Partnervermittlung & Singlebörsen: das teure Geschäft mit der Suche nach der großen Liebe
Bald ist Valentinstag! Geschlossene Bars, Restaurants und Diskotheken erschweren derzeit zusätzlich die ohnehin schon komplizierte Suche nach dem passenden Partner.
Daher greifen immer mehr Menschen in Europa auf Partnervermittler oder Dating-Apps wie be2, Elitepartner, Finya, Parship, Tinder & Co. zurück.
Doch worauf sollten Singles bei der Suche nach der großen Liebe achten, um sich nicht die Finger zu verbrennen?
Werbeversprechen der Partnerbörsen locken oft in teure Abo-Modelle
Die Werbeindustrie hat am Tag der Liebe längst nicht mehr nur verliebte Pärchen im Fokus. Auch Singles sind vor der Kommerzialisierung des Valentinstags nicht mehr sicher.
So locken zahlreiche Partnervermittler und Dating-Apps mit Probe-Mitgliedschaften oder Rabatt-Aktionen.
Das Versprechen: Gleichgesinnte zu finden, die ebenfalls auf der Suche nach ein bisschen Prickeln und Romantik am Valentinstag sind.
Böses Erwachen nach wenigen Tagen
Die Suche nach der großen Liebe kann allerdings kostspielig werden. Immer wieder wenden sich verärgerte Kunden der Partnervermittler an das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren.
Grund: teure Abos und Probleme bei der Kündigung.
Was die wenigstens jedoch wissen: Wenn Sie auf einer Online-Singlebörse einen Vertrag über eine Mitgliedschaft abschließen, haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Immer wieder Probleme bei der Entschädigung
In der Vergangenheit kam es bei den europaweit tätigen Partnervermittlern wie beispielsweise Parship und Elitepartner trotz erfolgreichem Widerruf der Kunden häufig zu Problemen bei der Berechnung der vom Kunden zu zahlenden Entschädigung.
„Die kürzeste Mitgliedschaft bei Parship kostet rund 480 Euro. In den Fällen, mit denen sich die Verbraucher an uns wandten, belief sich der Wertersatz nach einem Widerruf oftmals auf 75 Prozent des Betrages für die Gesamtlaufzeit.
Es ist rechtlich nicht verboten, dass der Anbieter Wertersatz verlangt. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die enorme Höhe von 75 Prozent unzulässig sei.
Daher wurde dieser Geschäftspraktik nunmehr einen Riegel vorgeschoben“, erklärt André-Schulze Wethmar, Jurist beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland.
Partnerbörsen: EuGH-Urteil stärkt Verbraucherrechte
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Anbieter in dem Fall lediglich berechtigt ist, einen zeitanteiligen Wertersatz zu berechnen.
Und zwar für die Tage, in denen die Nutzer die Dienstleistung in Anspruch genommen haben. Für Zusatzleistungen, wie zum Beispiel einen Persönlichkeitstest bei der Anmeldung, dürfen Partnervermittler mehr verlangen.
Allerdings muss der Preis der Leistung bereits bei Abschluss der Mitgliedschaft entsprechend angezeigt werden.
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