EU-Datenschutzgrundverordnung: Ihre Daten, Ihre Rechte

Seit dem 25. Mai 2018 profitieren Sie von der EU-weiten Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die DSGVO gibt Ihnen mehr Kontrolle über die Verwendung Ihrer persönlichen Daten.

Die Regeln der Datenschutzgrundverordnung gelten - bis auf wenige Ausnahmen - unmittelbar für ganz Europa und sichern so ein einheitliches Datenschutzniveau.

Auch Unternehmen außerhalb Europas müssen sich daran halten, sobald sich ihr Angebot an europäische Verbraucher richtet.

Was regelt die EU-Datenschutzgrundverordnung?

Ob der Einkauf im Internet, die Teilnahme an Onlineumfragen oder das Klicken auf ein Werbe-Popup: Täglich geben wir persönliche Daten im Internet preis, die von Unternehmen gespeichert werden.

Diese Daten bleiben nicht unbedingt innerhalb Deutschlands, sondern werden auch von Firmen mit Sitz in anderen EU-Ländern oder etwa den USA gesammelt.

Apple, Facebook und Google haben ihren europäischen Firmensitz beispielsweise in Irland, das Versandunternehmen Amazon hat seinen Unternehmenssitz in Luxemburg.

Die EU hat mit der Datenschutzgrundverordnung neue Regelungen eingeführt, die Ihnen mehr Rechte über Ihre Daten im Internet geben, um der Sammelwut mancher Unternehmen ein Riegel vorzuschieben.

Unternehmen dürfen persönliche Daten nur dann verwenden, wenn diese für eine Vertragsabwicklung notwendig sind oder Sie Ihr Einverständnis dazu gegeben haben.

Die Speicherung und Weitergabe der Daten sowie das unaufgeforderte Zusenden von Werbung sind deshalb nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

Die bisherigen Verbraucherrechte auf Auskunft, Berichtigung und Vergessenwerden (Löschung) bleiben weiterhin bestehen und wurden teilweise sogar erweitert. So können Sie ab sofort Kopien von Ihren Daten verlangen.

Für wen gilt die DSGVO?

  • Die DSGVO gilt für alle Unternehmen, die ihren Firmensitz in der EU haben.
  • Die Regelungen gelten für alle Unternehmen, die ihren Firmenhauptsitz außerhalb der EU haben, jedoch mehrere Niederlassungen in der EU betreiben.
  • Außerdem gilt die EU-Datenschutzgrundverordnung für alle Unternehmen außerhalb der EU, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern speichern.

Datenschutz: Recht auf Auskunft

Sie haben das Recht zu wissen, wie Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Das bedeutet: Auf Verlangen müssen Ihnen Unternehmen Auskunft über die Verarbeitung Ihrer Daten geben.

Die Anfrage an das Unternehmen oder die Behörde sollte so präzise wie möglich gestellt werden, damit Sie möglichst genau über Ihre gespeicherten Daten informiert werden (zum Beispiel: den Zweck der Datenspeicherung, die Speicherdauer, Datenweitergabe an Dritte).

Neu in der EU-Datenschutzgrundverordnung ist das Recht auf Kopie. Entsprechend muss Ihnen das Unternehmen eine Kopie über die von Ihnen gespeicherten und verwendeten Daten zukommen lassen, zum Beispiel: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum.

Mindestens einmal im Jahr können Sie kostenlos eine Auskunft über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Hierzu reicht ein formloses Schreiben.

Durch das Recht auf Auskunft ergeben sich weitere Verbraucherrechte, die Sie beanspruchen können. Dazu zählt Ihr Recht auf Berichtigung sowie das Recht auf Löschung.

Tipp

Sollte Ihnen ein Unternehmen die Auskunft verweigern, können Sie sich an die Landesdatenschutzbehörde in Ihrem Bundesland wenden.

Das gilt auch dann, wenn sich der Firmensitz nicht in Deutschland befindet.

Recht auf Berichtigung und Vervollständigung

Hat das Unternehmen falsche Daten zu Ihrer Person gespeichert, können Sie veranlassen, dass diese unverzüglich korrigiert und im Zweifelsfall vervollständigt werden.

Recht auf Vergessenwerden / Löschung

Beim Recht auf Vergessenwerden geht es in erster Linie um die Löschung personenbezogener Daten aus Suchmaschinenergebnissen. Das bedeutet konkret: Die Betreiber von Suchmaschinen müssen auf Antrag bestimmte Verweise aus ihren Ergebnislisten streichen – und zwar unabhängig davon, ob die Daten auf den jeweiligen verlinkten Websites noch vorhanden sein dürfen oder womöglich bereits entfernt wurden.

Ausnahmen können bei Personen mit zeitgeschichtlicher Bedeutung in Betracht kommen, wobei dies im Einzelfall genau zu überprüfen ist.

Den Antrag auf Löschung sollten Sie direkt an den Suchmaschinenbetreiber richten. Wird Ihre Forderung abgelehnt, können Sie sich an den Bundesdatenschutzbeauftragen wenden.

Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.