Überbuchung
Ist Ihr Flug von oder zu einem Flughafen in der Europäischen Union überbucht, ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, zunächst Fluggäste zu suchen, die freiwillig gegen entsprechende Unterstützungsleistung auf die Beförderung verzichten. Wurde Ihr Platz endgültig an einen anderen Fluggast vergeben, obwohl Sie rechtzeitig zur Abfertigung mit dem gültigen Ticket erschienen waren, haben Sie Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich. Die Fluggesellschaft muss Ihnen die Wahl lassen zwischen der abzugsfreien Erstattung des Flugpreises für nicht zurückgelegte Flugabschnitte, aber auch für schon zurückgelegte Teilstrecken, wenn sich der Zweck des Fluges erledigt hat, der möglichst bald erfolgenden Beförderung zum Endziel und der Umbuchung auf einen späteren Flug unter vergleichbaren Reisebedingungen.
Zusätzlich haben Sie Anspruch auf finanzielle Ausgleichsleistungen: Bei Flügen bis 1500 km sind 250 Euro (125 Euro, wenn sich die Ankunft um nicht mehr als zwei Stunden verzögert), bei längeren Flügen innerhalb der EU und anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km 400 Euro (200 Euro, wenn sich die Ankunft nicht um mehr als drei Stunden verzögert) und bei Flügen über größere Entfernungen 600 Euro (300 Euro, wenn sich die Ankunft um nicht mehr als vier Stunden verzögert) vorgesehen.
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Great Circle Mapper (Entfernungsrechner) |
Außerdem ist die Fluggesellschaft im Falle von Überbuchungen zu weiteren Versorgungsleistungen verpflichtet: Entsprechend der Wartezeit muss sie Ihnen Mahlzeiten sowie Erfrischungen und, falls erforderlich, eine Hotelunterbringung kostenlos anbieten. Zudem haben Sie die Möglichkeit, die Flugänderung durch zwei unentgeltliche Telefonanrufe, Telexe, Faxe oder Emails mitzuteilen. Akzeptieren Sie einen Ersatzflug zu einem anderen Flughafen, dann muss die Fluggesellschaft die Kosten der Weiterbeförderung an den ursprünglichen Zielort übernehmen.
Werden Sie in einer niedrigeren Klasse befördert als ursprünglich gebucht, haben Sie Anspruch auf Erstattung von 30, 50 bzw. 75 % des Flugpreises abhängig von der zurückzulegenden Strecke.
Als Fluggast sollten Sie sich nicht an die Fluggesellschaft wenden müssen, um die genannten Ausgleichszahlungen und Leistungen zu erhalten. Die Fluggesellschaften sollten diese als Selbstverständlichkeit von sich aus anbieten.
Annullierung
Der kurzfristige, komplette Ausfall eines Fluges ist bei einer Urlaubsreise besonders ärgerlich. Nach der ab Februar geltenden EU-Verordnung haben Passagiere dann die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises und einem anderen Flug zum frühest möglichen oder zu einem anderen ihnen passenden Zeitpunkt. Darüber hinaus sind die Luftfahrtunternehmen zu den gleichen Unterstützungsleistungen wie bei einer Überbuchung (Verpflegung, Unterkunft, Telefonate u.s.w.) verpflichtet.
Außerdem sind Ausgleichszahlungen wie bei einer Überbuchung zu leisten, wenn die Fluggesellschaft nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflugtermin über die Annullierung informiert oder bei späterer Unterrichtung innerhalb genau bezeichneter Fristen eine zumutbare anderweitige Beförderung anbietet. Bei Information über den Flugausfall im Zeitraum zwischen vierzehn und sieben Tagen vor dem Abflugtermin ist ein Ersatzflug zumutbar, wenn der Startzeitpunkt bis zu zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit liegt. Das Endziel darf höchstens vier Stunden später als geplant erreicht werden. Erfolgt die Unterrichtung später als sieben Tage vor dem Abflugtermin, muss ein Ersatzflug mit einem Start maximal eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit angeboten werden. Die Ankunft am Endziel darf dann höchstens zwei Stunden später als geplant erfolgen. Die Airline braucht keine Ausgleichzahlungen zu leisten, wenn sie nachweist, dass sie an der Annullierung kein Verschulden trifft.
Fällt der Flug aus, weil die Fluggesellschaft pleite ist, müssen Sie sich im Gegensatz zu Pauschalreisenden selbst um einen Ersatzflug kümmern und die Kosten tragen. Anders als Reiseveranstalter sind Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, sich gegen Insolvenz zu versichern. Die Chancen, den im Voraus gezahlten Flugpreis im Insolvenzfall zurückzuerhalten, gehen gegen Null.
Verspätung
Die Fluggesellschaft muss den Schaden ersetzen, der während der Luftbeförderung durch Verspätung von Reisenden und Gepäck entsteht. Trifft das Flugzeug nicht rechtzeitig am Zielort ein und entstehen Ihnen dadurch Schäden wie Kosten für zusätzliche Hotelübernachtung und Verpflegung oder entgangener Gewinn wegen eines versäumten Geschäftstermins, dann haftet die Fluggesellschaft bis zu einem Betrag von etwa 5000 Euro (1). Dies gilt allerdings nicht, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass sie für die Verspätung nicht verantwortlich ist (z. B. aufgrund von schlechten Wetterverhältnissen oder streikenden Fluglotsen).
Ab Februar 2005 muss die Luftfahrtgesellschaft außerdem während Ihrer Wartezeit Erfrischungen, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Hotelunterbringung unentgeltlich anbieten, wenn abzusehen ist, dass sich der Abflug bei Flügen über eine Entfernung bis zu 1500 km um mindestens zwei Stunden, bei längeren Flügen innerhalb der EU und anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km um mindestens drei Stunden und bei Flügen über größere Entfernungen um mindestens vier Stunden verzögert. Warten Sie länger als fünf Stunden auf den Abflug, können Sie wie bei einer Überbuchung wählen zwischen der vollständigen Erstattung des Flugpreises für nicht zurückgelegte Flugabschnitte, aber auch für schon zurückgelegte Teilstrecken, wenn sich der Zweck des Fluges erledigt hat, der frühestmöglichen Beförderung zum Endziel und der Umbuchung auf einen späteren Flug unter vergleichbaren Reisebedingungen.
(1) Im Montréaler Übereinkommen und Luftverkehrsgesetz werden die Haftungshöchstbeträge in Sonderziehungsrechten beziffert, einer Einheit des Internationalen Währungsfonds, die zum entsprechenden Wechselkurs in die jeweilige Landeswährung umgerechnet werden muss. Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden bei der Personenbeförderung beträgt 4150 Sonderziehungsrechte (zurzeit etwa 5000 Euro).
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Fluggastrechte - Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen (Hrsg.: Europäische Kommission) (Größe: 325 KB) |






