Wenn sie ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, können sie ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück.
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Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen |
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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) 19. November 2009 |
Damit setzt der EuGH seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung bei Fluggastrechten aus der Entscheidung vom 9. Juli 2009 zum Gerichtsstandort fort. Dort hatte der EuGH entschieden, dass die Fluggäste eines innergemeinschaftlichen Fluges ihre Klage auf pauschalen Ausgleich im Fall einer Annullierung beim Gericht des Abflugorts oder dem des Ankunftsorts erheben können. Der Sitz der Fluggesellschaft ist somit nicht ausschlaggebend.
Den Text der Pressemitteilung finden Sie hier:
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Die Fluggäste eines innergemeinschaftlichen Fluges können ihre Klage auf pauschalen Ausgleich im Fall einer Annullierung beim Gericht des Abflugorts oder dem des Ankunftsorts erheben |



