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Dark Patterns am Black Friday: So erkennen Sie manipulative Tricks im Internet

Black Friday (29. November) und Cyber Monday (2. Dezember) locken Schnäppchenjäger mit zahlreichen Angeboten und Rabatten. Manch einer gerät da in einen regelrechten Kaufrausch und fällt so vielleicht beim Online-Shopping auf das ein oder andere „Dark Pattern“ (deutsch: dunkle Muster) herein. Dabei handelt es sich um technische Gestaltungsmöglichkeiten zum Beispiel von Websites, die das Verhalten von Verbrauchern bewusst beeinflussen, um etwa zum Kauf zu animieren. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) erklärt die Tricks vieler Online-Shops.

Diese Dark Patterns sind häufig anzutreffen

Vor allem beim Online-Einkauf sind Dark Patterns keine Seltenheit: Die EU-Kommission untersuchte 2023 mit den nationalen Verbraucherschutzbehörden rund 400 Online-Shops auf manipulative Praktiken. Das Ergebnis: In rund 40 Prozent setzte man Dark Patterns ein. Folgende Beispiele tauchen häufig im Netz auf:

  • Druckmittel: Countdowns, künstliche Verknappung, angeblich hohe Nachfrage

Um Druck aufzubauen und Kunden zum Kauf zu drängen, versehen einige Webshops ihre Produktseiten mit Angaben zur Verfügbarkeit („noch 2 Artikel auf Lager“), zur Nachfrage (z. B. „9 Personen sehen sich das Angebot ebenfalls an“) oder einem ablaufenden Countdown-Timer. Diese sollen den Eindruck erwecken, dass ein Artikel oder Angebot nur begrenzt vorhanden oder besonders gefragt ist. Obwohl möglicherweise noch ausreichend Artikel davon im Lager liegen.

  • Hindernisse: unmöglicher Preisvergleich, "Schabenfalle"

Manche Online-Shops stellen Verbrauchern bewusst Hindernisse in den Weg. Beispielsweise in dem sie den Preisvergleich erschweren und verschiedene Einheiten (z. B. Preis pro Kilo vs. Preis pro Stück) angeben. Oder aber unterschiedliche Währungen anzeigen. Bei der sogenannten „Schabenfalle“ ist die Anmeldung oder das Abonnieren online zwar sehr einfach gestaltet, die Kündigung wird jedoch erschwert. So kann man das Zeitschriften-Abo nur per Telefon kündigen.

  • Erschleichen: Warenkorb-Trick und Abofalle

Manchmal landen zusätzliche Objekte im Warenkorb, die beim Bestellen gar nicht ausgewählt wurden. Viele Verbraucher entdecken den Artikel erst beim Bezahlvorgang. Ungelöscht wird dieser automatisch mitbestellt. Oder aber ein Shop bietet dem Verbraucher beim Klick auf den Bestell-Button eine bereits getroffene Vorauswahl zwischen mehreren Möglichkeiten, z. B. ein monatliches „Spar-Abo“ eines Produkts statt einer einmaligen Bestellung.

Dark Patterns verboten? Eine Frage des Einzelfalls

Schon seit August 2023 mussten sich sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen wie Amazon oder Google an die neuen Vorschriften des Digital Services Act (DSA) halten. Seit Februar 2024 gelten diese für alle Online-Plattformen. Die Anbieter sind damit zu mehr Transparenz und Schutz für Verbraucher verpflichtet. Eine Auswertung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen von Ende 2023 zeigte, dass einige große Webseitenbetreiber die manipulativen Techniken immer noch benutzen. Dürfen die das?

Um Dark Patterns rechtlich zu beurteilen, erfordert es eine detaillierte Prüfung: „‚Dark Patterns‘ ist letztlich nur ein Überbegriff, der unterschiedliche Dinge umfassen kann. Der DSA enthält die allgemeine Regelung, dass Anbieter von Online-Plattformen ihre Online-Schnittstellen nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben dürfen, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit freie und informierte Entscheidungen zu treffen, beeinträchtigt oder behindert werden“, sagt Alexander Wahl, Jurist beim EVZ Deutschland. Unter diese Definition würde etwa das oben genannte Beispiel fallen, bei dem das Beenden eines Dienstes schwieriger gestaltet wird, als die Anmeldung („Schabenfalle“).

„Es handelt sich also um einen unbestimmten Begriff, der am Ende durch die Gerichte ausgelegt werden muss. Einige Techniken wie die erschwerte Kündigungsmöglichkeit sind auf jeden Fall verboten, bei anderen muss man genauer hinschauen“, sagt Wahl. Daher muss im Einzelfall geprüft werden, ob bestimmte Methoden oder Werbemaßnahmen tatsächlich gegen den DSA oder andere Gesetze wie das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) oder die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen.

Tipps der Verbraucherschützer gegen Dark Patterns

Gerade weil viele Internetseiten so gestaltet sind, um Verbraucher bewusst zu einer Kaufentscheidung zu lenken, sollten Sie stets wachsam sein und folgende Tipps beachten:

  • Treffen Sie keine voreilige Kaufentscheidung und ignorieren Sie alarmierende Hinweise wie "nur noch 1 Artikel auf Lager".
  • Prüfen Sie den Warenkorb bevor Sie die Bestellung abschließen. Finden Sie automatisch hinzugefügte Produkte? Dann löschen!
  • Rechnen Sie nach, ob sich ein Angebot lohnt und vergleichen Sie die Preise mit denen anderer Anbieter, z. B. über Vergleichsportale.
  • Lesen Sie sich die AGB des Online-Shops sowie die Bedingungen für Zusatzangebote vorher genau durch.

Man kann Plattformen melden, die Dark Patterns auf ihren Webseiten oder in ihren Apps verwenden. „Jeder EU-Mitgliedsstaat muss einen Nationalen Koordinator für digitale Dienste (Digital Services Coordinator) einrichten. In Deutschland ist diese Aufgabe an die Bundesnetzagentur übertragen worden. Als zentrale Stelle nimmt sie Beschwerden von Nutzern bei Verstößen gegen den Digital Services Act entgegen“, sagt der Experte aus dem EVZ-Juristenteam. Das geht einfach online über die Zentralen Beschwerdestelle der Bundesnetzagentur.

Ihr Kontakt für Presseanfragen: Kerstin Ernst

 Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
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 Bahnhofsplatz 3, 77694 Kehl
 T +49 (0) 78 51.991 48-50 | F +49 (0) 78 51.991 48-11 
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