Schlichtungsstellen für Versicherungen

Haben Sie eine Beschwerde gegen ein Versicherungs­unternehmen oder einen Versicherungs­mitt­ler? Auch bei Versicherungs­streitig­keiten kann ein Schlichter helfen. Das Verfahren ist schnell und kostenlos für Verbraucher.

Der Versicherungsombudsmann e. V.*

Die Ombudsfrau für Versicherungen schlichtet Streitigkeiten rund um Versicherungsverträge und die Vermittlung von Versicherungen, wenn das Unternehmen der Schlichtungsstelle angeschlossen ist.

PraxistippSie können mittels eines Beschwerde-Checks überprüfen, ob Sie bei dieser Schlichtungsstelle richtig sind und dann den Antrag online einreichen.

Bindende Entscheidungen: Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler müssen die Schlichtungsentscheidung befolgen, wenn der Streitwert nicht höher als 10.000 Euro ist. Verbraucher hingegen können die Entscheidung ablehnen.

Postfach 08 06 32

10006 Berlin

Tel.: 0800/3696000 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz)

E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung*

Beim Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung handelt es sich um eine anerkannte Schlichtungsstelle.

Der Ombudsmann schlichtet Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und privaten Kranken- oder Pflegeversicherern, die Mitglied beim Ombudsmann sind.

Postfach 06 02 22

10052 Berlin

Tel.: 0800/2550444 (kostenfrei aus Festnetz DE)

E-Mail: ombudsmann@pkv-ombudsmann.de

Sie können den Antrag online ausfüllen.

 

*Anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle

Wenn Sie Probleme mit einem Sozialversicherungsträger (Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherungsträger) haben, können Sie eine Beschwerde beim Bundesamt für Soziale Sicherung einreichen.

Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.