Krank im Ausland: Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)

Wer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, kann sich mit der Europäischen Krankenversicherungskarte im Notfall in allen 27 EU-Mitgliedstaaten sowie in Norwegen, Island, Liechtenstein, Großbritannien und der Schweiz behandeln lassen.

Gesetzlich Versicherte müssen die EHIC nicht extra beantragen. Sie befindet sich auf der Rückseite der nationalen Krankenversicherungskarte.

Aber Vorsicht: Je nach Land kann es sein, dass Sie die Behandlungskosten vorstrecken müssen. Ihre gesetzliche Krankenversicherung übernimmt dann die Kosten, die nach dem jeweiligen ausländischen Recht erstattungsfähig sind.

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Privat versichert?

Wer innerhalb der EU privat versichert ist oder aus einem Nicht-EU-Land kommt, kann keine EHIC erhalten.

Für Privatversicherte gilt in der Regel der übliche Krankenversicherungsschutz auch im Ausland. Erkundigen Sie sich dennoch rechtzeitig bei Ihrem Vertragspartner oder der Beihilfestelle. Entscheidend ist der jeweilige Versicherungsumfang, der sich ausschließlich aus dem Versicherungsvertrag ergibt.

Es ist nicht selbstverständlich, dass die Kosten für besondere Leistungen wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, medizinische Bäder oder Rücktransport in das Heimatland von der Beihilfe übernommen werden.

Medizinische Notfälle im Ausland

Sie müssen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen eines medizinischen Notfalls zum Arzt oder ins Krankenhaus?

Kein Problem: Mit Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK), auch EHIC (European Health Insurance Card) genannt, haben Sie einen Anspruch auf medizinische Versorgung. Das bedeutet: Sie können wie Einheimische zum Arzt oder ins Krankenhaus gehen, um sich behandeln zu lassen. Ihre gesetzliche Krankenversicherung übernimmt dann die Kosten, die nach dem jeweiligen ausländischen Recht erstattungsfähig sind.

Bedenken Sie

  • Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt nicht in Andorra, Monaco, San Marino, auf den Britischen Kanalinseln, auf den Färöer-Inseln, auf der Isle of Man, auf Spitzbergen (Svalbard) und im Vatikanstaat.
  • In den Nicht-EU-Ländern Türkei, Tunesien und Bosnien-Herzegowina ist die EHIC zwar nicht gültig, aber wenn Sie in eines dieser drei Länder reisen, können Sie vorher bei Ihrer Krankenkasse einen Auslandskrankenschein beantragen. Dieser muss vor der Behandlung bei der Sozialversicherung des Landes in einen Behandlungsschein umgetauscht werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach den Einzelheiten.

Ambulante Notfallbehandlung im Ausland

Unter einer ambulanten Behandlung versteht man medizinisch notwendige Behandlungen und Sachleistungen (Medikamente und Verbandsmaterial), die nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden können. In der Regel können Sie nach einer ambulanten Behandlung die Arztpraxis oder das Krankenhaus sofort wieder verlassen.

Beispiel

Herr Mustermann ist beim Strandspaziergang in Italien in eine Glasscherbe getreten. Die Schnittwunde ist so tief, dass sie genäht werden muss.

Mit der EHIC kann Herr Mustermann problemlos ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen und sich in einer Arztpraxis oder einem Krankenhaus behandeln lassen.

Auch bei Erkältungen, plötzlich auftretenden Zahnschmerzen, Lebensmittelvergiftungen, Magen-Darm-Erkrankungen, Tierbissen, plötzlich auftretenden starken allergischen Reaktionen oder anderen Erkrankungen, deren Behandlung nicht bis zur Rückkehr aus dem Urlaub aufgeschoben werden kann, können Sie sich mit der EHIC im EU-Ausland behandeln lassen.

Achtung: Sie können die EHIC nicht verwenden, wenn Sie bewusst ins Ausland reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen.

Wann spricht man von einer stationären Behandlung?

Ist im europäischen Ausland ein Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden notwendig, z. B. nach einem schweren Autounfall, handelt es sich um eine stationäre Behandlung. Auch hier kann die EHIC vorgelegt werden.

Wichtig

Der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus im EU-Ausland müssen dem öffentlichen Gesundheitssystem angeschlossen sein. Wer sich in die Hände eines Arztes ohne Kassenzulassung begibt (dies kann insbesondere an beliebten Urlaubsorten passieren), gilt als Privatpatient und bekommt die Kosten nicht erstattet.

Weisen Sie das Krankenhaus oder den Arzt am besten gleich darauf hin, dass Sie im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems behandelt werden möchten.

Dies können Sie auf Englisch wie folgt formulieren: „I would like to receive medical treatment in accordance with the public health system of this country“. 

Wie wird mit der EHIC abgerechnet?

Wenn Sie die EHIC vor der Notfallbehandlung (stationär oder ambulant) vorlegen, werden Sie zu den gleichen Konditionen behandelt wie ein im Behandlungsland versicherter Patient. Hierfür springt eine Krankenkasse im Behandlungsland ein (sog. aushelfende Krankenkasse). Im Idealfall müssen Sie nicht in Vorleistung treten. Es gelten dann die Regelungen zu den Eigenanteilen und Zuzahlungen des Behandlungslandes.

Verbraucher berichten uns aber immer wieder von Fällen, in denen die Arztpraxis oder das Krankenhaus im Ausland die EHIC nicht akzeptiert. In diesem Fall müssen Sie die Kosten vorstrecken. Wie Sie die Kosten erstattet bekommen, erfahren Sie hier.

Medizinische Sonderleistungen werden nicht übernommen

Die Kosten für medizinische Bäder oder Massagen werden grundsätzlich nicht übernommen. Das gilt auch für medizinische Sonderleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer.

Bei einem Krankenhausaufenthalt übernimmt die Kasse nur die medizinisch notwendige Heilbehandlung und Sachleistungen wie Arznei- und Verbandmittel sowie Verpflegung. 

Wer sich im Urlaubsland grundlos stationär oder ambulant behandeln lässt, zum Beispiel für eine Routineuntersuchung oder eine Prophylaxe-Behandlung, bleibt mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Kosten sitzen. Denn dann handelt es sich nicht mehr um eine Notfallbehandlung.

Tipps zur medizinischen Notfallbehandlung im Ausland

Wir erklären Ihnen, welche Probleme im Ausland auftreten können und wie Sie vermeiden, am Ende auf Behandlungskosten sitzen zu bleiben:  

  • Die Europäische Krankenversicherungskarte wird nicht anerkannt
    Akzeptiert die Arztpraxis oder das Krankenhaus die Versicherungskarte nicht, müssen Sie die ärztliche Leistung zunächst aus eigener Tasche bezahlen. Für die nachträgliche Kostenerstattung benötigen Sie eine nachvollziehbare und detaillierte Rechnung. Bewahren Sie diese deshalb gut auf, genauso wie Zahlungsbelege für verschriebene Arzneimittel.
  • Bestimmte Leistungen werden nicht übernommen
    Die Übernahme der Behandlungskosten durch die aushelfende Krankenkasse erfolgt nach den gesetzlichen Leistungsbestimmungen des Urlaubslandes. Das heißt: Die Kosten werden nur in der Höhe übernommen, die das jeweilige Land auch einheimischen Versicherten gewährt. Wird eine bestimmte Behandlung in einem anderen EU-Land nicht übernommen, zum Beispiel eine Zahnbehandlung, muss Ihnen Ihre Krankenkasse die Behandlungskosten bis zur Höhe der deutschen Kassensätze erstatten.
  • Kein öffentliches Gesundheitssystem
    Lassen Sie sich im Ausland nur von Ärzten behandeln, die dem öffentlichen Gesundheitssystem angehören. Ansonsten gelten Sie als Privatpatient und warten vergeblich auf eine Kostenübernahme durch eine Krankenkasse im Behandlungsland oder auf eine Kostenerstattung durch Ihre deutsche Krankenkasse. Auf Kreuzfahrtschiffen zum Beispiel arbeiten nur Ärzte, die privat abrechnen.
  • EHIC zu Hause vergessen
    In diesem Fall müssen Sie bei einer Notfallbehandlung die Kosten vorstrecken. Wenn Sie später eine Kostenerstattung bei der aushelfenden Krankenkasse im Behandlungsland beantragen, müssen Sie zuvor bei Ihrer Krankenkasse eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) anfordern und diese bei der aushelfenden Krankenkasse im Ausland vorlegen. Alternativ können Sie die Kostenerstattung auch bei Ihrer eigenen Krankenkasse beantragen.
  • Außerhalb Europas unterwegs
    Wenn Sie außerhalb Europas erkranken, benötigen Sie eine private  Auslandsreisekrankenversicherung, sonst ist eine Kostenübernahme nicht möglich. Nur in der Türkei und in Tunesien kommen Sie auch mit einem Auslandskrankenschein weiter.

Erstattung der Behandlungskosten – diese Möglichkeiten gibt es

Im Idealfall legen Sie bei einem medizinischen Notfall dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhauspersonal Ihre Europäische Krankenversicherungskarte vor. Dann müssen Sie nur noch ein Formular der aushelfenden ausländischen Krankenkasse ausfüllen und können die medizinische Versorgung im jeweiligen EU-Land in Anspruch nehmen, ohne in Vorleistung treten zu müssen.

Leider funktioniert das in der Praxis nicht immer so reibungslos. Wenn Sie gesetzlich versichert sind und Ihre Behandlung im Urlaubsland bereits aus eigener Tasche bezahlt haben, haben Sie folgende Möglichkeiten, die Kosten erstattet zu bekommen.

Kostenerstattung durch die ausländische Krankenkasse

Wenn Sie bereits in Vorleistung getreten sind, können Sie sich direkt an die aushelfende ausländische Krankenkasse wenden und dort die Erstattung beantragen. Die ausländische Krankenkasse erstattet dann nach dem Recht des Urlaubslandes und nach den dort geltenden Sätzen. Die Leistungen und Kosten im Ausland können zum Teil erheblich von denen in Deutschland abweichen.

Wichtig: Die Behandlung muss im gesetzlichen Leistungskatalog des Urlaubslandes enthalten sein. Ansonsten gehen Sie leer aus.

Kostenerstattung durch die deutsche Krankenkasse (nach ausländischem Recht)

Wenn Sie trotz Vorlage Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte in der Arztpraxis oder im Krankenhaus in Vorleistung treten mussten, können Sie sich an Ihre deutsche Krankenkasse wenden, um die Behandlungskosten erstattet zu bekommen.

Die deutsche Krankenkasse wendet grundsätzlich das Recht des Behandlungslandes an und erstattet nach den dort geltenden Sätzen. In der Regel werden die medizinischen Leistungen erstattet, die auch ein Patient aus dem Behandlungsland beanspruchen könnte. 

Ist eine Behandlung im Urlaubsland nicht im gesetzlichen Leistungskatalog enthalten, zum Beispiel eine Zahnbehandlung, aber im deutschen Behandlungskatalog, wendet die deutsche Krankenkasse automatisch deutsches Recht und damit ihre eigenen Sätze an.

Erstattung der Behandlungskosten durch die deutsche Krankenkasse (nach deutschem Recht)

Wenn Ihre Krankenkasse deutsches Recht anwenden und nach eigenen Sätzen abrechnen möchte, ist dies nur mit Ihrer vorherigen Zustimmung möglich. Es sei denn, das Recht des Behandlungslandes sieht keine Erstattung vor und Ihre Krankenkasse rechnet automatisch nach ihren Sätzen ab.  

Entscheiden Sie sich für die Erstattung nach deutschen Vertragssätzen, werden vom Erstattungsbetrag bestimmte Anteile abgezogen:

  • eine Verwaltungsgebühr von 5 - 12 % des Rechnungsbetrages bzw. ein Mindest- oder Höchstbetrag,
  • sowie die üblichen Zuzahlungen.

Wenn Sie sich mit der Anwendung deutschen Rechts einverstanden erklärt haben, sind Zahlungen für ärztliche Behandlungen im EU-Ausland, die über den deutschen Gebührensätzen liegen, nicht erstattungsfähig.

Auch die Kosten für im EU-Ausland gekaufte Arzneimittel können nicht erstattet werden, wenn diese in Deutschland nicht zugelassen sind.

Auslandsreise-Krankenversicherung übernimmt verbleibende Kosten

Mit einer Auslandsreise-Krankenversicherung lassen sich finanzielle Nachteile vermeiden. Wer rechtzeitig eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließt, kann sich in der Regel die restlichen Kosten für die medizinische Versorgung erstatten lassen, wenn diese nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden.

Wichtig: Auch wenn Sie gesetzlich versichert sind und in ein anderes EU-Land reisen, empfehlen wir jedem, zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Auch wenn Sie nur für ein Wochenende verreisen. Sonst können sehr hohe Kosten auf Sie zukommen. Leistungen wie Rücktransport aus dem Ausland, Such- und Bergungskosten, Unterbringungskosten für Angehörige im Krankenhaus etc. werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen. Diese Kosten können durch eine Auslandsreise-Krankenversicherung abgedeckt werden.

Die gute Nachricht: Eine Auslandsreise-Krankenversicherung gibt es schon für wenige Euro im Jahr für die ganze Familie. Wir empfehlen den Abschluss einer Jahresversicherung, damit Sie nicht vor jeder Reise an den Abschluss denken müssen.

Krank auf Dienstreise: Was tun?

Wenn Sie während einer Dienstreise erkranken, müssen Sie Ihren Arbeitgeber und Ihre Krankenkasse so schnell wie möglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer informieren. Am besten geben Sie auch die Adresse Ihres Aufenthaltsortes und eventuell eine Telefonnummer an, unter der Sie erreichbar sind, zum Beispiel, wenn Sie in einem Krankenhaus im EU-Ausland für längere Zeit stationär behandelt werden.

Außerdem sollten Sie unverzüglich einen Arzt aufsuchen, der Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Diese muss sofort an den Arbeitgeber und die Krankenkasse geschickt werden.
 

Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.