Welche Rechte haben Sie als Dienstleistungsempfänger oder -erbringer in Frankreich?

Wer Dienstleistungen aus anderen Ländern in Anspruch nehmen oder dort erbringen will, muss sich mit den dortigen Rechtsvorschriften befassen. Wir erklären Ihnen, worauf Sie z. B. beim  Fernabsatz, in Sachen AGB und bei Reisebuchungen achten müssen und stellen Ihnen französische Besonderheiten bei Dienstleistungen vor.

1. Anwendbares Recht in Frankreich

1.1. Welches Recht gilt bei Verbraucherverträgen mit Dienstleistern aus Frankreich?

Für große Teile des europäischen Verbraucherrechts gilt ein gemeinsamer Standard. Trotzdem gibt es noch Rechtsbereiche in denen sich die nationalen Regelungen von Land zu Land unterscheiden. Deshalb muss in jedem Einzelfall geklärt werden, welches Recht auf einen Vertrag zwischen einem deutschen Verbraucher und einem französischen Dienstleister Anwendung findet. Nachfolgend finden Sie zur ersten Orientierung einige Grundsätze, mit deren Hilfe Sie das anwendbare Recht feststellen können, wenn Sie in Deutschland wohnen und einen Dienstleister aus Frankreich beauftragen. Die Staatsangehörigkeit der Vertragspartner hat bei Verträgen in der Regel keine Folgen für die Frage des anwendbaren Rechts. Alle nachfolgenden Informationen beziehen sich auf Verbraucherverträge. Ein solcher liegt in der Regel vor, wenn Sie einen Vertrag mit einem Unternehmer schließen ohne dabei einen gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Zweck zu verfolgen.


1.2. Vertrag mit einem Dienstleister aus Frankreich: Welches Recht gilt?

Wenn Sie als Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland einen Vertrag mit einem Dienstleister aus Frankreich schließen, so richten sich die daraus ergebenden Vertragsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008.  Diese Verordnung legt beispielsweise fest, nach welchem Recht sich die Ansprüche eines Verbrauchers bei fehlerhaft durchgeführten Arbeiten eines Handwerkers aus einem anderen EWR-Staat richten. Je nach Situation ist das deutsche oder französische Recht anwendbar:

Situation 2: Dienstleistung wird in Frankreich erbracht

Wenn die gesamte Dienstleistung außerhalb von Deutschland erbracht wird, gelten keine Besonderheiten für Verbraucher. Die Vertragsparteien können also das anwendbare Recht grundsätzlich frei bestimmen. Haben die Parteien keinerlei Rechtswahl getroffen, gilt im Bereich der Dienstleistungen meist das Recht des Landes, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird die Dienstleistung ausschließlich in Frankreich erbracht, gilt in der Regel französisches Recht. Beispiel: Sie haben in Frankreich eine Autopanne und lassen in der nächstgelegenen Werkstatt in Frankreich Ihren Wagen reparieren. In der Folge ist bei möglichen späteren Problemen im Zusammenhang mit dieser Reparatur das französische Recht anzuwenden.


Situation 2: Dienstleistung wird in Deutschland erbracht

Wird die Dienstleistung teilweise in Deutschland erbracht, gilt für Verbraucherverträge ggf. das deutsche Recht, wenn:

  • der Dienstleister seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet (z.B. Werbung oder Internetseite auf Deutsch, deutscher Domainname,) bzw. in Deutschland ausübt und
  • der Vertrag in den Bereich dieser beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Dienstleistes fällt.

Verbraucher und Unternehmer können stattdessen auch vereinbaren, dass eine andere Rechtsordnung angewendet wird. Der Verbraucher darf hierdurch jedoch nicht den Schutz von zwingenden Bestimmungen nach deutschem Recht verlieren. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Vertrag mündlich geschlossen wird, obwohl nach § 125 BGB die Schriftform vorgesehen ist. Es gilt daher im Zweifel das für den Verbraucher günstigere Recht, auch wenn der Unternehmer gerade dieses günstigere Recht in seinen AGB ausschließen sollte. Wird also die Dienstleistung in Deutschland erbracht und hat der Dienstleister aus Frankreich z.B. durch gezielte Werbung über Zeitung, Internet oder Plakate seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, gilt bei Verbraucherverträgen deutsches Recht. Ist die Tätigkeit des Dienstleisters allerdings nicht auf den deutschen Markt ausgerichtet oder ist er nicht in Deutschland tätig, kommt grundsätzlich das französische Recht zur Anwendung. Beispiel: Ein in Frankreich ansässiger Heizungsmonteur stellt in Ihrem Wohnort ein Werbeplakat in deutscher Sprache auf. Sie beauftragen ihn daraufhin mit der Reparatur Ihrer Heizung. Im Streitfall können Sie sich für das in Ihrem Fall günstigere deutsche oder französische Recht entscheiden.
 

1.3. Sonderregelungen für bestimmte Mietverträge

Das anwendbare Recht richtet sich bei Mietverträgen grundsätzlich nach dem Mietobjekt. Eine Ausnahme wird aber beim sogenannten Timesharing gemacht. In der Regel findet das Recht des Landes Anwendung, in dem der Vertragsgegenstand, z. B. die Immobilie, gelegen ist. Den Vertragsparteien steht es frei im gegenseitigen Einvernehmen etwas anderes zu vereinbaren. Steht zum Beispiel eine Immobilie in Frankreich gilt grundsätzlich französisches Recht und für Immobilien in Deutschland deutsches Recht. Beispiel: Sie entscheiden sich auf der Insel Korsika ein Appartement für die Sommerferien anzumieten. Wenn Sie mit Ihrem Vermieter keine andere Regelung vereinbart haben sollten, dann gilt bei Problemen im Zusammenhang mit der Anmietung der Immobilie das französische Recht. Ausnahme: Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für Timesharing-Produkte. Dann bestimmt sich das anwendbare Recht nach folgenden Kriterien:

  • Hat der Timesharing-Anbieter seine gewerbliche und berufliche Tätigkeit, z.B. durch gezielte Werbung, auf den deutschen Markt ausgerichtet, oder übt er seine Tätigkeit in Deutschland aus, gilt grundsätzlich deutsches Recht.
  • Nur wenn keine Ausübung oder Ausrichtung auf den deutschen Markt vorliegt, gilt bei Timesharing-Produkten grundsätzlich das Recht des Staates, in dem sich die Timesharing-Immobilie befindet.

Weiterführende Informationen speziell zum Thema Timesharing finden Sie hier.


1.4. Sonderregelungen für bestimmte Beförderungsverträge

Bei einem Beförderungsvertrag wie einem Flug- oder Bahnticket gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln zum anwendbaren Recht. Dies ist der Fall, wenn Sie beispielsweise ausschließlich ein Flugticket ohne sonstige Leistungen (z.B. Hotelübernachtung) bei einem französischen Anbieter buchen. Werden jedoch zusätzlich Leistungen neben der reinen Beförderungsleistung gebucht, dauert die Reise mehr als 24 Stunden und wird die Reise zu einem Gesamtpreis verkauft, dann handelt es sich um eine sogenannte Pauschalreise. Für den Beförderungsvertrag innerhalb einer solchen Pauschalreise gilt grundsätzlich deutsches Recht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der in Deutschland ansässige Verbraucher hat eine komplette Pauschalreise gebucht und
  • der Dienstleister aus Frankreich hat seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den deutschen Markt ausgerichtet bzw. übt diese im deutschen Mark aus.

Beispiel: Ein französischer Reisevermittler macht auf seiner in Deutsch verfassten Internetseite folgendes Angebot: Einen Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Bordeaux inklusive Busshuttle und 7 Übernachtungen in einem Hotel am Bassin d‘ Arcachon zum Gesamtpreis von 899,00 EUR. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit bei auftretenden Reisemängeln deutsches Recht geltend zu machen, auch wenn der Reisevermittler in Frankreich seinen Sitz hat und die Reise nach Frankreich geht. Weiterführende Informationen zum Thema Pauschalreise finden Sie hier

2. Fernabsatz und Internet in Frankreich

2.1. Informationen zu den Pflichten französischer Dienstleister bei Fernabsatz- und Internetverträgen

Ein Dienstleistungsvertrag wird in den meisten Fällen über Internet, E-Mail, Telefon oder Fax abgeschlossen. In diesen Fällen spricht man von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz. Für Fernabsatzgeschäfte schreibt in Frankreich das Verbrauchergesetzbuch einen Standard an Verbraucherrechten vor, der auch auf Vorgaben der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU zurückgeht. So haben Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht und müssen vom Unternehmer ausreichend mit Informationen versorgt werden. Diese Verbraucherrechte können nicht ausgeschlossen werden. Für bestimmte Dienstleistungen gelten jedoch Sonderregelungen: Dies ist der Fall bei Finanzdienstleistungen oder fest terminierten Dienstleistungen in den Bereichen Tourismus, Beförderung und Freizeitgestaltung, wie z.B. Flüge oder Konzerttickets. Im Einzelfall muss zunächst geklärt werden, welches Recht auf Verträge mit französischen Dienstleistern Anwendung findet. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Rubrik Anwendbares Recht. Im Folgenden stellen wir Ihnen die französischen. Regelungen vor. Auf online abgeschlossene Verträge über eine deutschsprachige Webseite ist häufig deutsches Recht anwendbar.


2.2. Informations- und Bestätigungspflichten des Dienstleisters

Der Verbraucher soll den Dienstleister und sein Dienstleistungsangebot auch „aus der Ferne“, bestmöglich beurteilen können. Deshalb ist der Unternehmer dazu verpflichtet, wichtige Informationen seines Angebots klar und verständlich anzugeben. Dazu gehört z.B. die Identität des Dienstleisters und die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung inklusive deren Preis, Lieferfrist, die Regelungen zur Gewährleistung und Garantie. Am Telefon muss er bereits am Gesprächsbeginn seine Identität und den gewerblichen Grund seines Anrufs offenlegen („cold calling“). Anschließend müssen zahlreiche Informationen spätestens bei Lieferung in dauerhafter Form, z.B. schriftlich, bestätigt werden. Die Bestellbestätigung sollte in jedem Fall darüber informieren, wie der Verbraucher sich vom Vertrag lösen und an wen er sich bei Beanstandungen wenden kann, bis hin zur zuständigen Schlichtungsstelle. Widerrufsrecht: Der Verbraucher hat im Regelfall ein Widerrufsrecht und kann den Fernabsatz- oder Internetvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen auflösen. Widerrufsfrist: Wie lange ein Verbraucher den Dienstleistungsauftrag rückgängig machen kann, hängt davon ab, ob der französische Dienstleister seine Bestätigungspflicht erfüllt hat. Hat er diese erfüllt, dann stehen dem deutschen Verbraucher nach Vertragsschluss grundsätzlich 14 Tage für den Widerruf zur Verfügung. Der französische Dienstleister ist dazu verpflichtet den Verbraucher über seine Widerrufsmöglichkeit aufzuklären (siehe: Article L.221-5 Code de la consommation). Ist der Dienstleister seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen, verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate und 14 Tage (siehe: Article L.221-20 Code de la consommation). Kommt der Dienstleister jedoch nachträglich seiner Hinweispflicht nach, dann stehen dem Verbraucher ab Zugang der Information noch 14 Tage für den Widerruf zur Verfügung. Nach einem Widerruf muss der französische Dienstleister die geleisteten Zahlungen kostenlos und unverzüglich spätestens innerhalb von 30 Tagen erstatten. Form des Widerrufs: Der Verbraucher übt sein Rücktrittsrecht aus, indem er den Dienstleister vor Ablauf der 14 Tagesfrist über den Widerruf informiert, anhand des dafür vorgesehenen Formulars oder jeder anderen Erklärung, die seinen Widerrufswunsch eindeutig widerspiegelt. Anders verhält es sich mit Dienstleistungen die vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen haben. Wenn der Verbraucher wünscht, dass die Erbringung einer Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, dokumentiert der Dienstleister die ausdrückliche Anfrage und informiert über das Erlöschen des Widerrufsrechts. Im Falle des Widerrufs eines Dienstleistungsvertrages, welcher mit ausdrücklicher Einwilligung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat, entschädigt der Verbraucher den Dienstleister für die Zeit bis zum Widerruf. Der zu zahlende Betrag ist proportional zum Gesamtpreis der im Vertrag vereinbarten Dienstleistung. Wenn der Gesamtpreis überhöht ist, wird ein auf der Grundlage des Marktwerts angemessener Betrag berechnet. Ausnahmen zum Widerrufsrecht: In bestimmten Fällen sieht das französische Gesetz kein Widerrufsrecht vor, wenn zwischen den Vertragspartnern nichts anderes vereinbart worden ist (siehe: Article L.221-28 Code de la consommation), z.B.

  • Dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hatte und die Ersatzteile und Reparaturarbeiten absolut notwendig waren, um auf den Notfall zu reagieren
  • Buchung von Mietwagen für einen bestimmten Zeitraum
  • Buchung eines Hotelzimmers oder ähnlicher Beherbergung für einen bestimmten Zeitraum
  • Lieferung von Speisen und Getränken zu einem bestimmten Termin oder in einem bestimmten Zeitraum (z. B. Bestellung eines Cateringservice)
  • sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen zu einem bestimmten Termin oder in einem bestimmten Zeitraum.


2.3. Vertragserfüllung

Der französische Dienstleister ist verpflichtet den Vertrag innerhalb der vereinbarten Frist zu erfüllen. Wenn keine Frist vereinbart ist, muss der Dienstleister die Leistung ohne Verzögerung und spätestens innerhalb von 30 Tagen erbringen. Sollte der Dienstleister den Vertrag nicht rechtzeitig erfüllen, kann der Verbraucher unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben vom Vertrag zurücktreten. Er muss dazu zunächst dem Dienstleister ein Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder einen anderen dauerhaften Datenträger zukommen lassen, in dem er eine Vertragserfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fordert. Sollte der Dienstleister diesem nicht nachkommen, kann der Verbraucher auf gleichem Weg die Auflösung des Vertrags verlangen. Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, muss der französische Dienstleister die bereits erfolgten Zahlungen innerhalb von spätestens 14 Tagen ab Widerruf erstatten. Bei Abschluss eines Dienstleistungsvertrags werden manchmal auch zusätzliche Kreditverträge angeboten. Der Vertrag / die Bestellung muss eindeutig darauf hinweisen, dass der Kauf durch den Erhalt des Kredits bedingt ist. Der Gesamtbetrag des Kredits muss zwischen 200 Euro und 75.000 Euro liegen und kann nicht für weniger als 3 Monate gewährt werden. Diese „verbundenen Kreditverträge“ sind bei einem Widerruf grundsätzlich kostenfrei für den Verbraucher aufzulösen. Allein die Kosten für die Eröffnung der Kreditakte können dem Verbraucher in Rechnung gestellt werden.


2.4. Digitale Dienstleistungen in Frankreich

Das Europäische Parlament und der Rat haben 2019 die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen erlassen. Die Richtlinie gilt nicht nur für digitale Inhalte, sondern auch für digitale Dienstleistungen, wie das Videostreaming und die sozialen Netzwerke. Hintergrund für den Erlass der Richtlinie ist, dass immer mehr Waren digitale Dienstleistungen enthalten oder mit diesen verbunden sind.

Die Richtlinie (EU) 2019/770 gewährt Ihnen als Verbraucher zahlreiche Vorteile:

  • Dauerhafter Anspruch auf Behebung des Mangels

    Ein Dienstleister in Frankreich haftet dauerhaft für eine mangelhafte digitale Dienstleistung, da diese sich (im Gegensatz zu Waren) nicht abnutzt.
     
  • Anspruch auf vorzeitige Beendigung eines Vertrags

    Sie verfügen bei digitalen Dienstleistungen über ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gilt für langfristige Verträge und Verträge, an denen der Dienstleister in Frankreich wesentliche Änderungen vornimmt. In der Folge können Sie den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Information über die wesentliche Änderung der Dienstleistung kündigen.
     
  • Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten nach Vertragsbeendigung

    Wenn Sie eine digitale Dienstleistung im Austausch für Ihre personenbezogenen Daten erhalten, muß der Dienstleister in Belgien bei Beendigung des Vertrages zusätzlich die weitere Nutzung der personenbezogenen Daten einstellen.
     
  • Beweislastumkehr

    Der Dienstleister in Frankreich trägt dauerhaft die Beweislast dafür, dass zum Zeitpunkt der ersten Bereitstellung der digitalen Dienstleistung kein Mangel bestand. Hintergrund für diese Beweislastumkehr ist der verschlüsselte und technische Charakter von digitalen Dienstleistungen, der einen Verbraucher grundsätzlich daran hindert, die Ursache für einen Mangel festzustellen.

3. AGB in Frankreich

3.1. Sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Dienstleisters in Frankreich rechtmäßig?


Gegenüber dem Unternehmer ist der Verbraucher oft in der schwächere Position. Das französische Verbrauchergesetzbuch beinhaltet daher Regelungen, die den Verbraucher vor missbräuchlichen AGB-Klauseln schützen. Diese Bestimmungen gehen auf die europäische Richtlinie 93/13/EWG zurück. Sie gewährleistet einen einheitlichen Schutzstandard für alle Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Frankreich hat seit 1994 durch mehrere Maßnahmen diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen). So sind solche Klauseln verboten, die Verbraucher unerlaubt benachteiligen. Grundsätzlich ist eine Klausel dann missbräuchlich, wenn sie den Verbraucher im Hinblick auf seine vertraglichen Rechte und Pflichten ungerechtfertigt und erheblich benachteiligt. Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, ist oft schwierig. Die französischen Vorschriften führen hierfür Beispiele auf. So kann es z.B. missbräuchlich sein, dass der Verbraucher dem Gewerbetreibenden eine Entschädigung zahlen muss, wenn er einen unbefristeten Vertrag kündigt. Für die Beurteilung müssen grundsätzlich die den Vertragsschluss begleitenden Umstände und alle weiteren Vertragsklauseln berücksichtigt werden - entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Diese Bestimmungen gelten unabhängig von der Form oder dem Medium des Vertrags. Dies ist insbesondere der Fall bei Bestellungen, Rechnungen, Garantiescheinen, Lieferscheinen, Tickets etc. die frei ausgehandelte Bedingungen oder Verweise auf vorab festgelegte allgemeine Bedingungen enthalten.
 

3.2. Wie erkennt man eine missbräuchliche Klausel?

Es ist möglich, sich auf die Rechtsprechung oder Empfehlungen der Kommission für missbräuchliche Klauseln zu stützen. Die Kommission zur Prüfung missbräuchlicher Klauseln ist beauftragt, Vertragsbedingungen zu überprüfen. Sie gibt generell Empfehlungen darüber ab, welche Klauseln sie als missbräuchlich erachtet. Ebenso kann sie auch in einem konkreten Gerichtsverfahren von einem Richter nach ihrer Einschätzung zu einer konkreten Klausel befragt werden. Es gibt zwei Arten von missbräuchlichen Klauseln:

  • Klauseln, die unwiderlegbar für missbräuchlich erklärt wurden: die sog. Schwarze Liste enthält 12 Klauseln, die auf jeden Fall verboten sind (siehe: Artikel R. 212-1 code de la consommation). Der restliche Vertrag kann in der Regel jedoch fortbestehen.
  • Klauseln, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie missbräuchlich sein könnten: die sog. graue Liste umfasst zehn solcher Klausen (Artikel R. 212-1 code de la consommation)

4. Unlautere Geschäftspraktiken in Frankreich

4.1. Wendet Ihr französischer Dienstleister "unlautere Geschäftspraktiken" an?

Verbraucher sollen ihre geschäftlichen Entscheidungen frei von Beeinflussung durch unseriöse Geschäftspraktiken treffen. Deshalb sind sogenannte „unlautere Geschäftspraktiken“ durch das französische Verbraucherrecht verboten. Die Regelungen gehen auch auf die europäische Richtlinie 2005/29/EGzurück, die für alle EU-Staaten einheitlich vorgibt, wann eine Geschäftsmethode eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher unlauter und damit verboten ist. Frankreich hat 2008 diese Richtlinie in das geltende Recht umgesetzt (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen). Speziellere europäische Rechtsvorschriften zu unlauteren Geschäftspraktiken, wie z.B. die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 im Hinblick auf Preisangaben bei Flugreisen, gehen jeweils vor.


4.2. Was sind "unlautere Geschäftspraktiken"?

Im Sinne des Art. L.121-1 des code de la consommation, ist eine Geschäftspraxis unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern wesentlich beeinflusst oder zumindest hierzu geeignet ist. Unlautere Geschäftspraktiken sind vor allem solche, die irreführend oder aggressiv sind.


4.2.1. Irreführende Handlungen

Der Tatbestand der irreführenden Geschäftspraktiken ist allgemeiner und umfasst die Praktiken "vor“, "während“ und "nach“ einer kommerziellen Transaktion. Der Gesetzgeber hat jedoch keine nähere Definition gegeben. Er beschrieb lediglich die Umstände, unter denen eine Geschäftspraxis als "irreführend" bezeichnet werden kann. Die europäische Richtlinie sieht eine Schwarze Liste vor. Diese Liste wurde in Art. L. 121-1 des code de consommation umgesetzt. Irreführend ist eine Geschäftspraxis dann, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Verbraucher derart zu täuschen, dass dieser zu einer geschäftlichen Entscheidung bewegt wird, die er sonst nicht getroffen hätte. Auch sachlich richtige Angaben können darunterfallen, wenn sie zur Täuschung geeignet sind, ebenso das Vorenthalten wesentlicher Informationen. Irreführungen liegen typischerweise bei Täuschungen im Hinblick auf das Vorhandensein oder die Art einer Dienstleistung und ihre wesentlichen Merkmale vor (z.B. Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Verwendung, Beschaffenheit, Preis).Irreführend ist beispielsweise die Verwendung von Qualitätskennzeichen ohne die erforderliche Genehmigung.


4.2.2. Aggressive Handlungen

Eine Geschäftspraxis ist aggressiv, wenn sie aufgrund wiederholter und hartnäckiger Aufforderung oder des Einsatzes von physischem oder moralischem Zwang unter Berücksichtigung der begleitenden Umstände

  • die Wahlfreiheit eines Verbrauchers erheblich verändern oder verändern könnte;
  • die Zustimmung des Verbrauchers beeinträchtigt oder geeignet ist diese zu beeinträchtigen;
  • die Ausübung der vertraglichen Rechte eines Verbrauchers behindert (siehe: Artikel L. 121-7, Absatz 1 des code de consommation).

Aggressiv ist eine Geschäftspraxis dann, wenn z. B. Verbraucher belästigt, genötigt oder unzulässig beeinflusst werden, z.B. indem der Dienstleister den Eindruck erweckt, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen. Die europäische Richtlinie sieht eine "Schwarze Liste" vor, mit 7 Geschäftspraktiken, die als aggressiv einzustufen sind. Diese Liste wurde in Artikel L. 121-7 des code de la consommation umgesetzt. Befindet sich die Geschäftspraxis eines Unternehmens nicht in der oben angeführten „Schwarzen Liste“ und ist auch sonst nicht als irreführend oder aggressiv einzustufen, kann sie dennoch unlauter und damit verboten sein.


4.3. Welche Folgen haben Verstöße?

Wenn Sie sich als Opfer einer unlauteren Geschäftspraxis betrachten („irreführend“, „aggressiv“ oder einfach „unlauter“), fordern Sie den Dienstleister auf, die Nichtigkeit des Vertrags zu erklären und / oder eine Entschädigung zu zahlen. Vorzugsweise sollten Sie dies per Einschreiben mit Rückschein machen. Verträge, die in Folge einer aggressiven Geschäftspraktik geschlossen wurden, sind nach französischem Recht nichtig. Verbraucher müssen ihre individuellen Rechte aber selbst durchsetzen. Im Übrigen tragen Behörden und Verbraucher­schutzverbände dafür Sorge, dass Verbraucherrechte im allgemeinen Interesse durchgesetzt und die Unternehmen angehalten werden, unlautere Geschäfts­praktiken einzustellen. Wenn ein Unternehmen eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, kann er nach französischem Recht zur Unterlassung und unter anderem zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet werden.

5. Rund ums Reisen in Frankreich

5.1. Dienstleistungen rund ums Reisen in Frankreich

Der Flug mit der französischen Fluggesellschaft ist annulliert worden? Die Pauschalreise des französischen Reisevermittlers ist nicht so verlaufen wie geplant?

Haben Sie ein Timesharing-Produkt in Frankreich gekauft und möchten den Kauf rückgängig machen? Für jede dieser Dienstleistungen stehen Ihnen als deutsche Verbraucher grundsätzlich auch in Frankreich besondere Schutzrechte zu.

Informationen, ob in Ihrem Fall das französische oder das deutsche Recht angewendet werden kann, finden Sie unter der Rubrik anwendbares Recht.


5.2. Buchung bei einer französischen Fluggesellschaft

Um die Situation der Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen, Überbuchung und anderen Unannehmlichkeiten zu verbessern und insbesondere den erlittenen Zeitverlust auszugleichen, begründet die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für Flugreisende bestimmte Rechte bei großen Verspätungen, Nichtbeförderungen (z.B. wegen Überbuchung) und Flugannullierungen und verpflichtet die Fluggesell­schaften, ihre Passagiere auf diese Rechte auch hinzuweisen.

Die Verordnung gilt aufgrund des EWR-Abkommens unmittelbar für den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das heißt für die Europäische Union sowie für Norwegen, Island und Liechtenstein. Sie findet Anwendung auf alle Flüge aus und innerhalb des EWR und grundsätzlich auch auf Flüge aus Drittländern, die EU-/EWR-Fluggesellschaften von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in ein EU-/EWR-Land durchführen.

Die Rechte gelten unabhängig davon, ob es sich um einen Linienflug oder um den Flug sogenannter Billigflieger handelt.

Voraussetzung ist aber immer, dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den betroffenen Flug verfügt. Er muss sich außerdem – außer im Fall der Annullierung – rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, das heißt zur ihm zuvor schriftlich oder elektronisch angegebenen Zeit, oder, falls ihm keine Zeit genannt wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit.

Die Fluggastrechte können nicht ausgeschlossen werden.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Fluggastrechte.


Hinweise zu Beschwerde- und Durchsetzungsstellen bei Flugunregelmäßigkeiten

In allen EU-Staaten sowie in Norwegen und Island gibt es offizielle Beschwerde- und Durchsetzungsstellen, an die Sie sich mit Ihren Beschwerden zu Verspätungen, Nichtbeförderungen und Annullierungen wenden können.

In Deutschland erteilt Ihnen das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) gerne Auskunft.

Viele Fluggäste glauben, dass das LBA auch ihre Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausgleicht bzw. für eine Entscheidung hierüber zuständig ist.

Das LBA darf jedoch diese individuellen Ansprüche wie beispielsweise Ausgleichs- und Erstattungsleistungen nicht durchsetzen. Diese können Flugreisende nur selbst, notfalls vor dem zuständigen Zivilgericht geltend machen.

In Frankreich ist die Direction Générale de l’Aviation civile (DGAC) zuständige Beschwerde- und Durchsetzungsstelle für Flüge aus Frankreich sowie von EU-Drittländern nach Frankreich.


5.3. Buchung einer Pauschalreise über einen französischen Reisevermittler

Das Pauschalreiserecht ist in Frankreich im Tourismusgesetzbuch geregelt, das auch die Vorgaben der europäischen Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen umsetzt (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen).

Unter der Bezeichnung Pauschalreise versteht man im europäischen wie im französischen Recht ein vom Anbieter zusammengestelltes Paket von mindestens zwei bestimmten Reiseleistungen, das zu einem Gesamtpreis verkauft wird und länger als 24 Stunden dauert bzw. eine Übernachtung einschließt.

Dies kann beispielsweise ein Flug mit Unterbringung im Hotel oder auch eine Hotelbuchung inklusive verschiedener Tagesausflüge sein. Die alleinige Buchung eines Fluges hingegen ist keine Pauschalreise.


5.3.1. Informationspflichten des französischen Reisevermittlers

Die Verbraucherinteressen werden bereits vor der eigentlichen Buchung geschützt. Denn weder die Beschreibung der angebotenen Pauschalreisen noch ihr Preis oder die übrigen Vertragsbedingungen dürfen irreführende Angaben enthalten.

Der Vermittler der Pauschalreise muss vor der Buchung insgesamt 13 Pflichtinformationen schriftlich zur Verfügung stellen. Der Reisevertrag muss 21 wichtige Punkte enthalten.

Vor der Buchung muss der Vermittler seinen Kunden schriftlich oder elektronisch verschiedene Informationen geben, unter anderem zum Reiseort, zum Transport, zur Unterbringung, zu den Pass- und Visumerfordernissen für EU-Bürger sowie zu den Vertragsbedingungen. Der Verkäufer ist in der Regel durch schriftliche, vorvertragliche Informationen gebunden.

Diese Angaben können etwa in einem Reiseprospekt enthalten sein. Der Vertrag selbst muss ebenfalls wichtige Angaben enthalten, wie z. B. das Reiseziel, Beförderungsdetails und inbegriffene Leistungen, Ansprechpartner am Reiseort und freiwillige Versicherungen.

Er muss dem Kunden in der Regel schriftlich vorgelegt werden, um ihm eine klare Übersicht über die gebuchte Reise zu geben. Der Reisevertrag muss schriftlich, in doppelter Ausführung erstellt werden und von beiden Parteien unterschrieben werden.


5.3.2. Schutz vor unerwarteten Preiserhöhungen und weitere Rechte

Der Verbraucher soll vor unerwarteten Preisänderungen geschützt werden. Die im Vertrag angegebenen Preise sind nur dann revidierbar, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist und nur um folgenden Abweichungen Rechnung zu tragen:

  • Transportkosten, insbesondere im Zusammenhang mit den Kraftstoffkosten,
  • Gebühren und Steuern (Landegebühren etc.),
  • Wechselkurse für Reisen und Aufenthalte.

Die Vertragspreise dürfen nach französischem Recht deshalb nur unter engen Voraussetzungen und nur bis 30 Tage vor Abreise erhöht werden. Bei erheblichen Änderungen (Reisedatum, Preis, Änderung der Reiseroute) kann der Verbraucher wählen, ob er

  • die Änderung akzeptiert. Es muss dann ein Zusatzvertrag aufgesetzt werden (es sei denn, die Preisänderung beruht lediglich auf Treibstoffkosten),
  • oder vom Vertrag zurücktritt unter sofortiger Rückzahlung der bereits geleisteten Verträge, ohne Entschädigung.


5.3.3 Wenn die Reiseagentur die Reise storniert

  • Die Agentur muss den Verbraucher per Einschreiben informieren und alle gezahlten Beträge erstatten. Der Verbraucher kann eine Entschädigung verlangen, die mindestens derjenigen entspricht, die er hätten zahlen müssen, wenn er selbst gekündigt hätte.
  • Sie können auch eine Entschädigung verlangen, wenn die Kündigung der Agentur Ihnen einen finanziellen Verlust (erhebliche Kosten) oder einen moralischen Schaden (verpasste Ferien) verursacht hat.
  • Wenn der Vertrag eine Mindestteilnehmerzahl vorsieht und diese nicht erreicht wird, kann die Agentur die Reise stornieren. In diesem Fall muss sie den Verbraucher mindestens 21 Tage vor der Abreise oder vor dem im Vertrag festgelegten Datum informieren und den geleisteten Betrag.


5.3.4. Sie möchten Ihre Reise nicht antreten?

Ziehen Sie zunächst Ihren Reisevertrag heran, um zu überprüfen, inwiefern Änderungen oder Stornierung möglich sind. Außer im Falle einer ernsthaften Verhinderung, die im Vertrag vorgesehen ist, können Sie nicht stornieren, ohne die gezahlten Beträge zu verlieren und ohne Strafen zahlen zu müssen.

Sie sind umso höher, als das Reisedatum heranrückt. In der Regel definiert eine Skala zwischen einem Monat und weniger als einer Woche vor der Abreise die zu zahlenden Stornokosten, die in der Regel zwischen 10 und 100 Prozent des Reisepreises betragen. Möglicherweise haben Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, als Sie Ihre Reise gekauft haben.

Wenn dies der Fall ist, sehen Sie im Vertrag nach, ob Ihre Situation durch diese Versicherung gedeckt ist.


5.3.5. Sie möchten Ihre Reise übertragen?

Sollte der Verbraucher die gebuchte Reise nicht selbst antreten können, darf er sie im Grundsatz auf eine andere Person übertragen.

Nach französischem Recht muss der Verbraucher dies dem Verkäufer spätestens 7 Tage, im Falle einer Kreuzfahrt 15 Tage, vor der Abreise mitteilen.

Im Gegensatz zum europäischen Recht muss diese Mitteilung nach französischem Recht per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. In diesem Fall bleiben Sie gegenüber dem Verkäufer für die Zahlung des eventuellen Restbetrags verantwortlich.

Aber auch für alle zusätzlichen Kosten, die durch diese Übertragung entstehen. Informieren Sie sich vorab über diese Gebühren, einige Fluggesellschaften erstatten das Ticket. Achten Sie auch auf Visakosten.


5.3.6. Die Leistungen vor Ort entsprechen nicht Ihrer Buchung?

Sollte die Reiseagentur während der Reise einen erheblichen Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbringen können, muss er preisneutrale Vorkehrungen für die Weiterführung der Reise treffen, bei geringwertigeren Ersatzleistungen den Preisunterschied erstatten und den Verbraucher ggf. entschädigen.

Wenn solche Vorkehrungen nicht möglich sind oder der Verbraucher sie aus triftigen Gründen ablehnt, muss der Vermittler für eine Beförderung zum Abreiseort sorgen und den Verbraucher ggf. entschädigen.


5.3.7. Schutz bei Insolvenz des Veranstalters

Das französische Gesetz stellt schließlich auch sicher, dass Verbraucher bei Insolvenz des Veranstalters abgesichert sind. Reisedienstleister müssen in Frankreich in einem Register bei der Tourismusagentur Atout France eingetragen sein.

Zur Eintragung in das Register müssen sie unter anderem eine schriftliche finanzielle Garantie vorweisen, die die Rückzahlung gezahlter Beträge und die Rückreise der Kunden auch im Falle der Insolvenz gewährleistet. Reisedienstleister müssen in allen ihren Dokumenten (z.B. auch in Werbeprospekten) zumindest ihre Registrierungsnummer angeben.

Auf Internetseiten und in Verträgen müssen sie außerdem auch den Namen und die Anschrift ihres Garantiegebers nennen. Die Angaben der Reisedienstleister lassen sich online oft beim Reisebüroverband EDV (Les entreprises des voyages) überprüfen, bei dem viele Reiseagenturen Mitglied sind. Ihre Insolvenzversicherung beziehen sie zudem oft über die APST (Association Professionnelle de Solidarité du Tourisme), die ebenfalls eine Online-Liste ihrer Mitglieder führt.


5.3.8. Was tun bei Problemen mit einer Pauschalreise?

Der Verkäufer muss sich allgemein bei Beanstandungen um geeignete Lösungen bemühen. Der Verbraucher muss seinerseits jeden Mangel dem jeweiligen Leistungsträger (z.B. dem Hotelbetreiber vor Ort) und dem Verkäufer der Pauschalreise so schnell wie möglich mittels Einschreiben mitteilen.


5.4. Timesharing in Frankreich

Als deutscher Verbraucher können Sie ein sogenanntes Teilzeitnutzungsrecht an einer Unterkunft, z.B. an einer Ferienwohnung in Frankreich erwerben, das dazu berechtigt, diese jedes Jahr zu einer festgelegten Zeit zu nutzen. Dies wird auch als Ferienwohnrecht oder Timesharing bezeichnet und ist in der europäischenRichtlinie 2008/122/EG geregelt.

Diese Richtlinie schreibt für die Timesharing-Verträge einen einheitlichen europäischen Standard an Verbraucherrechten vor, der in Frankreich im Verbrauchergesetzbuch umgesetzt ist (siehe: Nationale Umsetzungsmaßnahmen).

So haben Verbraucher ein Recht auf Information und ein Widerrufsrecht. Diese Verbraucherrechte können nicht ausgeschlossen werden.


Was tun bei Problemen mit Timesharing-Produkten?

Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung Ihrer Rechte ist, dass Ihr Vertrag ab dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurde und tatsächlich ein Vertrag über Timesharing oder langfristige Urlaubsprodukte bzw. ein Wiederverkaufs- oder Tauschvertrag vorliegt.

Wenn Ihr Vertrag vor dem 1. Januar 2010 geschlossen wurde, dann können je nach den Umständen des Falls dennoch Möglichkeiten bestehen, den Vertrag zu beenden, z.B. bei langfristigen Urlaubsprodukten ab der zweiten Ratenzahlung oder nach dem allgemeinen Vertragsrecht. Teilweise werden an Urlaubsorten gezielt Touristen angesprochen und auf anschließenden Verkaufsveranstaltungen unter Zeitdruck, etwa durch Rabattversprechungen, zum Vertragsabschluss gedrängt.

Hier kann es sich um sogenannte Haustürgeschäfte handeln und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Widerrufsrecht bestehen (Urteil vom 22.04.1999, Rs. C-432/97, Travel Vac SL).

Nach französischem Recht kann die Nichtbeachtung der hier dargestellten gesetzlichen Vorgaben ggf. zur Nichtigkeit des Vertrags führen, z.B. bei Nichtbeachtung der Vorschriften zum Vertragsinhalt, zu den vorvertraglichen Informationspflichten oder zum Sprachgebrauch. Hier finden Sie Informationen zu Ihren Rechten bei Timesharing-Verträgen.

6. Von unseren Nachbarn lernen: Französische Besonderheiten

6.1. Zehnjährige Garantie auf Bauwerke (sog. „garantie décennale“)

Das Bauunternehmen macht grobe Fehler, für die es nicht haften will. Und geht dann auch noch insolvent.

In Frankreich sind Bauherren in solchen Fällen abgesichert. Denn hier verpflichtet die „garantie décennale“ Bauunternehmer und Handwerker, zehn Jahre lang für Schäden an den von ihnen erstellten Gebäuden zu haften.

Darüber hinaus ist diese Versicherung verschuldensunabhängig. Es spielt daher keine Rolle, welcher Unternehmer oder Handwerker in den ersten zehn Jahren die auftretenden Schäden verursacht hat.

Beachten sollten Sie jedoch, dass die in Frankreich obligatorische Versicherung in der Regel nur französischen Unternehmen und Handwerkern zur Verfügung steht.

Ausländische Bauunternehmer und Handwerker haben lediglich auf dem Papier das Anrecht die „garantie décennale“ abzuschließen, aber in der Praxis finden ausländischen Bauunternehmen oder Handwerkern oft keine Versicherung, die mit Ihnen einen solchen Versicherungsvertrag abschließt.

Aus diesem Grund empfehlen wirIhnen vor Beauftragung des Bauunternehmers oder des Handwerkers stets zu prüfen, ob dieser eine „garantie décennale"abgeschlossen hat.


6.2. Kostenvoranschlag in Frankreich

Für Ihren Zweitwohnsitz in Südfrankreich möchten Sie einen Handwerker beauftragen?

Vergessen Sie nicht, Preise zu vergleichen und sich unterschiedliche Kostenvoranschläge einzuholen.

Darauf sollten Sie in der Regel beim sog. „devis“ achten: In Frankreich muss der Kostenvoranschlag die Art der durchzuführenden Arbeiten und ihren endgültigen Preis klar definieren. Er muss die folgenden Informationen beinhalten:

  • Namen und Adresse des Kunden
  • Name und Anschrift des Dienstleisters, Adresse, Telefonnummer
  • Registerangaben (Handelsregister, Mehrwertsteuer)
  • Datum des Anfangs der Arbeiten und ihre geschätzte Dauer
  • Berechnung jeder durchzuführenden Arbeitseinheit (Anzahl und Einzelpreis)
  • Arbeits-/Lohnkosten (Stundenlohn oder Pauschale)
  • (An)Fahrtskosten
  • Gesamtbetrag ohne Steuern (sog. „prix hors taxes (HT)“) und mit Steuern („Prix TTC- toutes taxes comprises (TTC)“ )
  • Zahlungsmodalitäten
  • Beschwerde-Möglichkeiten und Garantiebedingungen
  • Ggf. Versicherungen
  • Datum und Geltungsdauer des Kostenvoranschlags (ansonsten ist der Kostenvoranschlag für eine angemessene Frist i.d.R 3 Monate gültg)
  • Ggf. Kosten für den Kostenvoranschlag

Bei allgemeinen Dienstleistungen ein Kostenvoranschlag ab 150 Euro auszustellen (Kosten für den Kostenvoranschlag inbegriffen), oder auf Anfrage des Kunden.

Für bestimmte Dienstleistungen ist in Frankreich das Erstellen eines Kostenvoranschlags Pflicht. Dies gilt z.B. für Pannendienste und Notfallinterventionen (Schlüsseldienst, Heizung, Wasserrohrbruch etc.), Reparatur und Instandhaltung von Immobilien (z.B. auch Schornsteinfeger), aber auch für Elektrogeräte.

In der Regel wird in Frankreich ein solcher Kostenvoranschlag auf Papier ausgestellt. Mit Ihrem Einverständnis kann er aber auch per E-Mail oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger ausgestellt werden.

Bei personenbezogenen Dienstleistungen „services à la personne“) ist ein Kostenvoranschlag zu erstellen, wenn der Monatsbetrag höher ist als 100 Euro inkl. Steuern, oder wenn der Kunde einen Kostenvoranschlag verlangt.

Auch bei der Reparatur eines Mietwagens müssen Sie einen Kostenvoranschlag erhalten. Der Kunde muss bestätigen, dass er den Kostenvoranschlag vor Beginn der Arbeiten erhalten hat („devis reçu avant l'exécution des travaux“) und diesen datieren und unterschreiben.

Weitere Informationen, worauf Sie bei der Fahrzeugreparatur in Frankreich achten müssen.

In der Regel sind Kostenvoranschläge in Frankreich kostenlos, aber in vielen Fällen verbietet nichts dem Dienstleister diese Kosten zu berechnen, sofern Sie vorher darüber informiert worden sind.

Häufig akzeptiert der Dienstleister aber bei Beauftragung, die Kosten des Kostenvoranschlags bei der Endabrechnung zu berücksichtigen.

Fragen Sie daher immer nach einem sog. „devis gratuit“ (unentgeltlichen Kostenvoranschlag).  Ein Kostenvoranschlag muss z.B. in folgenden Bereichen immer kostenlos sein: Mietwagen, Umzug, „services à la personne“, Bestattungsunternehmen.

Beachten sollten Sie auch, dass der Kostenvoranschlag in erster Linie den Dienstleister bindet. Solange Sie den „devis“ nicht unterschrieben haben, können sie sich entscheiden, den Auftrag an ein anderes Unternehmen zu vergeben.

Sobald Sie aber unterschrieben und wie in Frankreich typisch „bon pour travaux“ auf dem Kostenvoranschlag vermerkt haben, ist der Kostenvoranschlag auch für Sie verbindlich.

Haben Sie nichts unterschrieben, aber eine Anzahlung geleistet, kommt es darauf an, ob diese als sog. „arrhes“ oder aber als „acompte“ geleistet wurden.

Bei sog. „arrhes“ können Sie vom Vertrag zurücktreten, verlieren aber diesen Geldbetrag. Bei einem „acompte“ geht man davon aus, dass dies eine Anzahlung auf den Endpreis ist und der Vertrag somit zustandekam.

Ist aus Ihrem Kostenvoranschlag nicht ersichtlich, ob es sich um „arrhes“ oder „acompte“ handelt, wird stets von einem „arrhes-Kostenvoranschlag“ ausgegangen.


6.3. Anspruch auf kostenloses Leitungswasser, Brot und Gewürze im Restaurant

Wenn Sie in Frankreich in ein Restaurant gehen, werden Ihnen oft eine Karaffe mit Leitungswasser, Brot und Gewürze angeboten.

Diese Leistungen dürfen Ihnen nach französischem Recht (l`arrêté n°25-268 vom 8. Juni 1967) nicht in Rechnung gestellt werden.

Damit müssen Dienstleistungen, wie das Tischdecken („Gedeck“), Bereitstellung von Leitungswasser, Brot und Gewürze im Gesamtpreis der einzelnen Gerichte bereits enthalten sein.

Diese Dienstleistungen dürfen Ihnen also nicht zusätzlich berechnet werden.

Etwas anderes gilt, falls Sie in einem Restaurant lediglich ein Getränk ohne Mahlzeit bestellen.

In einem solchen Fall darf Ihnen ein zusätzliches Glas Wasser berechnet werden, wenn Sie der Restaurantbetreiber auf die Kostenpflicht gut erkennbar durch einen Aushang hinweist (siehe: Artikel der DGCCRF).


6.4. "Hygieneampel" für französische Restaurants und Cafés

Wie bereits in einigen europäischen Ländern werden auch die Ergebnisse der französischen Lebensmittelüberwachung in Form einer „Hygieneampel“ im Internet veröffentlicht.

Schwerpunkt der Bewertung ist die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Hygiene, Sauberkeit, Eigenkontrollen, Kühlkette.

Untersucht werden alle Unternehmen in der Lebensmittelkette; z.B. im Bereich der Dienstleistungen, Restaurants, Lebensmittelhändler oder auch Wochenmärkte.

Für den Verbraucher gut erkennbar wird der ermittelte Hygienestatus in vier Kategorien eingeordnet und durch Smileys gekennzeichnet.

Es besteht allerdings keine Pflicht für die Unternehmen, den „Smiley“ in den eigenen Räumlichkeiten auszuhängen. Jedoch sind die Ergebnisse im Internet für ein Jahr auf Alim’confiance öffentlich einsehbar.


6.5. Vereinfachtes Meldeverfahren für deutsche Dienstleistungserbringer

Ein neues Gesetz vereinfacht die seit 2015 in Frankreich bestehenden bürokratischen Hürden für deutsche Dienstleistungserbringer.

So werden nach Unternehmen, die ihre Mitarbeiter nur kurzzeitig entsenden, von bestimmten Vorschriften befreit, um den Verwaltungsaufwand zu verringern (siehe: Art. 89 LOI n° 2018-771 du 5 septembre 2018 pour la liberté de choisir son avenir professionnel).

Weiterhin wurde der regionalen französischen Aufsichtsbehörde DIRECCTE die Befugnis eingeräumt, Ermessensentscheidungen zu treffen, um in Einzelfällen Unternehmen von den geltenden Vorschriften zu befreien (siehe: Art. 90 LOI n° 2018-771 du 5 septembre 2018 pour la liberté de choisir son avenir professionnel).

Entsendet ein Unternehmen Mitarbeiter aus dem EU-Ausland auf eigenen Auftrag, bedarf es zukünftig weder der Vorabmeldung noch der Bestimmung eines gesetzlichen Vertreters vor Ort (siehe: Art. 91 LOI n° 2018-771 du 5 septembre 2018 pour la liberté de choisir son avenir professionnel).

Mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. August 2018 finden zunächst ausschließlich die Regelungen des Art. 91 Anwendung.

Die weiteren Maßnahmen müssen zunächst in konkreten Verordnungen spezifiziert werden. Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Thema Mitarbeiterentsendung nach Frankreich.


6.6. Kostenfreies Rechercheangebot nach inaktiven Bankkonten in Frankreich

Auf der Internetseite www.ciclade.fr haben Sie die Möglichkeit kostenlos nach inaktiven Bankkonten in Frankreich zu suchen, um gegebenenfalls das Ihnen zustehende Bankguthaben wieder zu erlangen. Ein Bankkonto wird in Frankreich für inaktiv erklärt, wenn innerhalb von 12 Monaten keine Transaktion auf diesem stattgefunden hat (ausgenommen Kontoführungsgebühren) und in diesem Zeitraum kein Kontakt zwischen dem Finanzinstitut und dem Kontoinhaber nachgewiesen werden kann. In diesem Fall wird der Kontoinhaber informiert und das Konto für einen Zeitraum von zehn Jahren bei dem jeweiligen Finanzinstitut verwaltet. Wird das Konto innerhalb dieser zehn Jahre nicht „reaktiviert“, so wird es geschlossen und die verbleibende Summe an die Caisse des Dépôts (CDD) überwiesen. Nach französischem Recht verbleibt dann das Guthaben weitere fünf Jahre bei der CDD. Ist der Kontoinhaber verstorben, so wird das inaktive Konto bereits nach drei Jahren geschlossen und ebenfalls an die CDD weitergeleitet. Nach 30 Jahren wird ein inaktives Bankkonto automatisch und unwiederbringlich Eigentum des Staates. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Caisse des depots.


6.7. COVID-19-Maßnahmen:
Spezielle Gutschein-Regelung bei der Kündigung von Dienstleistungsverträgen im Tourismusbereich

In Frankreich dürfen grundsätzlich nach dem Erlass der „Ordonnance Voucher" Nr. 2020-315 vom 25. März 2020 Gutscheine ausgestellt werden. Dies gilt für alle Stornierungen, die zwischen dem 1. März und dem 15. September 2020 mitgeteilt werden. Ihr Vertragspartner muss Sie innerhalb von 30 Tagen darüber informieren, dass ein Gutschein ausgestellt wird. Die Gutscheine sind ab Ausstellung 18 Monate lang gültig. Wenn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Gutschein nicht eingelöst wurde, können Sie den kompletten Geldbetrag des Gutscheines zurückverlangen. Wurde nur ein Teilbetrag eingelöst, dann erhalten Sie den noch übrigen Gutscheinbetrag zurück. Darüber hinaus muss Ihr Vertragspartner Ihnen innerhalb von drei Monaten ein Alternativangebot unterbreiten. Die Regelung gilt unter anderem für folgende touristische Leistungen:

  • Hotelreservierung
  • Fahrradverleih
  • Karten für Sportveranstaltungen, Konzerte, Freizeitparks
  • SPA-Behandlungen
  • Skiverleih, Skilift-Pässe

Die französische Verordnung vom 25. März 2020 und das darin enthaltene Kündigungsrecht wurde vor dem Hintergrund der Ausgangssperre und den weiteren COVID-19-Maßmahmen erlassen.
 

6.8. Öffentliches Verzeichnis von gerichtlichen Sachverständigen und Fachgutachtern

Wenn Sie in Frankreich z.B. eine Immobilie erstehen oder verkaufen wollen und zur Begutachtung der Immobilie einen gerichtlichen Sachverständigen oder Fachgutachter suchen, lohnt sich ein Blick in die von dem französischen Kassationsgerichtshof regelmäßig aktualisierte Liste der in Frankreich zugelassenen gerichtlichen Sachverständigen und Fachgutachter. Die Expertenliste ist in französischer Sprache verfasst und nach Fachgebieten geordnet (Landwirtschaft, Immobilien, ...). Zu jedem Fachgebiet erhalten Sie eine alphabetisch angeordenete Namensliste der Experten. Zudem finden Sie dort die direkten Kontaktdaten, um die Experten telefonisch oder per E-Mail zu erreichen.

6.9. Öffentliches Berufsregister zur gezielten Suche nach Rechtsanwälten in Frankreich

In Frankreich sind Rechtsanwälte dazu verpflichtet sich in ein öffentliches Register einzutragen. Dieses Register ist im Internet kostenfrei zugänglich. Sie haben mit Hilfe des Registers die Möglichkeit einen Rechtsanwalt in Frankreich anhand des Namens, des Ortes, der gesprochenen Sprache, des Fachgebiets usw. zu suchen, um dessen Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Die Europäische Kommission stellt in Zusammenarbeit mit der französischen Rechtsanwaltskammer Ihnen dazu die folgende Internetseite in deutscher Sprache zur Verfügung: Europäisches Justizportal. Zudem bietet Ihnen das Register die Möglichkeit vor Inanspruchnahme der Dienstleistung zu überprüfen, ob der von Ihnen ausgewählte Rechtsanwalt in dem offiziellen Register eingetragen ist. Wenn ein Titelmissbrauch vorliegt, sollten Sie diesen in jedem Fall der französischen Rechtsanwaltskammer melden.

6.10. Ecolabel für touristische Unterkünfte in Frankreich

Wenn Sie in Frankreich eine touristische Unterkunft buchen wollen, die auf die Nachhaltigkeit ihrer Dienstleistung achtet, stellt Ihnen die Europäische Kommission eine Liste solcher Hotels und Campingplätze auf der nachfolgenden Internetseite zur Verfügung: Ecolabel hotels France. Neben den Kontaktmöglichkeiten, Fotos und einer kurzen Beschreibung der Unterkunft wird Ihnen auch die einschlägige Ecolabel-Lizenz-Nummer angegeben.

Alle aufgelisteten Unterkünfte erfüllen die strengen Kriterien des EU Ecolabels und setzen sich unter anderem für die folgenden Umweltziele ein:

  • optimiertes Umweltmanagement
  • reduzierter Energieverbrauch und CO2-Ausstoß
  • reduzierter Wasserverbrauch
  • geringerer Einsatz von Chemikalien und Pestiziden
  • geringeres Abfallaufkommen (einschließlich Lebensmittelabfälle) und
  • optimierte Abfallbewirtschaftung

Aktuell wird die Suchfunktion ausschließlich in englischer Sprache angeboten.

Weitere Informationen zu Dienstleistungen in Frankreich finden Sie in englischer Sprache auf der Internetseite des EVZ Frankreich.

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