Urteile zu Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungs-Gesetz (VSBG)
Welche Angaben Unternehmen zur Schlichtung machen müssen, sorgt noch vielerorts für Unsicherheit.
Für Unternehmen ist es wichtig genau zu wissen, ob und, wie sie informieren müssen; auch um Abmahnungen zu vermeiden.
Aus Sicht der Verbraucher kommt es darauf an, schon vor der Entscheidung für ein bestimmtes Unternehmen einschätzen zu können, ob es – im Fall einer Streitigkeit – an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen wird oder nicht.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen die Informationspflichten nach dem Verbraucher-Streitbeilegungsgesetz konkretisiert.
Schlichtung: Aktuelle Rechtslage
Händler mit Sitz in Deutschland müssen auf ihrer Webseite nicht nur einen klickbaren Link zur europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung bereithalten, sondern sie treffen auch Informationspflichten bezüglich Schlichtungsstellen.
Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern müssen unter anderem auf ihrer Webseite und / oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darüber informieren, inwieweit sie bereit sind an Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Unabhängig von der Beschäftigtenzahl müssen Unternehmen, die zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren gesetzlich verpflichtet sind oder sich selbst dazu verpflichtet haben, die zuständige Schlichtungsstelle und deren Kontaktinformationen nennen.
Beide Informationen müssen „leicht zugänglich, klar und verständlich“ sein.
BGH-Urteil schafft Klarheit
Das oberste Zivilgericht hierzulande hat sich nun mit den Feinheiten dieser Informationspflichten auseinandergesetzt und einige wichtige Punkte präzisiert:
- Die Angabe eines Unternehmens „im Einzelfall“ bereit zu sein, an Schlichtungsverfahren teilzunehmen, ist nach dem Urteil VIII ZR 265/18 nicht „klar und verständlich“ und verstößt deshalb gegen die gesetzlichen Informationspflichten.
Hier sei der Verbraucher immer gezwungen nachzufragen, ob seine Streitigkeit nun darunterfalle oder nicht. Dies soll durch die Informationspflichten aber gerade vermieden werden.
Will ein Unternehmen nur unter bestimmten Bedingungen an Schlichtungsverfahren teilnehmen, muss es klar abgrenzbare Fallgruppen definieren und angeben (etwa Bestellobergrenzen, bestimmte Waren).
- Das Urteil VIII ZR 263/18 erläutert, dass Unternehmen, die sich auf ihren Webseiten und/ oder den AGB nur bereit erklären an Schlichtungsverfahren teilzunehmen, die zuständige Schlichtungsstelle nicht nennen müssen. Sie erfüllen eine gesetzliche Informationspflicht.
Anders ist das, wenn Unternehmen sich im Vorhinein selbst zur Teilnahme an Schlichtung verpflichtet haben. Eine Selbstverpflichtung kann sich zum Beispiel durch die Mitgliedschaft bei einer Schlichtungsstelle ergeben, die in ihrer Satzung die Teilnahme verlangt.
Schlichtungsverfahren: Wo erhalten Verbraucher Hilfe?
Das Verbraucher-Streitbeilegungsgesetz sieht noch weitere Informationspflichten vor.
Fragen beantworten die europäische Plattform für Online-Streitbeilegung und die eCommerce-Verbindungsstelle.
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