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Beispiel: Allgemeiner Debitoren-und Inkassodienst |
Ein Übriges bewirkt die Androhung einer Kostenlawine, die einen anfangs eher geringen Geldbetrag ins Unermessliche anwachsen lässt:
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Beispiel: mediafinanz |
Zutiefst verunsichert und eingeschüchtert werden Forderungen selbst dann beglichen, wenn sie als unberechtigt angesehen werden.
Die Gründe hierfür sind bei den betroffenen Verbrauchern vielfältig:
Furcht, dass es anderenfalls noch viel teurer werden würde; Unkenntnis über zivilrechtliche und gerichtliche Dinge; fehlende Courage, aber auch mangelndes Vertrauen in die Gerichte.
Nach Einschätzung des EVZ Deutschland – Kiel sind es vor allem jüngere Menschen, die aus Unerfahrenheit, und Ältere, die aus Angst, weiteren Ärger durch rasches Bezahlen vermeiden wollen.
Diesen Umstand machen sich zunehmend zwielichtige Anbieter zu nutze, um rechtlich höchst zweifelhafte oder gar haltlose Forderungen gegenüber Verbrauchern durchzusetzen. Durch die Einschaltung von Inkassounternehmen - oder in seltenen Fällen auch durch Rechtsanwälte – wird massiver Druck auf die Opfer ausgeübt, um aus deren Ratlosigkeit oder Verzweifelung Profit zu schlagen.
Der viel gepriesene Europäische Binnenmarkt trägt auch in dieser Hinsicht zur größeren Verunsicherung der Verbraucher bei: Nicht nur, dass Firmen aus dem EU-Ausland ihre Forderungen durch deutsche Inkassounternehmen geltend machen; auch ausländische Schuldeneintreiber tummel sich auf dem deutschen Markt.
Das sollten Sie wissen, um sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr zu setzen:
- 1. Was sind Inkassounternehmen?
Inkassounternehmen sind nichts anderes als gewerbliche Schuldeneintreiber. Sie werden von den Auftraggebern dafür bezahlt, dass sie Geld einfordern.
- 2. Was dürfen Inkassounternehmen?
Entgegen dem Anschein, den sich manche Inkassounternehmen geben, sind sie keineswegs rechtlich in der Lage, aus eigener Macht selbständig ein Konto zu pfänden oder Gerichtsvollzieher auf Schuldner zu hetzen. Sie sind lediglich berechtigt, Forderungen geltend zu machen und möglicherweise am Ende eines längeren Prozesses die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen „Titel“ (siehe 6.) zu veranlassen. All dies setzt jedoch voraus, dass das Unternehmen sich hat registrieren lassen (siehe 4.)
- 3. Wann muss ein Verbraucher die Inkassokosten tragen?
Ob und in welcher Höhe die Kosten des Inkassounternehmens auf den Verbraucher abgewälzt werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich besteht jedoch keine Zahlungsverpflichtung, wenn Sie sicher sein können, keine vertragliche Beziehung mit demjenigen zu haben, in dessen Auftrag eine Forderung eingetrieben wird, oder wenn Sie sich nicht in „Verzug“ befinden. Bei diesen im Einzelfall nicht leicht zu beantwortenden Fragen hilft Ihnen die Rechtsberatung des EVZ weiter.
- 4. Darf eigentlich jeder gewerblich Schulden für andere eintreiben?
Der Eindruck könnte durchaus entstehen angesichts des Geschäftsgebarens mancher Schuldeneintreiber; dem ist aber nicht so. Wesentliche Voraussetzung ist, dass das Inkassounternehmen bei der zuständigen Behörde registriert ist. Ob dies der Fall ist, kann im sogenannten Rechtsdienstleistungsregister überprüft werden.
www.rechtsdienstleistungsregister.de
Hierfür genügt es meist, den Namen des Unternehmens in der dafür vorgesehenen Zeile einzutragen und die Suche zu starten. Falls der gewerbliche Schuldeneintreiber dort nicht auffindbar sein sollte, könnten Sie sich direkt an die für die Registrierung zuständige Behörde wenden. Auch diese Information ist im Rechtsdienstleistungsregister abrufbar, wenn Sie das Bundesland und den Geschäftssitz eines Inkassounternehmens eintragen. Unternehmen, die ohne die erforderliche Registrierung Inkasso betreiben, handeln ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße belegt werden.
Auf Rechtsanwälte finden diese Bestimmungen keine Anwendung, weil sie selbständige Organe der Rechtspflege sind.
- 5. Mahnung vom Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt – Was ist zu tun?
Einen kühlen Kopf zu bewahren ist das Wichtigste. Noch bevor Sie klären, ob die Ihnen gegenüber geltend gemachte Forderung berechtigt ist, gilt es zu prüfen, ob das Inkassounternehmen bzw. der Rechtsanwalt überhaupt den Auftrag erhalten hat, die fremde Forderung bei Ihnen anzumahnen.
Die schlichte Behauptung, hierzu beauftragt worden sei, erfüllt die gesetzlichen Erfordernissen keineswegs. Stattdessen ist der Nachweis durch eine schriftliche Vollmacht zu erbringen, die mit einer lesbaren Unterschrift auch den Aussteller erkennen lässt. Diese schriftliche Vollmacht ist im Original vorzulegen, d.h. eine Fotokopie, oder eine von einem Rechtsanwalt „beglaubigte Abschrift“ genügt nicht. Ebenso wenig reicht es aus, wenn der Rechtsanwalt „die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert“.
Ihr erstes ( und möglicherweise einziges ) Schreiben an die Gegenseite könnte zum Beispiel folgenden Wortlaut haben:
„Sie haben Ihre Bevollmächtigung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen und mir keine schriftliche Vollmacht im Original vorgelegt, die auch den Namen des Ausstellers erkennen lässt. Bereits aus diesem Grund weise ich Ihr Schreiben zurück.“
Hierauf sollten Sie unbedingt bestehen. Denn es ist doch erstaunlich, dass diejenigen, die von sich selbst behaupten, das Recht auf ihrer Seite zu haben, und Verbraucher mächtig unter Druck setzen, nicht einmal die eindeutige Regel des § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befolgen.
§ 174 BGB
Erstaunlich ist allerdings auch, wie häufig sich die Angelegenheit durch die Frage nach der Vollmacht erledigt, weil es den Schuldeneintreibern zu mühsam wird und sie wohl eher auf das schnelle Geld aus sind.
- 6. Der Schuldeneintreiber geht auf meine Argumente überhaupt nicht ein, sondern schickt weitere Mahnungen mit immer höheren Kosten. Wo soll das noch enden?
Einer solchen Zermürbungstaktik, die gern auch mit der Drohung immer weiterer Zwangsmaßnahmen oder teurer „Vergleichsangebote“ verbunden wird, können Sie die kalte Schulter zeigen. Vorausgesetzt: Sie haben sich mit der Rechtslage vertraut gemacht und der Gegenseite die Gründe für Ihre Zahlungsverweigerung genannt. Danach brauchen Sie sich nicht mehr zu äußern. Alles andere wäre ohnehin vergebliche Liebesmüh, weil die Gegenseite nicht an Ihrer Meinung, sondern an Ihrem Geld interessiert ist.
Erst wenn ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie eingeleitet worden sein sollte, müssen Sie aktiv werden. Manche Inkassounternehmen legen es auch in diesem Zusammenhang auf Verwechselungen an. Deshalb sollten Sie zum gerichtlichen Mahnverfahren und den möglichen weiteren Entwicklungen folgendes wissen:
Ein Mahnbescheid wird von einem Gericht zugestellt. Es handelt sich um ein von der Gegenseite ausgefülltes Formular, das vom Gericht ohne ausführliche rechtliche Prüfung an Sie weitergeleitet wird.
Die übersandten Unterlagen sollten Sie sehr sorgfältig lesen, gegebenenfalls noch einmal rechtlichen Rat einholen und entscheiden, ob Sie Widerspruch einlegen. Hierfür ist gesetzliche Frist 14 Tage. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie mit dem Mahnbescheid. Sie brauchen es lediglich anzukreuzen, zu unterschreiben und an das Gericht zurückzusenden.
Wenn die Gegenseite auf ihrer Forderung besteht, müsste sie anschließend eine Klage beim Gericht einreichen. Das wird sie allerdings nur dann tun, wenn sie davon überzeugt ist, die gerichtliche Auseinandersetzung auch gewinnen zu können. Denn abgesehen davon, dass die klagende Partei einen nicht unerheblichen Vorschuss für Gerichtskosten zahlen muss, besteht für sie in dem Klageverfahren auch das Risiko, dass der Streit verloren geht, weil die Rechtslage z.B. eindeutig ist oder Ihre Argumente das Gericht überzeugen.
Vor diesem Hintergrund nutzen manche Rechtsanwälte das Mahnverfahren durchaus als „Versuchsballon“, um die Widerstandsfähigkeit der Verbraucher auf die Probe zu stellen. Mit der Einlegung Ihres Widerspruchs könnte der Streit durchaus schon sein Ende finden, wenn keine Klage eingereicht wird. Hierauf ist jedoch kein Verlass. Deshalb sollten sich Verbraucher fachkundig beraten lassen.
Falls Sie gegen einen Mahnbescheid keinen oder nicht rechtzeitig Widerspruch einlegen, kann das Gericht auf Antrag der Gegenseite einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Auch der muss Ihnen zugestellt werden. Auch hiergegen haben Sie ein Rechtsmittel, den Einspruch. Für ihn gilt im Prinzip das oben Gesagte.
Wenn Sie gegen einen Vollstreckungsbescheid nichts unternehmen, wird er rechtskräftig. Ebenso wie mit einem rechtskräftigen Urteil könnte die Gegenseite dann – und erst dann! – die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben, falls Sie nicht von selbst die rechtskräftig festgestellte Forderung begleichen sollten. – Aber dazu muss es ja nicht kommen, wenn Sie sich rechtzeitig schlau machen.




