Inkasso-Forderung aus dem EU-Ausland

Eine neue Inkasso-Studie der Europäischen Verbraucherzentren Deutschland, Frankreich und Österreich zeigt, dass viele Verbraucher aus Angst Inkassoforderungen bezahlen, obwohl sie die Forderung für unberechtigt halten. Erfolgt die Geldeintreibung aus dem Ausland, führt dies zu einer noch stärkeren Verunsicherung und damit zu einem noch größeren Zahlungsdruck. Wir geben Tipps für Betroffene.

Inkassobüro: Berechtigte Forderung

Verbraucher sollten prüfen, ob tatsächlich ein Zahlungsverzug vorliegt. Wer nicht in Verzug ist, sollte nur die Hauptforderung begleichen und den Inkassogebühren schriftlich widersprechen. Ist man im Zahlungsverzug, sollte die Hauptforderung bezahlt und der Höhe der Inkassogebühren widersprochen werden.

Rechnungsforderung für einen Einkauf. Auf einer Ablage sind mehrere Euro-Scheine ausgelegt.

Gewerbliches Inkasso in Österreich, Frankreich und Deutschland

Zunehmend machen Inkassounternehmen grenzüberschreitend Forderungen auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU geltend. Doch was ist erlaubt, und was nicht? Mehr Infos in unserer Online-Broschüre.

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Unberechtigte Zahlungsaufforderung

Wenn Sie eine unberechtigte Forderung erhalten haben, sollten sie dieser schriftlich widersprechen. Weitere Schreiben können ignoriert werden, sofern diese in der Sache keine neuen Erkenntnisse bringen. Erkundigen Sie sich zudem über den vermeintlichen Gläubiger und das Inkassounternehmen. Bei Betrug sind diese meist einschlägig bekannt.

Mahnschreiben: Ist die Forderung überhaupt gerechtfertigt?

Wenn die Forderung nicht zugeordnet werden kann, sollten Sie dieser vorsorglich schriftlich widersprechen und einen Beweis anfordern, zum Beispiel die Rechnung. Wer keinen Beweis erhält, kann weitere Schreiben ignorieren.

Prüfen Sie auf jeden Fall immer, ob die Höhe der Inkassogebühren den zulässigen Höchstsätzen entspricht (eine Tabelle auf den Seiten 16-18 der Inkasso-Studie gibt Auskunft darüber, welche Kosten in Österreich und Deutschland erlaubt sind).

In Frankreich dürfen die Inkassokosten von Gesetzes wegen nicht dem Schuldner aufgebürdet werden, sie sind allein vom Gläubiger zu tragen – eine Regelung, die wir sehr befürworten.