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EU-Verordnung Nr. 261/2004 EU hat die Rechte für Fluggäste erheblich verbessert, die trotz Reservierung nicht befördert worden sind. Hiermit werden vor allem jene Fälle erfasst, in denen eine Maschine überbucht ist, jedoch nicht genügend Passagiere freiwillig auf die Beförderung verzichten und deshalb andere Fluggäste gegen ihren Willen im wörtlichen Sinne stehen gelassen werden. Im Ergebnis macht es also keinen Unterschied, ob es sich um einen Linien- oder Charterflug geht oder ob der Flug in Zusammenhang mit einer Pauschalreise steht. Und auch die Frage, wie teuer oder billig der Flug war, spielt grundsätzlich keine Rolle: Auch sogenannte Billigflieger können sich nicht ihrer Verantwortung entziehen. Das hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil klargestellt.
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DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST GÜLTIG - C 344/04 vom 10. Januar 2006 |
Entscheidend ist für die Anwendbarkeit der Verordnung, dass der Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates angetreten beginnt oder endet. Es genügt aber auch, dass eine in der Europäischen Union ansässige Fluggesellschaft Ihr Vertragspartner ist, oder in deren Auftrag den Flug durchführt. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass der Reisende am Flughafen einen Ansprechpartner vorfinden.
Außerdem ist wichtig, dass der Fluggast selbst keinen Grund für seine Nichtbeförderung geliefert hat. Insbesondere muss er sich rechtzeitig mit vollständigen Reiseunterlagen am Flugsteig eingefunden haben und von ihm durften keine Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken ausgegangen sein.
Wer gegen seinen Willen einen gebuchten Flug nicht nutzen konnte, hat gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr.261/2004 nicht nur einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, deren Höhe sich nach der Entfernung des Fluges richtet. Sie beträgt bei
- weniger als 1.500 km Entfernung: Euro 250,00
- innerhalb der EU mehr als 1.500 km: Euro 400,00
- anderen Flüge (1.500 und 3.500 km): Euro 400,00
- größere Entfernung als 3.500 km: Euro 600,00.
Die Entfernungen werden gemäß Artikel 7 Absatz 5 nach der "Methode der Großkreisentfernung" ermittelt.
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Great Circle Mapper (Entfernungsrechner) |
Darüber hinaus hat der Fluggast ein Wahlrecht zwischen:
- Erstattung des Flugpreises, entweder vollständig oder für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte oder bereits zurückgelegte aber nun zwecklos gewordene Reiseabschnitte.Die Erstattung des Flugpreises hat binnen 7 Tagen durch Barzahlung, Überweisung oder Scheck zu erfolgen. Wenn Sie damit einverstanden sind, können Sie sich auch durch einen Reisegutschein oder einer anderen Dienstleistung entschädigen lassen.
- Frühestmögliche Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen. Dies ist in der Regel ein anderer Flug.
- Zu einem späteren Zeitpunkt ein Flug zum selben Ziel, sofern der Fluggast damit einverstanden sind.
Außerdem stehen dem Fluggast Betreuungsleistungen zu (Artikel 9). Das sind zum einen Mahlzeiten und Erfrischungen „in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“ und zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails. Zu den Betreuungsleistungen zählt auch die Unterbringung im Hotel, falls der spätere Abflug erst am darauf folgenden Tag, oder noch später, möglich ist.
Der Fluggast kann seine Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen, die den annullierten Flug auftragsgemäß durchführen sollte. Das sollte schriftlich geschehen. Am besten, man setzt der Gegenseite zugleich eine kalendermäßig bestimmte Frist ( d.h. „bis zum 15. Dezember 2005 anstelle von „binnen zwei Wochen“). Dann wissen alle, woran sie zeitlich sind.
Artikel 14 der Verordnung bestimmt, dass bei der Abfertigung Fluggäste deutlich sichtbar über ihre Rechte informiert werden. Nach unserem Verständnis beinhaltet dies auch die Nennung des Anspruchsgegners. In der Praxis wird diese Informationspflicht nach unserer Einschätzung noch nicht hinreichend beachtet.
Neben der Geltendmachung zivilrechtlichen Ansprüche steht zusätzlich die Möglichkeit, das Luftfahrtbundesamt über den Vorfall zu informieren. Dessen Aufgabe ist es, die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen und zu überwachen und gegebenenfalls ordnungsrechtliche Sanktionen gegen den Luftbeförderer zu verhängen.
Hierzu gibt es auf den Internetseiten des Luftfahrtbundesamtes (
www.lba.de) unter dem Stichwort „Fluggastrechte“ umfangreiche Informationen und Formulare. Außerdem hat das Luftfahrtbundesamt ein Bürgertelefon unter der Rufnummer 0531-23 55-100 eingerichtet. Falls die Ansprüche des Fluggastes von der Fluggesellschaft nicht erfüllt werden, aber eine gerichtliche Auseinandersetzung wegen der damit verbundenen Kosten vermieden werden soll, besteht die Möglichkeit, sich an die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes zu wenden.


