Fluggastrechte: Entschädigung bei Flugverspätung und Flugausfall

Die Rechte von Passagieren sind in der EU-Fluggastrechteverordnung festgelegt. Hierbei greifen Regelungen und Bestimmungen im Falle einer Nichtbeförderung des Fluggastes, einer Flugverspätung oder bei Flugausfall.

Wir geben einen Überblick, wann Sie Anspruch auf Entschädigung haben und diesen gegenüber der Airline geltend machen können.

Podcast-Episode anhören

Jetzt kostenlos abonnieren und keine Folgen mehr verpassen!

Für wen gelten die Fluggastrechte?

Die EU-Fluggastrechte gelten ...

  • für alle Passagiere, die von einem Flughafen in der EU abfliegen.
  • für alle Passagiere, die auf einem Flughafen in der EU landen, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat.

Flugverspätung: Ihr Anspruch auf Entschädigung

Bei einer Flugverspätung richtet sich der Anspruch auf Entschädigung (=Ausgleichszahlung) immer nach der Ankunft am Zielflughafen.

Dabei muss es sich um eine Verspätung von mindestens 3 Stunden handeln.

Beispiel 1: Anspruch auf Entschädigung

Familie Meyer fliegt von Stuttgart nach Rom. Die planmäßige Ankunftszeit beträgt 12 Uhr. Der Flug hebt mit deutlicher Verspätung in Stuttgart ab und landet um 15:15 Uhr in Rom.

Familie Meyer kommt mit einer Flugverspätung von mehr als 3 Stunden am Zielflughafen an. Laut EuGH-Rechtsprechung besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Entschädigung.


Beispiel 2: Kein Anspruch auf Entschädigung

Familie Günther fliegt von Berlin nach Paris. Die Ankunft ist für 17.30 Uhr geplant. Die Maschine hebt verspätet in Berlin ab und erreicht ihr Ziel mit einer Verspätung von weniger als 3 Stunden um 19.30 Uhr. In diesem Fall hat Familie Günther keinen Anspruch auf Entschädigung.

Wie viel Entschädigung bekomme ich bei Flugverspätung?

Kurzstreckenflug (bis einschließlich 1.500 km)

250 Euro Entschädigung bei mindestens 3 Stunden Flugverspätung.

Mittelstreckenflug (zwischen 1.500 und 3.500 km)

400 Euro Entschädigung bei mindestens 3 Stunden Flugverspätung.

Langstreckenflug außerhalb der EU (ab 3.500 km)

600 Euro Entschädigung bei über 3 Stunden Flugverspätung. Bei einem Flug innerhalb der EU maximal 400 Euro Entschädigung.

Wichtig zu wissen

Jeder, der ein persönliches Flugticket besitzt, hat Anspruch auf Entschädigung. Beispiel für eine vierköpfige Familie (4 x 400 Euro = 1600 Euro)

Jetzt kostenlos Musterbrief erstellen

Mit unserem kostenlosen Musterbrief-Generator S.elbst-H.ilfe-T.ool können Sie sich einen individuellen Musterbrief erstellen und Ihre Fluggastrechte direkt bei der Airline einfordern!

Was kann ich machen bei Flugverspätung?

Bei einer Flugverspätung haben Sie das Recht auf kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie Anspruch auf zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails.

Findet der eigentliche Flug aufgrund der zu großen Verspätung erst am nächsten Tag statt, steht Ihnen, wenn notwendig, zudem eine kostenlose Hotelunterbringung mit Transfer zwischen Flughafen und Hotel (Hin- und Rückfahrt) zu.

Die Hotelunterbringung muss die Fluggesellschaft organisieren. Leider klappt das in der Praxis nicht immer.

Bietet Ihnen die Airline trotz Aufforderung keine Verpflegung oder Übernachtung an, dürfen Sie sich selbst darum kümmern. Die Kosten bekommen Sie im Nachhinein von der Fluggesellschaft erstattet.

Achtung: Heben Sie unbedingt die Belege auf, wenn Sie Geld vorstrecken und später bei der Airline geltend machen wollen!

Die Betreuungsleistungen sind von der Wartezeit im Verhältnis zur planmäßigen Abflugzeit und von der Flugstrecke abhängig.

Der Anspruch besteht bei einer ...

  • Abflugverspätung von mindestens 2 Stunden und einer Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km.
  • Abflugverspätung von mindestens 3 Stunden und einer Flugstrecke von mehr als 1.500 km innerhalb des EWR*.
  • Abflugverspätung von mindestens 3 Stunden und einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km bei allen anderen Flügen.
  • Abflugverspätung von mindestens 4 Stunden bei allen anderen Flügen mit einer Flugstrecke von mehr als 3.500 km.
  • Bei einer Abflugverspätung von fünf Stunden oder mehr können Sie vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen

* EWR: Der Europäische Wirtschaftsraum besteht aus allen EU-Mitgliedstaaten, Island, Norwegen und Liechtenstein.

Flug gestrichen: Was steht mir bei Flugausfall zu?

Fällt der Flug aus, haben Sie einen Anspruch auf Betreuungsleistungen und können zwischen der Erstattung des vollständigen Flugpreises innerhalb von 7 Tagen oder einer anderweitigen Beförderung zum Zielort wählen. Zudem haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung.

Wurde Ihr Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, gilt dies auch als Annullierung.

Achtung: es gibt Ausnahmen!

In folgenden Fällen haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung:

Wann wurden Sie über den Flugausfall benachrichtigt?Abflug des ErsatzflugsAnkunft des Ersatzflugs
mehr als 2 Wochen vor dem Abflug--
7 bis 13 Tage vor dem AbflugErsatzflug darf max. 2 Stunden früher sein.Ankunft darf max. 4 Stunden später sein.
weniger als 7 Tage vor dem AbflugAbflug darf max. 1 Stunde früher sein.Ankunft darf max. 2 Stunden später sein.

Worauf habe ich bei einer Flugstornierung Anspruch?

250 Euro Entschädigung

Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km

400 Euro Entschädigung

Flugstrecke von mehr als 1.500 km innerhalb des EWR*

400 Euro Entschädigung

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km bei allen anderen Flügen

600 Euro Entschädigung

Bei allen nicht oben genannten Flügen

* EWR: Der Europäische Wirtschaftsraum besteht aus allen EU-Mitgliedstaaten, Island, Norwegen und Liechtenstein.

Seitenruder eines Flugzeugs auf dem die EU-Flagge abgebildet ist.

Online-Broschüre: EU-Fluggastrechte

Ihr Flug wurde gestrichen oder hatte Verspätung? Ihr Reisegepäck wurde beschädigt oder ist verloren gegangen? Dank der EU haben Sie Rechte, falls bei der Flugreise etwas schief geht.

Erfahren Sie mehr über die Fluggastrechte und wie Sie diese gegenüber der Airline durchsetzen können.

Dateigröße: 1,1 MB

Was sind außergewöhnliche Umstände bei Flugverspätung und Flugausfall?

Ist der Flugausfall oder die Flugverspätung außergewöhnlichen Umständen geschuldet, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Typische Beispiele für außergewöhnliche Umstände sind: Unwetter, Sturm, Naturkatastrophen, Vogelschlag, defekte Enteisungsanlage, Sperrung des Luftraumes, Notlandungen. 

Nach Möglichkeit muss Sie die Airline auf einen anderen Flug umbuchen.

Alternativ kann auch ein Abflug von einem benachbarten Flughafen oder eine Ersatzbeförderung mit Bus oder Bahn arrangiert werden.

Die Umbuchung sollte immer durch oder in Absprache mit der Fluggesellschaft geschehen.

Wenn Sie auf eigene Faust und ohne Absprache umbuchen oder stornieren, können Sie keine Erstattung der Kosten verlangen.

Falls Sie keinen Ersatzflug möchten, haben Sie bei einer Flugannullierung das Recht, das Flugticket zurückzugeben. Die Airline muss Ihnen dann den Ticketpreis erstatten.

Technische Mängel an Flugzeugen sind laut EuGH kein außergewöhnlicher Umstand. In solchen Fällen haben Passagiere einen Anspruch auf Entschädigung. Das gilt bei allen technischen Problemen, die im normalen Betrieb der Airline anfallen. Bei Rückruf einer Maschine durch den Flugzeughersteller haben Fluggäste keinen Entschädigungsanspruch.

Was gilt bei Streik?

Wenn sich ein Flug wegen eines Streiks verspätet oder ausfällt, gelten grundsätzlich die oben genannten Rechte: Sie können also eine Umbuchung oder die Erstattung des Ticketpreises verlangen. Bei einer Ersatzbeförderung muss die Fluggesellschaft oder der Pauschalreiseveranstalter einen anderen Flug oder eine Bahn- oder Busbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt und zu vergleichbaren Reisebedingungen anbieten.

Reisende können aber auch auf den Flug verzichten und sich den Flugpreis erstatten lassen. Die Erstattung muss innerhalb von 7 Tagen erfolgen. Wenden Sie sich dazu an die Fluggesellschaft oder den Pauschalreiseveranstalter.

Pauschalreisende können bei einer erheblichen Verspätung außerdem unter Umständen einen Reisemangel und damit eine Minderung des Reisepreises geltend machen.

Darüber hinaus haben Fluggäste, die am Flughafen gestrandet sind, Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen wie beispielsweise kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie auf eine kostenlose Hotelunterbringung und Transfer, wenn die Weiterreise erst am nächsten Tag stattfindet.

Dies gilt sowohl für Individual- als auch für Pauschalreisende: Ihr Ansprechpartner ist die Fluggesellschaft. Gehen Sie zum Schalter und machen Sie Ihre Ansprüche geltend.

Wann stellen Streiks einen „außergewöhnlichen Umstand“ dar?

Liegt der Streik im Einflussbereich des Luftfahrtunternehmens, haben die Fluggäste bei streikbedingter Annullierung oder Verspätung des Fluges zusätzlich zu den oben genannten Rechten Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Personal der Fluggesellschaft (Piloten, Kabinenpersonal) streikt.

Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Fluggesellschaft das Streikrisiko nicht beherrschen kann und der Streik daher für die Fluggesellschaft einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellt. Dies kommt in Betracht, wenn der Streik außerhalb des Einflussbereichs des Luftfahrtunternehmens liegt oder das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Streik zu verhindern. Relevant ist auch die zeitliche Nähe des gebuchten Fluges zum Streik. In diesem Fall besteht in der Regel kein Ausgleichsanspruch. Es muss jedoch immer eine Einzelfallbetrachtung stattfinden. 

Flug überbucht: Entschädigung bei Nichtbeförderung des Fluggastes

Bei Überbuchung sucht die Airline häufig Passagiere, die freiwillig auf ihren Flug verzichten möchten. Geben Sie Ihr Ticket auf, handelt es sich um eine freiwillige Nichtbeförderung. Häufig bieten die Airlines als Anreiz einen Gutschein oder ähnliches an. Darüber hinaus können Sie zwischen folgenden Optionen wählen:

  • Alternativbeförderung zum Zielflughafen, zu vergleichbaren Reisebedingungen und einem für Sie passenden Datum,
  • Erstattung des Reisepreises für das nicht genutzte Ticket, oder
  • eine anderweitige Beförderung zum Zielflughafen zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Findet die Airline bei einer Überbuchung nicht genügend Freiwillige, die auf den Flug verzichten wollen, kann Ihnen die Fluggesellschaft die Beförderung verweigern.

Man spricht dann von einer unfreiwilligen Nichtbeförderung.

In diesem Fall haben Sie:

  • Einen Anspruch auf Ausgleichszahlung (siehe Tabelle "Entschädigung bei Flugausfall"),
  • kostenlose Betreuungsleistungen (Mahlzeit und Erfrischungsgetränke im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit) und
  • die Wahl zwischen einer anderweitigen Beförderung zum Zielflughafen oder
  • Erstattung des Ticketpreises.

Fluggastrechte: Ansprüche geltend machen

Über unser kostenloses Selbsthilfe-Tool "So helfen Sie sich selbst" oder das Beschwerdeformular der Airline können Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung, Flugausfall oder Gepäckverlust gegenüber der Fluggesellschaft einfordern.

Wichtig ist, dass Sie sich an die „ausführende Airline“ („operating airline“) wenden, mit der Sie geflogen sind, als das Problem auftrat. Welche Airline das ist, steht meist auf Ihrem Ticket. Es kommt nicht darauf an, wer Ihnen das Ticket verkauft hat! Gerade bei Umsteigeverbindungen mit verschiedenen Airlines ist es manchmal schwierig herauszufinden, gegen wen man sich wenden soll. Gern helfen wir Ihnen dabei, wenn Sie uns über unser Formular kontaktieren.

Wie komme ich zu meinem Recht?

Um Ihre Ansprüche geltend zu machen, sollten Sie folgende Schritte befolgen:

  • Airline informieren: Nehmen Sie Kontakt zur Fluggesellschaft auf, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
  • Ausgaben dokumentieren: Bewahren Sie Belege für Hotel, Taxi- oder Verpflegungskosten auf, die aufgrund von Flugverspätung, Ausfall oder Nichtbeförderung entstanden sind.
  • Bestätigung einholen: Lassen Sie sich den Flugausfall, die Verspätung oder Nichtbeförderung schriftlich vom Bodenpersonal der zuständigen Airline bestätigen, möglichst unter Angabe des konkreten Sachverhaltes. Verweigert ein Mitarbeiter ein entsprechendes Schriftstück aufzusetzen, dann lassen Sie sich die Situation von anderen Mitreisenden schriftlich bestätigen.
  • Screenshot bei Online-Beschwerde: Wird ein Online-Beschwerdeformular der Fluggesellschaft ausgefüllt, sollten Sie zur Sicherheit einen Screenshot anfertigen.
  • Außergerichtliche Streitbeilegung: Weigert sich die Airline, die (berechtigten) Ansprüche innerhalb von 2 Monaten zu erfüllen, empfehlen wir zunächst den Weg der außergerichtlichen Streitbeilegung.

Barrierefreies Reisen mit dem Flugzeug

Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität muss an Flughäfen und an Bord von Flugzeugen geholfen werden, vorausgesetzt, der Flug startet oder endet in der EU.

Fluggesellschaften sowie Reiseveranstalter und -vermittler dürfen die Flugbuchung oder den Transport aufgrund von Behinderung oder eingeschränkter Mobilität nicht verweigern.

Sollte es doch einmal dazu kommen, dass Ihre Buchung aus Sicherheitsgründen abgelehnt wird, können Sie zwischen der vollständigen Erstattung des Ticketpreises oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel wählen.

Barrierefreiheit: Kostenfreie Hilfeleistungen an EU-Flughäfen

Sie möchten für Ihren nächsten Flug Hilfeleistungen in Anspruch nehmen?

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie sich spätestens 48 Stunden vor dem Abflug bei der Fluggesellschaft, dem Flughafenbetreiber, Reisevermittler oder -veranstalter anmelden.

Bei einem elektrischen Rollstuhl kommt es häufig auf die eingebaute Batterie an, ob er mitgenommen werden darf oder nicht.

Folgende Hilfeleistungen stehen Ihnen kostenfrei zur Verfügung:

  • Abholung an der Information und Begleitung durch sämtliche Kontrollen (Check-in, Sicherheit, Zollkontrolle, Ein- und Ausreise),
  • Hilfe beim Ein- und Ausstieg aus dem Flugzeug,
  • Beförderung von Mobilitätshilfen oder anerkannter Blindenhunde,
  • Hilfe im Transit-Bereich, zum Beispiel bei Anschlussflügen.

Jetzt kostenlose Hilfe holen

Haben Sie eine Frage zu Ihren Verbraucherrechten oder möchten Sie eine Beschwerde gegen einen Anbieter aus dem EU-Ausland, Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich einreichen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.

Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.