Coronavirus in Europa: Welche Rechte habe ich auf Reisen?

Das Coronavirus hat sich mit großer Geschwindigkeit auf der ganzen Welt ausgebreitet. Vor allem die EU-Mitgliedstaaten Frankreich, Italien und Spanien sowie Großbritannien hat die Pandemie besonders schwer getroffen.

Viele Urlauber stellen sich in Anbetracht der Corona-Krise die Frage, ob sie ihren Urlaub überhaupt noch antreten oder absagen sollen.

Doch: Werden die Kosten für Flugtickets oder Urlaubsreisen erstattet? Und kann ich meine Reservierung kostenlos stornieren?

Diese Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten, da es immer davon abhängt, ob eine Pauschalreise oder eine Individualreise gebucht wurde.

Mehr zum Thema Einreisebestimmungen finden Sie unter: Coronavirus: Reisehinweise und Reisewarnungen für das EU-Ausland.

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Coronavirus: Ihre Rechte im Rahmen einer Pauschalreise

Zunächst müssen wir einmal die Frage klären: Was ist eigentlich eine Pauschalreise? Eine Pauschalreise besteht immer aus mindestens zwei Hauptreiseleistungen.

In den meisten Fällen ist das eine zusammenhängende Buchung von Flug und Hotel. Zu den Pauschalreisen zählen aber auch Kreuzfahrten und Tagesreisen, die mehr als 500 Euro kosten.

Pauschalurlauber sind prinzipiell besser geschützt als Individualreisende.

Das liegt daran, dass sie unter anderem über einen Sicherungsschein gegen die Zahlungsunfähigkeit der Airline geschützt sind.

Zudem können kurz bevorstehende Pauschalreisen in Länder, in denen die Reisewarnung weiterhin gilt, kostenfrei storniert werden.

Zusammengefasst: Eine Pauschalreise ist ein Rundum-sorglos-Paket für Urlauber.

Ein Paar läuft mit Gepäckstücken über einen Steg in Richtung Meer. Im Hintergrund sind kleine Wohnbungalows aus Stroh zu sehen.

Online Broschüre: Auf Pauschalreise durch Europa

Dank der EU haben Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben, Rechte, z. B. wenn die Reise abgesagt wird oder Mängel aufweist. Wir erklären die Rechtslage kurz und knapp.

Dateigröße: 2,1 MB

Corona-Krise: Kann ich meine Pauschalreise kostenlos stornieren?

Diese Frage ist noch nicht abschließend gerichtlich geklärt. Es kommt darauf an, ob außergewöhnliche Umstände zum Zeitpunkt des Reiseantritts oder zum Zeitpunkt der Reise-Stornierung vorliegen.

Denn diese berechtigen dazu, die Reise abzusagen, ohne Stornogebühren bezahlen zu müssen. 

Wer vorschnell seinen Urlaub absagt, der erst in einiger Zeit angetreten werden soll, muss mit Stornogebühren rechnen. Gerichte stellen dabei auf einen Zeitraum von circa vier Wochen vor Reiseantritt ab.

Wenn Urlauber vier Wochen vor Reiseantritt damit rechnen müssen, dass die außergewöhnlichen Umstände auch noch bei Reiseantritt gegeben sind, können sie versuchen, die Reise kostenlos zu stornieren. 

Wurde die Reise bereits abgesagt und an den Reiseveranstalter Stornogebühren bezahlt, können Urlauber diese Kosten zurückverlangen, wenn beim geplanten Reiseantritt außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben.

Aber: Viele Reiseveranstalter weigern sich, die Stornokosten zurückzuzahlen.

Aktuelles Urteil: Amtsgerichts Frankfurt

Verbraucher, die aufgrund der Infektionsgefahr mit Covid-19 eine Reise storniert haben, können unter Umständen auch ohne Reisewarnung den vollen Reisepreis zurückverlangen. 

Im vorliegenden Fall (Aktenzeichen: 32 C 2136/20) hat der Kläger am 7. März eine für den 14. April geplante Reise auf die Insel Ischia storniert und dabei außergewöhnliche Umstände in Italien und eine Erkrankung als Grund angegeben.

Seine Bitte an den Reiseveranstalter, auf die 25 Prozent Stornogebühren zu verzichten wurde mit der Begründung abgelehnt, es habe zu diesem Zeitpunkt keine Reisewarnung bestanden.

Das Gericht urteilte wie folgt: Entscheidend sei nicht die Reisewarnung, sondern wann der Urlauber die Pauschalreise storniert hat und ob zu diesem Zeitpunkt bereits außergewöhnliche Umstände vorlagen.

Für die Annahme genüge eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus.

Im verhandelten Fall sei dies zum Zeitpunkt der Reisestornierung für ganz Italien der Fall gewesen, so das Gericht in der Urteilsbegründung.

Sollten Sie in solch einem Fall Stornogebühren bezahlt haben, weil Sie selbst storniert haben, sollten Sie noch einmal Kontakt zu Ihrem Pauschalreiseveranstalter aufnehmen und um die Erstattung der Stornogebühren bitten.

Wichtig

Die reine Angst zu erkranken reicht nicht aus, um eine Reise kostenfrei abzusagen.

Meine Pauschalreise findet zu einem späteren Zeitpunkt statt: Stornieren oder besser noch abwarten?

Wenn Sie frühzeitig stornieren, sind in der Regel die Stornokosten geringer. Wenn Sie abwarten, sind folgende Szenarien möglich:

  • Die Reise findet statt und die Lage hat sich beruhigt, sodass Sie diese antreten können. In diesem Fall bleibt alles beim Alten.
  • Die Reise findet statt, Sie möchten diese aber nicht antreten. Dann können hohe Stornokosten auf Sie zukommen. 
  • Die Reise wird vom Reiseanbieter storniert. In diesem Fall bekommen Sie ihr Geld zurück.

Sie müssen folglich die Risiken für sich selbst bewerten und entsprechend entscheiden.

Corona: Was passiert, wenn ich meine Urlaubsreise frühzeitig storniere?

Wenn Sie die Reise frühzeitig storniert haben und sich im Nachhinein herausstellt, dass es zum Reisezeitpunkt eine Reisewarnung gegeben hat, muss geklärt werden, ob Sie die Stornogebühren zurückverlangen können. 

Wir empfehlen Ihnen die Urlaubsreise schriftlich zu stornieren. Geben Sie die Coronavirus-Pandemie als Storno-Grund. 

Außerdem sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie im Falle einer andauernden Reisewarnung den vollständigen Reisepreis zurückhaben möchten.

Liegt keine Reisewarnung (mehr) vor, kommt es auf die Kulanz des Reiseveranstalters an, ob Sie kostenfrei stornieren oder die Reise umbuchen dürfen. 

Verweisen Sie in diesem Fall auf das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt, dass Sie unter bestimmten Umständen keine Stornokosten bezahlen müssen, auch wenn es keine Reisewarnung gegeben hat.

Können Sie Sehenswürdigkeiten nicht besichtigten, die einen wesentlichen Bestandteil der Pauschalreise ausmachen oder kommt es zu gravierenden Änderungen im Reiseablauf, kann dies ebenfalls einen Grund für einen kostenlosen Reiserücktritt darstellen.

Das kann zum Beispiel bei einer Änderung der Route im Fall einer Kreuzfahrt oder Rundreise der Fall sein.

Fragen Sie bei Ihrem Reiseveranstalter nach. Eine wesentliche Änderung liegt auch dann vor, wenn Sie bei Ihrer Einreise zunächst eine 14-tägige Quarantäne antreten müssten.

Verlängerter Aufenthalt wegen des Coronavirus: Wer übernimmt die Kosten?

Können Sie nicht zum geplanten Zeitpunkt zurückreisen, weil zum Beispiel der Flug aufgrund des Coronavirus ausfällt, muss der Reiseveranstalter die Kosten für den verlängerten Aufenthalt für bis zu drei Tage tragen.

Was darüber hinaus geht, müssen Sie selbst bezahlen, sofern die Kosten nicht von einer anderen Institution (zum Beispiel Behörden) übernommen werden.

Werden Sie am Urlaubsort unter Quarantäne gestellt, übernehmen in manchen Ländern die Behörden die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten. Das hängt allerdings von den dort jeweils geltenden Gesetzen ab.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter oder die lokalen Behörden.

Vorzeitiger Reiseabbruch: Bekomme ich mein Geld zurück?

Müssen Sie früher als geplant zurückreisen, können Sie nach unserer Auffassung einen Teil des Reisepreises zurückverlangen.

Die Höhe hängt von der Zahl der Tage ab, um die Ihre Reise verkürzt wird.

Aber auch hier gilt: Wie die Gerichte diesen Fall letztendlich beurteilen werden, bleibt abzuwarten.

Versuchen Sie daher zunächst, mit dem Reiseveranstalter eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Welche Rechte gelten für Individualreisende?

Für individuell zusammengestellte Reisen, wenn Sie zum Beispiel den Flug und das Hotel bei unterschiedlichen Anbietern gebucht und bezahlt haben, gelten andere Regelungen als bei Pauschalreisen.

Viele Reiseunternehmen bieten aufgrund der Corona-Krise derzeit besondere Stornobedingungen und Umbuchungsregelungen an. Es lohnt sich, einen Blick auf die Website des Anbieters zu werfen.

Kann ich meine Individualreise problemlos stornieren?

Möchten Sie Ihre Individualreise aufgrund der aktuellen Lage stornieren, gelten grundsätzlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Vertrags.

Eine Reisewarnung führt bei individuell gebuchten Reiseleistungen grundsätzlich nicht dazu, dass Sie kostenfrei stornieren können.

Haben Sie nach dem Vertrag kein Recht auf eine kostenfreie Stornierung, sind Sie auf die Kulanz Ihres Vertragspartners angewiesen.

Flugreisen: Kann ich als Individualreisender meinen Flug wegen Corona kostenlos stornieren?

Viele Fluggesellschaften zeigen sich in der aktuellen Lage kulant und bieten die Möglichkeit einer kostenfreien Umbuchung oder Stornierungen an.

Achten Sie jedoch bei Umbuchungen darauf, was das Angebot genau beinhaltet.

Häufig werden nur die Umbuchungsgebühren erlassen.

Kostet dann der alternativ ausgewählte Flug mehr als der ursprünglich gebuchte, müssen Sie die Differenz selbst tragen.

Haben Sie Ihren Flug über ein Buchungsportal gebucht, ist bei Problemen die Airline Ihr erster Ansprechpartner, auch wenn Sie den Ticketpreis direkt an das Buchungsportal bezahlt haben.

Wir empfehlen Ihnen dennoch, sich schriftlich an die Airline und an das Buchungsportal zu wenden.

Wichtig: Auslegungsrichtlinien für Passagierrechte

Die Europäische Kommission hat Auslegungsrichtlinien zu den Passagierrechten vorgelegt, die sicherstellen sollen, dass die Rechte der Reisenden europaweit einheitlich Anwendung finden.

Individualreisen: Erstattung des Ticketpreises bei Flugausfall

Wurde Ihr Flug annulliert, muss Ihnen der Ticketpreis erstattet oder die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung zum Zielort, zum Beispiel Bahnfahrt oder Umbuchung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt, angeboten werden.

Bislang ungeklärt ist, ob Sie kostenfrei stornieren können, wenn Sie am Zielort in mehrtägige Quarantäne müssten.

Sprechen Sie in diesem Fall mit der Airline und bitten Sie um eine kostenlose Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeit.

Wichtig: Angemessene Unterbringung

In den Auslegungsrichtlinien der Europäischen Kommission zu den Passagierrechten wurde auf folgendes hingewiesen:

Stranden Sie über Tage an Ihrem Urlaubs- oder Umsteigeort, muss die Fluggesellschaft Ihnen beistehen.

Das bedeutet, dass die Airline Sie auf ihre Kosten angemessen in einem Hotel unterbringen muss, bis Sie nach Hause reisen können.

Diese Auslegungsrichtlinien sind zwar für Gerichte nicht verbindlich, werden aber meist von Richtern bei ihren Urteilen berücksichtigt.

Coronavirus: Handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand?

Ob es sich bei dem Coronavirus um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, muss von Fall zu Fall entschieden werden.

Ist ein Land, ein Gebiet oder eine Region komplett gesperrt, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt.

Beruft sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände, weil die Gegebenheiten am Zielort die Durchführung des Fluges erheblich erschweren oder unmöglich machen, entfällt der Entschädigungsanspruch.

Muss ich einen Reise-Gutschein akzeptieren?

In einigen Fällen bieten Reiseveranstalter, Fluggesellschaften oder Hotels bei einer Stornierung Gutscheine statt der Erstattung des Reisepreises an.

Sie müssen den Gutschein nach deutschem Recht nicht akzeptieren, wenn Sie ein Recht zur kostenfreien Stornierung hatten.

Bietet der Reiseveranstalter den Gutschein aus Kulanz an, kann ein Gutschein eine Lösung sein.

Beachten Sie bitte, dass Sie bei einem Gutschein nicht unbedingt gegen die Insolvenz des Veranstalters geschützt sind.

Darüber hinaus müssen nun in einigen Ländern Gutscheine angenommen werden,auch wenn Sie normalerweise einen Anspruch auf Erstattung hätten.

Gutschein-Lösung und Erstattungsregeln: Welche Regelungen gelten in den EU-Ländern?

Pauschalreisen

Wurde die Pauschalreise zwischen dem 20. März und dem 20. Juni 2020 storniert, darf der Reiseveranstalter Ihnen einen Gutschein ausstellen. Sie müssen den Gutschein akzeptieren.

Eine Erstattung des Reisepreises erfolgt nicht. Dabei ist es unerheblich, ob Sie selbst oder der Reiseveranstalter die Reise storniert haben.

Der Gutschein muss mindestens ein Jahr lang gültig sein, den kompletten bezahlten Reisepreis abdecken und keine Zusatzkosten beinhalten.

Darüber hinaus muss auf dem Gutschein ausgewiesen werden, dass er aufgrund der Corona-Pandemie ausgestellt wurde.

Wenn Sie den Gutschein annehmen, dann ist dieser gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Gutschein-Lösung in Belgien.

Pauschalreisen

Ein Pauschalreiseveranstalter darf statt einer Erstattung einen Gutschein anbieten, wenn die Reise wegen des Notstands in Bulgarien storniert wurde.

Möchte der Verbraucher den Gutschein nicht annehmen und gibt es keine andere Abmachung zwischen Verbraucher und Reiseveranstalter, muss der Reiseveranstalter innerhalb von 12 Monaten ab der Beendigung des Notstands alle Zahlungen erstatten.

Pauschalreisen

Alle stornierten Pauschalreisen bis 31. Oktober 2020 sind durch einen Garantiefonds gesichert.

Das heißt, dass die Reiseveranstalter Verluste aus dem Fonds ausgleichen können. Für Verbraucher bedeutet das, dass sie ihr Geld zurückbekommen.

Das gilt auch, wenn bereits ein Gutschein akzeptiert wurde: Dieser kann wieder in eine Erstattung umgewandelt werden.

Freiwillige Gutscheinlösung für Pauschalreisen

Bei stornierten Pauschalreisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden, dürfen Reiseveranstalter ihren Kunden Gutscheine anbieten.

Es gelten folgende Regelungen:

  • Reiseveranstalter können für Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden und die aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werden, anstelle der Erstattung des Reisepreises einen Gutschein anbieten.
  • Der Reisende hat weiterhin die Wahl zwischen Gutschein und Erstattung.
  • Für die Ausstellung, Übermittlung sowie für die Einlösung des Gutscheins dürfen dem Kunden keine Kosten entstehen.
  • Der Wert des Gutscheins ist gegen Insolvenz des Anbieters geschützt. Zahlt der Reiseveranstalter dem Verbraucher im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nur einen Teil des Gutscheinwerts zurück, erstattet der Bund den Rest.
  • Wird der Gutschein nicht bis spätestens 31. Dezember 2021 eingelöst, muss der gezahlte Betrag erstattet werden. 

Falls Sie für eine ausgefallene Reise bereits einen Gutschein erhalten haben, sollten Sie den Reiseanbieter entsprechend dem neuen Gutschein-Gesetz darum bitten, den Voucher anzupassen oder umzutauschen.

Auf dem Gutschein muss notiert sein, dass er aufgrund der Coronavirus-Pandemie ausgestellt wurde.  

Wichtig: Die Gutscheinregelung gilt nicht für Individualreisende!

Update vom 08.10.2020

Mitte September wurde in Frankreich eine spezielle Kommission eingerichtet, die prüft, ob Verbrauchern in bestimmten Situationen nicht eine vorzeitige Rückerstattung des Gutscheines zusteht.

Werden folgende Kriterien erfüllt, muss das Ende der Gutscheinlaufzeit von 18 Monaten nicht abgewartet werden.

Kriterien, die erfüllt werden müssen:

  • Der Verbraucher hat eine Pauschalreise oder eine andere touristische Dienstleistung gebucht, aber nicht nur einen Flug.
  • Das Flugticket wurde über ein Reisebüro in Frankreich gekauft (vor Ort oder online), das bei Atout France registriert ist.
  • Dem Verbraucher wurde bereits ein Gutschein ausgestellt.
  • Der Gutschein wurde vom Verbraucher noch nicht teilweise genutzt.
  • Der Verbraucher kann eine besondere schwierige Situation nachweisen, die es ihm nicht erlaubt, 18 Monate auf eine Rückerstattung zu warten. Zum Nachweis sind Unterlagen vorzulegen.

Bei Stornierungen ab dem 16. September 2020 gelten die Regelungen aus der EU-Pauschalreiserichtlinie.

Das heißt: storniert der Anbieter die Reiseleistung, muss dem Verbraucher das Geld erstattet werden. Ein Gutschein darf nur ausgestellt werden, wenn der Reisende damit einverstanden ist.

In Frankreich galt zuvor, dass für alle Stornierungen, die zwischen dem 12. März und dem 15. September 2020 mitgeteilt werden, Gutscheine ausgestellt werden dürfen.

Das Storno-Recht gilt nur bei außergewöhnlichen und nicht vermeidbaren Umständen oder bei höherer Gewalt am Ort des gebuchten Aufenthalts. 

Die Gutschein-Lösung betraf folgende touristische Angebote:

  • Pauschalreise
  • Hotelreservierung
  • Mietwagen
  • Fahrradverleih
  • SPA-Behandlungen
  • Skiverleih, Skilift-Pässe

Unserer Auffassung nach fallen Ferienwohnungen von berufsmäßigen Anbietern ebenfalls unter den Begriff der touristischen Leistung (Unterbringung). Demnach dürfen auch sie einen Gutschein ausstellen.

Privatanbietern, die ihre Ferienwohnung regelmäßig vermieten, ist es unseres Erachtens ebenfalls erlaubt, einen Gutschein auszustellen.

Achtung: Für Airbnb gelten eigene Storno-Regelungen.

Diese Regelung gilt nicht für:

  • Flüge
  • Busreisen
  • Zugreisen

Das Unternehmen muss Sie innerhalb von 30 Tagen darüber informieren, dass ein Gutschein ausgestellt wird. Die Gutscheine sind ab Ausstellung 18 Monate lang gültig.

Wenn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Gutschein nicht eingelöst wurde, können Sie den kompletten Geldbetrag des Gutscheines zurückverlangen.

Wurde nur ein Teilbetrag eingelöst, dann erhalten Sie den noch übrigen Gutscheinbetrag zurück.

Darüber hinaus muss das Unternehmen Ihnen innerhalb von 3 Monaten ein Alternativangebot unterbreiten.

    Werden Kulturveranstaltungen zwischen dem 12. März und dem 15. September 2020 abgesagt, darf ebenfalls ein Gutschein ausgestellt werden.

    Dieser ist dann 12 Monate lang gültig. Für Sportveranstaltungen ist eine Gültigkeitsdauer von 18 Monaten vorgesehen

    Bei Reisen können Sie sich gegenüber dem Vertragspartner auf die "Ordonnance 2020-315", und bei Veranstaltungen auf die "Ordonnance 2020-538" berufen.

      Airlines und Fähren

      Fluggesellschaften dürfen für Flüge, die zwischen dem 25. Februar und dem 30. September 2020 storniert werden, statt der Erstattung des Ticketpreises einen Gutschein ausstellen.

      Dieser ist mindestens 18 Monate ab dem Ausstellungsdatum gültig und darf für alle Ziele der Airline eingelöst werden.

      Eine Erstattung dürfen Sie erst verlangen, wenn die 18 Monate abgelaufen sind, ohne dass Sie den Gutschein eingelöst haben.

      Dasselbe gilt für Seereisen, also beispielsweise Fähren, nur dass die Regelung hier für Stornierungen zwischen dem 25. Februar und dem 31. Oktober 2020 gilt.

       

      Pauschalreisen

      Bei Pauschalreisen  zwischen dem 25. Februar und 30. September dürfen Reiseveranstalter Gutscheine innerhalb von 30 Tagen ab der Stornierung ausstellen.

      Kommt der Reiseveranstalter dem innerhalb der Frist nicht nach, haben Sie das Recht, sofort die Erstattung des Reisepreises zu verlangen.

      Der Gutschein muss mindestens 18 Monate ab der Ausstellung gelten.

      Nach Ablauf der 18 Monate dürfen Sie die Erstattung verlangen.

       

      Individualreisen

      Auch für individuell gebuchte Hotels gilt die Gutscheinregelung. Übrigens haben Sie als Verbraucher in Griechenland ein besonderes Recht auf Stornierung.

      Demnach dürfen Hotelbuchungen wegen höherer Gewalt storniert werden.

      Allerdings gibt es kein Recht auf eine Erstattung oder einen Gutschein, wenn Sie als Verbraucher weniger als 21 Tage vor der geplanten Ankunft stornieren.

      In Italien wurden die Gutscheinregelungen zum 1. März 2022 geändert.

      Die Gutscheine werden rückwirkend verlängert. Die Einzelheiten unterscheiden sich je nach gebuchter Leistung.

      Pauschalreise und Unterkünfte:

      Gutscheine für Pauschalreisen, die zwischen dem 11.03. und 30.09.2020 durchgeführt werden sollten und bis zum 31.07.2020 storniert wurden, gelten nun 30 anstatt 24 Monate ab der Ausstellung.

      Die Erstattung kann erst mit Ablauf dieses Zeitraums eingefordert werden. Das Gleiche gilt für Hotelbuchungen und andere Unterkünfte.

      Flug und andere Beförderungsdienstleistungen:

      Gutscheine für Flüge und andere Beförderungsdienstleistungen (z.B. Fähren oder Zugfahrten), die zwischen dem 11.03. und 30.09.2020 durchgeführt werden sollten und bis zum 31.07.2020 storniert wurden, gelten nun 30 anstatt 24 Monate ab der Ausstellung.

      Die Erstattung kann auch weiterhin erst 12 Monate nach der Ausstellung des Gutscheins angefordert werden.

      Tickets

      Für Veranstaltungen, die aufgrund Covid-19 bis zum 31.07.2021 abgesagt werden, kann weiterhin ein Gutschein ausgestellt werden.

      Für Live-Veranstaltungen darf nur dann ein Gutschein ausgestellt werden, wenn die Veranstaltung auf ein bestimmtes Datum verschoben wurde, aber nicht später als bis zum 31.12.2023. Andernfalls muss das Geld zurückgezahlt werden.

      Ticketinhaber müssen den Gutschein innerhalb von 30 Tagen beantragen, nachdem sie Kenntnis von der Absage erhalten haben.

      Bereits ausgestellte Gutscheine für Konzerte sind nun 18 Monate länger gültig, also 36 Monate statt 18 seit der Ausstellung.

      Weitere Informationen stellt das Europäische Verbraucherzentrum Italien zur Verfügung.

      Die irische Regierung hat eine kurzfristige Notfallmaßnahme, die sogenannte „Refund Credit Note“ eingeführt.

      Reisevermittler und Pauschalreiseveranstalter, die bei der irischen Luftfahrtbehörde lizenziert sind, können einen Gutschein ausstellen, wenn die Buchung aufgrund der Covid-19-Reisebeschränkungen storniert wurde.

      Die Annahme des Gutscheines ist freiwillig.

      Wer den Gutschein annimmt, der gegen Insolvenz abgesichert ist, kann später eine neue Pauschalreise buchen.

      Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrums Irland.

      Pauschalreisen

      Verbraucher, deren Pauschalreise nach dem 1. März 2020 durchgeführt werden sollte, dürfen die Reise innerhalb von 180 Tagen nach Ende des außergewöhnlichen Umstands stornieren.

      Der Pauschalreiseveranstalter darf den Kunden einen Gutschein anbieten.

      Der Gutschein muss mindestens über den gezahlten Preis und mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 12 Monaten ausgestellt werden.

      Wenn bei der Einlösung ein Teilbetrag übrig bleibt, muss der Pauschalreiseveranstalter diesen auszahlen.

      Verlangen Sie eine Erstattung, muss Ihnen der Veranstalter den Gutschein innerhalb von 14 Tagen oder spätestens 90 Tage vor der geplanten Abreise ausstellen.

      Der Gutschein ist übertragbar.

      Wenn Sie sich für eine Ersatzreise entscheiden, die von der ursprünglichen abweicht, muss diese bis zum Ende des Jahres durchgeführt werden, nach dem die außergewöhnlichen Umstände von COVID-19 geendet haben.

      Sie sind nicht dazu verpflichtet den Gutschein zu akzeptieren und können stattdessen eine Erstattung des Reisepreises verlangen.

      Der Pauschalreiseveranstalter ist dann verpflichtet, den Betrag innerhalb von 14 Tagen, nach Ende des außergewöhnlichen Umstands, zu erstatten.

      Pauschalreise

      In Lettland darf der Reiseveranstalter einen Gutschein statt einer Erstattung anbieten, wenn die Pauschalreise wegen der Corona-Notsituation oder höherer Gewalt seitens des Verbrauchers oder des Reiseveranstalters storniert wurde.

      Hierfür benötigt der Reiseveranstalter aber eine spezielle Erlaubnis und ausreichende Versicherung.

      Der Gutschein muss 12 Monate gültig sein. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Notstand in Lettland beendet wurde.

      Der Gutschein ist übertragbar, wenn dies mit dem Reiseveranstalter zuvor abgesprochen wurde.

      Möchten Sie den Gutschein nicht annehmen, können Sie gemeinsam mit dem Reiseveranstalter eine andere Lösung finden, zum Beispiel eine Rückzahlung innerhalb von maximal 12 Monaten ab Beendigung des Notstands.

      Wird nicht der ganze Betrag des Gutscheins verbraucht, muss Ihnen der Reiseveranstalter den nicht genutzten Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Gültigkeitsdauer erstatten.

      Pauschalreisen

      Für Pauschalreisen dürfen Gutscheine mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten ausgestellt werden.

      Sie haben aber das Recht, die Erstattung innerhalb von 14 Tagen zu verlangen, sobald die Einschränkungen aufgrund des Coronavirus aufgehoben werden.

      Falls die neue Reise mehr kostet, müssen Sie bei der Einlösung des Gutscheins die Differenz bezahlen.

      Sollte nach der Gutschein-Einlösung Geld übrig bleiben, können Sie diese nach Ablauf der 12 Monate zurückverlangen.

      Der Ausnahmezustand in Luxemburg wurde zum 24. Juni 2020 aufgehoben. Jetzt gelten wieder die Erstattungen gemäß der EU-Pauschalreiserichtlinie.

      Bislang gibt es in Malta keine Gutscheinregelung für Pauschalreisen.

      Der Reiseveranstalter muss den Reisepreis innerhalb von 6 Monaten erstatten.

      Folgende Regelungen gelten für Pauschalreisen:

      • In den Niederlanden dürfen Pauschalreiseveranstalter Gutscheine ausgeben. Sie müssen den Gutschein aber nicht annehmen.
      • Nehmen Sie den Gutschein an und ist der Pauschalreiseveranstalter Mitglied des ANVR / SGR, dann ist der Gutschein gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt.
      • Wenn Sie den Gutschein annehmen, ist dieser 1 Jahr lang gültig. Sie müssen die Reise dann innerhalb eines Jahres buchen. Der tatsächliche Reisetermin kann aber auch später sein.
      • Buchen Sie eine Reise, die vom Preis her günstiger ist als der Gutscheinbetrag, erhalten Sie das zu viel bezahlte Geld zurück.
      • Wenn Sie den Gutschein angenommen haben und Ihre Reise aus persönlichen Gründen nicht antreten können, erhalten Sie Ihr Geld zurück. Diese Regelung greift nach 6 Monaten, gerechnet vom Ausstellungsdatum des Gutscheins an.


      Individualreise: Gutschein-Regelung für gebuchte Flüge

      In den Niederlanden dürfen Fluggesellschaften zwar Gutscheine anbieten, Passagiere dürfen diese jedoch ablehnen und eine Erstattung des Ticketpreises verlangen.

      Verbraucher, deren Flug von KLM storniert wurde und dafür einen Gutschein bekommen haben, können gemäß den europäischen Regelungen eine Erstattung des Flugpreises beantragen.

      Falls Sie lieber einen Gutschein haben möchten, können Sie diesen  dies ebenfalls über den oben genannten Link beantragen.

      Aufgrund der hohen Nachfrage müssen Sie etwas Geduld mitbringen. Es kann zwei Monate dauern, bis Sie Antwort erhalten.


      Gutschein-Lösung für Ferienwohnungen und Ferienhäuser

      Geht die Stornierung des Ferienhauses oder der Ferienwohnung vom Anbieter aus, muss er Ihnen die gezahlte Summe erstatten.

      Er kann Ihnen einen Gutschein anbieten, Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet diesen anzunehmen. Ebenso kann man Ihnen eine Umbuchung anbieten, die Sie ebenfalls nicht annehmen müssen.

      Stornieren Sie hingegen selbst, gelten die Storno- und Umbuchungsbedingungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Vertrages.

      Weitere Informationen erhalten Sie beim Europäischen Verbraucherzentrum Niederlande.

      Pauschalreiseveranstalter dürfen sich für Erstattungen bis zu 3 Monate Zeit lassen.

      Dies gilt für alle Stornierungen zwischen dem 1. März und dem 14. Juni 2020 sowie für alle ausstehenden Erstattungen.

      Seit dem 1. April 2020 gilt: Wurde die Pauschalreisen, aufgrund der Corona-Pandemie storniert, kann sich der Reiseveranstalter für die Erstattung 180 Tage Zeit lassen.

      Möchten Sie jedoch nicht so lange warten, können Sie einen Gutschein verlangen. Dieser muss 12 Monate gültig sein.

      Das gleiche gilt für Hotelreservierungen, die vom Hotelanbieter storniert wurden.

      Für individuell gebuchte Unterkünfte und Pauschalreisen, deren Reisezeitraum zwischen dem 13. März 2020 und dem 30. September 2020 sein sollte und die wegen Coronamaßnahmen storniert wurden, können Sie einen Gutschein oder eine Umbuchung verlangen.

      Diese Regelung gilt dann, wenn gemäß den Vertragsbedingungen eine Erstattung sonst nicht möglich wäre.

      Möchten Sie eine solche Buchung stornieren und dafür einen Gutschein oder eine Umbuchung erhalten, reicht eine bloße Reisewarnung als Grund nicht aus.

      Seit dem 04.09.2020 ist es Pauschalreiseveranstaltern aber nicht mehr erlaubt, einen Gutschein auszustellen, wenn der Verbraucher die Erstattung fordert.

      Der Veranstalter muss dann den Betrag auszahlen, wenn die Stornierung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht.

      Pauschalreisen

      Pauschalreise-Anbietern ist es seit dem 30. April 2020 erlaubt, Gutscheine anzubieten, wenn die Reise wegen der Corona-Pandemie storniert werden musste.

      Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet einen Gutschein anzunehmen und können stattdessen eine Erstattung verlangen. 

      Dafür hat der Reiseanbieter ab Ende der Pandemie 12 Monate Zeit.

      Gutscheine sind 24 Monate gültig und müssen durch den Veranstalter gegen Insolvenz abgesichert sein.

      Nach Ablauf der 24 Monate dürfen Sie den nicht genutzten Betrag zurückverlangen.

      Pauschalreisen

      Wird Ihre Pauschalreise aufgrund der Coronavirus-Pandemie storniert, dürfen Sie weiterhin die Erstattung des Reisepreises verlangen. 

      Es kann sein, dass der Reiseveranstalter oder Reisevermittler von seinen eigenen Leistungsanbietern (Hotels, Airlines) nicht oder nur teilweise Geld zurückbekommt.

      Kann er das nachweisen, darf er Ihnen einen Gutschein im Wert des ausstehenden Betrags statt der Erstattung ausstellen.

      Der Gutschein muss ab Beendigung des Notstandes ein Jahr lang gültig sein und die volle Höhe des Erstattungsbetrages abdecken.

      Nach Ablauf der Gültigkeit können Sie eine Erstattung verlangen, wenn Sie den Gutschein nicht eingelöst haben.

      Gutscheine müssen ausreichend finanziell abgesichert sein, damit die Einlösung auch gewährleistet werden kann.

       

      Individualreisen

      Für individuell gebuchte Leistungen wie Flüge, Züge und andere Transportmittel, Ferienunterkünfte, Event-Tickets gilt Folgendes:

      Wenn Ihr Vertrag aufgrund der wegen des Notstandes getroffenen Maßnahmen nicht erfüllt werden kann, können Sie den Vertrag kündigen.

      Dies muss innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Notstandes geschehen.

      Die Unternehmen dürfen Alternativen wie beispielsweise ein Gutschein anstelle einer Erstattung anbieten.

      Wenn Sie sich innerhalb von 60 Tagen nicht mit dem Erhalt eines Gutscheines einverstanden erklärt haben, muss der Unternehmer Ihnen das Geld erstatten.

      Der Unternehmer darf aber die Kosten, die ihm entstanden sind, einbehalten. Dafür muss er Ihnen aber eine genaue Aufstellung der angefallenen Kosten zur Verfügung stellen.

      Tipp

      Schauen Sie in die AGB des Unternehmens. Vielleicht gibt es dort eine für Sie günstigere Stornierungs- oder Umbuchungsregelung, auf die Sie sich berufen können.

      Prüfen Sie auch, ob ein Transportunternehmen besondere Regelungen anbietet, die eventuell vorteilhafter für Sie sind.

      Pauschalreisen

      In Tschechien gilt eine Schutzperiode für Pauschalreisen vom 20. Februar 2020 bis zum 31. August 2020.

      Das bedeutet, dass der Reiseveranstalter einen Gutschein ausstellen darf.

      Dabei ist es unerheblich, ob der Reiseveranstalter oder der Urlauber die Reise storniert hat.

      Der Gutschein muss schriftlich ausgestellt werden und darf höchstens bis zum 31. August 2021 gelten.

      Die Gutscheine sind gegen Insolvenz abgesichert

      Wird der Gutschein innerhalb der Schutzperiode nicht eingelöst, muss der Reiseveranstalter den gezahlten Betrag innerhalb von 14 Tagen erstatten.

      Ausnahmen

      Menschen mit Handicap, Personen über 65 Jahre, Arbeitsuchende, Menschen in Elternzeit und Alleinerziehende, die sich um ein Kind kümmern müssen, können den Gutschein ablehnen.

      Tschechische Händler können aufgrund eines Gesetzes bis zum 31.08.2020 einen dreimonatigen Zahlungsaufschub beantragen.

      Czech Airlines, Smartwings und das Reisebüro Firo Tour haben Ende August um diesen Aufschub gebeten.

      Diese Händler müssen nun nach dem tschechischen Gesetz für 3 Monate keine Erstattungen auszahlen. 

      Für die beiden Fluggesellschaften wurde der Aufschub bis Ende Februar 2021 verlängert.

      Kann ich die Hotelreservierung oder das Ferienhaus kostenfrei stornieren?

      In zahlreichen EU-Mitgliedstaaten legen die Hotelbetreiber selbst fest, ob die Hotelunterkunft kostenlos storniert werden dürfen, ob Stornogebühren fällig werden oder ob der komplette Betrag bezahlt werden muss. 

      Es kommt unserer Ansicht nach jedoch immer auf die Rechtslage im jeweiligen Land an.

      Darf der Hotelbetreiber seine Unterkunft am Zielort auch weiterhin anbieten, tragen Sie häufig das alleinige Risiko, ob Sie an den Zielort und wieder zurückreisen können.

      Wenn Sie in einem solchen Fall das Hotelzimmer stornieren, besteht die Möglichkeit, dass Sie trotz einer bestehenden Reisewarnung die Stornokosten bezahlen müssen.

      Gleiches gilt, wenn Sie ein Ferienhaus gebucht haben. Auch hier kommt es auf das Mietrecht des Urlaubslandes und die Vertragsbedingungen an.

      Achtung

      Wenn Sie trotz bestehender Reisewarnung eine Unterkunft buchen, können Sie nicht kostenfrei stornieren.

      Das gilt auch dann, wenn laut AGB eine kostenfreie Stornierung bei unvorhergesehenen Ereignissen möglich wäre.

      Muss ich noch offene Reiserechnungen bezahlen?

      Wenn Sie eine Reise gebucht und bereits eine Anzahlung geleistet haben, müssen Sie auch den Restbetrag bezahlen.

      Wann Sie den offenen Betrag begleichen müssen hängt davon ab, was in den AGB geregelt ist und ob Sie den Urlaub verschieben können.

      Setzen Sie sich daher am besten mit Ihrem Reiseveranstalter in Verbindung.

      Einreiseverbot wegen Coronavirus

      Laut dem deutschen Reiserechtsexperten Prof. Dr. Ernst Führich handelt es sich bei einem behördlich verhängten Einreiseverbot um einen Fall von höherer Gewalt.

      Pauschalreisen und individuell gebuchte Flüge können infolgedessen kostenlos storniert werden.

      Sie können bei individuell gebuchten Leistungen gegenüber der Fluggesellschaft auch mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Vertrag argumentieren, wenn Sie auch einen Aufenthalt in dem betroffenen Land geplant hatten.

      Dies können Sie beispielsweise durch Hotelbuchungen nachweisen.

      Wie bei vielen Fragen zum Thema Coronavirus ist auch diese bislang eine ungeklärte Rechtsfrage.

      Das letzte Wort bei der Auslegung der Gesetze haben die Gerichte.

      Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen seitens der Airline besteht in einem solchen Fall nicht.

      Wann greift meine Reiseversicherung?

      Ob der Versicherungsschutz Ihrer Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung greift, hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab.

      Epidemien, Pandemien und Terror sind meist von der Versicherung ausgeschlossen.

      Normalerweise greift die Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung bei Unfällen, schweren Verletzungen (Knochenbrüchen) oder unvorhersehbaren Erkrankungen der versicherten Person.

      Erkranken Sie im Ausland, übernimmt normalerweise Ihre Auslandsreisekrankenversicherung die Behandlungskosten.

      Bitte werfen Sie aber einen Blick in die Geschäftsbedingungen Ihrer Auslandsreisekrankenversicherung.

      Manche Versicherer schließen den Versicherungsschutz bei einer Pandemie bezüglich der entsprechenden Krankheit aus.

      Schauen Sie daher in die Vertragsunterlagen Ihrer Versicherung.

      Achtung

      Versicherungen verlangen als Nachweis die Vorlage eines ärztlichen Attests.

      Die reine Angst zu erkranken genügt nicht, um den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.

      Jetzt kostenlose Hilfe holen

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