Coronavirus: Abgesagte Großveranstaltungen - Gutschein oder Geld zurück?
Auch dieses Jahr können zahlreiche Veranstaltungen in Europa gar nicht oder nicht wie gewohnt stattfinden.
Die Olympischen Spiele sollen zwar ausgetragen werden, jedoch ohne Zuschauer aus dem Ausland. Die UEFA diskutiert, an welchen Orten die Fußball-Europameisterschaft umsetzbar ist und mit wie vielen Besuchern.
Events wie Festivals oder Besuchermessen, die bereits einmal ausfallen müssten, könnten noch einmal verschoben werden.
Wir informieren darüber, welche Rechte Sie in welchem europäischen Land haben, wenn ihr Event ausfällt. Ob Sie Geld zurückbekommen können oder einen Gutschein bekommen.
Mein Event fällt aus: Welche Rechte habe ich? - Eine Übersicht nach Land
Ihr Konzert in Prag, Theaterbesuch in Amsterdam oder Fußballspiel in Barcelona können aufgrund der Coronakrise nicht stattfinden? Um Unternehmen zu entlasten, haben einige Länder in Europa eine Gutschein-Lösung eingeführt. Statt Geld zurück bekommen Verbraucher hier einen Wertbon. Was in Ihrem Fall gilt, hängt davon ab, in welchem Land der Veranstalter bzw. Tickethändler seinen Sitz hat. Ein Überblick.
Belgien
Wird die Veranstaltung abgesagt, muss der Kunde das Ticket nicht bezahlen. Hat er bereits bezahlt, darf der Veranstalter einen Gutschein anbieten. Das gilt für Events, die ab dem 20. März 2020 storniert worden sind. Der neue Termin muss innerhalb von zwei Jahren stattfinden.
Wer am neuen Termin verhindert ist, muss einen Nachweis vorlegen und kann dann sein Geld zurückbekommen.
Gibt es keine neue Veranstaltung, muss der Veranstalter den bezahlten Betrag innerhalb von drei Monaten erstatten.
Diese Regel gilt für Veranstaltungen bis zum 1. Juli 2021.
Deutschland
In Deutschland dürfen Veranstalter Gutscheine ausstellen statt den Ticketpreis zu erstatten, wenn ein Event aufgrund des Coronavirus ausfallen muss. Ein entsprechendes Gesetz ist seit dem 20. Mai 2020 in Kraft.
Das neue Gesetz gilt für Veranstaltungstickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden. Der Gutschein muss so hoch sein wie der volle Eintrittspreis und muss auch etwaige Vorverkaufsgebühren erfassen. Für den Verbraucher dürfen keine Kosten für Ausstellung und Übersendung des Gutscheins entstehen.
Das Gesetz beinhaltet eine Härtefallklausel: Sollten Sie Ihre Lebenshaltungskosten (wie beispielsweise Miete) nicht mehr bezahlen können, dann dürfen Sie eine Auszahlung des Gutscheins in Geld verlangen.
Wenn Sie den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst haben, können Sie eine Auszahlung verlangen.
Die Gutscheine sind nicht gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert. Der Verbraucher trägt also das Risiko.
Beachten Sie auch, dass auf dem Gutschein vermerkt sein muss, dass er im Zuge der Covid19-Pandemie ausgestellt wurde. Zusätzlich muss die Information enthalten sein, dass der Inhaber die Auszahlung des Gutscheins verlangen kann, wenn ein Gutschein für ihn unzumutbar ist oder er ihn bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.
Frankreich
Anbieter in Frankreich dürfen für abgesagte Veranstaltungen Gutscheine ausgeben. Und zwar dann, wenn dem Kunden zwischen dem 12. März 2020 und dem 15. September 2020 mitgeteilt wird, dass das Event nicht stattfinden kann oder der Ticketbesitzer in diesem Zeitraum von sich aus storniert.
Der Gutschein ist 12 Monate für kulturelle Veranstaltungen (Festivals, Konzerte usw.) und 18 Monate für Sportveranstaltungen gültig. Zudem muss der Veranstalter dem Kunden eine Alternative für das ausgefallene Event anbieten. Ist diese Alternative günstiger als das ursprüngliche Ticket, bekommt der Verbraucher die Differenz in Form eines Gutscheins.
Die Gutscheine sind gegen die Insolvenz des Veranstalters abgesichert. Löst der Verbraucher den Gutschein nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer ein, kann er danach den Geldbetrag zurückfordern.
Stornierungen nach dem 16. September 2020
Die Anwendung der Gutscheinregelung endete am 16. September. Für Stornierungen, die während der Geltungsdauer der Verordnung (12. März bis 15. September) vorgenommen wurden, können die Betreiber weiterhin Gutscheine ausstellen. Für Stornierungen, die nach dem 16. September durchgeführt werden, gilt das übliche Gesetz. Das heißt, dass der Verbraucher im Falle einer Stornierung durch den Betreiber eine Rückerstattung erhalten muss (Gutscheine sind nur mit Zustimmung des Verbrauchers zulässig). Storniert der Verbraucher von sich aus, gelten die Bedingungen des Veranstalters.
Italien
Ein Gesetz von Juli 2020 besagt: Statt Geld darf dem Verbraucher ein Gutschein angeboten werden, wenn die Veranstaltung abgesagt worden ist.
Der Gutschein ist ab Ausstellung 18 Monate lang gültig. Ticketinhaber müssen den Gutschein anfordern und haben dafür 30 Tage Zeit. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem das Gesetz in Kraft erlassen wurde, dem 19. Juli 2020, oder dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher über die Absage der Veranstaltung informiert worden ist.
Für Konzerte der Unterhaltungsmusik gilt außerdem noch folgendes: Wenn innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins kein geplantes Ersatzkonzert stattfindet, muss der Wert des Gutscheines nach Ablauf der Gültigkeit erstattet werden.
Wenn das Konzert endgültig abgesagt wird (also ohne dass ein Ersatztermin geplant ist), muss der bezahlte Ticketpreis sofort erstattet werden.
Lettland
Abgesagte Events werden, wenn möglich, auf einen Ersatztermin verschoben. Tickets behalten für den neuen Termin ihre Gültigkeit. Verbraucher haben keinen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, solange es einen Ersatztermin gibt.
Ist eine Verschiebung nicht möglich und das Event muss vollständig abgesagt werden, kann der Veranstalter dem Verbraucher eine Eintrittskarte für eine gleichwertige Veranstaltung anbieten. Der Verbraucher muss dies jedoch nicht annehmen, sondern kann stattdessen eine Erstattung verlangen.
In Härtefällen kann man eine direkte Erstattung verlangen. Zum Beispiel dann, wenn eine Einreise ins Land am Ersatztermin nicht möglich ist oder wenn der Ticketinhaber schwere gesundheitliche Probleme hat.
Litauen
Wird eine Veranstaltung abgesagt, hat der Veranstalter das Recht, innerhalb von 30 Tagen einen Ersatztermin festzulegen. Kann der Eventbesucher an diesem Termin nicht teilnehmen, kann ein Gutschein im Wert des verschobenen Events angeboten werden. Löst der Verbraucher den Gutschein ein Jahr lang nicht ein, muss er 14 Tage nach Ablauf der Gültigkeit den Geldbetrag erstattet bekommen.
Wird die Veranstaltung vollständig (also ohne Ersatztermin) abgesagt, muss ebenfalls der Ticketpreis erstattet werden.
Niederlande
Wird eine Veranstaltung verschoben, bleiben die Tickets für den neuen Termin gültig. Die Veranstaltung muss spätestens 13 Monate nach dem ursprünglichen Termin nachgeholt werden.
Hat ein Verbraucher am Ersatztermin keine Zeit oder wird das Event letztlich komplett abgesagt, darf der Anbieter einen Gutschein statt einer Erstattung in Form von Geld anbieten.
Es besteht keine Pflicht einen Gutschein anzunehmen, auch wenn das von vielen Unternehmen so dargestellt wird. Wenn Sie einen Gutschein ablehnen, haben Sie einen Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten.
Wer sich für einen Gutschein entscheidet, sollte die Gutscheinkonditionen genau prüfen und erst dann zustimmen.
Stimmt der Gutscheinwert mit dem ursprünglichen Kaufpreis überein?
Der Wert des Gutscheins muss dem Wert des ursprünglich gekauften Tickets (inklusive Servicegebühren) entsprechen.
Ist die Gültigkeitsdauer auf dem Gutschein angegeben?
Der Gutschein muss innerhalb von 12 Monaten eingelöst werden und die Gültigkeitsdauer muss auf dem Gutschein angegeben sein.
Beachten Sie, dass Sie nicht gegen eine mögiche Insolvenz des Unternehmens geschützt sind, wenn Sie einen Gutschein annehmen.
Österreich
Österreichische Veranstalter dürfen Verbrauchern für Kultur- und Sportveranstaltungen einen teilweisen Wertgutschein anbieten.
Im Vergleich zu anderen EU-Ländern gibt es hier eine Besonderheit: Die Höhe des Ticketpreises entscheidet, wie die Erstattung ausfällt.
Bei Tickets bis zu einem Wert von 70 Euro kann der Veranstalter einen Gutschein über den gesamten Betrag ausstellen.
Für Tickets, die in einer Preisklasse zwischen 70 und 250 Euro liegen, darf der Veranstalter einen Gutschein in Höhe von 70 Euro ausstellen und den restlichen Betrag auszahlen.
Bei einem Ticketpreis von mehr als 250 Euro muss der Veranstalter 180 Euro, also einen Teilbetrag, ausbezahlen. Der Rest darf als Gutschein ausgestellt werden.
Der Wertgutschein kann bis zum 31. Dezember 2022 eingelöst werden. Sollten Sie ihn bis dahin nicht einlösen, haben Sie einen Anspruch auf Auszahlung des Gutscheinwertes.
Beispiel
Sie haben eine Eintrittskarte für die Wiener Oper im Wert von 150 Euro gekauft. Aufgrund der Corona-Krise musste die Veranstaltung abgesagt werden.
In diesem Fall darf Ihnen der Veranstalter einen Gutschein in Höhe von 70 Euro ausstellen. Die restlichen 80 Euro müssen Ihnen erstattet werden.
Polen
Wird eine Veranstaltung abgesagt, muss der Ticketpreis innerhalb von 180 Tagen erstattet werden.
Portugal
Ein Gesetz von Mai 2020 besagt, dass Verbraucher für ausgefallene Festivals einen Gutschein erhalten. Dieser muss bis Ende 2021 gültig sein, darf auf andere Personen übertragen werden ist auch für andere Events desselben Veranstalters verwendbar. Wurde der Gutschein bis 31. Dezember 2021 nicht eingelöst, hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Achtung: Die Erstattung muss nach Ablaufdatum innerhalb von 14 Tage beantragt werden.
Für Konzerte und Kulturveranstaltungen, die zwischen 28. Februar 2020 und 30. September 2020 hätten stattfinden sollen und die wegen der Coronavirus-Pandemie ausfallen, können Verbraucher den Ticketpreis nicht zurückfordern. Kann ein Event nicht verschoben werden und muss vollständig ausfallen, darf der Veranstalter dem Kunden entweder eine Eintrittskarte für eine gleichwertige Veranstaltung anbieten oder den Ticketpreis erstatten.
Ausnahme: Bei Ausstellungen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden (z.B. von einer öffentlichen Einrichtung), kann man den Ticketpreis zurückverlangen.
Rumänien
Für Events, die zwischen 8. März und 20. September 2020 hätten stattfinden sollen, gilt: Wird die Veranstaltung verschoben, können Verbraucher entweder ihre Tickets für den neuen Termin behalten oder einen Gutschein wählen. Der Veranstalter muss dem Kunden 30 Tage Zeit geben, um sich zu entscheiden. Trifft er keine Entscheidung, gilt das Ticket automatisch für den Ersatztermin, der nicht später als Ende September 2021 angesetzt sein darf.
Will oder kann ein Kunde am neuen Termin nicht teilnehmen, darf ein Gutschein über den bezahlten Betrag ausgestellt werden. Das gilt auch, wenn das Event abgesagt wird. Der Gutschein kann für sämtliche Angebote des Veranstalters genutzt werden.
Wenn der Verbraucher den Gutschein bis zum 30. September 2021 nicht verwendet hat, kann er die Erstattung des Betrags verlangen. Der Veranstalter muss den Betrag dann bis spätestens Ende 2021 ausbezahlen.
Slowenien
Bei Sportveranstaltungen gilt: Wird ein Event abgesagt, kann der Veranstalter einen Gutschein anstelle einer Erstattung anbieten. Der Gutschein ist ab Ausstellung 2 Jahre lang gültig.
Wenn der Verbraucher den Gutschein innerhalb dieses Zeitraums nicht einlöst, kann er anschließend eine Erstattung verlangen.
Spanien
Ist die Veranstaltung aufgrund des Alarmzustandes abgesagt oder verschoben worden, kann der Verbraucher den Kaufvertrag für sein Event-Ticket kündigen. Dafür hat er ab Absage des Events 14 Tage Zeit. Er muss ausdrücklich, am besten schriftlich, erklären, dass er den Vertrag auflösen möchte.
Der Anbieter darf dem Kunden zunächst einen Ersatztermin oder einen Gutschein anbieten, statt das Geld zurückzuzahlen. Der Verbraucher hat 60 Tage Zeit, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. In letzterem Fall muss er sein Geld zurückbekommen. Die Erstattung muss über den gleichen Weg erfolgen, über den der Kunde bezahlt hat. Entstehende Kosten dürfen ihm nicht in Rechnung gestellt werden.
Tschechische Republik
Für alle Veranstaltungen, die bis zum 30. September 2021 geplant sind, geltend besondere Regelungen. Wenn die Veranstaltung abgesagt wird, kann der Veranstalter die Erstattung des Ticketpreises zunächst bis zum 31. Oktober 2022 verweigern.
Verbraucher können jedoch bis zum 31. Dezember 2021 einen Gutschein beantragen. Der Veranstalter ist verpflichtet, diesen innerhalb eines Monats auszustellen. Der Wert muss mindestens so hoch wie der Wert des Originaltickets sein.
Innerhalb der ersten sechs Monate nach Ausstellung des Gutscheins ist der Veranstalter verpflichtet, dem Kunden eine alternative Veranstaltung mit Termin bis 31. Oktober 2022 vorzuschlagen.
Wenn der Verbraucher den Gutschein bis zum 31.Oktober 2022 nicht einlöst, kann er anschließend eine Erstattung verlangen.
Das Gesetz enthält eine Härtefallregelung. Folgende Personengruppen können sofort eine Erstattung bekommen:
- Personen mit Behindertenausweis
- Personen, die beim Arbeitsamt als schwangere Arbeitssuchende registriert sind
- Personen in Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub
- Personen, die älter als 65 Jahre sind oder
- sich als Alleinerziehende um ein unterhaltsberechtigtes Kind kümmern
Häufige Fragen: Veranstaltung abgesagt oder verlegt - Welche Rechte habe ich?
In diesem Fall haben Sie nach deutschem Recht nur die Möglichkeit, einen Gutschein zu verlangen.
Dies gilt für Tickets, die vor dem 8. März gekauft wurden. Die Gutscheine können entweder für eine Nachholveranstaltung oder für ein anderes Angebot des Veranstalters eingelöst werden. Nicht eingelöste Gutscheine werden spätestens Ende 2021 ausbezahlt.
Einige Anbieter ermöglichen es, dass Sie ihr bisheriges Ticket behalten und dieses für den neuen Termin gültig bleibt. Sie können in diesem Fall entscheiden, ob Sie das Ticket behalten oder lieber einen Gutschein haben möchten.
Leider haben Sie in dieser Situation keinen Anspruch auf einen Ersatz. Denn: Die Veranstaltung findet statt. Anders sieht es aus, wenn die Veranstaltung abgesagt wird.
Wenn die Veranstaltung stattfindet, Sie aber aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus nicht mehr daran teilnehmen möchten, besteht kein Anspruch auf einen Ersatz.
Gutschein-Lösungen, die in einigen europäischen Ländern und darunter Deutschland, eingeführt wurden, sollen Event-Veranstalter vor der Pleite zu schützen. Trotzdem kann es sein, dass die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise einige in den Konkurs treiben werden.
In der Praxis stehen bei einer Insolvenz die Chancen für den Verbraucher schlecht, Ansprüche geltend zu machen.
Gutscheine, die im Rahmen der Coronakrise bereits ausgestellt wurden, sind nicht gegen eine Insolvenz des Unternehmens abgesichert.
Wenden Sie sich an den Veranstalter, am besten schriftlich, zum Beispiel per E-Mail. In manchen Fällen übernimmt der Tickethändler die Abwicklung der Erstattung. Kontaktieren Sie im Zweifelsfall beide.
Nein, Sie haben keinen Anspruch darauf, Ausgaben für zum Beispiel Flug, Bahn oder Hotel zurückzubekommen, wenn der Anbieter nicht von sich aus storniert.
Diese Kosten können Sie nur dann zurückbekommen, wenn der Veranstalter den Ausfall des Events zu vertreten hat. Muss eine Veranstaltung aufgrund des Coronavirus abgesagt werden, trifft den Veranstalter keine Schuld.
Allerdings: Einige Unternehmen wie Bahn- oder Flugunternehmen bieten Kunden im Angesicht der Coronakrise Kulanzlösungen an. Beispielsweise können nicht-stornierbare Tarife nun doch storniert oder in Gutscheine umgewandelt werden. Tipp: Fragen Sie nach!
Eine Ticketversicherung ist vergleichbar mit einer Reiserücktrittsversicherung. Sie sichert das Risiko ab, dass der Ticketinhaber eine Veranstaltung aus persönlichen Gründen nicht besuchen kann, zum Beispiel aus gesundheitlichen Günden oder aufgrund eines Unglücksfalls.
Wichtig: Lesen Sie sich vor Abschluss einer Ticketversicherung genau durch, in welchen Fällen Sie abgesichert sind!
Eine Reiserücktrittsversicherung zahlt nur dann, wenn der Reisende selbst erkrankt. Die Angst davor, sich während eines Events anzustecken, reicht nicht aus, um den Ticketpreis zurückzubekommen.
Einige Versicherungen schließen Pandemien in ihren Versicherungsbedingungen aus. Die Weltgesundheitsorganisation hat das Coronavirus als Pandemie eingestuft.
Das bedeutet: Eine Versicherung, die bei Pandemien nicht greift, muss ihnen den Geld für ein aufgrund des Coronavirus abgesagten Events nicht zurückzahlen. Erkranken Sie jedoch selbst und können die Veranstaltung deshalb nicht besuchen, greift die Versicherung sehr wohl.
Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.
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