Online-Partnerbörsen: Vorsicht vor Abofallen, versteckten Kosten und Fake-Profilen
Grenzenlos online flirten – ein verlockendes Versprechen. Gleichzeitig gibt es heute eine kaum überschaubare Zahl an Partnerbörsen und Dating-Plattformen innerhalb und außerhalb der EU. Damit sind für Verbraucher auch Risiken verbunden.
Das Vergnügen wird schnell zum Ärgernis, wenn unerwartet Mitgliedsbeiträge von der Kreditkarte abgebucht werden, sich Verträge automatisch verlängern oder persönliche Daten missbräuchlich verwendet werden. Sitzt die Partnervermittlung in einem EU-Mitgliedstaat, greift zumindest der Schutz des europäischen Verbraucherrechts.
Wichtiges vorab
- Prüfen Sie vor Abschluss einer Mitgliedschaft, in welchem Land die Partnerbörse ihren Firmensitz hat.
- Unternehmen mit Sitz in der EU sind dazu verpflichtet, Kontaktinformationen im Impressum bereitzustellen.
- Online geschlossene Verträge können Sie innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Achtung: Nach einem Widerruf verlangen Anbieter häufig Wertersatz – nicht immer zu Recht.
- Achten Sie besonders auf zusätzliche Kosten für sogenannte „Starterpakete“ oder einmalige Zusatzleistungen, die neben der regulären Mitgliedschaft angeboten werden.
- Es kann vorkommen, dass auf Singlebörsen Fake-Profile eingesetzt werden, um Nutzer dazu zu bringen, kostenpflichtige Zusatzleistungen in Anspruch zu nehmen.
Inhaltsverzeichnis
- Partnerbörse muss angeben, in welchem Land sie ihren Firmensitz hat
- Automatische Vertragsverlängerung nach Probe-Abo
- Widerruf: 14 Tage – und oft Streit um Wertersatz
- Kündigung von Mitgliedschaften: Kündigung muss online möglich sein
- Verbraucherfalle: Fiktive Profile
- Achtung: Love Scamming
- Hinweis zum Datenschutz bei Online-Partnerbörsen
Partnerbörse muss angeben, in welchem Land sie ihren Firmensitz hat
Diese Informationen finden Sie in der Regel im Impressum der Dating-Seite. Unternehmen mit Sitz in einem EU-Land sind verpflichtet, dort deutlich sichtbar Angaben zu Namen, Anschrift, Land und Kontaktmöglichkeiten zu machen. Fehlen diese Informationen, verstößt das Unternehmen entweder gegen europäisches Recht oder hat seinen Sitz außerhalb der EU.
Kontrollieren Sie also vor Vertragsschluss, in welchem Land das Unternehmen seinen Sitz hat. Einige Partnervermittler und Dating-Apps haben ihren Sitz z. B. in den USA oder der Schweiz. Die Durchsetzung von Verbraucherrechten ist dort oft schwieriger, zudem gelten andere Datenschutzstandards.
Automatische Vertragsverlängerung nach Probe-Abo
Immer wieder behaupten Unternehmen, dass sich eine Test- oder Vollmitgliedschaft automatisch verlängert habe – ohne dass Verbrauchern dies bewusst war.
Eine automatische Vertragsverlängerung ist europaweit nur dann wirksam, wenn Verbraucher vor Vertragsschluss klar, verständlich und hervorgehoben darüber informiert wurden.
Seit März 2022 gilt für Verbraucher in Deutschland zusätzlich:
Eine automatische Vertragsverlängerung ist nur noch zulässig, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden kann. Wichtig: Diese Regelung gilt nur, wenn auf den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist – also in der Regel dann, wenn sich die Datingseite gezielt an Verbraucher in Deutschland richtet.
Tipps:
- Machen Sie vor dem Vertragsschluss Screenshots von der Dating-Webseite. Im Streitfall kann dies hilfreich sein, um nachzuweisen, dass Sie nicht ordnungsgemäß über eine Verlängerung informiert wurden. Grundsätzlich muss jedoch der Anbieter nachweisen, dass er den Verbraucher transparent über die Verlängerung informiert hat.
- Heben Sie die Bestätigung Ihrer Anmeldung auf. Darin müssen noch einmal alle wesentlichen Vertragsinformationen enthalten sein.
- Wenn sich die Partnerbörse nicht an die Regeln hält und Sie mit Kredit- oder Debitkarte bezahlt haben, kontaktieren Sie Ihre Bank und fordern Sie ein Chargeback (Rückbuchung)
Wann gilt deutsches Recht?
Richtet sich ein Dating-Portal gezielt an deutsche Verbraucher, gilt in der Regel deutsches Recht, auch wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat.
Ein Anhaltspunkt dafür kann sein, dass die Webseite auf Deutsch angeboten wird.
Widerruf: 14 Tage – und oft Streit um Wertersatz
Schließen Sie auf einer Singlebörse eine Mitgliedschaft online ab, steht Ihnen grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Ein Widerruf führt dazu, dass der Vertrag rückgängig gemacht wird.
Wichtig:
- Erklären Sie den Widerruf nachweislich schriftlich, beispielsweise per E-Mail. Bei Vertragsschluss erhalten Sie eine Belehrung zu Ihrem Widerrufsrecht. Darin steht auch, an welche E-Mail-Adresse Sie Ihren Widerruf versenden müssen. Senden Sie den Widerruf nicht an eine beliebige E-Mail-Adresse des Unternehmens, insbesondere nicht an eine no-reply-Adresse (keine-Antwort-Adresse).
- Verwenden Sie in Ihrer Nachricht den Begriff „Widerruf“, nicht den Begriff „Kündigung“. Der Kündigungsbutton ist nicht dazu geeignet, den Widerruf zu erklären.
Wurden Sie über das Widerrufsrecht nicht oder fehlerhaft informiert, verlängert sich die Widerrufsfrist um bis zu 12 Monate.
Trotz fristgerechtem Widerruf verlangen einige Anbieter hohe Zahlungen – meist unter Berufung auf einen sogenannten Wertersatz (z. B. bei Parship, Elitepartner oder C-Date).
Wertersatz nach Widerruf: Was Gerichte erlaubt haben – und was nicht
EuGH-Urteil vom 8. Oktober 2020 (Az.: C- 641/19):
Der Wertersatz nach einem Widerruf darf nur zeitanteilig berechnet werden.
Beispiel:
Jahresabo für 500 Euro → Widerruf nach 7 Tagen
Zulässiger Wertersatz: 9,59 Euro (500 Euro ÷ 365 Tage × 7 Tage)
BGH-Urteil vom 6. Mai 2021 (Az. III ZR 169/20):
Das Widerrufsrecht erlischt nicht allein dadurch, dass die Partnervermittlung bereits Partnervorschläge erstellt hat.
Zusatz:
Wenn neben der Mitgliedschaft klar abgegrenzte, einmalige Zusatzleistungen zu Beginn vollständig erbracht werden und hierfür ein gesonderter Preis vereinbart ist, kann der Widerruf dieser Zusatzleistungen ausgeschlossen sein oder es kann hierfür der volle Preis verlangt werden. Der Widerruf der Mitgliedschaft (Dauerschuldverhältnis) selbst bleibt davon unberührt.
Kostenfalle „Starterpaket“: Wie Anbieter auf die Rechtsprechung reagieren
In der Praxis reagieren einige Anbieter auf diese Rechtsprechung, indem sie versuchen, ihren Nutzern gezielt gesondert bepreiste „Starterpakete“ unterzujubeln.
Wie Verbraucherbeschwerden beim EVZ Deutschland zeigen, können diese Starterpakete ein erhebliches Ärgernis sein. Zusätzlich zur regulären Mitgliedschaft verbergen sich dabei im Kleingedruckten Kosten für gebündelte Zusatzleistungen, etwa Premium-Services, Profilaktivierungen, Profiloptimierungen oder Beratungsangebote.
Verbraucher merken oft gar nicht, dass sie ein solches Starterpaket abgeschlossen haben.
Im Anschluss heißt es dann nicht selten, dass trotz des Widerrufs der Preis für das Starterpaket zu zahlen ist.
Aber: Nach einem Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 2023 muss der Preis des Starterpakets nur unter strengen Voraussetzungen voll bezahlt werden:
- wenn die Leistungen des Starterpakets von dem Dauerschuldverhältnis (also die Leistungen, die über die gesamte Vertragslaufzeit erbracht werden) getrennt sind.
- der Anbieter transparent über die Art der Zusatzleistungen und die Kosten informiert hat. Machen die Anbieter dies nicht, sollten Betroffene hartnäckig bleiben, den Widerruf vorsorglich erklären und den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Kündigung von Mitgliedschaften: Kündigung muss online möglich sein
Einige Partnervermittler verlangen laut AGB eine Kündigung per Brief – obwohl Anmeldung und Nutzung ausschließlich online erfolgen.
Der Bundesgerichtshof sieht hierin eine Benachteiligung von Verbrauchern. Nach einem Urteil vom 14. Juli 2016 müssen Kündigungen auch online möglich sein, wenn der Vertrag online geschlossen wurde.
Achtung: Das Löschen des Profils oder das Löschen der App hat nicht die Kündigung des Vertrages zur Folge.
Kündigungsbutton seit 2022 Pflicht
Für Dauerschuldverhältnisse – darunter auch Partnerbörsen – besteht seit Juli 2022 in Deutschland die Pflicht, einen Kündigungsbutton bereitzustellen. Dies gilt zumindest dann, wenn auf das Vertragsverhältnis deutsches Recht anwendbar ist, also wenn sich die Internetseite an Kundschaft in Deutschland richtet.
Fehlt der Kündigungsbutton, können Verbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Zudem muss die Kündigung elektronisch (z. B. per E-Mail) bestätigt werden.
Unterschied: Widerruf und Kündigung
Die Erfahrungen des EVZ Deutschland zeigen, dass Verbraucher den Unterschied zwischen Widerruf und Kündigung oft nicht kennen.
So schreiben Kunden einer Partnerbörse, dass sie ihren Vertrag kündigen möchten, meinen aber eigentlich den Widerruf und befinden sich noch innerhalb der 14-tägigen gesetzlichen Widerrufsfrist.
Kurzum:
Bei einem Widerruf können Sie den abgeschlossenen Vertrag rückwirkend auflösen.
Bei einer Kündigung beenden Sie einen laufenden Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft, in der Regel zum Ende der (Mindest-)Vertragslaufzeit. Der Vertrag bleibt bis zu diesem Zeitpunkt bestehen und Sie müssen für diesen Zeitraum bezahlen.
Die Pflicht zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons besteht in Deutschland bereits. Die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons tritt erst im Juni 2026 in Kraft. Das EVZ Deutschland würde es begrüßen, wenn es nur einen einzigen Button für Widerruf und Kündigung gäbe, um Missverständnisse bei Verbrauchern zu verringern.
Verbraucherfalle: Fiktive Profile
Auf unseriösen Dating-Webseiten kommt es vor, dass Nutzer von fiktiven Profilen kontaktiert werden, hinter denen bezahlte Mitarbeiter oder beauftragte Dienstleister des jeweiligen Portals stehen. Diese haben natürlich kein echtes Interesse an einem Kennenlernen, sondern sollen Nutzer dazu bewegen, möglichst lange auf dem Portal zu bleiben und kostenpflichtige Zusatzleistungen in Anspruch zu nehmen.
Hinweise darauf, dass die Plattform mit fiktiven oder teilweise KI-generierten Profilen arbeitet, finden sich bei manchen Anbietern versteckt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Aufgrund der Aufmachung der Webseite und der verwendeten Bilder gehen Verbraucher jedoch davon aus, mit „echten“ Personen in Kontakt zu treten – und fühlen sich dadurch in die Irre geführt.
Gerichte haben – unter anderem nach Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband – entschieden, dass ein bloßer Hinweis in den AGB auf den Einsatz fiktiver Profile nicht ausreicht, um Nutzer ausreichend und transparent zu informieren.
Achtung: Love Scamming
Besondere Vorsicht ist bei sogenannten Love-Scamming-Betrugsmaschen geboten. Dabei handelt es sich um Betrug durch externe Täter, die Dating-Plattformen lediglich als Kontaktmöglichkeit nutzen.
Die Täter bauen gezielt eine emotionale Bindung auf und bitten später um Geld – etwa für angebliche Notlagen oder die Möglichkeit sich zu treffen.
Wer Geld per Überweisung sendet, hat in der Regel keine Chance es zurückzuerhalten.
Betroffene sollten:
- den Betrug der Plattform melden,
- ihre Bank informieren und
- Anzeige bei der Polizei erstatten.
Zunehmend versuchen Täter auch, Opfer zu Investitionen in Kryptowährungen zu bewegen und locken sie auf gefälschte Webseiten.
Hier geben wir eine Übersicht zu typischen Betrugsmaschen.
Hinweis zum Datenschutz bei Online-Partnerbörsen
Bei der Nutzung von Dating-Plattformen geben Verbraucher häufig sehr persönliche und sensible Daten preis – etwa zu Vorlieben, Beziehungen oder zum Sexualleben. Untersuchungen von Datenschutzbehörden haben in der Vergangenheit gezeigt, dass nicht alle Anbieter diese Daten immer im Einklang mit den Datenschutzvorgaben verarbeiten, etwa wenn Einwilligungen fehlen oder Daten nach Vertragsende nicht gelöscht werden.
Unser Rat:
Geben Sie nur solche Informationen preis, die für die Nutzung der Plattform wirklich erforderlich sind. Prüfen Sie die Datenschutzhinweise sorgfältig und machen Sie von Ihren Rechten auf Auskunft und Löschung Gebrauch, wenn Sie Zweifel am Umgang mit Ihren Daten haben.
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