Neue Zollpauschale ab 1. Juli 2026:Was sich bei Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern ändert

  Aktualisiert am  3 Juli 2026

Ob Handyhülle, Ladekabel oder Sommerkleid: Millionen Verbraucher bestellen regelmäßig Waren aus Nicht-EU-Ländern. Genau dieser boomende Handel steht nun stärker im Fokus der Europäischen Union. Ab dem 1. Juli 2026 gilt für viele Sendungen mit geringem Warenwert eine neue Zollregelung.

Betroffen von dieser Neuregelung können alle Bestellungen sein, bei denen die Ware direkt von außerhalb der EU geliefert wird. Nicht entscheidend ist der Sitz des Unternehmens. Für Verbraucher stellen sich deshalb vor allem diese Fragen: Welche Bestellungen sind konkret betroffen, wie hoch können die zusätzlichen Kosten ausfallen und worauf sollte man beim Online-Kauf künftig achten?

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem 1. Juli 2026 wird die bisherige Zollfreigrenze für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro aufgehoben.
  • Stattdessen gilt in bestimmten Fällen eine Zollpauschale von 3 Euro pro im Paket enthaltener Warenkategorie.
  • Die Zollpauschale fällt also nicht automatisch nur einmal pro Paket an. Neben der Einfuhrumsatzsteuer können zusätzliche Gebühren anfallen.
  • Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einfuhr in die EU, nicht der Zeitpunkt der Bestellung.
  • Die Regelung ist als Übergangslösung bis zur geplanten Reform des europäischen Zollsystems gedacht.

Was ändert sich?

150 Euro waren bisher die Grenze: Wurden Waren direkt aus einem Nicht-EU-Land geliefert, mussten dafür bis zu diesem Wert keine Zollabgaben gezahlt werden. Das ändert sich zum 1. Juli 2026. Für Sendungen bis 150 Euro fällt nun eine Zollpauschale an – wenn die Einfuhr der Waren nach dem sogenannten IOSS-System (Import-One-Stop-Shop) erfolgt oder wenn es sich um Waren in Postsendungen handelt. Damit sollen nahezu alle im Fernabsatz verkauften Waren in Sendungen mit einem Wert bis 150 €, die in die EU importiert werden, von der neuen Regelung erfasst sein.

IOSS (Import-One-Stop-Shop)

Das ist ein seit 2021 existierendes elektronisches Portal als Anlaufstelle für die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Europäische Union. Es soll die Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren in die EU einfacher machen. Die Teilnahme an diesem Portal ist für Unternehmen freiwillig. Für Verbraucher heißt das: Wird eine Sendung mithilfe dieses Systems verschickt, hat das einen klaren Vorteil: Sie kommen meist gar nicht direkt mit der Zollabwicklung in Berührung. Sie sehen den Posten dann, wenn überhaupt, nur auf ihrer Rechnung und das Paket wird meist ohne weiteres Zutun zugestellt.

Die Neuregelung sieht vor, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entrichtung der Zollgebühr beim Anmelder liegt, d. h. bei den Plattformen, Verkäufern, Spediteuren oder Beauftragten, die die Waren bei den Zollbehörden anmelden. Verbraucher können danach nur in absoluten Ausnahmefällen und nur nachrangig Anmelder der Ware sein.

Warum aus drei Euro schnell mehr werden können

Die neue Zollpauschale beträgt drei Euro pro Warenkategorie („Zollunterpositionen“), nicht pro Sendung. Das heißt, dass sich die Abgaben innerhalb einer Sendung summieren können – je nachdem, was enthalten ist. Für Verbraucher ist das nicht immer ohne weiteres nachvollziehbar. Denn maßgeblich ist nicht die Anzahl der Produkte, sondern deren zollrechtliche Einordnung.

Beispiel:
Enthält ein Paket drei Blusen, eine aus Seide und zwei aus Wolle, zählen diese als zwei unterschiedliche Warenkategorien. Somit würden zweimal drei Euro fällig, insgesamt also sechs Euro.

So wie bisher fällt auch weiterhin grundsätzlich für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern zusätzlich Einfuhrumsatzsteuer an. Übernimmt ein Paketdienst die Zollanmeldung, könnte er hierfür wie bisher eine Servicegebühr in Rechnung stellen.

Warum auch vermeintlich europäische Shops betroffen sein können

Nicht immer ist für Verbraucher auf den ersten Blick erkennbar, von wo eine Ware tatsächlich verschickt wird. Manche bestellen direkt und erkennbar bei Plattformen oder Händlern mit Sitz außerhalb der EU. In anderen Fällen sitzt der Online-Händler laut Impressum in der EU und der Online-Shop wirkt deutsch oder europäisch, nach Bestellung wird die Ware jedoch direkt aus einem Drittstaat geliefert. Diese Praxis nennt sich Dropshipping. Auf diese Weise sparen Unternehmen Lager- und Logistikkosten. Für Verbraucher kann das unangenehme Folgen haben: Zuständigkeiten sind teils unklar und Rücksendungen können enorm teuer beziehungsweise schlicht unrentabel werden. Diese Praxis kann kleinere Online-Shops betreffen.

Es ist also wichtig, einen Blick darauf zu werfen, woher eine Sendung verschickt wird. Hinweise dazu finden sich häufig in den Versandinformationen, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Bestellprozess. Auch ungewöhnlich lange Lieferzeiten können ein Hinweis darauf sein, dass die Ware nicht aus der EU kommt.

KI-generierte Illustration einer grenzüberschreitenden Lieferkette mit Online-Shop, Versand aus China über Polen und Rücksendung nach Litauen. Ein Verbraucher sucht nach dem zuständigen Ansprechpartner.
Die neue Zollpauschale ist nur der erste Schritt. Langfristig soll die Reform dafür sorgen, dass bei grenzüberschreitenden Bestellungen nicht nur Waren, sondern auch Verantwortung zuverlässig ankommt. (Bild: KI-generiert)

Wird meine Bestellung jetzt teurer?

Ob Bestellungen künftig tatsächlich teurer werden, hängt davon ab, wie Händler mit den zusätzlichen Kosten umgehen. Sie könnten die Zollpauschale selbst tragen oder an den Verbraucher weiterreichen. Gerade bei sehr günstigen Produkten kann die Pauschale dann ins Gewicht fallen.

Beispiel:
Kostet ein Handyladekabel bisher drei Euro, könnte sich der Preis bei vollständiger Weitergabe der Zollpauschale rechnerisch auf sechs Euro verdoppeln.

Ein niedriger Artikelpreis sagt deshalb nicht zwingend etwas darüber aus, was am Ende tatsächlich zu zahlen ist. Verbraucher sollten vor Abschluss des Kaufs auf den Endpreis achten.

Warum führt die EU die Zollpauschale ein?

Die Zahl günstiger Paketsendungen aus Nicht-EU-Ländern ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Nach Angaben der Europäischen Kommission wurden allein 2025 rund 5,8 Milliarden Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro in die Europäische Union eingeführt. Das entspricht knapp 16 Millionen Paketen pro Tag. Nach Auffassung der EU stößt die bisherige Regelung damit zunehmend an ihre Grenzen. Außerdem sieht sie Missbrauchsmöglichkeiten bei der bisherigen 150-Euro-Grenze. Sendungen wurden teilweise künstlich aufgeteilt, um unter dem Schwellenwert zu bleiben. Ferner zielt die Maßnahme darauf ab, den unfairen Wettbewerb durch Billigimporte aus Fernost einzudämmen.
Die bisherige Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert sollte ursprünglich verhindern, dass der Verwaltungsaufwand für die Zollabwicklung unverhältnismäßig hoch wird. Durch die fortschreitende Digitalisierung der Zollverfahren bewertet die EU dieses Argument aber heute anders. Ein weiterer Punkt: Anders als bei Containerlieferungen ist beim Import von Einzelsendungen eine flächendeckende Qualitätssicherung der Artikel schier unmöglich.

Übergangslösung bis zur großen Zollreform

Diese neue Zollpauschale ist nur ein Zwischenschritt. Die EU arbeitet an einer umfassenderen Reform des europäischen Zollsystems. Geplant sind unter anderem eine zentrale EU-Zolldatenplattform und eine neue EU-Zollbehörde. Digitale Werkzeuge sollen die Abwicklung und Kontrolle von Zollabgaben erleichtern.
Die Pauschale soll die Zeit bis zur Umsetzung dieser Reform überbrücken. Wenn die zentrale IT-Infrastruktur für die Erhebung von Einfuhrzöllen auf Sendungen aus Fernverkäufen nicht rechtzeitig einsatzbereit ist, kann die Regelung über den 1. Juli 2028 hinaus verlängert werden.

Einige praktische Fragen zur Anwendung der neuen Regelung sind derzeit noch nicht abschließend geklärt. Die Europäische Kommission setzt derzeit noch Einzelheiten final um. Eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ist zeitnah zu erwarten.

Erfahrungsberichte gesucht! Wie funktioniert die Regel in der Praxis?

Um einen Einblick in die Praxis zu bekommen, haben wir, das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland, gemeinsam mit der europäischen Verbraucherorganisation BEUC eine Umfrage an Verbraucherinnen und Verbraucher gestartet. Sie haben erst kürzlich etwas bei einer Plattform (z. B. Temu, Shein, AliExpress, Amazon, Tiktok Shop usw.) gekauft, die Waren außerhalb der EU versendet? Dann ist Ihre Erfahrung gefragt!

Was uns interessiert:

  • Wurden Ihnen außer möglichen Versandkosten zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt?
  • Zu welchem Zeitpunkt des Kaufs wurden Sie darüber informiert? (während des Kaufs, nach der Bestellung oder erst bei der Lieferung)
  • Um welche Art Gebühren handelte es sich?
  • Wer hat sie zur Zahlung der Gebühren aufgefordert? (Plattformbetreiber, Zustelldienst, Zoll, usw.)
  • Wurden Sie transparent vor Abschluss der Bestellung über diese Kosten informiert?

Nehmen Sie sich ein paar Minuten Zeit und füllen unseren Fragebogen aus. Mithilfe Ihrer Erfahrungen können wir bewerten, wie diese neue Regelung in Deutschland umgesetzt wird. Das hilft uns auch, Praktiken aufzudecken, die möglicherweise gegen Verbraucherrecht verstoßen. Die Ergebnisse der Umfrage werden nach der Auswertung an die Europäische Kommission und EU-Abgeordnete weitergeleitet. Vielen Dank für Ihre Teilnahme!

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