Allgemeine Verbraucherschlichtungsstellen

Alle Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstellen helfen, wenn es in Deutschland keine spezialisierte Verbraucherschlichtungsstelle gibt.

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Ausgenommen sind

  • nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
  • Gesundheitsdienstleistungen,
  • Weiter- und Hochschulbildungsdienstleistungen durch staatliche Einrichtungen,
  • arbeitsvertragliche Streitigkeiten.

1. Universalschlichtungsstelle des Bundes* - Zentrum für Schlichtung e.V.

Die Universalschlichtungsstelle hilft Verbrauchern bei allen Streitigkeiten, für die es in Deutschland keine spezialisierte Verbraucherschlichtungsstelle gibt.

Das gilt zum Beispiel für Streitigkeiten mit Einzelhändlern, Autovermietern und Wasserversorgern.

Praxistipp: Ist Ihnen keine Schlichtungsstelle für die Lösung Ihres Problems bekannt, wenden Sie sich an die Universalschlichtungsstelle. Dort werden Sie im Fall der Unzuständigkeit an die richtige Schlichtungsstelle verwiesen.

Straßburger Straße 8

77694 Kehl am Rhein

Tel.: 07851/7957940

E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de

2. Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmen e.V.*

Die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmer hilft Verbrauchern und Unternehmern bei allen Streitigkeiten, für die es in Deutschland keine spezialisierte Schlichtungsstelle gibt.

Das gilt zum Beispiel für Streitigkeiten mit Einzelhändlern, Autovermietern und Wasserversorgern.

Besonderheit: Je nach Fall kann die Streitbeilegung als Mediations- oder Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.

Gohliser Str. 6

04105 Leipzig

Tel.: 0341/56116370

E-Mail: kontakt@streitbeilegungsstelle.org

 

*Anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle

Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.