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Angriff auf die Rechte von Fluggästen gescheitert

Europäischer Gerichtshof bestätigt EU-Verordnung Nr. 261/2004.

Fluggastrechte konkret: Annullierung

Die Link öffnet in neuem FensterEU-Verordnung Nr. 261/2004 EU hat die Rechte der Fluggäste erheblich verbessert, wenn ein Flug, für den Sie eine Reservierung haben, gestrichen wird.


Hierbei macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob es sich um einen Linien- oder Charterflug geht oder ob der Flug in Zusammenhang mit einer Pauschalreise steht. Und auch die Frage, wie teuer oder billig der Flug war, spielt grundsätzlich keine Rolle: Auch sogenannte Billigflieger können sich nicht ihrer Verantwortung entziehen. Das hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil klargestellt.
Öffnet eine externe pdf-Datei DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST GÜLTIG - C 344/04 vom 10. Januar 2006

Entscheidend ist für die Anwendung der Verordnung, dass der Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates angetreten beginnt oder endet. Es genügt aber auch, dass eine in der Europäischen Union ansässige Fluggesellschaft Ihr Vertragspartner ist, oder in deren Auftrag den Flug durchführt. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass der Reisende am Flughafen einen Ansprechpartner vorfinden.


Im Falle der Annullierung eines Fluges gibt Artikel 5 der Verordnung Nr.261/2004 dem Fluggast ein Wahlrecht zwischen:

  • Erstattung des Flugpreises, entweder vollständig oder für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte oder bereits zurückgelegte aber nun zwecklos gewordene Reiseabschnitte.Die Erstattung des Flugpreises hat binnen 7 Tagen durch Barzahlung, Überweisung oder Scheck zu erfolgen. Wenn Sie damit einverstanden sind, können Sie sich auch durch einen Reisegutschein oder einer anderen Dienstleistung entschädigen lassen.
  • Frühestmögliche Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen. Dies ist in der Regel ein anderer Flug.
  • Zu einem späteren Zeitpunkt ein Flug zum selben Ziel, sofern der Fluggast damit einverstanden sind.

Außerdem stehen dem Fluggast Betreuungsleistungen zu (Artikel 9). Das sind zum einen Mahlzeiten und Erfrischungen „in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“ und zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails. Zu den Betreuungsleistungen zählt auch die Unterbringung im Hotel, falls der spätere Abflug erst am darauf folgenden Tag, oder noch später, möglich ist.


Zusätzlich besteht ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung (Artikel 7), deren Höhe sich nach der Entfernung des Fluges richtet. Er beträgt bei
  • weniger als 1.500 km Entfernung: Euro 250,00
  • innerhalb der EU mehr als 1.500 km: Euro 400,00
  • anderen Flüge (1.500 und 3.500 km): Euro 400,00
  • größere Entfernung als 3.500 km: Euro 600,00

Die Entfernungen werden gemäß Artikel 7 Absatz 5 nach der "Methode der Großkreisentfernung" ermittelt. Hierzu finden Sie einen Entfernungsrechner im Internet unter http://gc.kls2.com .


Diese Ausgleichszahlungen können sich um die Hälfte reduzieren, wenn dem Fluggast ein Alternativflug angeboten werden kann und hierdurch keine erheblichen Verspätungen verursacht werden. Auch hier kommt es auf die Entfernungen an:
  • 2 Stunden bei weniger als 1.500 km Entfernung
  • 3 Stunden bei weniger als 3.500 km Entfernung
  • 4 Stunden bei mehr als 3.500 km Entfernung

Die Ausgleichsleistungen entfallen, wenn

  • die Fluggesellschaft den Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugszeit von der Annulierung unterrichtet hat.
  • spätestens sieben Tage vor der planmäßigen Abflugszeit ein Ersatzflug angeboten wird, der von dem ursprünglich gebuchten bei den Flugzeiten allenfalls folgende Abweichungen aufweist: Abflug nicht mehr als zwei Stunden früher abfliegen und Ankunft am Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit.
  • das Angebot eines alternativen Fluges weniger als sieben Tage vorher erfolgt, darf der angebotene Alternativflug nicht mehr als eine Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit starten und höchstens zwei Stunden später als ursprünglich geplant landen.

Darüber hinaus entfallen die Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 5 Abs. 3 der EU-Verordnung, wenn „außergewöhnliche Umstände“ das Luftfahrtunternehmen veranlasst haben, den Flug zu streichen. Hierunter sind nach dem Wortlaut der Verordnung nur solche Ereignisse zu verstehen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Aus diesem Grunde entheben technische Probleme und Sicherheitsmängel am Flugzeug, nach Auffassung des EVZ Kiel das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht von der Verpflichtung zur Ausgleichzahlung. Manche Fluggesellschaften sehen das anders.


Der Fluggast kann seine Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen, die den annullierten Flug auftragsgemäß durchführen sollte. Das sollte schriftlich geschehen. Am besten, man setzt der Gegenseite zugleich eine kalendermäßig bestimmte Frist ( d.h. „bis zum 15. Dezember 2005 anstelle von „binnen zwei Wochen“). Dann wissen alle, woran sie zeitlich sind.


Artikel 14 der Verordnung bestimmt, dass bei der Abfertigung Fluggäste deutlich sichtbar über ihre Rechte informiert werden. Nach unserem Verständnis beinhaltet dies auch die Nennung des Anspruchsgegners. In der Praxis wird diese Informationspflicht nach unserer Einschätzung noch nicht hinreichend beachtet.


Neben der Geltendmachung zivilrechtlichen Ansprüche steht zusätzlich die Möglichkeit, das Luftfahrtbundesamt über den Vorfall zu informieren. Dessen Aufgabe ist es, die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen und zu überwachen und gegebenenfalls ordnungsrechtliche Sanktionen gegen den Luftbeförderer zu verhängen.


Hierzu gibt es auf den Internetseiten des Luftfahrtbundesamtes (Link öffnet in neuem Fensterwww.lba.de) unter dem Stichwort „Fluggastrechte“ umfangreiche Informationen und Formulare. Außerdem hat das Luftfahrtbundesamt ein Bürgertelefon unter der Rufnummer 0531-23 55-100 eingerichtet.

Falls die Ansprüche des Fluggastes von der Fluggesellschaft nicht erfüllt werden, aber eine gerichtliche Auseinandersetzung wegen der damit verbundenen Kosten vermieden werden soll, besteht die Möglichkeit, sich an die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes zu wenden.
Stand: 11.11.2008
Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein