Welches Recht gilt bei Verbraucherverträgen über Dienstleistungen aus Italien?

Wer Dienstleistungen aus anderen Ländern in Anspruch nehmen oder dort erbringen will, muss sich mit den dortigen Rechtsvorschriften befassen. Wir erklären Ihnen, worauf Sie z. B. beim  Fernabsatz, in Sachen AGB und bei Reisebuchungen achten müssen und stellen Ihnen italienische Besonderheiten bei Dienstleistungen vor.

1. Anwendbares Recht in Italien

1.1. Welches Recht gilt bei Verbraucherverträgen über Dienstleistungen aus Italien?

Für große Teile des europäischen Verbraucherrechts gilt ein gemeinsamer Standard. Trotzdem gibt es noch Rechtsbereiche in denen sich die nationalen Regelungen von Land zu Land unterscheiden. Deshalb muss in jedem Einzelfall geklärt werden, welches Recht auf einen Vertrag zwischen deutschen Verbraucherinnen und Verbrauchern und einem italienischen Dienstleistenden Anwendung findet.

Nachfolgend finden Sie zur ersten Orientierung einige Grundsätze, mit deren Hilfe Sie das anwendbare Recht feststellen können, wenn Sie in Deutschland wohnen und eine Dienstleistung aus Italien beauftragen. Die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien hat bei Verträgen in der Regel keine Folgen für die Frage des anwendbaren Rechts.

Alle nachfolgenden Informationen beziehen sich auf Verbraucherverträge. Ein solcher liegt vor, wenn Sie einen Vertrag mit einem Unternehmen schließen ohne dabei einen gewerblichen oder beruflichen Zweck zu verfolgen.

Bei offenen Fragen steht Ihnen das EVZ Deutschland, die deutsche Kontaktstelle für Dienstleistungen, gerne zur Verfügung.


1.2. Vertrag mit Dienstleistenden aus Italien: Welches Recht gilt?

Wenn Sie als Kundschaft mit Wohnsitz in Deutschland einen Vertrag über eine Dienstleistung aus Italien schließen, so richten sich die daraus ergebenden Vertragsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008. Diese Verordnung legt beispielsweise fest, nach welchem Recht sich die Ansprüche einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers bei fehlerhaft durchgeführten Arbeiten eines Handwerksbetriebs aus einem anderen  EWR-Staat richten. Je nach Situation ist das deutsche oder italienische Recht anwendbar:  


Situation 1: Dienstleistung wird in Italien erbracht

Wenn die gesamte Dienstleistung außerhalb von Deutschland erbracht wird, gelten keine Besonderheiten für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Vertragsparteien können also das anwendbare Recht grundsätzlich frei bestimmen. Haben die Parteien keinerlei Rechtswahl getroffen, gilt im Bereich der Dienstleistungen meist das Recht des Landes, in dem das Unternehmen den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird die Dienstleistung ausschließlich in Italien erbracht, gilt in der Regel italienisches Recht. 

Beispiel: Sie haben in Italien eine Autopanne und lassen in der nächstgelegenen Werkstatt in Italien Ihren Wagen reparieren. In der Folge ist bei möglichen späteren Problemen im Zusammenhang mit dieser Reparatur das italienische Recht anzuwenden.


Situation 2: Dienstleistung wird in Deutschland erbracht

Wird die Dienstleistung teilweise in Deutschland erbracht, gilt für Verbraucherverträge ggf. das deutsche Recht, wenn:

  • der oder die Dienstleistende die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet bzw. in Deutschland ausübt und
  • der Vertrag in den Bereich dieser beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Dienstleistenden fällt.

Die Vertragsparteien können stattdessen auch vereinbaren, dass eine andere Rechtsordnung angewendet wird.

Die Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen hierdurch jedoch nicht den Schutz von zwingenden Bestimmungen nach deutschem Recht verlieren. Es gilt daher im Zweifel das für den oder die Verbraucherin günstigere Recht, auch wenn das Unternehmen gerade dieses günstigere Recht in seinen AGB ausschließen sollte.

Wird also die Dienstleistung in Deutschland erbracht und hat das Unternehmen aus Italien z.B. durch gezielte Werbung seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, gilt bei Verbraucherverträgen deutsches Recht.

Ist die Tätigkeit des Unternehmens allerdings nicht auf den deutschen Markt ausgerichtet oder ist es nicht in Deutschland tätig, kommt grundsätzlich das italienische Recht zur Anwendung.

 

1.3. Sonderregelungen für bestimmte Mietverträge

Das anwendbare Recht richtet sich bei Mietverträgen grundsätzlich nach dem Vertragsgegenstand. Eine Ausnahme wird aber beim sogenannten Timesharing gemacht. 

Grundsatz: Bei Mietverträgen gelten für die Bestimmung des anwendbaren Rechts keine Sonderregelungen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Vertrag mit einer Privatperson geschlossen wird.

In der Regel findet daher das Recht des Landes Anwendung, in dem der Vertragsgegenstand, z.B. die Immobilie, gelegen ist. Den Vertragsparteien steht es frei im gegenseitigen Einvernehmen etwas anderes zu vereinbaren. Steht zum Beispiel eine Immobilie in Italien gilt grundsätzlich italienisches Recht und für Immobilien in Deutschland deutsches Recht. 

Ausnahme: Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für Timesharing-Produkte. Dann bestimmt sich das anwendbare Recht nach folgenden Kriterien:

  • Hat das Timesharing-Unternehmen die gewerbliche und berufliche Tätigkeit, zum Beispiel durch gezielte Werbung, auf den deutschen Markt ausgerichtet, oder übt es seine Tätigkeit in Deutschland aus, gilt grundsätzlich deutsches Recht.
  • Liegt keine Ausübung oder Ausrichtung auf den deutschen Markt vor, gilt bei Timesharing-Produkten grundsätzlich das Recht des Staates, in dem sich die Timesharing-Immobilie befindet.

Beispiel: Sie entscheiden sich am Gardasee ein Appartement für die Sommerferien anzumieten. Wenn Sie mit der vermietenden Person keine andere Regelung vereinbart haben sollten, dann gilt bei Problemen im Zusammenhang mit der Anmietung der Immobilie das italienische Recht.

Weiterführende Informationen speziell zum Thema Timesharing finden Sie hier


1.4. Sonderregelungen für bestimmte Beförderungsverträge

Bei einem Beförderungsvertrag gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln zum anwendbaren Recht. Dies ist der Fall, wenn Sie beispielsweise ausschließlich ein Flugticket ohne sonstige Leistungen (z.B. Hotelübernachtung) bei einem italienischen Unternehmen buchen.

Werden jedoch zusätzlich Leistungen neben der reinen Beförderungsleistung gebucht, dauert die Reise mehr als 24 Stunden und wird die Reise zu einem Gesamtpreis verkauft, dann handelt es sich um eine sogenannte Pauschalreise. Für den Beförderungsvertrag innerhalb einer solchen Pauschalreise gilt grundsätzlich deutsches Recht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die in Deutschland ansässige Person hat eine komplette Pauschalreise gebucht und
  • das Unternehmen aus Italien hat seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den deutschen Markt ausgerichtet bzw. übt diese im deutschen Markt aus.

Beispiel: Ein italienische Reisevermittlung macht auf ihrer auf Deutsch verfassten Internetseite folgendes Angebot: Einen Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Rom inklusive Busshuttle und 7 Hotelübernachtungen zum Gesamtpreis von 899,00 EUR. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit bei auftretenden Reisemängeln deutsches Recht geltend zu machen, auch wenn die Reisevermittlung ihren Sitz in Italien hat und die Reise nach Italien geht.

Weiterführende Informationen zum Thema Pauschalreise finden Sie hier.

2. Fernabsatz und Internet in Italien

2.1.  Fernabsatzverträge

Ein Dienstleistungsvertrag wird in den meisten Fällen über Internet, E-Mail, Telefon oder Fax abgeschlossen. In diesen Fällen spricht man von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz.

Für Fernabsatzgeschäfte schreibt in Italien das Verbrauchergesetzbuch einen Standard an Verbraucherrechten vor, der auch auf Vorgaben der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU zurückgeht. Italien hat 2014 diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen).

So haben Verbraucherinnen und Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht und müssen vom Unternehmen ausreichend mit Informationen versorgt werden. Diese Verbraucherrechte können nicht ausgeschlossen werden.

Für bestimmte Dienstleistungen gelten jedoch Sonderregelungen: dies ist der Fall bei Finanzdienstleistungen oder fest terminierten Dienstleistungen in den Bereichen Tourismus, Beförderung und Freizeitgestaltung, wie z.B. Flüge oder Konzerttickets.

Im Einzelfall muss zunächst geklärt werden, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Rubrik Anwendbares Recht.


2.2. Informations- und Bestätigungspflichten im Rahmen des Dienstleistungsvertrags

Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen das Unternehmen und dessen Dienstleistungsangebot auch „aus der Ferne“, bestmöglich beurteilen können. Deshalb sind Unternehmen dazu verpflichtet, wichtige Informationen seines Angebots klar und verständlich anzugeben.
Dazu gehört z. B. die Identität des Unternehmens und die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung inklusive deren Preis. Am Telefon muss es bereits am Gesprächsbeginn Identität und den gewerblichen Grund des Anrufs offenlegen („cold calling“). Anschließend müssen zahlreiche Informationen spätestens bei Lieferung in dauerhafter Form, z. B. schriftlich, bestätigt werden. Die Bestellbestätigung sollte in jedem Fall darüber informieren, wie die Kundschaft sich vom Vertrag lösen und an wen sie sich bei Beanstandungen wenden kann.  

Widerrufsrecht: Die Verbraucherinnen und Verbraucher haben im Regelfall ein Widerrufsrecht und können den Fernabsatz- oder Internetvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen auflösen. 

Widerrufsfrist: Wie lange eine Person den Dienstleistungsauftrag rückgängig machen kann, hängt davon ab, ob das italienische Dienstleistungsunternehmen die Bestätigungspflicht erfüllt hat.  Hat es diese erfüllt, dann stehen dem deutschen Verbraucher oder Verbraucherin nach Vertragsschluss grundsätzlich vierzehn Tage für den Widerruf zur Verfügung. Das italienische Unternehmen ist dazu verpflichtet die Kundschaft über deren Widerrufsmöglichkeit aufzuklären. Ist das Unternhemen den Hinweispflichten nicht nachgekommen, verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate und 14 Tage. Kommt das Unternehmen jedoch nachträglich der Hinweispflicht nach, dann stehen dem Verbraucher oder der Verbraucherin ab Zugang der Information noch 14 Tage für den Widerruf zur Verfügung. Nach einem Widerruf muss das italienische Unternehmen die geleisteten Zahlungen kostenlos und unverzüglich spätestens innerhalb von 30 Tagen erstatten.


2.3. Vertragserfüllung

Das italienische Unternehmen ist verpflichtet den Vertrag innerhalb der vereinbarten Frist zu erfüllen. Wenn keine Frist vereinbart ist, muss das Unternehmen die Leistung sofort erbringen. Sollte das Unternehmen den Vertrag nicht rechtzeitig erfüllen, kann die Kundschaft unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben vom Vertrag zurücktreten. Sollte die bestellte Leistung nicht verfügbar sein, muss das italienische Unternehmen den Verbraucher oder die Verbraucherin darüber informieren und bereits erfolgte Zahlungen innerhalb von spätestens 30 Tagen erstatten.

Es kann statt der bestellten auch eine vergleichbare Leistung erbringen, wenn diese Möglichkeit vor Vertragsschluss oder im Vertrag vorgesehen wurde und es die Kundschaft über diese Möglichkeit klar und verständlich informiert.

Bei Abschluss eines Dienstleistungsvertrags werden manchmal auch zusätzliche Kreditverträge angeboten. Diese „verbundenen Kreditverträge“ sind bei einem Widerruf grundsätzlich kostenfrei für die Kundschaft aufzulösen. Allein die Kosten für die Eröffnung der Kreditakte können der Kundschaft in Rechnung gestellt werden.


2.4. Besondere Fallkonstellationen

2.4.1. Widerruf eines bestehenden Versorgungsvertrags

Grundsätzlich kann auch ein bestehender Versorgungsvertrag mit einem italienischen Unternehmen (z. B. Gas, Wasser oder Strom) widerrufen werden.

Aber Vorsicht: Das Widerrufsrecht kann vorzeitig erlöschen. Dies ist unter den folgenden Voraussetzungen der Fall:

  • Der Verbraucher oder die Verbraucherin stimmt der Ausführung der Dienstleistung ausdrücklich zu.
  • Der Verbraucher oder die Verbraucherin bestätigt seine Kenntnis darüber, dass sein Widerrufsrecht erlischt, sobald das Unternehmen die Dienstleistung vollständig erbracht hat.
  • Das Unternehmen hat die Dienstleistung vollständig erbracht, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die Kundschaft den Preis für die Dienstleistung zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt hat.

Wenn die Person bereits Strom, Gas oder Wasser verbraucht hat und sie ihr Widerrufsrecht geltend macht, muss sie gegebenenfalls dem Unternehmen Wertersatz leisten. Der zu leistende Wertersatz richtet sich nach der Höhe des Wertes der bereits in Anspruch genommenen Dienstleistung. Dies gilt nur dann, wenn die Kundschaft ausdrücklich verlangt, dass die Ausführung der Dienstleistung schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist beginnt. Voraussetzung ist, dass sie dies auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. auf Papier oder in einer E-Mail erklärt. Außerdem muss das Unternehmen sie vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht und die hier beschriebene Teilzahlungspflicht belehrt haben.


2.4.2. Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Für die folgenden Dienstleistungen gilt in Italien generell kein Widerrufsrecht:

  • Gesundheitsdienstleistungen
  • Soziale Dienstleistungen
  • Glücksspiele mit geldwertem Einsatz
  • Finanzdienstleistungen
  • Bau von Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen
  • Vermietung von Wohnraum
  • Beförderung von Personen
  • Beförderung von Waren zu einem bestimmten Termin oder in einem bestimmten Zeitraum (z. B. Buchung eines Umzugsunternehmens)
  • Buchung von Mietwagen für einen bestimmten Zeitraum
  • Buchung eines Hotelzimmers oder ähnlicher Beherbergung für einen bestimmten Zeitraum
  • Lieferung von Speisen und Getränken zu einem bestimmten Termin oder in einem bestimmten Zeitraum (z. B. Bestellung eines Cateringservice)
  • sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen zu einem bestimmten Termin oder in einem bestimmten Zeitraum
  • Dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin das Unternehmen ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hatte, um diese Arbeiten vorzunehmen
     

2.4.3. Digitale Dienstleistungen in Italien

Das Europäische Parlament und der Rat haben 2019 die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen erlassen. Die Richtlinie gilt nicht nur für digitale Inhalte, sondern auch für digitale Dienstleistungen, wie das Videostreaming und die sozialen Netzwerke. Hintergrund für den Erlass der Richtlinie ist, dass immer mehr Waren digitale Dienstleistungen enthalten oder mit diesen verbunden sind.

Die Richtlinie (EU) 2019/770 gewährt Ihnen als Verbraucher oder Verbraucherin zahlreiche Vorteile:

  • Dauerhafter Anspruch auf Behebung des Mangels

     Dienstleistende in Italien haftet dauerhaft für eine mangelhafte digitale Dienstleistung, da diese sich (im Gegensatz zu Waren) nicht abnutzt.
     
  • Anspruch auf vorzeitige Beendigung eines Vertrags

    Sie verfügen bei digitalen Dienstleistungen über ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gilt für langfristige Verträge und Verträge, an denen das Unternehmen in Italien wesentliche Änderungen vornimmt. In der Folge können Sie den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Information über die wesentliche Änderung der Dienstleistung kündigen.
     
  • Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten nach Vertragsbeendigung

    Wenn Sie eine digitale Dienstleistung im Austausch für Ihre personenbezogenen Daten erhalten, muss das Unternehmen in Italien bei Beendigung des Vertrages zusätzlich die weitere Nutzung der personenbezogenen Daten einstellen.
     
  • Beweislastumkehr

    Das Unternehmen in Italien trägt dauerhaft die Beweislast dafür, dass zum Zeitpunkt der ersten Bereitstellung der digitalen Dienstleistung kein Mangel bestand. Hintergrund für diese Beweislastumkehr ist der verschlüsselte und technische Charakter von digitalen Dienstleistungen, der Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich daran hindert, die Ursache für einen Mangel festzustellen.

3. AGB in Italien

Sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens in Italien rechtmäßig?


Gegenüber dem Unternehmen sind die Verbraucherinnen und Verbraucher oft in der schwächeren Position. Das italienische Verbraucherrecht beinhaltet daher Regelungen, die den Verbraucher vor missbräuchlichen AGB-Klauseln schützen. Diese Bestimmungen gehen auf die europäische Richtlinie 93/13/EWG zurück. Sie gewährleistet einen einheitlichen Schutzstandard für alle Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Italien hat seit 2003 die AGB-Richtlinie in sein nationales Recht umgesetzt (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen). So sind solche Klauseln verboten, die Verbraucherinnen und Verbraucher unerlaubt benachteiligen. Grundsätzlich ist eine Klausel dann missbräuchlich, wenn sie die Kundschaft im Hinblick auf ihre vertraglichen Rechte und Pflichten ungerechtfertigt und erheblich benachteiligt. Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, ist oft schwierig. Die italienischen Vorschriften führen hierfür Beispiele auf. So kann es z.B. missbräuchlich sein, dass eine Person den Gewerbetreibenden eine Entschädigung zahlen muss, wenn sie einen unbefristeten Vertrag kündigen. Für die Beurteilung müssen grundsätzlich die den Vertragsschluss begleitenden Umstände und alle weiteren Vertragsklauseln berücksichtigt werden - entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Missbräuchliche Klauseln sind nach den italienischen Vorschriften entsprechend ungültig. Der restliche Vertrag kann in der Regel jedoch fortbestehen.

Bei offenen Fragen steht Ihnen das EVZ Deutschland, die deutsche Kontaktstelle für Dienstleistungen, gerne zur Verfügung.

4. Unlautere Geschäftspraktiken in Italien

4.1. Wendet Ihr italienisches Dienstleistungsunternehmen "unlautere Geschäftspraktiken" an?

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ihre geschäftlichen Entscheidungen frei von Beeinflussung durch unseriöse Geschäftspraktiken treffen. Deshalb sind sogenannte „unlautere Geschäftspraktiken“ durch das italienische Verbraucherrecht verboten. Die Regelungen gehen auf die europäische Richtlinie 2005/29/EG zurück, die für alle EU-Staaten einheitlich vorgibt, wann eine Geschäftsmethode eines Unternehmens gegenüber einer Verbraucherin oder einem Verbraucher unlauter und damit verboten ist.

Italien hat diese Richtlinie 2007 weitestgehend in das nationale Recht umgesetzt (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen). Speziellere europäische Rechtsvorschriften zu unlauteren Geschäftspraktiken, wie z.B. die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 im Hinblick auf Preisangaben bei Flugreisen, gehen jeweils vor.
 

4.2. Was sind "unlautere Geschäftspraktiken"?

Die sogenannte "Schwarze Liste" zählt eine Vielzahl von unlauteren Geschäftspraktiken auf. Diese sind nach dem gemeinsamen europäischen Standard im italienischen Recht unter allen Umständen verboten. Unlautere Geschäftspraktiken sind vor allem solche, die irreführend oder aggressiv sind.


4.2.1. Irreführende Handlungen

Irreführend ist eine Geschäftspraxis dann, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, Verbraucherinnen und Verbraucher derart zu täuschen, dass diese zu einer geschäftlichen Entscheidung bewegt werden, die sie sonst nicht getroffen hätten. Auch sachlich richtige Angaben können darunterfallen, wenn sie zur Täuschung geeignet sind, ebenso das Vorenthalten wesentlicher Informationen. Irreführungen liegen typischerweise bei Täuschungen im Hinblick auf das Vorhandensein oder die Art einer Dienstleistung und ihre wesentlichen Merkmale vor (z.B. Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Verwendung, Beschaffenheit, Preis). Irreführend ist beispielsweise die Verwendung von Qualitätskennzeichen ohne die erforderliche Genehmigung.


4.2.2. Aggressive Handlungen

Aggressiv ist eine Geschäftspraxis dann, wenn z. B. Verbraucherinnen und Verbraucher belästigt, genötigt oder unzulässig beeinflusst werden, z.B. indem das Unternehmen den Eindruck erweckt, die Kundschaft könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen.


4.2.3. Sonstiges unlauteres Geschäftsverhalten

Befindet sich die Geschäftspraxis eines Unternehmens nicht in der oben angeführten „Schwarzen Liste“ und ist auch sonst nicht als irreführend oder aggressiv einzustufen, kann sie dennoch unlauter und damit verboten sein. Dies ist der Fall, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und das wirtschaftliche Verhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern wesentlich beeinflusst oder zumindest hierzu geeignet ist.


4.3. Welche Folgen haben Verstöße?

Verträge, die in Folge einer aggressiven Geschäftspraktik geschlossen wurden, sind nach italienischem Recht nichtig. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ihre individuellen Rechte aber selbst durchsetzen. Im Übrigen tragen Behörden und Verbraucher­schutzverbände dafür Sorge, dass Verbraucherrechte im allgemeinen Interesse durchgesetzt und die Unternehmen angehalten werden, unlautere Geschäfts­praktiken einzustellen. Wenn ein Unternehmen eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, kann es nach italienischem Recht zur Unterlassung und unter anderem zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet werden.

5. Rund ums Reisen in Italien

5.1. Dienstleistungen rund ums Reisen in Italien

Der Flug mit der italienischen Fluggesellschaft ist annulliert worden? Die Pauschalreise der italienischen Reisevermittlung ist nicht so verlaufen wie geplant? Haben Sie ein Timesharing-Produkt in Italien gekauft und möchten den Kauf rückgängig machen?

Für jede dieser Dienstleistungen stehen Ihnen als deutsche  Verbraucherin oder Verbraucher grundsätzlich auch in Italien besondere Schutzrechte zu.


5.2. Buchung bei einer italienischen Fluggesellschaft

Um die Situation der Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen, Überbuchung und anderen Unannehmlichkeiten zu verbessern und insbesondere den erlittenen Zeitverlust auszugleichen, begründet die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für Flugreisende bestimmte Rechte bei großen Verspätungen, Nichtbeförderungen (z.B. wegen Überbuchung) und Flugannullierungen und verpflichtet die Fluggesell­schaften, ihre Passagiere auf diese Rechte auch hinzuweisen.

Die Verordnung gilt aufgrund des EWR-Abkommens unmittelbar für den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das heißt für die Europäische Union sowie für Norwegen, Island und Liechtenstein. Sie findet Anwendung auf alle Flüge aus und innerhalb des EWR und grundsätzlich auch auf Flüge aus Drittländern, die EU-/EWR-Fluggesellschaften von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in ein EU-/EWR-Land durchführen.

Die Rechte gelten unabhängig davon, ob es sich um einen Linienflug oder um den Flug sogenannter Billigflieger handelt. Voraussetzung ist aber immer, dass die reisende Person über eine bestätigte Buchung für den betroffenen Flug verfügt.

Sie muss sich außerdem – außer im Fall der Annullierung – rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, das heißt zur ihr zuvor schriftlich oder elektronisch angegebenen Zeit, oder, falls ihr keine Zeit genannt wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit.

Die Fluggastrechte können nicht ausgeschlossen werden. Mehr zu den EU-Fluggastrechten.

Hinweise zu den Beschwerde- und Durchsetzungsstellen bei Flugunregelmäßigkeiten

In allen EU-Staaten sowie in Norwegen und Island gibt es offizielle Beschwerde- und Durchsetzungsstellen, an die Sie sich mit Ihren Beschwerden zu Verspätungen, Nichtbeförderungen und Annullierungen wenden können.

In Deutschland erteilt Ihnen das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) gerne Auskunft. Viele Fluggäste glauben, dass das LBA auch ihre Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausgleicht bzw. für eine Entscheidung hierüber zuständig ist.

Das LBA darf jedoch diese individuellen Ansprüche wie beispielsweise Ausgleichs- und Erstattungsleistungen nicht durchsetzen.

Diese können Flugreisende nur selbst, notfalls vor dem zuständigen Zivilgericht geltend machen. In Italien ist die L’Ente Nazionale per l’Aviazione Civile die zuständige Beschwerde- und Durchsetzungsstelle für Flüge aus Italien sowie von EU-Drittländern nach Italien.

Diese Beschwerde wird in einem weiteren Schritt an die zuständige nationale Stelle weitergeleitet, die ihrerseits die Einleitung entsprechender Maßnahmen prüft.

 

5.3. Buchung einer Pauschalreise über eine italienische Reisevermittlung

Italien hat seit 1999 die Pauschalreise-Richtlinie (90/314/EWG) durch mehrere Maßnahmen in sein nationales Recht umgesetzt (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen).

Unter der Bezeichnung Pauschalreise versteht man ein vom Unternehmen zusammengestelltes Paket von mindestens zwei bestimmten Reiseleistungen, das zu einem Gesamtpreis verkauft wird und länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt.

Dies kann beispielsweise ein Flug mit Unterbringung im Hotel oder auch eine Hotelbuchung inklusive verschiedener Tagesausflüge sein. Die alleinige Buchung eines Fluges hingegen ist keine Pauschalreise.


5.3.1. Informationspflichten der italienischen Reisevermittlung

Die Verbraucherinteressen werden bereits vor der eigentlichen Buchung geschützt. Denn weder die Beschreibung der angebotenen Pauschalreisen noch ihr Preis oder die übrigen Vertragsbedingungen dürfen irreführende Angaben enthalten.

Bei der Buchung der Pauschalreise müssen außerdem verschiedene Informationen erteilt werden.

Vor der Buchung muss das Reisebüro seiner Kundschaft schriftlich oder elektronisch verschiedene Informationen geben, unter anderem zum Reiseort, zum Transport, zur Unterbringung, zu den Pass- und Visumerfordernissen sowie zu den Vertragsbedingungen.

Das Reisebüro ist in der Regel durch schriftliche, vorvertragliche Informationen gebunden.

Diese Angaben können etwa in einem Reiseprospekt enthalten sein.

Der Vertrag selbst muss ebenfalls wichtige Angaben enthalten, wie z. B. das Reiseziel, Beförderungsdetails und inbegriffene Leistungen. Er muss der Kundschaft in der Regel schriftlich vorgelegt werden, um eine klare Übersicht über die gebuchte Reise zu geben.

Rechtzeitig vor Reisebeginn muss das Reisebüro schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch verschiedene Angaben über den Transport, Kontaktperson am Reiseort und freiwillige Versicherungen zur Verfügung stellen.


5.3.2. Schutz vor unerwarteten Preiserhöhungen und weitere Rechte

Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vor unerwarteten Preisänderungen geschützt werden. Die Vertragspreise dürfen nach italienischem Recht deshalb nur unter engen Voraussetzungen und nur bis 30 Tage vor Abreise erhöht werden.

Bei erheblichen Preisänderungen können Verbraucherinnen und Verbraucher zudem wählen, ob sie die Preisänderung akzeptieren oder vom Vertrag zurücktreten.

Sollten die Reisenden die gebuchte Reise nicht selbst antreten können, dürfen sie sie im Grundsatz auf andere Personen übertragen.

Bei maßgeblichen Vertragsänderungen durch die Reisevermittlung können Verbraucherinnen und Verbraucher zurücktreten. Tritt die Kundschaft tatsächlich zurück oder storniert das Unternehmen die Pauschalreise vor dem vereinbarten Abreisetag, haben die Reisenden Anspruch auf eine mögliche Ersatzreise oder auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge.

Gegebenenfalls können sie darüber hinaus auch eine finanzielle Entschädigung erhalten. Sollte die Vermittlung während der Reise einen erheblichen Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbringen können, muss sie preisneutrale Vorkehrungen für die Weiterführung der Reise treffen, bei geringwertigeren Ersatzleistungen den Preisunterschied erstatten und die Reisenden ggf. entschädigen.

Wenn solche Vorkehrungen nicht möglich sind oder die Kundschaft sie aus triftigen Gründen ablehnt, muss die Reisevermittlung für eine Beförderung zum Abreiseort sorgen und die Reisenden ggf. entschädigen.


5.3.3. Was tun bei Problemen mit einer Pauschalreise?

Das Unternehmen muss sich allgemein bei Beanstandungen um geeignete Lösungen bemühen.

Die Reisenden müssen ihrerseits jeden Mangel dem jeweiligen Leistungsanbietenden (z.B. dem Hotel vor Ort) und der Reisevermittlung der Pauschalreise so schnell wie möglich mittels Einschreiben mitteilen.


5.4. Timesharing in Italien

Als deutscher Verbraucher oder deutsche Verbraucherin können Sie ein sogenanntes Teilzeitnutzungsrecht an einer Unterkunft, z.B. an einer Ferienwohnung in Griechenland erwerben, das dazu berechtigt, diese jedes Jahr zu einer festgelegten Zeit zu nutzen.

Dies wird auch als Ferienwohnrecht oder Timesharing bezeichnet und ist in der europäischen Richtlinie 2008/122/EG geregelt.

Diese Richtlinie schreibt für die Timesharing-Verträge einen einheitlichen europäischen Standard an Verbraucherrechten vor, der in Italien in das geltende nationale Recht umgesetzt wurde (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen).

So haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Recht auf Information und ein Widerrufsrecht. Diese Verbraucherrechte können nicht ausgeschlossen werden.

Was tun bei Problemen mit Timesharing-Produkten?

Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung Ihrer Rechte ist, dass Ihr Vertrag ab dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurde und tatsächlich ein Vertrag über Timesharing oder langfristige Urlaubsprodukte bzw. ein Wiederverkaufs- oder Tauschvertrag vorliegt.

Wenn Ihr Vertrag vor dem 1. Januar 2010 geschlossen wurde, dann können je nach den Umständen des Falls dennoch Möglichkeiten bestehen, den Vertrag zu beenden, z.B. bei langfristigen Urlaubsprodukten ab der zweiten Ratenzahlung oder nach dem allgemeinen Vertragsrecht.

Teilweise werden an Urlaubsorten gezielt Touristinnen und Touristen angesprochen und auf anschließenden Verkaufsveranstaltungen unter Zeitdruck, etwa durch Rabattversprechungen, zum Vertragsabschluss gedrängt.

Hier kann es sich um sogenannte Haustürgeschäfte handeln und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Widerrufsrecht bestehen (Urteil vom 22.04.1999, Rs. C-432/97, Travel Vac SL).

Nach italienischem Recht kann die Nichtbeachtung der hier dargestellten gesetzlichen Vorgaben ggf. zur Nichtigkeit des Vertrags führen, z.B. bei Nichtbeachtung der Vorschriften zum Vertragsinhalt, zu den vorvertraglichen Informationspflichten oder zum Sprachgebrauch.

Hier finden Sie weitere Informationen zu Ihren Rechten bei Timesharing-Verträgen.

6. Von unseren Nachbarn lernen: Italienische Besonderheiten

6.1. Per Gesetz: Recht auf Flugstornierung

Auf die Beförderung mit dem Flugzeug finden die Vorschriften des Codice della Navigazione Anwendung. Aus Art. 945 Abs. 1 Codice della Navigazione ergibt sich für Fluggäste ein Stornierungsrecht in bestimmten Fällen. Flugreisende können stornieren, wenn sie den Flug aufgrund eines Ereignisses nicht antreten können, die ihnen nicht zuzurechnen ist. Zu diesen nicht zuzurechnenden Ereignissen gehören in erster Linie Erkrankungen, die die Reisefähigkeit aufheben und Todesfälle in der Familie. Eine abschließende Auflistung der Ereignisse, die unter Art. 945 Abs. 1 Codice della Navigazione fallen, ist aber nicht möglich. Grundsätzlich kommen viele unterschiedliche Ereignisse infrage. Zum Beispiel wurde ein nicht zurechenbares Ereignis darin gesehen, dass Flugreisende aufgrund eines plötzlichen Staus wegen eines Verkehrsunfalls, den Flughafen nicht rechtzeitig erreichten. Eine außergerichtliche Anerkennung durch die Fluggesellschaften ist aber nicht immer leicht zu erreichen, einen Versuch sollten Verbraucher dennoch unternehmen. Kann der Fluggast aufgrund dieser Regelung stornieren, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Flugpreises (Art. 945 Abs. 1 Codice della Navigazione). Der Fluggast sollte die Fluggesellschaft unverzüglich über die Stornierung aufgrund der Verhinderung informieren (Art. 945 Abs. 3 Codice della Navigazione). Verzögert er dies, muss er der Fluggesellschaft den Schaden ersetzen, der durch die verspätete Information entsteht (Art. 945 Abs. 3 Codice della Navigazione). Ein denkbarer Schaden wäre der entgangene Flugpreis eines alternativen Fluggastes. In jedem Fall kann der Schadensersatz nicht höher sein, als der gezahlte Flugpreis.

6.2. Was gilt, wenn keine gesetzliche Stornierung vorliegt?

Der Beförderungsvertrag ist im italienischen Zivilgesetzbucht speziell geregelt (Art. 1678, Art. 1681 Codice Civile). Da aber auch ein „Erfolg“ geschuldet ist, ist der Beförderungsvertrag gleichzeitig ein Werkvertrag. Die werkvertraglichen Vorschriften finden daher ergänzend Anwendung (Art. 2222 – 2228 Codice Civile). Nach Art. 2227 Codice Civile kann der Fluggast bis zur tatsächlichen Beförderung vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Fluggast zurück, hat er der Fluggesellschaft die gemachten Aufwendungen, die bereits ausgeführte Leistungen und den entgangenen Gewinn zu bezahlen. Welche Aufwendungen bereits gemacht und welche Leistungen bereits ausgeführt wurden, hängt meist vom Einzelfall ab. Nutzungsabhängige Steuern, Gebühren und Zuschläge hat die Fluggesellschaft aber erst dann abzuführen, wenn der Fluggast tatsächlich befördert wurde. Diese Kosten können Fluggäste daher immer zurückverlangen, wenn sie den Flug stornieren. In Italien werden meistens folgende nutzungsbezogenen Steuern, Gebühren und Zuschläge erhoben: Kommunaler- und ministerieller Zuschlag („HB“), Gepäck-Sicherheitsgebühr („EX“), Boardinggebühr („IT“), Passagier-Sicherheitsgebühr („VT“), Mehrwertsteuer auf diesen Zuschlag und Gebühren („FN“). Darüber hinaus können auch noch andere nutzungsbezogene Steuern, Gebühren und Zuschläge anfallen. Dies hängt von den jeweiligen Flughäfen sowie von der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Bei der Buchung eines Fluges muss die Höhe der Steuern, Gebühren und Zuschläge ausgewiesen werden (Art. 23 Art. der Verordnung Nr. 1008/2008). Allerdings wird daraus nicht erkennbar, welche nutzungsabhängig sind.

 

6.3. Was gilt, wenn einer von mehreren gebuchten Flügen storniert bzw. nicht angetreten wird?

Wurde ein Hin- und Rückflug zusammen gebucht und wird der Hinflug nicht angetreten, so sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mancher Fluggesellschaften vor, dass der Rückflug nicht angetreten werden kann. Die italienische Wettbewerbsbehörde (L’autorità Garante Della Concorrenza E Del Mercato (AGCM)) hat die automatische Verweigerung des Rückflugs untersagt, wenn es sich um ein Flugticket handelt, das in Italien gekauft wurde. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Fluggesellschaften nun maximal vorsehen, dass bei einer Stornierung oder eines „no-show“ des Fluggastes, ungenutzte Flugtickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn der Fluggast nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Abflugzeit des ungenutzten Fluges, die Nutzungsabsicht für den weiteren Flug anzeigt. Teilen Fluggäste ihre Nutzungsabsicht innerhalb dieses Zeitraums mit, kann der Flugpreis für den weiteren Flug/Rückflug nicht erhöht werden.

 

6.4. Per Gesetz - Recht auf Stornierung einer Hotelzimmerreservierung

Eine einfache Reservierung kann ohne Kosten storniert werden. Im Falle einer verbindlichen Buchung kommt es auf die Vereinbarung im Vertrag oder die Regelungen in den AGBs an.

 

6.5. Zweijährige Verjährungsfrist von Stromrechnungen

Wenn Sie in Italien einen Stromvertrag zum Beipiel für ein Ferienjaus abgeschlossen haben, profitieren Sie von einer zweijährigen Verjährungsfrist für Stromrechnungen. Stromkundinnen und -kunden in Italien können für Stromrechnungen mit Fälligkeit nach dem 1. März 2018, im Falle erheblicher Verspätungen bei der Abrechnung seitens der Stromversorgungsunternehmen oder im Falle von Ausgleichsrechnungen aufgrund fehlender Verfügbarkeit realer Verbrauchsdaten über einen besonders langen Zeitraum, die verkürzte Verjährung von 2 Jahren (anstelle von 5) geltend machen. Sie muss dann nur die letzten 24 Monate bezahlen, die ihnen in Rechnung gestellt wurden. Zudem sind die Stromversorgungsunternehmen dazu verpflichtet ihre Kundschaft mindestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfristen der Stromrechnungen über dieses Recht in Kenntnis zu setzen.

 

6.6. Staatlich betriebenes Vergleichsportal für Treibstoffpreise in Italien

Das italienische Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung stellt Ihnen ein Vergleichsportal für Treibstoffpreise zur Verfügung. Mit Hilfe dieses Portals können Sie festellen, wo Sie das Betanken Ihres Fahrzeugs in Italien am wenigsten kostet. Sie müssen dazu lediglich den Ort, an dem Sie Ihr Fahrzeug betanken wollen, in die Suchmaske des Portals eingeben.
 

6.7. Immobilien-Mietverträge müssen in Italien registriert werden

Wenn Sie in Italien eine Immobilie anmieten, dann müssen Sie innerhalb von 20 Tagen ab Datum des Vertragsabschlusses den Mietvertrag im zuständigen ufficio del registro registrieren lassen. Ansonsten droht Ihnen die Zahlung einer Geldbuße. Hintergrund für die Registrierungspflicht ist die Besteuerung der Mieteinnahmen und der Kaution. Zudem wird bereits der Mietvertrag selbst mit einer Stempelmarke versehen. im Falle einer fehlenden Registrierung haften mietende und vermietende Personen gemeinschaftlich gegenüber der italienischen Steuerbehörde.

 

6.8. Öffentliches Berufsregister zur gezielten Suche nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Italien

In Italien sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dazu verpflichtet sich in ein öffentliches Register einzutragen. Dieses Register ist im Internet kostenfrei zugänglich. Sie haben mit Hilfe des Registers die Möglichkeit einen Rechtsanwalt in Italien anhand des Namens, des Ortes, der gesprochenen Sprache, des Fachgebiets usw. zu suchen, um dessen Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

Die Europäische Kommission stellt in Zusammenarbeit mit der italienischen Rechtsanwaltskammer Ihnen dazu die folgende Internetseite in deutscher Sprache zur Verfügung: Europäisches Justizportal. Zudem bietet Ihnen das Register die Möglichkeit vor Inanspruchnahme der Dienstleistung zu überprüfen, ob der von Ihnen ausgewählte Rechtsbeistand in dem offiziellen Register eingetragen ist. Wenn ein Titelmissbrauch vorliegt, sollten Sie diesen in jedem Fall der italienischen Rechtsanwaltskammer melden.

 

6.9. Ecolabel für touristische Unterkünfte in Italien

Wenn Sie in Italien eine touristische Unterkunft buchen wollen, die auf die Nachhaltigkeit ihrer Dienstleistung achtet, stellt Ihnen die Europäische Kommission eine Liste solcher Hotels und Campingplätze auf der nachfolgenden Internetseite zur Verfügung: Ecolabel hotels Italien. Neben den Kontaktmöglichkeiten, Fotos und einer kurzen Beschreibung der Unterkunft wird Ihnen auch die einschlägige Ecolabel-Lizenz-Nummer angegeben.

Alle aufgelisteten Unterkünfte erfüllen die strengen Kriterien des EU Ecolabels und setzen sich unter anderem für die folgenden Umweltziele ein:

  • optimiertes Umweltmanagement
  • reduzierter Energieverbrauch und CO2-Ausstoß
  • reduzierter Wasserverbrauch
  • geringerer Einsatz von Chemikalien und Pestiziden
  • geringeres Abfallaufkommen (einschließlich Lebensmittelabfälle) und
  • optimierte Abfallbewirtschaftung

Aktuell wird die Suchfunktion ausschließlich in englischer Sprache angeboten.

Weitere Informationen zu Dienstleistungen in Italien finden Sie in englischer Sprache auf der Internetseite des EVZ Italien.

Hier geht's zurück zur Länderübersicht.