell ausländisches Recht anwendbar ist, können Sie sich zur Prüfung des Vertrages an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden.
Wie kann ich ein Online-Abo kündigen?
EU-weit müssen Anbieter ihre Kundinnen und Kunden in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen der Kündigung informieren. Die Informationen finden Sie in der Regel in den AGB. Dort steht dann unter anderem, an welche E-Mail-Adresse Sie Ihre Kündigung versenden sollen.
Vorsicht: Oftmals erhalten Abo-Kundinnen oder Abo-Kunden einen Newsletter oder Werbemails des Anbieters. Es kommt immer wieder vor, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Antwort-Funktion nutzen und in der Antwort auf eine Werbemail die Kündigung ihres Abos erklären.
Das Problem ist, dass solche Mails oftmals von sogenannten „keine-Antwort“-E-Mail-Adressen („no-reply“-E-Mail-Adressen) versandt werden. Wenn Sie Ihre Kündigung an eine solche Adresse schicken, riskieren Sie, dass der Anbieter diese nicht zur Kenntnis nimmt.
Senden Sie die Kündigung daher an die Mail, die der Anbieter in seinen AGB für die Kündigung vorgesehen hat. Fordern Sie eine Lesebestätigung an, und behalten Sie Ihre E-Mail sowie die Bestätigung des Anbieters.
Musterbriefe
Nutzen Sie für Ihre Kündigung unseren Musterbrief: Download Abo-Kündigung
Auch in englischer Sprache verfügbar: Download Cancellation
Wenn Sie innerhalb der ersten vierzehn Tage feststellen, dass Ihnen das Abo nicht zusagt und Sie den Vertrag sofort beenden wollen, sollten Sie anstelle der Kündigung den Widerruf erklären.
Online-Abo beenden mit dem Kündigungsbutton
Wenn auf Ihr kostenpflichtiges Abo deutsches Recht anwendbar ist, wird Ihnen die Kündigung seit dem 01. Juli 2022 erleichtert. So muss sich auf der Internetseite des Anbieters eine Schaltfläche („Button“)befinden, mit der Sie den Kündigungsvorgang Ihres Online-Abos einleiten können. Dieser muss die Beschriftung „Vertrage hier kündigen“, „weiter zur Kündigung“ oder eine ähnlich eindeutige Formulierung aufweisen.
Tipp:
Wenn Sie den Vertrag telefonisch abgeschlossen haben, der Anbieter denselben Vertrag aber auch über das Internet anbietet, muss Ihnen der Kündigungsbutton ebenfalls zur Verfügung stehen.
Der Anbieter darf den Button nicht verstecken. Wenn Sie also erst lange danach suchen müssen, entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorgaben. Gleiches gilt, wenn die Formulierung des Buttons irreführend ist.
Achtung:
Bei Finanzdienstleistungen wie beispielsweise einem Vertrag über ein Girokonto oder eine Kreditkarte ist der Anbieter nicht verpflichtet, einen Kündigungsbutton zur Verfügung zu stellen.
Wenn Sie auf den Button klicken, gelangen Sie auf eine Internetseite, auf der Sie sich identifizieren müssen. Dabei können beispielsweise Ihr Name, Ihre Postanschrift, Ihre E-Mail-Adresse und Ihre Kundennummer abgefragt werden.
Denkbar ist auch, dass Sie den Namen Ihres Abos nennen müssen. Diese Info finden Sie beispielsweise in der Auftragsbestätigung. Zudem müssen Sie angeben, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag enden soll. Prüfen Sie anhand der Auftragsbestätigung die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, geben Sie kein Datum an. Dann wird vermutet, dass Sie die „Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ wünschen.
Übrigens:
Der Kündigungsbutton ermöglicht auch eine außerordentliche Kündigung.
Damit Ihre Kündigung wirksam wird, müssen Sie am Ende noch einen Button betätigen, der sich auf dieser Internetseite befindet. Dieser muss die Beschriftung „jetzt kündigen“ oder eine Formulierung enthalten, die ebenso eindeutig ist. Der Anbieter muss Ihnen im Folgenden die Bestätigung Ihrer Kündigung schicken.
Welches Recht gilt?
In den AGB befindet sich in der Regel eine Bestimmung darüber, welches Recht in Ihrem Fall gilt. Man spricht hier von einer sogenannten Rechtswahlklausel.
Meist steht dort, dass das Recht des Staates gilt, in dem sich der Sitz des Anbieters befindet. Wenn sich der Sitz des Anbieters in der EU befindet, ist die Frage nach dem anwendbaren Recht auf den ersten Blick zweitrangig, da EU-weit ein hohes Verbraucherschutzniveau gilt. Denn die Button-Lösung, das Widerrufsrecht und die Verpflichtung des Anbieters, wesentliche Informationen wie der Preis und die Vertragslaufzeiten des Online-Abos klar und verständlich auszuweisen, gelten EU-weit.
Allerdings gibt es nach wie vor Unterschiede zwischen den Ländern. Insbesondere sehen einige Länder mehr Schutz für Verbraucherinnen und Verbraucher vor als andere, z. B. eine Pflicht des Anbieters, vor Ablauf der Vertragslaufzeit an eine Vertragsverlängerung zu erinnern oder einen „Kündigungsbutton“. Prüfen Sie daher, ob die AGB eine Rechtswahlklausel enthalten.
Sie können sich jedoch auf deutsches Recht berufen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Anbieter richtet seine Geschäftstätigkeit auf den deutschen Markt aus. Beispielsweise wenn er eine .de- Internetseite betreibt.
- Das deutsche Recht ist für die Verbraucherin bzw. den Verbraucher vorteilhafter als das gewählte, ausländische Recht.
Beispiel
Ihr Online-Abo eines luxemburgischen Anbieters hat sich verlängert. Sie wollen das Abo aber so schnell wie möglich beenden.
Nach den AGB verlängert sich das Abo nach der Erstlaufzeit um ein Jahr und kann vorher nicht gekündigt werden. In der Rechtswahlklausel steht, dass luxemburgisches Recht anwendbar ist. Da der Anbieter seine Webseite mit der Endung ".de" betreibt und das deutsche Recht hier für Sie aber günstiger wäre (Kündigungsfrist von einem Monat, nicht erst nach einem Jahr), können Sie sich auf deutsches Recht berufen.
Wenn die Internetseite hingegen keinen Bezug zu Deutschland hat, können Sie sich in der Regel nicht auf deutsches Recht berufen. Beispielsweise wenn Sie das Abo über eine französische Internetseite (Endung ".fr") in französischer Sprache abschließen und auch sonst keine Indizien dafür vorhanden sind, dass der Anbieter gezielt Kundinnen und Kunden in Deutschland ansprechen will.
Welches Recht gilt, wenn sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Abos keine Rechtswahlklausel befindet?
Findet sich keine Rechtswahlklausel in den AGB, ist das Recht des Staates anwendbar, in dem sich der Sitz des Anbieters befindet.
Wenn der Anbieter dagegen seine Geschäftstätigkeit auf Deutschland ausrichtet, ist nur deutsches Recht anwendbar. Sie können sich dann nicht auf das Recht des Unternehmerlandes berufen, selbst wenn es für Sie günstiger wäre.
Beispiel
Wenn der französische Anbieter eine Website in deutscher Sprache betreibt und Sie die Kündigungsfrist verpassen, können Sie sich nicht darauf berufen, dass der Anbieter Sie nicht in einem gesonderten Schreiben auf die bevorstehende Vertragsverlängerung erinnert hat. Obwohl dies nach französischem Recht verpflichtend ist. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn sich in den AGB eine Rechtswahl zugunsten des französischen Rechts befunden hätte.
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